460  8  99.  Kriegsschädengesetzgebung  im  Weltkrieg.

bestellt,  die  vom  Reichskenzler  ernannt  werden  und  dessen  Anweisungen  nachzukommen
  haben.

8  9.  Der  Vorsitzende  der  Feststellungsbehörde  kann  einen  Vorbescheid  erteilen,
  gegen  den  dem  Antragsteller  und  dem  Vertreter  des  Keichsintereuses
innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  szit  der  Zustellung  der  Einspruch  an
die  Feststellungsbehörde  zusteht.

10  Gegen  dep  Bescheid  des  Ausschusses  steht  dem  Antragsteller  und
dem  Vertreter  des  Reichsinteresses  die  Beschwerde  an  den  Oherausschuß  zu.

Die  Beschwerde  ist  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  seit  der  Zustellung
  des  Bescheids  einzulegen

Gegen  den  Beschluß  des  Oberausschusses  steht  dem  Antragsteller  und  dem
Vertreter  des  Reichsinteresses  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  seit  der
Zuste\lung  des  Bescheids  die  weitere  Beschwerde  an  den  Reichsausschuß  z

Die  weitere  Beschwerde  kann  nur  darauf  geatütat,  werden,  daß  die  angefochtene
Ensscheidung  auf  der  unrichtigen  Anwendung  oder  auf  der  Nichtanwendung  reichsrechtlicher
  Vorschriften  beruhe,  oder  daB  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln

leide.

$  11.  Das  Verfahren  vor  den  Feststellungsbehörden  ist  kosten-  ‚und  gebührenfrei,


Die  im  Verfahren  vor  den  Oberausschüssen  und  dem  Reichsausschuß  entstehenden
  baren  Auslagen  können  dem  Antragsteller  ganz  oder  teilweise  zur  Last
gelegt  werden,  soweit  sie  durch  von  ihm  gestellte  als  unbegründet  zurückgewiesene

eschwerdeanträge  verursacht  sind,

Soweit  dem  Antragsteller  durch  unbegründete  Beschwerden  des  Vertreters
des  Reichsinteresses  notwendige  bare  Auslagen  erwachsen  sind,  kann  deren  Erstattung
  angeordnet  werden.

6  12.  Die  bei  dem  Feststellungsverfahren  beteiligten  Personen  sind  zur
Geheimhaltung  der  Verhandlungen  sowie  der  zu  ihrer  Kenntnie  gelangten  Verhältnisse
  des  Geschädigten  verpflichtet.

Wer  der  Vorschrift  des  Abs.  1  unbefugt  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldsirafe
  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  su  drei  Monaten

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Geschädigten  ein.
Die  Feststellung  der  Beschädigung  kann  versagt  werden,  wenn  der

Pie  14.  Der  Bundesrat  "orläßt  die  näheren  Vorschriften  über  tHas  Verfahren.
  Er  ist  befugt,  Vorschriften  zur  Ausführung  des  Gesetzes  zu  crlassen,
inebesgndere  Schätzungsgrundeätze  aufzustellen.

weit  der  Bundesrat  solche  Beatimmungen  nicht  'erläßt,  können  sie  von
den  Lendehzentraibehörden  ‚erlassen  werden.

8  15.  Durch  die  Feststellung”  der  Beschädigung  wird  ein  Rechtsanspruch
nicht  begründet.

16.  Vorechüsse  und  Vorentschädigungen,  welche  die  Bundesstsaten  und
EisaD-Lothringen  auf  Schäden  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ausgezahlt:  haben  oder
künftig  auszahlen,  werden  ihnen  im  Rahmen  der  nach  diesem  Gesetze  getroffenen
Feststellungen  vom  Reiche  erstattet.  Der  Zeitpunkt  der  Fratattung  wird  durch
besonderes  Gesetz  bestim
m  Bedarfsfälle  ru  “das  Reich  den  Bundesstaaten  und  Elsaß-Lothringen
zur  Ermöglichung  notwendiger  Auszahlungen  Vorschüsse  zu  leisten.

8  17.  Die  Landeszentralbehörden  sind  befugt,  den  Ausschüssen  und  Oberausschüssen
  weitere  Befugnisse,  insbesondere  die  Feststellung  von  Schäden
die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  hinaus,  zu  übertragen

.  Soweit  in  emem  reichs-  oder  Iandesrechtlich  geordneten  Vorentschädigungsverfahren
  Kriegsschäden  bie  zum  PBetrage  von  eintausendfünfhundert