468  $  99.  Kriegeschädengesetzgebung  im  Weltkrieg.

„Reichsgesetz  über  die  Feststellung  der  Kriegsschäden
  im  Reichsgebiete  vom  3.  Juli  1916“  (RGBl.
S.  675).

1.  Entstehungsgeschichte.

Schon  S.  27°  ist  darauf  hingewiesen,  daß  die  Fassung,  die  der
Gesetzentwurf  im  Reichs  erhalten  hat,  sowohl  der  Ab  icht,  in
welcher  der  Bundesrat  den  Entwurf  eingebrachP'hatte  als  dem  damit
verfolgten  Zwecke  zuwiderläuft.  Die  in  Preußen  und  Elsaß-Lothringen
  —  und  späterhin  infolge  von  Fliegerangriffen  auch  in  anderen
  Bundesstaaten  --  herbeigeführten  Feststellungen  der  durch
feindliche  Angriffe  verursachten  inländischen  Sachschäden  geschahen
  auf  landesrechtlicher  Grundlage  durch  die  einzelstaatlichen
Behörden.  Daß  das  Reich  für  diese  Schäden  grundsätzlich  aufkommen
  müsse,  darüber  bestand  allgemeine  Uebereinstimmung.  Die
verbündeten  Regierungen  wollten  jedoch  das  Reich  vor  dem  Kriegsende
  mit  Rücksicht  auf  die  erst  dann  zu  übersehende  Finanzlage
nicht  zur  unbedingten  Uebernahme  aller  inländischen  Sachkriegsschäden
  auf  die  Reichskasse  verpflichten,  sondern  sich  die  Ausscheidung
  einzelner  Gattungen  von  Schäden  und  eine  Teilung  der
Kosten  zwischen  dem  Reich  und  den  Bundesstaaten  vorbehalten.
Demgemäß  sollte  ihrer  Absicht  nach  das  Feststellungsgesetz,  seiner
Bezeichnung  entsprechend,  nur  die  reichsrechtliche  Grundlage  für
die  Ermittelung  der  Kriegsschäden  nach  Umfang  und  Höhe  schaffen.
Die  Bundesstaaten  sollten  dagegen  gesichert  sein,  daß  die  von  ihnen
nach  ‘den  von  ihnen  erlassenen  Vorschriften  erfolgte  Feststellung
der  Kriegsschäden  bei  .der  späteren  reichsrechtlichen  Regelung  als
für  das  Reich  nicht  bindend  bezeichnet  werden  könnte.  Daher
sollten  Behörden  und  Verfahrensformen  für  die  Feststellung  der
Kriegsschäden  von  Reichswegen  geschaffen  werden.  Demgegenüber
bestand  die  Mehrheit  des  Reichstags  darauf,  daß  die  Uebernahme
aller  inländischen  Sachkriegsschäden  auf  das  Reich  schon  in  dem
Feststellungsgesetz  grundsätzlich  zum  Ausdruck  gelangen  müsse.  Es
wurde  zwischen  der  ersten  und  der  zweiten  Lesung  eine  Verständigung
  zwischen  Bundesrat  und  Reichstag  herbeigeführt.  Das
KSchF'G.  hat  dadurch  freilich  einen  zwitterhaften  Charakter  erhalten.
Das  Gesetz  lautet:

Gesetz  über  die  Feststellung  der  Kriogsachäden  im  Reichsgebiete.
Vom  3.  Juli  1916  (AGBI.  S.  675).

$  L  Die  durch  den  gegenwärtigen  Krieg  innerhalb  des  Reichsgebiets  verursachten
  Beschädigungen  an  beweglichem  und  unbeweglichen  Eigentun  (&amp;  35  des
Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  —  RGBI.  S.  129  —)  werden
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  festgestellt.

Dies  gilt  nicht  für  Beschädigungen,  deren  Ersatz  auf  Grund  der  sonstigen
Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Kriegeleiatungen  vom  13.  Juni  1873,  des
Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  Grundeig  entuma  in  der  Umgebung
der  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (REBL.  S.  459)  ag  Verordu:  über
die-  Sicherstellung  yon.  Kriegsbedart  vom  24.  Juni  18i6  (Ron  S.  357),  2b.  November
  1915  (RGBl.  S.  778)  beansprucht  werden  D.

Ale  durch  den  Krieg  verursscht  gelten  Baschädigungen,  die  unmittelbar
hervorgerufen  eind:
1.  durch  die  Kriegerischen  Unternehmungen  deutscher,  verbündeter  oder
feindlicher  Streitkräfte