468  89.  Kriegeschädengesetsgebung  im  Weltkrieg.

waltungsbehörden  haben  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  ‘dem  Ersuchen  des  Ausechusses
  pder  seines  Vorsitzenden  um  Rechtshilfe  zu  entsprechen,  soweit  nicht
besondere  gesetzliche  Bestimmungen  entgegenstehen.:

Zur  Unterstützung  des  Ausschusses  kann  der  Reichskansier  örtliche  Vorprüfungsstellen
  einrichten,  denen  die  im  Abs.  3  vorgesehenen  Befugnisse  gleichfalle
  zustehen.

9.  Das  Verfahren  vor  dem  Reichsausschuß  ist  kosten-  und  gebührenfrei.
Die  in  dem  Verfahren  entstandenen  baren  Auslagen  können  dem  An  teller
nz  oder  teilweise_zur  Last  gelegt  werden,  soweit  sie  durch  einen  von
etellten  unbegründeten  Antrag  verursacht  worden  sind.  Das  gleiche  Kr  für-  Ss
Verfahren  vor  den  örtlichen  Vorprüfungsstellen.

8  10.  Die  bei  dem  Verfahren  beteiligten  Personen  sind  zur  Geheimhaltung
  der  Verhandlungen  und  der  dabei  zu  ihrer  Kenntnis  gelangten  Verhältnisse
der  Antragsteller  verpflichtet  Wor  dieser  Vorschrift  unbefugt  zuwiderhandelt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu
drei  Monaten  bestraf  Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Verletzten  ein.

8  11.  Der  Bundesrat  kann  nähere  Bestimmungen  über  das  Verfahren  vor
dem  Reichsausschuß  und  sonstige  Bestimmungen  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  eresen,

  insbesondere  Schätzungsgrundsätze  für  die  Bemessung  der  Beihilfen  auf-Soweit

  der  Bundesrat  solche  Bestimmungen  nicht  erläßt,  können  sie  von
dem  Reichakanzlor  erlassen  werden
Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Mittel  sind
lich  ar  (den  Reichsbaushaltsetat  anzufordern.  Im  Rechnungejahr  1917  können
bis  sa  300  Milfionen  Mark  aus  dem  Fonds  des  außerordentlichen  Etats  „aus
Anlaß  des  Krieges‘  verwendet  werden.
%  %

Dem  Gesetz  sind  „Grundsätze‘  beigefügt,  die  bei  der  Gewährung  und  Bemessung
  der  Beihilfen  maßgebend  sein  sollen,  sowie  ein  „Tarif“,  nach  welchem  die
Beihilfen  für  die  Wiederbeschaffung  der  in  Verlust  geratenen  Habe  der  Schiffshesatzung
  zu  bestimmen  sind.

2.  Ausführungs-  und  Ergänzungsbestimmungen:

a)  Die  auf  Grund  des  $  11  des  Gesetzes  erlassene  Bekanntmachung
  des  Bundesrats  über  den  Reichsausschuß  vom  7.  Februar
1918  (RGBl.  S.  77)  bestimmt  Einrichtung  und  Geschäftsgang  dieser
  Behörde  und  ihren  Sitz  in  Berlin.

b)  Der  Erhaltung  der  deutschen  Handelsflotte  dienen  ferner  die
"Verbote  des  Bundesrats  in  den  Bekanntmachungen  vom  17.  Januar
1918  „betr.  Veräußerung  von  Kauffahrteischiffen  ins  Ausland‘  (RGBl.
S.  39)  und  .„betr.  Veräußerung  von  Binnenschiffen  ins  Ausland“
(RGBl.  S.  40),  sowie  vom  20.  Januar  1918  „betr.  Veräußerung  von
Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen  deutscher  See-  und.  Binnenschiffahrteg
  ften  ins  Ausland“  (RGBE  S.  42).

B.  Frankreich.

In  Frankreich  setzt  die  Hilfeleistung  für  die  bei  "Kriegebeginn
besetzten  und  nach  der  Marneschlacht  zum  Teil  wieder  freigegebenen
Gebiete  mit  dem  Finanzgesetz  vom  26.  Dezember  1914  (oben  S.  31°)
ein.  Art.  12  bestimmte:  „Une  loisp&amp;ciale  döterminera  les  conditions,
dans  lesquelles  s’exercera  le  dreit  &amp;  la  r6paration  des  dommages
mats6riels,  rösultant  des  faits  de  guerre“.

I.  Ein  --  dem  deutschen  KSchFG.  vom  3.  Juli  1916  ent
sprechendes  —  Dekret  des  Präsidenten  vom  20.  Juli  1915  (S.  20®)
ordnet  die  Feststellung  und  Bewertung  der  Kriegsschäden  an.  Ein