8  99.  Kriegsschädengesetzgebung  im  Weltkrieg.  459

2.  durch  Brand  oder  sonstige  Zerstörung,  Diebstahl  oder  Plünderung  in
den  vom  Feinde  besetzten  oder  unmittelbar  bedrohten  ‘Gebieten  während
der  Deuer  der  Besetzung  oder  Bedrohung,  es  sei  denn,  daß  nachig
  wird,  daß  ein  Zusammenhang  der  Entstehung  und  des  Um--

  des  Schadens  mit  dem  Kriege  nicht  vorliegt;

8  durch"  die  Flucht,  Abschiebung  oder  Verschleppung  der  Bevölkerung  oder
die  Wogec  haffung  ihrer  Habe  aus  den  vom  Feinde  hesetzten  oder  unmittelbar
  bedrohten  Gebieten,

$  3  Wenn  die  Sache  zerstört  oder  abhanden  gekommen  ist,  wird  der  volle
Wert,  wenn  die  Sache  beschädigt  ist,  die  Wertminderung  festgestell.  Maßgebend
ist  der  Wert,  den  die  Sache  vor  demi  Kriege  hatte.  War  nachweislich  vor  dem
schädigenden  Ereignis  infolge  Veränderung  des  Zuslandes  der  Sache  eine  Veränderung
  ihres  Wertes  eingetreten,  eo  ist  der  veränderte  Wert  maßgebend.  Bei
en,  die  nach  Ausbruch  des  Krieges  nachweislich  mit  höheren  Kosten
atattgefunden  haben,  sind  diese  in  angemessener  Höhe  in  Rechnung  zu  stellen.
Aus  Gründen  der  Billigkeit  kann  eın  angemessener  Zuschlag  zu  dem  Friedenswerte
  festgesetzt  werden.  Insbesondere  soll  dies  dann  geschehen,  wenn  die  erforderliche
  Ereatzbeschaf  fung  höhere  Kosten  verursacht.  Das  Nähere  über  die
Voransselzungen  und  die  “Grundsätze  für  die  Bemessung  der  Zuschläge  bestimmt
er  Bundearat
Der  Verlust  von  Wechseln  und  Schecks  wird  nicht  festgestellt,  der  Verlust
von  anderen  Wertpapieren  nur,  soweit  der  Geschädigte  nicht  im  Wege  des  Auf-Ersatz
  erlangen  kann.  Die  Feststellung  beschränkt  sich  auf  die  Ermittlang  der
Art  uni  des  Nennwerts  der  Wartpe  iere  sowie  des  Zeitpunkts  ihres  Verlustes.
t  bei  der  Entstehu  chadens  ein  Verschulden  des  Gesc
oder  seines  Vertretere  rk  20  er  Schaden  mur  insoweit  festgestellt,
eis  er  unabhängig  von  diesem  era  Peer  wäre.
8  4.  In  jedem  Falle  ist  festzustellen,  ob  und  inwieweit  dem  Geschädigten  ein
Anspruch  auf  Ersatzleistung,  ingbesondere  aus  einem  Veresicherungsverhältnis,”  zusteht,
  sowio  ob  und  inwiewei  or  bereita  Ersatz  erhalten  hat.  Hirrbei  bleiben

6.  Berechtigt,  den  Antr.  ai  Fi  auf  Feststellung  der  Beschädigung  zu  stellen,
ist  der  Geschädigte  sowie  jeder  lich  Berechtigte.  Als  Geschädigter  gilt  der
Egeniner  oder  wer  sonst  die  Gefahr  des  zufälligen  Unterganges  der  vernichteten
oder  beschädigten  Sache  trägt.
Wer  die  Reichsangehörigkeit  Tee  besitzt,  bedarf  zu  der  Stellung  des
Antrags  der  Genehmigung  des  Reichskanzler
3  6.  Als  Festetellungsbehörden  werden  Ausschüsse,  Oberausschüese  und  ein
Reichaausschuß  gebildet,  die  aus  je  aieben  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden,
  und  der  gleichen  Zahl  von  stellvertretenden  Mitgliedern  bestehen.
Von  den  Mitgliedern  und  stellvertretenden  Mitgliedern  der  Feststellungsbehörden
  muß  je  eines  das  Amt  eines  ordentlichen  Richters  bekleiden.  Den  Obersusechüssen
  und  dem  Reichskusschuase  muß  ferner  ein  Verwaltungsrichter  oder
ein  zweiter  ordentlicher  Richter  angehören.  In  den  Ausschüssen  tätige  Gesohldigte
  dürfen  in  eigener  Sache  nicht  mitwirken.
er  einen  Schaden  im  Sinne  dieses  Genetses  erlitten  hat,  kann  nicht  Mitglied
  eines  Oberausschusses  oder  des  Reichsausschnsses  Bein.
In  den  Ausschüssen  und  Oberausschüssen  sollen  Landwirtschaft,  Handel  und
Gewerbe,  Handwerk  und  Arbeiterschaft  durch  Berufsengehörige  oder  frühere  Berufmagehörige

  vertreten  sein.

ie  Mitglieder  der  Ausschüsse  und  Oberauaschüsse  werden  von  den  Landessentralbehörden
  oder  den  von  ihnen  beetimmten  Rehörden,  die  Mitglieder  des
Reichsausschusses  von  dem  Reichskanzler  ernannt.  ;

8  7.  Zur  Beschlußfähigkeit  der  Festatellungsbehörden  ist  einschließlich  des
Versitzenden  oder  seines  Vertreters  die  Teilnahme  von  fünf  Mitgliedern  erforderlich,
unter  denen  sich  mindestens  ein  richterlichen  &gt;  Mietied  befinden  muß.

Die  Beschlüsse  der  Feststel  werden  h  Stimmenmehrheit  ge-Mt.
  Bei  Stimmengleichheit  entsche  A  ee  Stimme  des  "Vorsitzenden

8  8.  Bei  den  Feststellungsbehörden  werden  Vertreter  des  Reichölnterensen