8  99.  Kriegsschädengesetzgebung  im  Weltkrieg.  469

gleichartiges,  aber  eine  andere  Anordnung  der  Feststellungebehörden
und  des  Verfahrens  bestimmendes  Dekret  erging  für  die  Kolonien.

.  HD.  Auch  in  Frankreich  ist  das  eigentliche  Kriegsschädengesetz
noch  nicht  ergangen.  Es  ist  aber  der  Vollendung  nahe,  hat  die
Chambre  des  deputes  und  den  Senat  beschäftigt  und  in  beiden  parlamentarischen
  Körperschaften,  sowohl  in  den  Ausschüssen  wie  in
den  Vollversammlungen,  eine  der  Größe  der  Aufgabe  entsprechende
eingehende  Erörterung  erfahren.  Von  bleibendem  Wert  ist  der  vom
Ausschuß  der  Chambre  -erstattete  Bericht  (Journal  officiel  1916,
Documents  Parlementaires,  Chambre,  S.  1175  ff.).

Der  Entwurf,  der  in  der  ihm  vom  Parlament  gegebenen  Fassung
vermutlich  Gesetz  werden  wird,  stellt  in  Art.  1  (oben  S.  31’)  den
allgemeinen,  den  Gedanken  des  Eintretenmüssens  der  Staatsgenossen
für  einander  und  der  Gleichheit  der  Staatsbürger  gegenüber  den
Kriegslasten  (oben  S.  8,  79)  in  -das  Gesetzesrecht  einführenden
Grundsatz  auf:  „La  R&amp;publique  proclame  l’egalit6  de  tous  les  Fransais
  et  la  solidarit&amp;  de  la  nation  devant  les  charges  de  la  guerre“.
Aber  auch  dieses  nach  neuzeitlichen  Auffassungen  gearbeitete  Gesetz
  ist  außerstande,  die  hiermit  verkündete  Gleichheit  bis  in.die
letzten  Folgerungen  durchzuführen.  Art.  2  schränkt  die  Ersatzkeigtung
  ein  auf  die  „domm  certains,  mat£riels  et  directs‘,  was
im  Ergebnis  mit  den  Vorschriften  des  deutschen  KSchFG.  zusammenfällt.
  Ferner  darf  --  insoweit  im  Gegensatz  zum  KSchFG.  —  die
Ersatzleistung  für  Hausrat  bestimmte  Summen  nicht  übersteigen
(oben  S.  38°).  Endlich  erhält  der  Geschädigte  die  ihm  zuerkannten
Summen  grundsätzlich  nicht  zur  freien  Verfügung,  sondern  unter
der  Bedingung  der  Wiederherstellung  (remploi)  der  vernichteten
Gegenstände  (oben  S.  40:%,  42),

Der  Grundsatz  des  Art.  1  ist  nur  für  die  Franzosen  anerkannt;
das  Gesetz  gilt  aber  auch  für  die  Kolonien.  Den  Ausländern  ist  eine
nur  bedingte  Gleichstellung  zugesagt  (oben  S.  35°),  nämlich  nur  nach
Maßgabe  der  mit  den  einzelnen  Staaten  bestehenden  Verträge.

C.  Aus  denübrigen  kriegführenden  Ländern

sind  gesetzliche  Maßnahmen  betreffend  die  Feststellung  und  den
Ersatz  für  Kriegsschäden  bisher  nicht  zum  Abschluß.  gelangt.