466  8  99.  Kriegsschädengesetzgebung  im  Weltkrieg.

Bei  der  großen  Bedeutung  der  deutschen  Reederei  für  die
Wiedererlangung  der  Stellung  Deutschlands  auf  dem  Weltmarkte
unterlag  es  von  vornherein  keinem  Zweifel,  daß  sie  und  zwar  in  einem
übe:  die  nach  1870  (oben  S.  273f£.)  innegehaltenen  Grenzen  hinausgehenden:
  Maße  von  Reichswegen  entschädigt  werden  müßte.  Eiff“
Recdereientschädigungegesetz  ist  noch  nicht  eingebracht;  auch  ein

tz  ist  noch  nicht  erlassen.  Es  unterliegt
  "jedoch  kaum  einem  Zweifel  und  ist  in  $  3  des  unten  folgenden
RG.  vom  7.  November  1917  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  ein  solches
Entschädigungsgesetz  nach  Friedensschluß  erlassen  werden  wird.°)

Bei  den  hier  zu  besprechenden  gesetzgeberischen  Maßnahmen
handelt  es  sich  somit  noch  nicht  um  den  Ersatz  von  Kriegsschäden,
sondern  um  das  Bereitstellen  von  großen  Beträgen  —  es  wird  mit
etwa  11/—2  Milliarden  M.  gerechnet  -,  die  es  den  Reedern  ermöglichen
  sollen,  schon  vor  Beendigung  des  Kriegszustandes  Jie  Rüstunen
  für  den  Wirtschaftskampf  in  Uebersee  nach  Eintritt  des  Friedens
  zu  beginnen.  Zu  diesem  Zwecke  wurde  dem  Reichstag  am  7.
Juli  .1917  der  Entwurf  eines  Gesetzes  über  die  Wiederherstelluug
der  deutschen  Handelsflotte  vorgelegt.  Er  wurde  im  Reichstag  in
erster  Lesung  in  der  114,  Sitzung  vom  11.  Juli,  in  zweiter,  in  der
117.  und  120.  Sitzung  vom  20.  Juli  und  4.  Oktober  1917  und  in
dritter  Lesung  in  der  126.  Sitzung  vom  11.  Oktober  1917  beraten,-mit
  geringfügigen  Veränderungen  a  enommen  und  nach  Zustimmung
  des  Bundesrats  veröffentlicht  als

Gesstz  iiber  die  Wiederherstellung  der  deutschen  Handelaflotie.
Vom  7.  November  1917.

In  r  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Wiederherstellung  der  deutschen
Hande  tion  den  Eigentümern  deutscher  Kauffahrteischiffe  ($  1  ‘des  Gesetzes,
betreffend  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe,  vom  22.  Juni  1899  —  RGBI.
S.  319  —)  auf  Antrag  Beihilfen  zu  gewähren

1.  für  die  Ersatzbeschaffung  von  Schiff  und  Inventar,  wenn  das  Schiff
nach  dem  31.  Juli  1914  durch  Maßnahmen  ausländischer  Regierungen
oder  durch  kriegerische  Ereignigse  verloren  gegangen  oder  erheblich
beschädigt  worden  ist;

2.  aı  Deckung  der  Aufwendungen  für  Instandhaltung  des  Schiffes,  für
Hafengelder  sowie  für  Heuer  und  Unterhalt  der  Schiffebesatzung,  die
dadurch  notwendig  geworden  sind,  daß  das  Schiff  infolge  des  Krieges
in  deutschen  Schutzgebieten  oder  in  außerdeutschen  Ländern  festgehalten
0  an  der  Fortsetzung  seiner  Reise  gehindert  worden  ist.  .

Eine  erhebliche  Beschädigung  im  Sinne  des  Abs.  1  Nr.  1  ist  regelmäßig
anzunehmen,  wenn  die  zur  Wiederherstellung  des  Schiffes  erforderlichen  Kosten
die  Hälfte  ‚seines  Friedenswerts  erreichen.

hoher  See,  die  übrigen  durch  Beschlagnahme  in  den  feindlichen  und  feindlich
gewordenen  Häfen.  Vgl.  die  Rede  des  Staatssekretärs  des  Innern  bei  Einbringung
  des_  Wiederherstellungsgesetzes  im  Reichstage  vom  11.  Juli  1917  (Verhandl.
  3554  B),  und  Persius  im  Berl.  Tagbl.  vom  10.  August  1917.

6)  Vgl.  zum  folgenden:  Waldstein,  Das  Reichsgesetz  über  die  Wiederherstellung
  der  deutschen  Handelsflotte  in  „Recht  und  Wirtschaft‘,  Nove  mber
1917  S.  209ff..  und  in  „Europäische   Staats-  und  Wirtschaftszeitung“  _  1917  .
S.  10l4ff.  Ferner  C.  Schroedter  im  „Tag“  vom  6.  April  1917.

Die  Reichstagsschriften  finden“  sich  in  den  Drucksachen.  der  18.  ‚  TeePer.
N.  Sess.  1914/17  No.  910,  928.  947,  1061—1063,  1066.  1074,  1089.