454  $  98.  Deutsche  Kriegsschädenrechtsprechung  im  Weltkrieg.

In  einem  Urteil  des  OLG.  Kiel  vom  10.  Juli  1917  handelt  es
sich  um  einen  Anspruch  gegen  das  Reich  seitens  des  Eigentümers
einer  Weizenladung,  die  durch  die  Beschlagnahme  und  Verwert
verfügung  des  Gouverneurs  des  Reichekriegshaf  ens  Kiel  dem  Eigentümer
  entzogen  war.  Das  OLG.  hat  den  Rechtsweg  für  unzulässig
erklärt,  freilich  nicht,  wie  dies  erforderlich  war,  wegen  Zuständigkeit
des  Reichsschiedsgerichts  für  Kriegsbedarf,?)  sondern  unter  Zugrundelegung
  der  oben  S.  337  bekämpften  Neukamp’schen  Ansicht,  daß  das
Reich  durch  $  35  KLG.  sich  die  gesetzliche  Regelung  des  Kriegsschädenersatzes
  und  des  dabei  zu  beobachtenden  Verfahrens  vorbehalten
  habe.  Das  OLG.  weist  ferner  auf  die  Unanwendbarkeit  des
RG.  über  die  Haftung  ‚des  Reichs  für  seine  Beamten.  vom  22,  Mai
1910  hin.  Nach  $  6  blieben  die  Vorschriften  anderer  Reichsgesetze
unberührt,  soweit  sie  für  bestimmte  Fälle  die  Haftung  des  Reichs
über  einen  gewissen  Umfang  hinaus  ausschlössen.  Zu  diesen  Vorschriften
  gehöre  8  35  KLG.  Matthiessen!°)  macht  —  in  Uebereinstimmung
  mit  der  Bd.  I.  S.  271  vertretenen  Auffassung  —  darauf
aufmerksam,  daß  die  Anwendung  des  RG.  vom  22.  Maı  1910  auf
Kriegsschäden  und  auf  militärhoheitliche  Maßnahmen  der  inländischen
  Militärbefehlshaber  schon  an-dem  in  $  839  I  BGB.  aufgestellten
  Erfordernisse  scheitern  müsse,  daß  eine  einem  Dritten

egenüber  obliegende  Amtapflicht  verletzt  si.  Delius“)  greift
das  Urteil  des  OLG.  wegen  der  Bezugnahme  auf  $  35  KLG.  an.  Er
hält  mit  der  Bd.  I  S.  263  vertretenen  und  von  Neukamp  bekämpften
Anschauung  den  $&amp;  35  lediglich  für  einen  rechtlich  inhaltlosen  Hinweis
  auf  eine  später  eintretende  reichsrechtliche  Regelung,  sodaß
es  vorläufig  an  einer  Vorschrift  im  Sinne  des  $  6  des  RG.  vom
22.  Mai  1910  jedenfalls  fehle.  Dagegen  hält  Delius  in  einem
andern  Aufsatz':)  die  Bd.  I  S.  271  aufgestellte  und  von  Matthiessen
geteilte  Meinung,  daß  das  Reichshaftungsgesetz  auf  die  von  Militärpersonen
  angerichteten  Kriegsschäden  unanwendbar  sei,  weil  hierbei
von  einer  den  Eigentümern  der  beschädigten  Gegenstände  gegenüber
  obliegenden  Amtspflicht  nicht  die  Rede  sein  könne,  nicht  für
zutreffend.  Nicht  bloß  der  Beamte,  sondern  auch  der  Offizier  habe
die  Pflicht,  das  Eigentum  der  Bürger,  ja  selbst  das  im  Inlande  befindliche
  Eigentum  feindlicher  Untertanen  nicht  zu  verletzen,  s0ofern
  der  militärische  Zweck  nicht  etwas  anderes  erfordere.  Er  hält
auch  die  Nachprüfung  der  kriegsmilitärischen  Anordnungen  für  zu-4.

  April  1917  (ArmeeverordnBl.  S.  183,  PrJustMioBl.  S.  140)  für  den  gesamten
  Bereich  der  Heeresverwaltung  der  Fe  der  Luftstreitkräfte  überwagen.

  Ueber  die  Zulässigkeit  des  Rechte  Klagen  gegen  das  Reich  aus
den  Dienstpfjchtverletzungen  der  Mintörbefehlehaben  vgl.  RGZ.  92  S.  240  und  304.

9)  Vgl.  Heilfron,  Anmerkung  zu  dem  in  der  JurWochenschr.  1917  S.  909
abgedruckten  Urteil.

10,  Vgl.  seine  Anmerkung  zu  dem  in  der  Leipz.  Ztschr.  1917  S.  1196  ff.  abgedruckten
  Urteil.

11)  Vgl.  Leipz.  Zischr.  1918  S.  28.

12)  Vgl.  Delius,  Zulässigkeit  des  Rechtaweges  bei  Schadensersatzforderungen,
  insbesondere  Kriegsschäden,  in  der  JurWochenschr.  1918  S.  29  und  in  der
Zeitschrift  für  Polizeibeamte  1917  S.  325.