448  8  97.  Fortentwicklung  der  Rechtselehre  im  Welikriege.

aus  einem  besonderen  Opfer  für  das  allgemeine  Wohl  entstanden
ist,  und  ferner,  daß  besondere  Schwierigkeiten  für  den  Geschädigten
bestehen,  sich  wieder  aufzurichten.

Viel  weiter  geht  Koropatnicki  (a  a.  O.  S.  25).  Er  erklärt
  die  von  Otto  Mayer  vertretene  Ansicht  (oben  S.  77),  daß
die  Kriegsmaßnahmen  des  Staates  aus  dem  Rahmen  der  Staatsvenwaltung
  herausfallen,  für  antisozial,  staatefeindlich  und  nicht  dem
Wesen  und  Zwecke  des  Staates  entsprechend.  Wenn  der  Staat  im
Kriegsfalle  vom  Staatsnotrecht  (ius  eminens)  Gebrauch  mache,  wozu
er  berechtigt  sei,  so  sei  er  auch  verpflichtet,  die  dadurch  herbeigeführte
  ungleiche  Belastung  seiner  Untertanen  zu  beheben.  Die  Grundlage
  dieser  öffentlichrechtlichen  Entschädigung  sei  kein  Vertrag,
kein  Verschulden,  keine  Bereicherung,  vielmehr  nur  die  Billigkeit.
Diese  sei  aber  kein  wesenloses  Phantom,  keine  Gnade,  sondern  die
Rechtsidee,  aus  der,  „wie  Gierke  sage,  alles  positive  Recht  seine
lebendige  Kraft  schöpfe.

Auf  dem  gleichen  Standpunkt  steht  Zalman  (a.  a.  O.,  zusammengefaßt
  im  Vorwort).  Er  glaubt  sogar  den  Nachweis  er
bringen  zu  können,  daß  schon  nach  dem  geltenden  österreichischen
Recht  jedem  Kriegsgeschädigten,  insbesondere  aber  den  Kriegsteilnehmern,
  ein  im  Rechtswege  verfolgbarer  Rechtsanspruch  gegen  den
Staat  zustehe,  der  darauf  gerichtet  werden  könne,  von  den  übrigen
Mitgliedern  der  Staatsgemeinschaft  volle  Genugtuung  für  den  erlittenen
  Kriegsschaden  zu  erlangen.  Da  seine  Anschauung  der  fast
bei  allen  übrigen  österreichischen  Schriftstellern  vertretenen  Ansicht
widerspricht  und  auch  die  Rechtsprechung  sich  dagegen  gewendet
hat  (ober  S.  103:,  104°),  erklärt  Zalman  hilfsweise,  daß  mindestens
für  die  Zukunft  ein  solcher  Rechtsanspruch  geschaffen  .werden
müsse  und  daß  es  notwendig  sei,  bei  Behandlung  der  Kriegsfolgen
„den  rein  charitativen  Standpunkt  zu  verlassen  und  sich  stets  von
Augen  zu  halten,  daß  es  sich  nicht  um  Almosen,  sondern  um  die
Erfüllung  einer  Schuldigkeit  handelt,  die,  wenn  nicht  im  Gesetze,
eo  doch  sicher  im  Rechte  ihre  Grundlage  findet‘.

Apfelbaum  (a.  a.  O.  S.  12ff.)  läßt  es  dahingestellt,  ob  für
Oesterreich  nicht  schon  aus  dem  ABGB.  und  den  oben  S.  104  erwähnten
  Sondervorschriften  die  Ersatzpflicht  des  Staates  für  Kriegsschäden
  abzuleiten  sei.  Jedenfalls  müsse  durch  ein  Sondergesetz
der  grundsätzliche  Anspruch  jedes  Kriegsgeschädigten  auf  vollen
Ersatz  anerkannt  werden.  Er  zieht  zur  Begründung  auch  wieder
die  Lex  Rhodia  heran.  Er  will  den  hierbei  in  der  Regel  vermißten
Umstand  der  Gleichheit  der  Gefahr  (oben  S.  60)  durch  die  Erwägung
  ersetzen,  daß  der  Feind  in  die  geschonten  Provinzen  eingedrungen
  wäre,  wenn  er  nicht  in  den  besetzten  Landesteilen  durch
Aufopferung  bedeutender  Objekte  aufgehalten  worden  wäre.  Diese
--  mit  der  oben  S.  317:  wiedergegebenen  Aeußerung  des  Pr.  Ministers
des  Innern  übereinstimmende  —  Begründung  wird  kaum  als  durchschlagend
  erachtet  werden.  Sie  wäre  bestenfalls  maßgebend  für
Grundstücke  und  Gebäude,  die  zu  Befestigungsanlagen  umgeschaffen
worden  sind.