Das  Verbot,  Brokgetreide  zu  füllern  und  die
Kleienpreise.

Ich  habe  in  der  Vorstandschaftssitzung  des  Bayer.  Bauernvereins
  vom  9.  Oktober  gesagt:  „Gott  sei  Dank  haben  wir  dieses  Jahr
qualitativ  fast  restlos  eine  vorzügliche  Roggen=  und  Weizenernte.
Dieses  Jahr  darf  es  kein  zur  Verfütterung  bestimmtes  Hintergetreide
geben.  Ich  bitte  jeden  Bauern  im  Interesse  des  gesimten  Volkes,
das  letzte  Körnchen  Roggen  und  Weizen  zur  Vermahlung  zu  bestimmen.“


Auch  hier  ist  nunmehr  unterdessen  gemäß  dem  von  mir  am
9.  Oktober  ausgesprochenen  Grundsatz  —  eine  Preisregulierung  ohne
Vorratsregulierung  ist  wirkungslos  —

durch  eine  Bundesratsverordnung  bestimmt,  daß  Brotgetreide
  nicht  verfüttert  werden  darf;  Zuwiderhandelnde
gegen  diese  Verordnung  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  M.  geahndet;  Ausnahmen  kann  bloß  die  Landeszentralbehörde
  gestatten.

Gegen  diese  Anordnung  läßt  sich  nichts  sagen,  und  die  Bauern
werden  nicht  nur  mit  Rücksicht  auf  die  Geldstrafe,  sondern  im  Interesse
  des  gesamten  Volkes,  für  das  jedes  Körnchen  Brotgetreide
notwendig  ist,  gewiß  gern  durch  gewissenhafte  Befolgung  der  Vorschrift
  dazu  beitragen,  daß  wir  auch  hierin  die  Hoffnungen  des
Feindes  zuschanden  machen.

Der  Feind  hofft  uns  ja  aushungern  zu  können.  Nachdem  nun
der  Bauer  gezwungen  ist,  sein  Brotgetreide  zu  verkaufen,  soweit  er
es  nicht  für  die  eigene  Wirtschoft  benötigt,  und  nachdem  man  dem
Bauern  die  Preise  vorschreibt,  die  er  für  dieses  Getreide  bekommt,
so  ist  es  natürlich  von  großer  Wichtigkeit,  daß  er  das  wieder  zurückerhält,
  was  in  Roggen  und  Weizen  an  Futterstoffen  enthalten  ist,
für  die  menschliche  Ernährung  aber  ausscheidet.  Das  sind  die
Mühlenabfälle,  Kleie  und  Futtermehl.

Mit  Rücksicht  hierauf  ist  in  der  Verordnung  des  Bundesrates
vom  28.  Oktober  1914  über  die  Höchstpreise  für  Getreide  und  Kleie
in  §.8  folgendes  bestimmt:  Der  Preis  für  den  Doppelzentner  Roggenund
  Weizenkleie  darf  beim  Verkaufe  durch  den  Hersteller  13  M.
nicht  übersteigen.  Diese  Vorschrift  gilt  für  Futtermehl  (Bollmehl,
Rand,  Gries,  Kleie  u.  dgl.)

Wenn  nun  der  Bauer  glauben  sollte,  daß  er  künftig  Roggenund
  Weizenkleie  um  13  M.  für  den  Doppelzentner  bekommen  werde,