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so  ist  er  im  Irrtum.  Man  muß  auf  das  Wort  „Hersteller“  besonders
  achten.  Der  Hersteller,  d.  h.  der  Müller,  muß  die  Kleie  um
13  M.  hergeben.  Es  ist  aber  nicht  gesagt,  wem.  Die  Mühle  kann
die  Kleie  um  13  M.  geben,  an  wen  sie  will  und  wenn  sie  die
Kleie  um  13  M.  an  den  Handel  gibt,  dann  ist  der  Handel  an  diesen
13  M.-Preis  nicht  gebunden,  und  ich  kann  konstatieren,  daß  in  den
letzten  Tagen,  vor  Inkrafttreten  der  Verordnung,  d.  h.  also  vor  dem
4.  November  noch  große  Abschlüsse  auf  Kleie,  zu  weit  höheren  Preisen,
mit  den  Großmühlen  betätigt  wurden,  so  daß  eine  Reihe  von  Großmühlen
  ihre  ganze  Kleienproduktion  auf  Monate  hinaus  zu  höheren
Preisen  noch  in  den  letzten  Tagen  an  den  Handel  vergeben  hat.
Dieser  aber  ist  durch  den  §  8  im  Preis  nicht  gebunden,  mit  andern
Worten,  er  kann  den  Bauern  die  Kleie  verkaufen,  so  teuer  er
will.  Während  also  dem  Bauern  verboten  ist,  Roggen  und  Weizen
zu  verfüttern,  während  ihm  der  Preis  gesetzlich  festgesetzt  ist,  den
er  äußersten  Falls  bekommen  kann,  ist  anderseits  die  Kleie,  die
aus  der  Vermahlung  des  Brotgetreides  anfällt  und  die  nichts  anderes
  ist  als  die  Rückgabe  eines  Teils  der  Ware,  also  eine  Restitution,
  auf  die  der  Bauer  angewiesen  ist,  muß  der  Bauer  dieses  sein
eigenes  Produkt  zu  jedem  beliebigen  Preise  kaufen,  der  ihm
abverlangt  wird!!  «

Der  Höchstpreis  für  Kleie  im  Gesetz  ist  also  für  den  Bauern
vollständig  wertlos,  weil  er  nur  für  die  kleieerzeugenden  Mühlen
gilt,  der  Handel  aber  nicht  gebunden  ist,  so  daß  dann  der  Bauer
seine  Kleie  teurer  zurückkaufen  muß,  als  sie  nach  dem  Verhältnis
der  Ausbeute  und  des  Preises,  den  er  für  Roggen  und  Weizen  erhält,
  kosten  dürfte.  Mit  andern  Worten,  er  muß  mehr  für  die
Kleie  zahlen,  als  er  selbst  dafür  bekommt.  Hieraus  ergibt  sich  folgendes:
  Der  Bauer  hat  von  der  ganzen  Festsetzung  von  Höchstpreisen
für  Kleie  übergaupt  keinen  Vorteil.  Der  Bestimmung  haben
auch  die  Vertreter  der  bayerischen  Regierung  zugestimmt,  —  der  Referent
  für  Landwirtschaft  im  Ministerium  des  Innern,  Herr  v.  Braun
war  ja  selbst  in  Berlin  —,  dieser  Bestimmung  haben  offenbar  auch
die  vorher  als  Sachverständige  vernommenen  offiziellen  Körperschaften
zugestimmt.

Diese  Bestimmung  ist  aber  auch  aus  technischen  Gründen  wertlos
  und  man  sieht,  daß  hier  offenbar  praktische  Ratgeber  der  Regierung
  gefehlt  haben.  Während  für  Roggen-  und  Weizenkleie  der
Höchstpreis  festgesetzt  ist,  gilt  diese  Vorschrift  nicht  für  Futtermehl.
Nun  weiß  jeder  Müller,  daß  er  Kleie  sofort  in  Futtermehl  verwan-