düringer- Hochenburg Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 Auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches erläutert von Reichsgerichtsrat Dr. A. Düringer und Rechtsanwalt Dr. M. Hachenburg Sweite, vollständig umgearbeitete Kuflage unter Mitwirkung von RA. Dr. J. Breit, Professor, RA. Dr. J. Flechtheim, RA. Dr. K. Geiler u. 2G R. Dr. V. Hoeniger. GEriter Band: Handelsstand. (§8 1 bis 104 HGB.) Nebst einem Anhana, ent #end Erläuterungen der auf die Landeloreg Cassterführung bezüglichen Bestimmungen des G#G. Mk. 16.—, geb. Mk. 18.50 — o Fee“ allgemeine Vorschriften. (§8 343—372 0GB) 5 6 —. geb. Mk. 22.50 — Dritler Band: Die einzelnen Handelsgeschäfte. (§8 373 bis 473 HGB.) M Mk. 28.— Bierter Band: Handelsgesellschaften und stille Sisesen 2 105—342 HGB.) Erste Abteilung (Soeben erschienen) Mk. 13.— Das Standardwerk, das Laband „eine Sierde der handelsrecht- lichen Literatur“" nennt, nähert sich, nachdem nun auch ein Teil des Gesellschaftsrechts“ vorliegt, seinem Kbschluß. „Nach seiner Dollendung. wird der Kommentar“, so schreibt OLc#.-Hräsident Dr. Spahn in den „Gkadem. Monatsblättern“ „auch die Bearbeitungen des hHandelsgesetz- buches durch Staub und Makower überragen.“ ist so s daß das ? t gobe wisfenschastache wedeunmg des chemlent es gehört zu den hervorragendsten Werken der handelsrechtlichen Literatur. (Laband.) „Das Recht“: Die vollständig wissenschaftliche Beherrschung des Rechts- stoffes die reiche praktische Erfahrung der Verfasser die Selbständigkeit des Urteils und die Klarheit der Darstellung haben dem Kommentar eine Autorität verschafft. Die Reichhaltigkeit des Inhalts wird dem Praktiker eine Fülle neuer Anregungen bieten und ein zuverlässiger Wegweiser sein, der ihn in keiner wichtigen J im Stcheläbt enderichs „Gruchots Beiträge“: „Die Vollständigkeit und die ungemeine Klarhei#t# der Darlegungen regen immer von neuem zum Studium des Werkes an; seine Bedeutung für den Praktiker bedarf einer besonderen Hervorhebung PlctBehr einrici. JI. Bensheimer, Mannheim, Berlin, Leipzig