8  99.  Kriegsschädengesetzgebung  im  Weltkrieg.  457

Staatshaushaltsgesetz  für  1914  vom  10.  November  1914  (PrGS.  S.
173)  ein  erster  Betrag  von  400  Millionen  M.  zur  Verfügung  gestellt.
  Durch  Anweisung  des  Staatsministeriums  vom  29.  September
1914  wurden  die  Mitglieder  der  Kommission  berufen.  Durch  die
„Anweisung  über  die  vorläufige  Ermittelung  der
Kriegsschäden  und  die  Gewährung  einer  staatlichen
Vorentschädigwmg  in  den  durch  den  Krieg  unmittelbar
  berührten  Kandesteilen“  vom  18.  Januar  1915  stellte
das  Staatsministerium  die  diesbezüglichen  Richtlinien  fest.  Sie  wurden
  später  durch  „Zusatzbestimmungen‘“  des  Oberpräsidenten  vom
6.  Februar  1915  und  „Weitere  Anweisungen“  der  einzelnen  Minister
ergänzt.  Der  Kriegshilfskommission  wurden  als  örtliche  Behörden
zur  Feststellung  der  Kriegsschäden  und  zur  Begutachtung  der  zu
gewährenden  Vorentschädigungen  „Kriegshilfsausschüsse“
unterstellt.

2.  Alle  diese  Vorschriften  gingen  davon  aus,  daß  die  endgültige
Regelung  des  Kriegsschädenersatzes  durch  ein  nach  $  35  KLG.  zu
erlassendes  Reichsgesetz  erfolgen  werde  und  daß  die  preußische
Regierung  nur  vorschußweise  im  Wege  der  sog.  Vorentschädigung
  die  zur  Wiederherstellung  des  Wirtschaftslebens  in  den  betroffenen
  Staatsteilen  sogleich  erforderlichen  Geldbeträge  hergebe,
vorbehaltlich  der  späteren  Verrechnung  mit  dem  Reiche.  Neben
dieser  auf  den  zu  erwartenden  Kriegsschädenersatz  und  daher  ohne
Rückzahlungsverpflichtung  gewährten  Vorentschädigung  wurden  zum
Wiederaufbau  im  Kriege  zerstörter  Gebäude  Staatsdarlehen
gegen  Sicherstellung  gewährt  (Kgl.  Verordn.  vom  1.  Mai  1916,
PrGS.  S.  45).  Eine  den  neuzeitlichen  Anforderungen  in  Ansehung:
der  Zweckmäßigkeit,  Gesundheit  und  Schönheit  gerechtwerdende
Wiederherstellung  der  zerstörten  Ortschaften  wurde  ermöglicht  durch
ein  enteignungsähnliches  Umlageverfahren  (KglV.  vom  11.
‚Dezember  1915,  PrGS.  S.  172,  nachgebildet  der  für  Frankfurt  a.  M.
erlassenen,  nach  dem  Antragsteller,  dem  damaligen  Oberbürgermeister
  von  Frankfurt  a.  M.,  benannten  lex  Adickes,  dem  PrG.  vom
28.  Juli  1902;  oben  S.  4lı),

3.  Der  den  Provinzen  Ost-  und  Westpreußen  durch  die  Russeneinfälle
  verursachte  unmittelbare  Sachschaden  wird  auf  etwa  11
Milliarden  M.  beziffert.  An  Vorentschädigungen  wurden  bis  zum
1.  Juni  1918  960  Millionen  M.  ausgezahlt.

b.  Auch  in  Elsaß-Lothringen

waren  durch  den  Einfall  der  Franzosen  bei  Beginn  des’  Weitkrieges
  und  die  dauernde  Besetzung  kleiner  oberelsässischer  Bezirka
  erhebliche,  auf  mehr  als  500  Millionen  geschätzte  Kriegsschäden
  entstanden.  Auch  hier  wurde  (durch  Verordnung  des  Statthalters
  vom  19.  März  1915)  eine  Kriegsbilfskommission  eingesetzt,
welcher  Kriegshilfsausschüsse  unterstellt  wurden.  .

I.  Die  Kriegsschädengesetzgebung  des  Reiches.

a.  Das  Kriegsschädenfeststellungsgesetz.

Die  Kriegsschäd  tzgebung  des  Reiches  beginnt  mit  dem