$  98.  Deutsche  Kriegsschäd  ht  hung  im  Weltkrieg.  453

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C.  Das  Bestehen  eines  Rechtsanspruchs

nach  bisherigem  Recht  wird  sowohl  von  den  deutschen  wie
von  den  österreichischen  Gerichten  grundsätzlich  verneint.  Da  der
Rechtsweg  für  Klagen  gegen  Reich  oder  Staat  für  unzulässig-  erklärt
  wurde  (oben  B.),  so  wurde  diese  Frage  immer  nur  mittelbar
entschieden,  nämlich  gelegentlich  der  Pfändung  von  angeblichen  Ersatzansprüchen
  gegen  den  Fiskus  wegen  erlittener  Kriegsschäden
vonseiten  des  Gläubigers  des  Ersatzberechtigten.  Es  handelt  sich
dabei  vielfach  auch  um  die  Frage,  ob  die  nach  der  in  $  35  KLG.
in  Aussicht  gestellten  Sondergesetzgebung  des  Deutschen  Reichs  zu
erwartenden  Ersatzansprüche  bereits  gegenwärtig  einen  dem  Zugriff
des  Gläubigers  offenstehenden  Bestandteil  des  Vermögens  seines
Schuldners  bilden.  Während  Landsberg?)  diese  künftigen,  nur  als
möglich  vorausgesetzten  und  erhofften  Entschädigungsansprüche  mit
Rücksicht  auf  die  bisherige  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts®)  für
einen  Gegenstand  der  rechtsgeschäftlichen  Verfügung  des  Geschädigten
  hält  und  der  Pfändung  seiner  Gläubiger  unterwirft,  hält  die
Rechtsprechung  fast  durchgängig  an  der  Unzulässigkeit  einer  Abtretung
  oder  Pfändung  fest,  weil  vor  Erlaß  des  Entschädigungsgesetzes
  ein  der  Verfügung  und  dem  Zugriff  zugänglicher  '  Anspruch
weder  nach  Grund  noch  nach  Umfang  vorhanden  sei.  Dies  gilt
auch  für  die  von  der  Reichsent  ion  ($S.  10:2)  zu
ang  ılenden  Ansprüche  aus  Beschlagnahmen  im  feindlichen  Ausan
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D.  Die  Anwendbarkeit  der  Beamtenhaftungsge
setze,

insbesondere  des  Reichsbeamtenhaft  t  vom  22.  Mai
1910,  das  auch  auf  die  Handlungen  von  Militärpersonen  anwendbar
ist,*)  ist  in  mehreren  Entscheidungen  erörtert  worden.

5)  Landsberg,  Zur  Geltendmachung  der  Aneprüche  aus  Kriegsleistungen
(JurMonatsschr.  für  Posen  1915  S.  8).
©)  Vgl.  RGZ.  55  334  (Abtretbarkeit  einer  künftigen  Forderung,  zu  der  noch
nicht  einmal  ein  Grund  vorhanden  war,  eines  als  möglich  vorauszusetzenden  Werk--
  chnane  hs  Te  eimem  noch  garnicht  abgeschlossenen  Werkverirag)  und  da-G2.
  168  und  75  227  (Wirksamkeit,  der  Vorausverfügung  nur  bei  in-Kellicher
  Beiumnberki  des  künftigen  Rechte),  74  82,  82  227.

7)  Vgl.  I  8.  27610,  und  dazu  den  Beschlaß  des  OLG.  Königsberg  vom
14.  12.  1916  D3z.  1917  S.  148).
„Ueber  die  Pfändberkeit  von  Kri  üchen  nach  österreichischen

Haber,  Die  Keiogsentschkdffungseumme  als  Exekutionk-Angritteähiekt

  t  für  hypothezierte  Forderungen  (Gerichtshalle  1915  No.  23  und  24).

®)  Bei  solchen  Prozessen  aus  einer  uneraubten  Handlung  der  Organe  der
Militärverwaltung  oder  einer  Amtepflichtrerletzung  eines  Beamten  oder  einer  Perso
des  Soldatenstandes  wird  der  Reichsmilitärfiakus  durch  die  nach  den  bestehenden
Dienstvorschriften  zur  allgemeinen  Vertretung  dieses  Fiskus  berufenen
insoweit  ‚ertreten,  ale  der  Gegenstand  dee  Rechtgetzeite  eime  Handlung  oder  Unterlassung
  Beamten  oder  einer  Person  des  Soldatenstandes  ihres  Mae  02
bereiche  betrifft  (Era  des  Preuß.  Kriegsministers  vom  18.  September  19
Armeeverordnungsblatt  S.  469,  PrJustMinBl.  9.  325).

Die  Vertretung  des  Reichamilitärfiekus  in  Schadenfällen,  die  durch  Luftfahrzeug«
  verursacht  eind,  ist  durch  Erlaß  des  Preuß.  Kriegsministere  vom