8  99.  Kriegeschädengesetzgebung  im  Weltkrivg.  463

des  Reichsinteresses  bestellt  (88  6--8).  Seine  Aufgabe  ist  es  vor
allem,  den  bei  der  Kriegsschädenregelung  stets  zu  befürchtenden
(S.  39':)  Webertreibungen  der  Geschädigten  entgegenzutreten.

h)  Leitende  Verfahrensgrundsätze  sind:

1)  Der  Vorsitzende  der  Feststellungsbehörde  kann  einen  Vorbescheid
  erteilen.  Hiergegen  steht  dem  Antragsteller  und  dem
Vertreter  des  Reichsinteresses  der  Einspruch  an  die  Feststeliungsbehörde
  zu  ($  9).

2)  Gegen  den  Bescheid  des  Ausschusses  ist  Beschwerde  an
den  Oberausschuß),  gegen  dessen  Beschluß  weitere  Beschwerde
an  deu  Reichsausschuß  zulässig.  Die  weitere  Beschwerde  kann  aber
nur  auf  Verletzung  von  reichsrechtlichen  Vorschriften  oder  auf  Verfahrensmängel
  gestützt  werden  (8  10).

3)  Alle  Fristen  für  diese  Rechtebehelfe  betragen  zwei  Wochen
seit  Zustellung  der  angefochtenen  Entscheidung.

4)  Das  Verfahren  ist  grundsätzlich  kosten-  und  gebührenfrei.
  Im  Beschwerdeverfahren  durch  unbegründete  Anträge  erwachsene
  bare  Auslagen  können  dem  schuldigen  Teil  zur  Last  gelegt
werden  ($  11).

3.  Reichsausführungsbestimmungen.

a)  Gemäß.  8  14  I  KSchFG.  ergingen  die  „Ausführungsbestimmungen

  des  Bundesrats“  vom  28.  September  1916  (ergänzt
durch  Bekanntmachung  vom  17.  November  1916;  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  1916  S.  289,  400).  Sie  enthalten  „Allgemeine
Bestimmungen‘  zur  Erläuterung  des  KSchFG.  und  „Einzelbestimmungen“
  für  die  Wertbemessung  bei  Bauschäden,  Hausratsschäden,
land-  und  forstwirtschaftlichen  Schäden,  Schäden  in  kaufmännischen
und  gewerblichen  Betrieben  und  in  freien  Berufen  nebst  einer  „An-“leitung
  zur  Feststellung  von  Schäden  an  Warenlagern“.
.  b)  Der  Bundesrat  erließ  ferner  die  „Bekanntmachung  betr.  das
Verfahren  zur  Feststellung  von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiete“
vom  19.  September  1916  (ROBI.  S.  1053),  die  die  Einzelheiten  des
Verfahrens  bei  den  Feststellungsbehörden  regelt.

»  o)  Für  die  Vertreter  des  Reichsinteresses  erging  die
Geschäfteanweisung  des  Reichskanzlers  vom  4.  November  1916  (12.
Oktober  1917).

4.  Landesrechtliche  Ausführungsbestimmungen.

Nach  KSchFG.  $  14  II  können  die  Landeszentralbehörden  Aus-+
führungsvorschriften  erlassen,  soweit  ‘dies  nicht  vonseiten  des  Bundesrate
  geschieht.  Sie  sind  nach  $  17  ferner  berechtigt,  den  reichsrechtlich
  bestellten  Ausschüssen  und  Oberausschüssen  weitere  Befugnisse
  zu  übertragen,  insbesondere  die  Feststellung  von  Schäden
über  die  Vorschriften  des  KSchFG.  hinaus.  Demgemäß  sind  bisher
  folgende  landeerechtliche  Ausführungsbestimmungen  erlassen
worden.

a)  Preußen.

1)  Die  Ausführungsanweisung  vom  24.  Oktober  1916  (MinBl.  f.