&amp;  99.  Kriegsschädengesetzgebung  im  Weltkrieg.  467

&amp;  2.  Der  Reichekmale:  wird  gleichermaßen  ermächtigt,  deutschen  Schiffsbeaatzungen
  dee  im  &amp;  1  Abs.  1  bezeichneten  Schiffe  Beihilfen  zur  Wieder:
beschaffung  ihrer  in  Verlust  geratenen  Habe  zu  gewähren.

$  &amp;  Die  Beihilfen  sind  auf  die  Entschädigungen  zur  Anrechnung  zu  bringen,
die  dem  Schiffseigentümer  ‚und.  den  Schiffebesatzungen  nach  dem  in  Aussicht
genommenen  etwa  gewährt  werden.

Einem  späteren  Reichegesetz  ist  vorzubehalten,  ob  und  in  welcher  Höhe  das
Reich  an  den  Gewinnen  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  wiederhergestellten  Schiffe
zu  beteiligen  ist  und  ob  hinsichtlich  der  Verwendung  dieser  Schiffe  Beschränkungen

notwendig  sind.

4.  die  Gewährung  der  Beihilfen  gelten  die  in  der  Anlage  zusammengestellten
  Grundsätze;  die  Gewährung  erfolgt  auf  Grund  von  Vorschlägen  des
gemäß  8  8  gebildeten  Reichsausschusses.

Durch  die  Festsetzung  der  Beihilfen  wird  ein  Rechtsanspruch  nicht  begründet.
8  5.  Ansprüche  auf  Ersatz  der  m  den  88  1,  2  bezeichneten  Schäden,  die  auf
Grund  einen  Versicherungeverhältniesse,  auf  Grund  des  ne  des  Handelsgesetzbuchs
  oder  aus  einem  anderen  Rechtsgrund  dem  Gese  igten  Zustchen,  gehen
bie  ur  Höhe  der  gewährten  Beihilfen  auf  das  Reich  über.
üche  auf  Entschädigungen  oder  Vergütungen,  die  für  ei”  von  einem
kremden  Santo  beschlagnabmtes  und  zurückgehaltenes  oder  angefordertes  Schiff
ezahlt  werden,  gehen  insoweit  auf  das  Reich  über,  als  dem  Eigentümer  wegen
dieses  Schiffes  Beihilfen  auf  Grund  dee  $  1  gewährt  worden  sind.

.  let  zur  Ersatzbeschaffung  für  ein  schiff  eine  Beihilfe  nach  &amp;  1  Abs.  1
Nr.  1  gewährt  worden  und  wird  das  Schiff  dem  Eigentümer  wieder  zur  Verfügung
  gestellt,  so  ist  er  verpflichtet,  das  zurückgegebene  Schiff  dem  Reiche  zu

en.  Von  der  Uebereignung  kann  abgesehen  werden,  wenn  der  Eigentümer
eich  Vorpflichtet  die  ihm  für  die  Ersatzbeschsffung  gewährten  Beihilfen  vom  Tage
der  Indienststellung  des  zurückgegebenen  Schiffes  ab  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich
zu  verzinsen  und  in  angemessenen  Teilbeträgen  nach  näherer  Bestimmung  des
Reichskanzlere  zurückzuzahlen.

.  Die  Veräußerung  eines  Schiffes,  zu  dessen  Beschaffung  eine  Beihilfe

nsch  8  1  Abs,  1  Nr.  1  gewährt  worden  ist,  darf  an  ausländische  Personen  oder
Gesellschaften  oder  an  Deutsche,  die  ihren  Wohnsitz  oder  ständigen  Aufenthalt  im
Ausland  haben,  vor  Ablauf  von  zehn  Jahren  nach  der  Infahrtsetzung  nur  mit
Genehmigung  des  Reichskanzlers  erfolgen.  Das  gleiche  gilt  für  Miet-  und  Frachtverträge
  zur  Beförderung  von  Gütern,  die  über  solche  Schiffe  im  ganzen  oder
einen  verhältnismäßigen  T:  eil  oder  einen  bestimmt  bezeichneten  Raum  des  Schiffer

erstattet  werden.
er  im  Inland  oder  im  Ausland  ein  Veräußerungsgeechäft  oder  einen  Mietoder
  Frachtvertrag  ohne  die  nach  Abs.  1  erforderliche  Genehmigung  abschließt,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Jahren  und  müt  Geldstrafe  bie  zu  fünfzigtausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Stmfen  bestraft,  sofern  nicht  nach  anderen  Strafgesetzen
  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist.  Der  Versuch  ist  strafbar.  °
.  Der  Reichansschnß  (8  4)  besteht  aus  sieben  Mitgliedern  .  und  ebensoviel
  Stellvertretern.  Von  dem  Mitgliedern  und  stellvertretenden  Mitgliedern  muß
je  eines  die  Befähigung  zum  Richteramt  oder  zum  höheren  Verwaltungsdienste
besitzen.  Auf  Vorschlag  des  Reichskanslers  ernennt  der  Bundesrat  die  Mitglieder
und  Stellvertreter  und  bestimmt  den  Vorsitzenden  und  dessen  ‘Vertreter.  Zur
Beschlußfähigkeit  ist  die  Anwesenheit  yon  mindestens  "fünf  Mitgliedern  erforderlich,
unter  denen  sich  mindestens  ein  Mitglied  befinden  muß,  das  die  Befähigung  zum
Richteramt  oder  zum  höheren  Verwaltungsdienste  besitz
hiüsse  des  Ausschusses  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Die  Mitglieder  stimmen
  nach  ihrer  freien  Ueberzeugung.

Der  Ausschuß  kann  die  Augenscheinseinnahme  beschließen,  Zeugen  und  Sachverständige,
  auch  eidlich,  vernehmen,  eidesstattliche  Versicherungen  abnehmen,
echriftliche  Gutachten  erfordern,  Ausschlußfristen  für  die  Anmeldung  und  die  Begründung
  der  Anträge  auf  Beihilfe  bestimmen.  Der  Ausschuß  kann  mit  den  Erhebungen
  ein  Mitglied  des  Ausschusses  beauftragen.  ie  Gerichte-  und  Ver-3i*

