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Die  Abgrenzung  des  Begriffes  „Kriegsschaden“  von  dem  der
„Kriegsleistung‘  beschäftigt  auch  die  auf  Grund  des  Kriegsschädenfeststellungsgesetzes
  vom  3  Juli  1916  gebildeten  Ausschüsse  vielfach.
  Eine  häufig  vorkommende  Streitfrage  ist  zB.,  ob  das  Zerfahren
  von  Kreislandstraßen  durch  Militärfahrzeuge,  insbesondere  gelegentlich
  der  Armierung  einer  Festung,  und  die  Beschädigung  von
Gebäuden  durch  das  Vorüberfahren  der  schweren  Lastkraftwagen
und  Geschütze  als  Kriegsleistung  anzusprechen  ist.

Weder  als  Kriegsleistung  noch  als  Kriegsschaden  zu  bewerten
sind  Ereignisse,  die  mit  der  Kriegführung  nur  in  einem  losen  Zusammenhange
  stehen,  zB.  das  Ueberfahren  von  Zivilpersonen  durch
Kraftwagen  der  Militärverwaltung.?)

B.  Der  Rechtsweg

für  Ansprüche  auf  Ersatz  von  Kriegsschäden  ist  sowohl  von
der  deutschen  wie  von  der  österreichischen’)  Rechtsprechung  durchgängig
  für  unzulässig  erklärt  worden.  Das  Reichsgericht  hat  sich
hierüber  besonders  in  zwei  Entscheidungen  des  VI.  Zivilsenats  vom
15.  Februar  und  1.  März  1917  ausgesprochen  (RGZ.  89  S.  221  und
S.  207).  In  beiden  Fällen  handelt  es  sich  um  nach  Reichsrecht,  und,
da  hierfür  noch  gesetzliche  Vorschriften  fehlen,  nach  preußischem
Recht  zu  beurteilende  Tatbestände.  Das  Reichsgericht  hält  mit
Recht  (oben  S.  65)  die  Ansprüche  aus  Kriegsschäden  für  ausschließlich
  im  öffentlichen  Recht  begründet,  nämlich  für  Eingriffe  in
Ausübung  oder  als  Folge  der  Militärhoheit.  Die  Frage,  ob  die
Landesgesetzgebung  befugt  sein  würde,  Rechtsstreitigkeiten  öffentlichrechtlicher
  Natur,  die  im  Reichsrechte,  namentlich  in  der  Ausübung
  des  Kriegshoheitsrechts  ihre  Wurzeln  haben,  vor  die  ordentlichen
  Gerichte  zu  verweisen,  wird  als  zweifelhaft  bezeichnet.  Die
Erörterung  dieser  Frage  sei  jedoch  bedeutungslos,  da  durch  die
KabO.  vom  4.  Dezember  1831  vor  preußischen  Gerichten  der
Rechtsweg  in  Kriegsschädensachen  jedenfalls  unzulässig  sei.t)

dem  Eigentümer  nicht  gestattet,  die  Waren  oder  das  Mobiliar  aus  dem  Hause
zu  entfernen,  so  sind  eben  auch  diese  Gegenstände  mit  angefordert,

So  auch  die  Stuttgarter  Handelskammer  in  einem  Schreiben  an  den  Deutschen
  Handelstag  (Handel  und  Gewerbe  25.  Jahrg.  S.  305).

2)  ve.  die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  er  Zivileenat  vom  27.  März  1916
(Grucho  trä  680)  und  des  Oberlandesgerichte  Colmar  vom
30.  Oktober  *  1916  biz.  1917  S.  148).

s)  Vgl.  ob.  S.  103!  und  JurBlätter  1915  Nr.  24  (Rosenberg,  Ersatz
von  Kriegsschäden,  Nr.  52  (Plünderung  eines  Tabakladens  durch  vorbeimarechieronde
österreichische  Soldaten)  sowie  1917  Rechtesprüche,  Beilage  zu  Nr.  9  (dure
Unvoreichtigkeit  der  Einquartierung  entstandenes  Schadenfeuer).

4)  Dagegen  will  Neukamp  (JW.  1917  S.  572  1f.,  ob.  S.  337)  die  Unzalässigkeit
  des  Rechtswegs  ohne  Rücksicht  auf  landesgesetzliche,  von  ihm  für  Suzulaneiy
erklärte  Vorschriften  schon  aus  $  35  KLG.  herleiten,  trotz  der  Bd.  1  268  ff.
und  ob.  S.  336  ff.  ausführlich  mitgokeilten,  Ar  sgeschichte  und  es  sich
aus  dem  Wortlaut  ergehenden  Umstandes)  da  sich  nur  auf  einen  Ausschnitt
der  Kriegsschäden,  nämlich  auf  die  flachen  Schäden  an  beweglichem  und
unbeweglichem  Eigentum  bezieht.

Vgl.  noch  Delius  in  JurWochenschr.  46  29.