8  97.  Fortentwicklung  der  Rechtsiehre  im  Weltkriege.  447

aufsätzen  erschienen,  die  diese  bedeutsame  Aufgabe  beliandeln.

Nebenher  laufen  Eingaben  und  Kundgebungen  von  Interessenten  und
Interessentenverbänden,  denen  ein  wissenschaftlicher  Wert  jedoch
zumeist  abgeht,  weil  sie  die  Frage  in  der  Regel  von  ihrem  einseitigen
  Standpunkt  aus  erörtern.?)  Wichtigeres  Material  enthalten
die  Veröffentlichungen,  welche  von  den  zur  Beseitigung  Jer  Kriegsschäden
  und  zur  Vorbereitung  der  Gesetze  bestimmten  Behörden
ausgegangen  sind  (unten  $  99  A.).

L  Die  Entwicklung  des  Rechtsgrundes  des  Krieg»-schädenersatzes.


-  Fast  alle  deutschen  und  österreichischen  Schriftsteller,  die  sich
mit  der  Frage  der  Rechtspflicht  des  Staates  zum  Ersatz  der  Kriegsschäden
  befassen,  gehen  mit  Recht  davon  aus,  daß  nach  dem  bei
Ausbruch  des  Krieges  vorhandenen  Rechtszustand  in  beiden  Staaten
keine  gesetzliche  Norm  vorhanden  war,  auf  .die  der  Anspruch  des.
Kriegsgeschädigten  gestützt  werden  könnte.  Für  Preußen  kamen
hierbei  FH  ”  der  ‚Einleitung  zum  ALR.,’)  für.  das  Deutsche  Reich

35  d  ’)  und  einige  Bestimmungen  Jes

GB.,‘)  für  erkerreich  ‘8  1044  ABGB.)  in  Betracht.  De  lege  lata
ist  man  sich  also  von  vornherein  ziemlich  einig,°)  daß  ein  solcher
Rechtsanspruch  nicht  bestehe,  und  es  fragt  sich  nur  (de  lege
lerenda),  ob  es  zeitgemäß  sei,  einen  solchen  Satz  auf  dem  Wege
der  Gesetzgebung  im  den  Rechtsbestand  neu  einzuführen.

a.  Sonderschriften  über  Kriegsschäden.

Weck  (a.  a.  S.  S.  94)  will  keine  allgemeine  Rechtspflicht
des  Staates  zum  Ersatz  der  Kriegsschäden  anerkennen,  sondern  eine
solche  an  zwei  Voraussetzungen  Enüpfen,  nämlich:  daß  der  Schaden

®)  Von  großer  Bedeutung  für  das  Verständnis  der  in  kaufmännischen  Kreisen
herrschenden  Anschauungen  und  Erwartungen  hinsichtlich  des  Ersatzes  der  Kriegeschäden
  sind  die  Verötfentlichungen  des  „utlandelotage  und  der  Handelsvertretungen
in  -der  Zeitschrift  „Handel  und  Gewerte*,  Jahrgang  21  ff,  Stichwort  „Eraats
von  Kriegsschäden“.  Einzelne  Handelererietungen  sind  in  ıhren  Forderungen  weit
ü  das  im  hinsusgegangen.  Vgl.  zB.  die  von
der  Handelskammer  zu  Sonneberg  (iüringlsche  Spielwarenindustrie)  gewünschten

in  „Handel  und  Gewerbe“  XXtl  184;  und  dagegen  die  gemäßi

d
%2)  Vgl.  hierzu  Bd  I  S.  259  Mi  und  die  dort  Angeführten,  sowie  oben
8.  109;  dazu  noch  Meene  im  „Recht“  1915  S.  64  und  Heilfron  im
PrVerwBl.  36  66..
N  Vgl.  hiersu  Bd.  I  S.  268  ff.,  ferner  ob.  S.  336  und  die  an  beiden  Stellen

führten.

“  Vol.  hierzu  Bd,  [  S.  268  ff.  und  die  demt  Angeführten,  und  neuerdings
RGZ.  89  225  („$  904  läßt  nur  eine  rein  privatrechtliche  Enteignung  zu,  deren
Grundsätse  nicht  auf  öffentrechtliche  Verhältnisse  übertragen  werden  können“).
J  Vgl  ob.  8.  1031,  104°,  1924.

In  dem  hauptsächlich  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  betreffenden  Buche
von  Ruäitka  (ob.  Anm.  1)  S.  1  findet  eich  ohne  weitere  Begründung  die
Bemerkung:  „En  ist,  der  Staat  von  Rechtswegen  zur  Ersatzleistung  verpflichtet:
also  wi  e  rechtlich  zum  Staatsschaden.  Au
sich  vatürlio  ebenso  wenig  etwas  anfangen  wie  mit  der  Aenßerung  von
Jaeger,  Grundzüge  für  den  Wiederaufbau  Ostpreußene  (Grenshoten  ar  5
109):  „Bekanntlich  (MD  ist  der  Staat  verfassungarech  tlich  (D  Ersatz  der

Kriegsschäden  verpflichtet.‘