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muß  den  vollständig  veränderten  Verhältnissen  Rechnung  getragen
werden.  Ein  sorgsamer  Hausvater  teilt  seine  Vorräte  genau  ein.
Alle  die  Verschiebungen  und  Veränderungen,  die  sich  im  Wirtschaftsleben
  jetzt  ergeben,  sind  ganz  genau  ins  Auge  zu  fassen  und  Vorsichtsmaßregeln
  sind  dementsprechend  zu  treffen.

Der  Reichstag  hat  bei  seiner  kurzen  Tagung  nach  Ausbruch  des
Krieges  am  4.  August  1914  eine  Reihe  von  Gesetzen  beschlossen.  Vor
allem  ist  der  Bundesrat  berechtigt,  die  notwendigen  wirtschaftlichen
Maßnahmen  ohne  weiteres  zu  treffen.  Von  größter  Bedeutung  war
das  Gesetz  vom  4.  August  1914  betreffend  die  Höchstpreise.  In  diesem
Gesetz  war  für  die  Dauer  des  Krieges  vorgesehen,  daß  für  Nahrungsund
  Futtermittel  aller  Art,  sowie  für  rohe  Naturerzeugnisse,  Heizund
  Leuchtstoffe  Höchstpreise  festgesetzt  werden  können.  Am  28.  Oktober
  1914  folgte  eine  bundesrätliche  Verordnung  betreffend  die  Festsetzung
  der  Höchstpreise  für  Getreide.  Mit  dem  4.  November  ist  diese
Verordnung  in  Kraft  getreten.  Der  Bundesrat  hat  aber  noch  eine
Reihe  von  andern  Verordnungen  erlassen,  die  darauf  hinauslaufen,
nicht  nur  die  Preise,  sondern  auch  die  Verwertung  unserer  Vorräte
den  Verhältnissen  entsprechend  zu  regulieren.

Die  Maßnahmen  vom  28.  Ohtober  1914.

Am  9.  Oktober  hatte  die  Gesamtvorstandschaft  der  christlichen
Bauernvereine  in  München  eine  Sitzung.  Ich  habe  mich  dortmals
auf  den  Standpunkt  gestellt:  „Preisregulierung  ohne  Vorratsregulierung
  ist  wirkungslos,  unwirtschaftlich,  verkehrt  und  von  gegenteiliger
  Wirkung.“  Ich  hatte  schon  vorher  in  der  Presse  (vergl.  „Bayer.
Kurier")  eine  Reihe  von  Maßnahmen  angeregt,  die  alle  auf  dieses
Ziel  hinausliefen.  Als  solche  Maßnahmen  kamen  in  Betracht  die
Durchmahlung  von  Weizen  und  Roggen,  die  Herstellung  von  einer,
höchstens  zwei  Sorten  von  Weizen-  und  Roggenmehl  (vgl.  die  Resolution
  der  Gesamtvorstandschaft  der  christlichen  Bauernvereine  vom
9.  Oktober  1914).

Die  Forderung  ist  unterdessen  durch  Bundesratsverordnung
vom  28.  Oktober  1914  erledigt.

Nach  §  1  dieser  Verordnung  muß  der  Roggen  mindestens
  bis  zu  72  Proz.;

nach  §2  der  Weizen  mindestens  bis  zu  75  Proz.  durchgemahlen
  werden.

Die  Landesregierung  kann  ein  Auszugmehl  von  bestimmter