450  8  97.  Fortentwicklung  der  Rechtslehre  im  Weltkriege.

standenen  Forderungeschäden  einzutreten  verpflichtet  werden
soll.

Dal)  die  Schäden  in  den  Schutzgebieten  den  im  Inland
erlittenen  gleich  behandelt  werden  sollen,  wird  von  den  meisten
Schriftstellern  verteidigt,  we  WS  aus  rechtlichen  als  aus  politischen
und  wirtschaftlichen

Dagegen  wird  im  al  meinen  nicht  beansprucht,  daß  die  Auslandsdeutschen
  den  Inländern  in  der  Behandlung.  der  von  ihnen
im  feindlichen  Ausland  erlittenen  Schäden  völlig  gleichgestellt  werden
  sollen.  Doch  wird  meist  anerkannt,  daß  man  sie  nicht  mit  sodürftigen
  Almosen  abspeisen  könnte,  wie  nach  ’)

Die  Schäden  an  Leib  und  Leben  haben  im  deutschen
Schrifttum  bisher  nicht  die  der  Bedeutung  und  Schwierigkeit  dieses
Teilgebietes  entsprechende  wissenschaftliche  Behandlung  erfahren.'*)

B.  Frankreich.

Weitaus  kraftvoller  und  zielbewußter  als  in  Deutschland  und
Oesterreich  haben  sich  die  Rechtsgelehrten  Frankreichs  in  Jen
Dienst  einer  den  neuzeitlichen‘  Anforderungen  entsprechenden  und
den  besonderen  Verhältnissen  des  Weltkrieges  gerecht  werdenden
wissenschaftlichen  Durchdringung  des  Kriegsschädenrechte  gestellt.
Unter  dem  Vorsitze  von  F.  Larnaude,  Doyen  de  la  Facult€  de
Droit  in  Paris,  bildete  sich  aus  Rechtskundigen  und  Männern  der
Industrie  ein  „Comit6  national  d’action  pour  la  r6paration
  integrale  des  dommages  caus6s  par  la  guerre“.
Es  hat  Versammlungen  veranstaltet  und  zahlreiche  Veröffentlichungen
veranlaßt,  die  die  Kriegsschädenfrage  in  allen  Einzelheiten  nach
der  rechtlichen,  finanziellen  und  geschichtlichen  Seite  behandeln.'*)

Di
schaftlichen  Komitee  vom  März  17.  J  Shldeger  in  „Deutsche  Kolonialngagese

  e  Weserzeitung
  vom  9.  11.  ee  1916  und  im  ug“  vom  16.  Februar  1917.
Vgl.  auch  das  Deitsche  Kolonialbiatt  1915  S.  420,  1916  167.

13)  Die  aus  dem  feindlichen  Auslande  nach  Deutschland  surückgekehrten  Deutschen
  haben  sich  zur  gemeinsamen  Wahrnehmung  ihrer  Interessen  zuaammengeschlossen
(„Geschäftsführender  Ausschuß  der  aus  Rußisnd  ausgewiesenen  Reichgdeutschen",
„Ausschuß  für  vertriebene  Reichsdentsche  aus  Großbritannien  und  Irland  sowie  den
britischen  Kolonien",  „Ausschuß  der  aus  Frankreich  vertriebenen  Reichsdeutschen“,
„Hilfekomitee  für  die  aus  Italien  geflüchteten  Deutschen‘,  „Berliner  Hilfevereinigung
  für  die  aus  Belgien  vertriebenen  Deutschen“).  Diese  Vereinigungen  werden
vom  „Verein  für  das  Deutschtum  im  Ausland“  und  anderen  Verbänden  unterstützt.
  Vol  die  1917  ausgegebene  Denkschrift  der  Hamburger  Zweigvereine  der
oben  genannten  Ausschüsse.

Für  die  Geltendmachung  von  Forderungen  im  feindlichen  Ausland  hat  sich
im  Dezember  1917  unter  Mitwirkung  ‚des  Deutschen  Handelstages  und  des  Kriegsausschusses
  der  Deutschen  Industrie  ein  „Deutscher  Gläubigerschutzverein  für
das  feindliche  Ausland‘  gebildet

nn  Ueb  se  die  Haftung  für  Schäden  der  zu  Kriegediens  ennlleistungen  heran  -

gezogenen  Personen  vgl.  Delius  im  „Recht  1916  8.  673ff.;  über  die-Tegenilich
  feindlicher  Einfälle  erze:  Ariegekinder.  v.  Behr-  Pinnow  in
Deutschen  Strafrechtszeitung  1916  208  ft.

16)  Publications  du  Comite,  Paris  1916  ff.