8,99.  Kriegsschädengesetzgebung  in  Weltkrieg.  «465

für  Sachschäden,  die  durch  feindliche  Fliegerangriffe  verursacht
worden  sind‘  erlassen.  Vgl.  auch  die  Ministerialbekanntmachungen
vom  1.  März  und  25.  Mai  1918,  Bayer.  Staatsanz.  Nr.  53,  81  und  121.
1.  März  und  25.  Mai  1918,  Bayer.  Staatsanz.  Nr.  53,  8  und  121.

2)  Für  Württemberg  erfolgte  die  Einsetzung  der  Feststellungsbehörden
  durch  Ministerialerlaß  vom  3.  Januar  1917.  Die  Vorentechädigungen
  —  auch  für  Leib-  und  Lebenschäden  —  regelt  der
Erlaß  vom  17.  März  1918  (Amtsbl.  des  Min.  d.  Innern  S.  83).

y)  In  Baden‘)  geschah  dies  durch  die  Ausführungsverordnung!
vom  31.  Dezember  1916  (Ges.  u.  VerordnBi.  1917  S8.-  5).  Die:
Grundsätze  für  die  Gewährung  von  Vorentschädigung  sind  durch
Minieterialerlaß  vom  18.  Juli  1915  aufgestellt.

4)  Für  Hessen  erging  die  Ministerialverordnung  vom  30.  Mai
1917.  (Regierungsblatt  No.  13  vom  22.  Juni  1917).

Auch  für  Oldenburg  und  für  Hamburg  (Ausführungsveron
  n.  vom  2.  Januar  1918,  Amtsbl.  S.  9)  sind  die  Feststellungsbehörden
  bereits  bestimmt.

b.  Das  Reichsgesetz  über  die  Wiederherstellung
der  Handelsflotte.

l.  Entstehungsgeschichte.

-  Die  deutsche  Schiffahrt,  die  für  die  Stellung  Deutschlands  auf
dem  Weltmarkt  die.  unentbehrliche  Grundlage  bildet,  hat  während
des  Weltkrieges  schwere  Schädigungen  erlitten.  Diese  rühren  nur
zu  einem  geringen  Teile  aus  der  Wegnahme  oder  Versenkung  deutscher
Schiffe  auf  hoher  See  her.  Solche  Verluste  hat  die  Reederei  im
wesentlichen  nur  in  den  ersten  Kriegstagen  erlitten.  Viel  einschneidender
  waren  die  Beschlagnahmen  in  den  Häfen  der  ursprünglich
  neutralen,  später  in  das  Lager  der  Feinde  übergegangenen
Staaten.  Zahlreiche  deutsche  Schiffe  hatten  sich,  funkentelegraphisch
von  dem  Ausbruch  des  Krieges  unterrichtet,  in  italienische,  portugiesische
  und  amerikanische  Häfen  geflüchtet  und  wurden  nach  erolgter
  Kriegserklärung  durch  die  Staaten,  deren  Schutz  sie  in  Anspruch
  genommen  hatten,  von  diesen  als  willkommene  Beute  betrachtet.
  Die  Aussicht,  auf  diese  Weise  Schiffsraum  zu  erlangen,  .  war
sogar  bei  einzelnen  dieser  Staaten  zweifellos  einer  der  Gründe  für
die  Kriegserklärung  an  Deutschland.°)

4)  Vgl.  hierzu  Walther  Merk,  Fliegerangriffe  und  Fiiegerschäden  (Zeitschrift
  für  badische  Verwaltung  1918  Nr.  6—8,  S.  33ft.,  Abff.);,  Kommiselonebericht
  der  ersten  Kammer  zum  Gesetzentwurf  betr.  Brandentschädigung  für
Gebäude  während  der  Kriegezeit  or  oheim  imrat  Dr.  Glockner,  Außerordent.
Landtag  1917  Beilage  zum  Prot.  der  II.  öffentl.  Sitz.  S.  10ff.).

5)  Vgl.  hierzu  den  Art.  2  den  vr.  Abkommens  der  2.  Friedenskonferenz  vom
18.  Oktober  1907  ‚‚über  die  Behandlung  der  feindlichen  Kauffahrteisechiffe  beim
usbruch  der  Feindseligkeiten“  (Rückgabe  oder  Ersatz  der  beschlagnahmten

Schiffe).

Die  deutsche  Handelsflotte,  die  1  18%  2  Millionen  Tonnen  betragen  hatte,  hatte
eich  bis  1914  auf  5,2  Millionen  to-Register-Tonnen  gehoben.  Sie  stand  an
zweiter  Stelle  hinter  der  beechen  Handeisflotte,  die  freilich  schon  ohne  die

Schitfe  der  -Kolonien  fast  20  Millionen  Tonnen  umfaßt  hatte.  Von  den  rund
5  Millionen  deutscher  Kauffahrteischiffstonnage  sind  mehr  als  2  Millionen  -  in  die
Hand  des  Feindes  gefallen,  hiervon  aber  nur  etwa  1’,  durch  Kaperung  auf

Hellfron,  Kriegrachäden  II  u