46.  3  9.  Kriegsschädengeseizgebung  im  Weltkrieg.

d.  inn.  Verwalt.  S.  247)  betrifft  die  Einsetzung  und  Verfassung
der  Ausschüsse  und  Oberausschüsse  in  Preußen  sowie  die  Uebertragung
  der  Feststellungsbefugnis  an  sie  für  solche  Schäden,  für  die
der  preußische  Staat  über  die  Vorschriften  des  KSchFG.  hinaus
einzutreten  gedenkt.  .

2)  Die  „Ergänzenden  Ausführungsbestimmungen  für  den  Umfang
  der  Provinz  Ostpreußen“  vom  25.  Juni  1917  (MinBl.  f.  d.  ion.
Verwalt.  S.  166),  Nachtrag  vom  15.  August  1917  (MinBl.  f.  d.  inn.
Verwalt.  S.  222)  enthalten  sachliche  Anordnungen  über  das  Antragsrecht,
  den  Verwertungszwang,  die  Gruppierung  der  festzusetzenden
Schäden,  die  Zeitabschnitte,  innerhalb  deren  die  Gebiete  im  Sinne
des  $  2  KSchFG.  als  vom  Feinde  besetzt  oder  unmittelbar  bedroht
anzusehen  sind  und  die  Bewertungsgrundsätze.

3)  Durch  die  „Ergänzenden  Ausführu  sbestimmungen“  vom
24.  September  1917  (MinBi.  f.  d.  inn.  Verwalt.  S.  244)  sind  einige
der  für  Ostpreußen  gegebenen  Vorschriften  auf  die  übrigen  Provinzen
Preußens  für  anwendbar  erklärt,  die  sonstigen  Bestimmungen  sollen
den  Feststellungsbehörden  als  „unverbindlicher  Anhalt‘  dienen.

4)  Die  Ministerialverordnung  vom  4.  August  1917  „über  Sonderleistungen
  des  Preußischen  Staates  zum  Ausgleich  von  Kriegsschäden
in  der  Provinz  Ostpreußen“  (MinBl.  f,  d.  inn.  Verwalt.  S.  213)  enthält
die  Grundsätze,  nach  denen  Preußen  außerhalb  des  Rahmens  des
KSchFG.,  also  ohne  Aussicht  auf  Wiedererstattung  durch  das  Reich,
für  die  ostpreußischen  Kriegsschäden  einzutreten  gewillt  ist.  Diese
Verordnung  stellt  insofern  einen  bedeutsamen  Fortschritt  in  der  Geschichte
  des  staatlichen  Kriegsschädenersatzes  dar,  als  in  ihr  zum
ersten  Mal  auch  mittelbare  Schäden  für  ersatzfähig  erklärt  eind,
nämlich  die  den  Inhabern  von  Gewerbebetrieben  infolge  Verhinderung
der  Fortführung  des  Betriebes  durch  die  Kriegsereignisse  entstandenen
  Belastungen,  zB.  für  den  eigenen  Lebensunterhalt,  für  Schuldenzinser.
  und  Abgaben,  für  die  fortlaufenden  Betriebs-  und  Handlungsunkosten.
  Auch  Schäden  infolge  der  Verhinderung  der  Erwerbstätigkeit
  in  freien  Berufen  —-  also  entgangener  Gewinn  —-  und
Ausgaber.  für  Behelfsbauten  sind  für  erstattungsfähig  erklärt.  Endlich
  enthält  die  Ministerialverordnung  die  Grundsätze  für  die  Gewährung
  und  Tilgung  der  zinsfreien  Staatsdarlehen  beim  Wiederaufbau
  kriegszerstörter  Gebäude.

.b)  Für  Elsaß-Lothringen?)

erging  zur  Ausführung  des  KSchFG.  und  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  die  „Anweisung“  des  Ministeriums  vom
22.  Februar  1917  (Zentral-  und  Bezirksamtsblatt  S.  177).

c)  In  den-übrigen  Bundesstaaten

sind  Kriegsschäden  nur  durch  Fliegerangriffe  entstanden.

1)  In  Bayern  wurde  die  Ministerialbekanntmachung  vom  5.
April  1918  „über  die  Gewährung  einer  staatlichen  Vorentschädigung

s)  Vgl.  hierzu  A.  Rheinart,  Das  RG.  über  die  Feststellung  von  Kriegs“
schäden  im  Reichagebiete  vom  3.  Juli  1916  nebst  den  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  und  der  Elsaß-Lothringischen  Landesregierung  (1918).