462  $  99.  Kriegsschädengeseizgebung  im  Weltkrieg.

Nummern  die  Beschädigungen,  die  als  „durch  den  Krieg  verursacht“
zu  gelten  haben.

d)  Das  KSchFG.  bezweckt  nur  die  ziffermäßige  Feststellung
der  für  die  Erstatt  in  Betracht  kommenden  Beschädigungen.  Es
ist  noch  nicht  das  Kriegseschädengesetz  selbst.  Dieses  wird  vielmehr
  erst  nach  dem  Kriege  erlassen  werden.  Demgemäß  wird  (8  15)
durch  die  Feststellung  der  Beschädigung  ein  Rechtsanspruch
des  Geschälligten  gegen  das  Reich  nicht  begründet.  Daher  kann
weder  der  Geschädigte  selbst  durch  Abtretung  oder  Verpfändung
über  seinen  Ereatzanspruch  verfügen,  noch  unterliegt  der..letztere
dem  Zugriffe  seiner  Gläubiger.  Immerhin  ist  durch  das  KSchFG.
--  der  obenerwähnten  Verständigung  zwischen  Bundesrat  und  Reichstag
  entsprechend  —  die  Uebernahme  der  inländischen  Sachkriegsschäden
  auf  die  Reichskasse  durch  $  16  gesichert.  Er  bestimmt,
daß  das  Reich  den  Bundesstaaten  und  Eisaß-Lothringen  die  auf
Schäden  im  Sinne  des  KSchFG.  und  im  Rahmen  der  nach  diesem
Gesetze  getroffenen  Feststellungen  gezahlten  Vorschüsse  und  Vorentschädigungen
  zu  erstatten  und  ihnen  hierauf  im  Bedarfsfalle  Vorschüsse
  zu  leisten  hat.

e)  Festgestellt  wird  ($  3)  bei  Zerstörung  oder  Abhandenkommen
einer  Sache  der  volle  Wert,  bei  Beschädigung  der  Minderwert.  Maßgebend
  ist  grundsätzlich  der  Friedenswert,  d.  h.  der  Wert,
den  die  Sache  vor  dem  Kriege  hatte,  bei  späteren  Erwerbungen
der  Erwerbspreis  in  angemessener  Höhe.  Aus  Billigkeitegründen,
besonders  bei  Ersatzbeschaffung,  kann  ein  angemessener  Zuschlag
angesetzt  werden.  0

Ausgeschlossen  von  der  Festätellung  (also  auch  vom  späteren
  Ersatz  aus  Reichsmitteln)  sind:

1)  Verluste  von  Wechseln  und  Schecks  sowie  von  anderen  Wertpapieren.
  vorausgesetzt,  daß  diese  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
wieder  hergestellt  werden  können  (was  z.  B.  für,  Banknoten  und
Kassenscheine  unzulässig  ist,  oben  S.  38°);

2)  Verluste,  die  durch  Verschulden  des  Geschädigten  oder  seines
Vertreters  herbeigeführt  sind.

f}  Antragsberechtigt  ist  (  5)  der  Geschädigte  (d.  h.
de:  Eigentümer  oder  wer  sonst  die  Gefahr  des  zufälligen  Unterganges
der  vernichteten  oder  beschädigten  Sache  trägt)  und  jeder  dinglich
Berechtigte.  j

Ausländer  bedürfen  zur  Stellung  des  Antrags  der  Genehmigung
  des  Reichskanzlers  (vgl.  hierzu  seinen  Erlaß  vom  4.  September
  1916).  Gewissen  Geschädigten  (Hoch-,  Landes-  und  Militärverrätern
  sowie  Personen,  die  sich  eine  ungerechtfertigte  Entschädigung
erschleichen  wollten),  kann  die  Feststellung  versagt  werden  ($  13);
damit  verlieren  sie  auch  den  späteren  Anspruch  auf  Ersatz  aus
Reichsmitteln.  .

g)  Als  Feststellungsbehörden  werdäh  gebildet:  Ausschüsse,
Oberausschüsse  und  ein  Reichsausschuß  mit  ‘dem  Sitz  in  Berlin.
Bei  jeder  Feststellungsbehörde  wird  vom  Reichskanzler  ein  Vertreter