8  98.  Deutsche  Kriegsschäd  hisprechung  im  Weltkrieg.  451
Auch  sonstige  Sonderschriften  sind  vielfach  erschienen.  Vor  allem
aber  bilden  die  Kommissionsberichte  zu  dem  unten  in  $  99  B  zu
beeprechenden,  den  Kammern  vorgelegten  Entwurf  eines  Kriegs-.
schädengesetzes  eine  beachtenswerte  Bereicherung  des  Sonderschriittums
  über  das  Recht  der  Kriegsschäden.

8  98.  Die  deutsche  Rechtsprechung  in  Kriegsschädensachen
während  des  Weltkrieges.

Die  deutsche  Rechtsprechung  in  Kriegsschädensachen  hat  sich
besonders  auf  4  Punkte  erstreckt:  auf  den  Begriff  der  Kriegsschäden
und  seine  Abgrenzung  gegenüber  den  Kriegsleistungen  (unten  A.);
ferner  auf  die  Frage  des  Rechtswegs  (unten  B.)  und  des  Bestehens
eines  Rechteanspruchs,  worüber  hauptsächlich  gelegentlich  der  Pfändung
  von  Ersatzansprüchen  gestritten  worden  ist  (unten  C.);  endlich
  darauf,  ob  sich  aus  dem  Verschulden  einer  Staatsbehörde  oder
eines  Staatsbeamten,  einschließlich  der  Militärbehörden  und  Militärpersonen
  ein  Rechtsanspruch  gegen  Reich  oder  Staat  ableiten  lasse
(unten  D.).  Die  Entscheidungen  berühren  naturgemäß  häufig  mehrere
  dieser  Punkte.

A.  Der  Begriff  der  Kriegsschäden

findet  sich  in  einer  mit  den  oben  S.  1  ff.  gemachten  Auwführungen
  übereinstimmenden  Weise  festgestellt  durch  die  Entscheidung
  des  VI.  Zivilsenats  des  Reichsgerichts  vom  15.  Februar
1917  (RGZ.  89  222).  Auch  das  Reichsgericht  grenzt  den  Kriegsschaden
  nur  negativ  von  ver  Kriegsleistung  ab,  indem  es  dazu
rechnet:

„nicht  bloß  die  Beschädig  oder  Zerstörung  einer  Sache,  sondern  jeden

shandlungen  unmittelbar  oder  mittelbar  herbeigeführte  Verm  rmögens-Pte
  „wei  die  Opferung  an  Vermögenswert  sich  nicht  als  Kriegsleistung
rs

ı)  Im  igen  ist  "dieses  Urteil  nicht  nur  insoweit  anfechtbar  als  es  (ob.
S.  141%)  die  uraforderung  einee  Dampfers  im  neutralen  Ausland  den  Vorschriften
  des  Kriegnleistunggenetzes  unterstell{,  eondern  auch  der  Sache  nach

war  ein  mit  jener  IE  Dampfer  vom  Reichsmarineamt  zur  Verwendung
als  Hilfs-  und  Kohlenechiff  für  deutsche  Kreuzer  erfordert  und  ohne  daß  die  Ladung
vorher  gelöscht  werden  durtto  in  Dienst  gestellt  worden.  Das  Reichsgericht
vertritt  den  Standpunkt,  daß  die  Hingabe  des  Schiffes  „unter  den  Begriff

der  Kriegsleistung  ae,  nicht  ab  eber  die  der  Ladung,  denn  diese  sei  von  der
Marineverwal  iegszwecken  weder  verlangt  noch  ihr  dazu  ausgeliefert
worden.  Der  erkust  der  Waren  auf  dem  epäter  von  den  Engländern  gekaperten
Schiff  sei  daher  für  ihren  Eigentümer  ein  Kriegsschaden

Diese  Auffassung  wird  der  Sachlage  nicht  gerecht.  Der  Dampfer  war  sofort
nach  seiner  Ankunft  in  Teneriffs  am  1.  August  1914  angefordert  worden  und  zwar,
„wie  er  stand  und  lag“.  Unter  diesen  Umständen  erscheint  es  gang  unmöglich,
zwischen  denjenigen  Teilen  einer  angeforderten  Sache  zu  unterscheiden,  die  schlieflich
  für  Heereszwecke  Verwendung  gefunden  haben  und  solchen,  bei  denen  das
nicht  der  Fall  ist.  Als  Kriegeleistung  zu  behandeln  und  zu  vergäten  ist  vielmehr
die  gesamte  Anforderung.  Mit  dieser  ist  die:  Verpflichtung  des  Reiches  zum
Erssetz  entstanden,  wenn  auch  —  weil  die  Anforderung  „außerhalb  des  Bundesgebieten“
  geschah  —  micht  nach  dem  KLG.  Was  später  daraus  wird,  deind  a  den

e  .  behande

gezogene  Fall,  daß  e  i  in  Gebäude,  in  dem  rich  wertlose  ‚Sachen  lagern,

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