456  $  99.  Kriegaschädengesetzgebung  im  Weltkrieg.

schulden  des  Offiziers  läge  nicht  vor.  Auch  im  Kriege  hätten  die
Militärbefehlshaber  auf  Eigentum,  Leben  und  Gesundheit  der  Staatsbürger
  Rückeichten  zu  nehmen,  insbesondere  im  Heimatgebiet.  Durch
eine  ordnungsmäßige  Anweisung  des  Vorgesetzten  hätte  sich  der
Schuß  auf  den  tatsächlich  ganz  unverdächtigen  Wagenlenker  vermeiden
  lassen.  Ob  der  schuldige  Offizier  dem  Namen  nach  bekannt
war,  sei  rechtlich  gleichgültig.  Die  in  dem  Prozeß  gegen  das  Reich
getroffene  Feststellung  sei  dem  in  diesem  Prozeß  nicht  zugezogenen
Offizier  gegenüber  nicht  bindend.  —

Daß  $  839  BGB.  und  das  Reichsbeamtenhaft  tz  unter
Umständen  auch  auf  Kriegsschäden  anwendbar  sein  können,  läßt  sich
nicht  bestreiten.  In  Bd.  I  S.  271  ist  nur  die  auch  jetzt  noch  aufrecht
erhaltene  Anschauung  vertreten,  daß  die  Anwendung  der  erwähnten
Gesetzesvorschriften  auf  die  mit  den  Kriegsereignissen  in  unmittelbarem
  Zusammenhange  stehenden  Handlungen  von  Militärpersonen
  kaum  je  möglich  sein  wird.  In  der  besprochenen  Entscheidung
des  Reichsgerichts  handelt  es  sich  aber  vor  allem  um  die  Frage
eines  Verschuldens  des  Vorgesetzten  und  hier  hat  sich  das  Reichsgericht
  in  der  Tat,  wie  Arndt  bemerkt,  einer  für  die  Kläger  ungewöhnlich
  günstigen  Auffassung  befleißigt.':)

8  99.  Uebersicht  der  Gesetze  und  Verwalt  Bnalt  über
den  Ersatz  der  Kriegsschäden  seit  Beginn  des  Weltkrieges.

A.  Deutsches  Reich.

l..Vorläufige  Maßnahmen  in  den  Einzelstaaten.

a.  Die  Wiederherstellung  der  Provinz  Ostpreußen.!)

Die  Fortentwicklung  des  Kriegsschädenrechts  im  Deutschen
Reiche  knüpft  an  die  Maßnahmen  der  preußischen  Regierung  zur
Wiederherstellung-  der  durch  die  Russeneinfälle  verwüsteten  Provinz
Ostpreußen  (und  der  mitbetroffenen  Teile  von  Westpreußen)  an.  Die
aus  diesem  Anlaß  erlassenen  Vorschriften  bilden  die  Grundlage  der
Reichsgesetzgebung  und  der  reichsrechtlichen  Verwaltungsanordnungen
  und  haben  für  die  übrigen  Bundesstaaten  vorbildlich  gewirkt.

1.  Auf  Grund  des  Kgl.  Erlasses  vom  24.  September  1914  wurde
eine  „Kriegsschädenkommission  für  die  Provinz  Ostpreußen‘
  eingesetzt.  Ihr  wurde  durch  das  Nachtragsgesetz  zum.

135)  Das  Reichsb  }  tz  findet  eich  auch  verwertet  in  dem,
schon  ob.  Anm.  2  erwähnten  Urteil  des  OL4&amp;.  Cokmar  über  die  Haftung  des  Reichs
für  Verletzungen  durch  einen  Kraftwagen  der  Heeresverwaltung.

It)  Vgl.  zum  folgenden  vor  allem  die  dem  preußischen  Landtage  zugegangene
„Denkschrift  über  die  Beseitigung  der  Kriegsschäden  in  den  vom  feindlichen
Einfall  berührten  Landesteilen“,  den  „Nachtrag“  dazu,  den  Ausschußbericht
und  die  Verhandiungen  hierüber  (Drucksachen  des  Hauses  der  Abgeordneten,  22.

er.  Ill.  Sess.  1916/18  Nr.  224,  873,  1166,  Verhandlung  vom  3.  Juli  1918,
Berichte  Spalte  11381  ff)  und  die  Berichte  der  Kriegshilfakommission  („Wiederaufbau
  der  Provinz  Ostpreulen  »  Heft  1—10),  Ferner  Güthe-Schlegelberger,
  Kriegebuch,  Bd  .  TI,  Stichwort  „Kriegsschäden"  und  Popite  im
PrVerwBl.  '