8  9.  Kriegeachädergesetzgebung  im  Weltkrieg.  461

Mark  im  W  der  Einigung  mit  dem  Geschädigten  festgestellt  sind  uder  werden,
behält  es  hierbei  sein  Bewenden.
.  $  19.  Soweit  Kriegsschäden  der  in  diesem  Gesetze  hezeichneten  Art  vor
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  einem  reicher  oder  landesrechtlich  geordaeten
  Vorentschädigungeverfahren  angemeldet  sind,  gilt  dies  als  Feststellungsantrag
im  Sinne  des  8  5  dieses  Gesetzes.

&amp;  20.  Die  Feststellung  der  innerhalb  der  Hoheitsgrenze  des  Reichs  einotretenen
  Schädigungen  der  Seeschiffahrt  unterliegt  nicht  den  Vorschriften  diesen
Gesetzes.

.8  21.  Der  Ersatz  für  die  durch  den  Krieg  verursachten  Beschädigungen
an  Leib  und  Leben  wird.  unbeschadet  bestehender  gesetzlicher  Vorschriften,  durch
besonderes  Reichsgeselz  geregelt.

Zur  Sicherung  des  Beweises  für  Beschädigungen  der  im  Abs.  1  bezeichneten
Art  hat  das  Amtsgericht  auf  Antrag  die  Einnahme  des  Augenscheins  und  die
Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  anzuordnen,  wenn  zu  hesorgen
ist,  daß  das  Beweismittel  verloren  oder  die  Benutzung  desselben  erschwert  werde.
Zuständig  ist  das  Amtsgericht,  bei  dem  der  Beschädigte  zur  Zeit  der  Beschädigung
.aeinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hatte.  Auf  die  Beweisaufnahme  finden  die
Vorschriften  über  die  Beweisaufnshme  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  entsprechende
  Anwendung.  Das  Verfahren  ist  kosten-  und  gebührenfrei.  .

Berechtigt,  den  Antrag  zu  stellen,  ist  der  Beschädigle  sowie  jeder,  zu  dem
der  Beschädigte  zur  Zeit  der  Beschädigung  in  einem  Verhältnis  stand,  vermöge
dessen  er  diesem  gegenüber  unterhaltapflichtig  war  oder  unterhaltepflichtig  werden

konnte.
:  8  22.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1916,  &amp;  21  Abs.  2,  8  jedoch
  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

2.  Die  leitenden  Grundsätze

des  KSchFG.  eind  hiernach:

a)  Das  Gesetz  bezieht  sich  nur  auf  inländische  Kriegs
schäden.  Ausgeschlossen  sind  nicht  nur  die  nach  dem  KLG.,
dem  Reichsrayongesetz  und  der  Bundesratsverordnung  über  die  Sicherstellung
  von  Kriegsbedarf  (Neufassung  vom  26.  April  1917,  RGBL
S.  376)  zu  ersetzenden  ($  1),  sowie  alle  im  Auslande  oder  auf
hoher  See  verursachten  Beschädigungen,  sondern  auch  die  innerhalb,
der  Hoheitegrenze  des  Reichs,  also  an  sich  im  Inland,  eingetretenen
Schädigungen  der  Seeschiffahrt.

b)  Das  Gesetz  betrifft  nur  die  inländischen  Sachschäden  ($  1:
„Beschädigungen  an  beweglichem  und  unbeweglichem  Eigentum“).
Ausgeschlossen  sind  somit  alle  Erwerbs--  und  Konjunkturschäden
(oben  S.  36);  ferner  aber  auch  dia  durch  den  Krieg  verursachten
Beschädigungen  an  Leib  und  Leben.  Für  diese  ist  ($  21)  ein  besonderes
  Reichsgesetz  in  Vorbereitung;  es  ist  jedoch  schon  jetzt
eine  Beweissicherung  durch  Augenscheinseinnahme  oder  Vernehmung
von  Zeugen  und  Sachverständigen  zulässig,  wenn  zu  besorgen  ist,
daß  das  Beweismittel  verloren  gehen  oder  die  Benutzung  desselben
später  erschwert  sein  wird.)

c)  Das  KSchFG.  ist  nur  für  den  gegenwärtigen  Krieg  und
nur  für  die  durch  ihn  verursachten  Beschädigungen  bestimmt.
Zwischen  diesen.  und  den  Kriegsereignissen  muß  ein  ursächlicher
Zusammenhang  bestehen.  Mit  Rücksicht  auf  die  Schwierigkeit  der
diesbezüglichen  Feststellung  (oben  S.  24)  bezeichnet  $  2  in  drei

2)  Vgl.  hiersu  Lemme  in  DJZ.  1917  S.  607.