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b.  Aufsätze.  Von  den  die  Kriegsschädenfrage  behandelnden
Aufsätzen  steht  ein  Teil  auf  dem  Standpunkt,  daß  ein  Recht  der
Kriegegeschädigten  auf  Ersatz  durch  den  Staat  gesetzliche  Anerkenn!
  finden  müsse,  während  ein  anderer  Teil  auch  für  die  Zu-&amp;kunft
  den,  Unterstützungsgedanken  weiter  walten  lassen  will.)

D.  Der  Umfang  des  Ersatzes.

Die  meisten  Schriftsteller,  auch  diejenigen,  die  grundsätzlich
einen  Rechtsanspruch  des  Geschädigten  begründen  wollen,  beschränken
  sich  auf  die  Forderung  einer  Vergütung  für  den  unmittelbaren
Sachschaden.  Der  Ersatz  der  Erwerbsschäden  wird  in  der
Regel  nur  zugunsten  der  Kriegsteilnehmer  vertreten,°)  im  übrigen
nur  vonseiten  bestimmter  Interessenkreise  und  Interessentenverbände,’)
  so  vor  allem  für  die  Seeschiffahrtsschäden!®)  und
für  die  am  Außenhandel  Beteiligten.  Ein  umfangreiches  Schrifttum
  ist  über  die  Frage  entstanden,  ob  und  auf  welchem  Wege  das
Reich  für  die  seinen  Angehörigen  im  feindlichen  Auslande  ent-?)

  Vgl.  zB.  Deutsche  Juristenzeitung  1914  S  1239  (Juliusberg),  1916  8.  44l
«Laband),  1016  S.  699  (Hachenburg)  ;  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Kommunal-Jahrg.
  1.  Heft  8/9,  im  Februarheft  1915  von  „Recht  und  Wirt-Schaft“

  und  im  „Tag“  vom  26.  2.  1915;  „Gesetz  und  Recht“  Bd.  16  S.  138:
Beidel  in  „Leipz.  IL  Zig.“  vom  23.  12.  1916  S.  867;  Seyfart  in  dem  ob.
961  bezeichneter  Aufanize.  Ferner  für  Oesterreich  die  Aufsätze  van  Leu
Haber  in  der  „Gerichishalle“  1915  No.  17  w  19;  v.  Buyowski  in  der  Zeitfür

  Notariat  und  freiwillige  Gerichtebarkeit  in  Oesterreich  1915  No.  21/22,
Gustar  Rosenberg  in  ren  1915  No.  24.  In  Allg.  OestGerZtg.  1915  No.  29
finden  sich  mit  den  oben  $  96  B.  a.  E.  gemachten  Ausführungen  übereinstimmende
bemerkenswerte  Erörterungen  über  die  Möglichkeit  von  Zwischenstufen  zwischen
bloßer  gnadenweiser  Zuwendung  nach  dem  Ermessen  von  Verwaltungsbehörden  und
der  Gewährung  eines  auf  dem  Rechtswege  verfolgbaren  Anepruchs.  Vgl.  hierzu
die  in  Güthe-Schlegelbergers  Kriegebuch  Bd.  2ff.  unter  dem  Regßterstichwort
  Krie  sechäden  zusammengestellten  Nachweisungen.

Vgl  .  Heilfron  in  DJZ.  1916  S.  1031;  1918  S.  419.  Die  Kriegskeilnebmer
  haben  sich  zu  einem  „Bund  der  Kriegebeschädigten  und  Kripgsteil-Aehalte
  „Fusammengeschloseen,  der  Ovtern  1918  seine  erste  Tagung  in  Weimar

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Oeber  die  Vergütung  von  Erwerbsschäden,  deren  Erstattung  von  den  Geschädigten
  vielfach  in  einem  alle  Möglichkeiten  weit  übersteigenden  Umfange  beanspruclt
  wird  vgl.  zB,  Arndt  im  „Tag“  vom  26.  2.  1915;  Brandt  in  der
Monatsschrift  der  Handelskammer  zu  Düsseldorf,  April  1915  S.  105  (Umfrage  des
Handelstags  bei  den  Handelskammern)  ;  Deutsche  Rechtsanwaltszeitung  vom  15.  2.  1915
8.  40  (Rechtsanwälte)  und  dazu  Beyer  in  JurWochenschr.  vom  15.  8.  1916  S.  1108;
Heilfron  im  Berl.  Tagbl.  vom  22.  Juni  :1917  No.  313  (Schaden  der
aperrien  Seebäder;  vgl.  bierzu  die  Anfrage  No.  401,  13.  LegPer.  II.  Sess.  1914/18
x.  1409  der  Drucks.  des  Reichstags  und  die  Verhandlung  vom  16.  April  1918,
ferner  die  Verhandlungen  vom  1.  März  1916  und  23.  Februar  1917  im  PrAbgHaus)  ;
Schwicokerath,  JurWochenschr.  1918  S.  155  (Schließung  gewerblicher  Betriebe).

%)  Vgl.  zB.  den  Anm.  8  erwähnten  Aufsatz  Brandts  über  die  Umfrage
des  deutschen  Handelstages;  die  Denkschrift  des  Verbandes  katholischer  kaufmärnischer
  Vereinigungen  in  Essen  sowie  den  im  Verlag  dieses  Verbandes  erachienenen
  Vortrag  W.  Taewes,  Was  fordert  der  selbständige  kaufmännische
Mittelstand  usw.?;  den  An  des  Verbandes  der  Kölner  Großfirmen  (Kreuzzeitung
yom  1.  10.  1914),  den  in  „Handel  und  Gewerbe“  1917  8.  135  mitgeteilten  Beschiuß
  des  „Verbandes  deutscher  Exporteure“.
.  10)  val  d  die  Fiogabe  des  Zentralvereins  deutscher  Reeder  vom  17.  1.  1916;
ferner  bereicht  der  ei  rare  zum  Abladegeschäft  (Hanaeatische,
  Rechtereiuehätt  1918  et  ff.)  und  die  dort  Angeführten.

Heilfron,  Kriegeschäden  Il.  80