8  98.  Deutsche  Kriegsschädenrechtsprechung  im  Weltkrieg.  455
lässig,  und  zwar  auf  dem  Rechtswege.  Aber  auch  Delius  gibt  zu,
daß  derartige  Ersatzprozesse  selten  Erfolg  haben  werden,  was  übrigens
  mit  den  in  Oesterreich  gemachten  Erfahrungen  übereinstimme.
  Hier  haften  auf  Grund  der  S.  104  ff.  mitgeteilten  Erlasse
die  Militärbefehlshaber  für  Exzesse  ihrer  Untergebenen,  ohne  daD
diese  Vorschriften  jemals  erhebliche  praktische  Bedeutung  erlangt

en.

.  Auch  über  ein  Urteil  des  III.  Zivilsenats  des  Reichsgerichts  vom
9.10.1917  (RGZ.  919)  ist  lebhafter  Streit  entstanden.  Es  handelt  sich
in  diesem  Prozeß  um  den  Anspruch  der  Hinterbliebenen  eines  Kutschers,
  der  von  einem  Posten  erschossen  wurde,  weil  er  den  von
ihm  geführten  Wagen  trotz  dreimaligen  Anrufs  des  Postens  nicht
anhielt.  Der  Posten  hatte  wegen  des  bei  Beginn  des  Weltkrieges
befürchteten  Goldschmuggels  nach  Rußland  die  dienstliche  Weisung
erhalten,  auf  schnell  fahrende  Wagen  nach  dreimaligem  vergeblichem
„Halt“-Ruf  zu  schießen.  Das  Reichsgericht  hielt  diese  Dienstan-Weisung
  für  unklar.  Der  unbekannt  gebliebene  Offizier  habe  durch
die  unklare  Fassung  seiner  dienstlichen  Weisung  die  gebotene  Rücksicht
  auf  das  Leben  und  die  Gesundheit  der  zu  unrecht  verdächtigten
  Wagenlenker  außer  acht  gelassen  und  damit  eine  ihm  Dritten
gegenüber  obliegende  Amtspflicht  in  Ausübung  der  ihm  anvertrauten
entlichen  Gewalt  verletzt.  Demgegenüber  führt  Arndt  in  einer
Anmerkung  zu  dem  in  der  Jur.  Wochenschr.  1918  S.  46  abgedruckten
Urteil  aus,  daD  in  dem  Urteil  ein  Verschulden  des  unbekannt  gebliebenen
  Offiziers  und  damit  mittelbar  das  Recht  des  Reichs  auf  Rückgriff
  gegen  ihn  festgestellt  worden  sei.  Das  widerspräche  den
obersten  Grundsätzen  des  Rechts  und  der  Billigkeit,  wonach  niemand
vom  Gericht  ungehört  verurteilt  werden  dürfe.  In  Wahrheit  liege
keine  Anwendbarkeit  des  Reichsb  sondern  ein
Schulfall  von  Kriegsschaden  vor.  Das  Reichagericht  habe  die  Schuld
eines  unbekannt  gebliebenen  Offiziers  konstruiert,  um  so  auf  einem:
Umwege  etwas  zu  erreichen,  was  der  Gesetzgeber  noch  nicht  zugestanden
  habe,  nämlich  den  Ersatz  der  Kriegsschäden.)  Arndt
gegenüber  hält  Delius!)  die  Heranziehung  des  RG.  vom  22.  Mai
910  seitens  des  Reichsgerichts  für  gerechtfertigt.  Die  Haftung
des  Reichs  für  von  Beamten  und  Militärpersonen  schuldhaft  verursachte
  Kriegsschäden  sei  nach  bisherigem  Reichsrecht  nicht  beschränkt.
  Insbesondere  nicht  durch  KLG.  8  35  (oben  S.  336).  Daß
man  auf  einem  Umwege,  nämlich  mittelst  der  Syndikateklage  auf
"Grund  des  RG.  vom  22.  Mai  1910,  etwas  erreiche,  was  man  durch
eine  Schadensersatzklage  nicht  ohne  weiteres  erlangen  würde,  sei
nichts  Auffälliges.  Unzutreffend  sei  Arndt’s  Behauptung,  ein  Ver-”

  are  dieser  Vorwurf  Arndt’s  gegen  das  Reichsgericht  b  det,  dann
würde  das  Reichsgericht  durch  Umwandlung  einer  bloßen  Billigkeitsforderung
in  Billizkeitarecht  der  gleichen  Ueberschreitung  der  richterlichen  Be  Befagninee  schuldig
  ig  gemacht  haben,  die  nach  den  Freiheitekriegen  den  preußischen  Gerichten

inanzıninister  sum  Vorwurf  gemacht  worden  ist  und  die,  wie  in  Bd.  I  awführlich
  et  ah  zum  Erlaß  der  Kabinetisorder  vom  4.  ‚Dezember  1831  geführt.haben.
  noch  Beyer  in  der  Monatsschr,  f.  Posen  21  4

14)  Leipziger  Zeitschrift  1918  S.  244.