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deln  kann  und  schon  aus  diesem  Grunde  ist  die  ganze  Vorschrift
wertlos.  Also,  für  Getreide  gilt  für  den  Bauern  ein  Höchstpreis,
den  er  aber  nicht  bekommt  und  für  Kleie  ist  ein  Höchstpreis  festgesetzt,
  zu  dem  er  nichts  bekommt,  sondern  er  muß  mehr  zahlen.  Ich
halte  das  nicht  für  in  Ordnung.

Es  läßt  sich  dieser  Fehler  bezüglich  der  Kleie  nur  auf  eine  Art
und  Weise  ausgleichen,  nämlich,  indem  alle  Mühlenbetriebe  in  Deutschland
  verpflichtet  werden,  die  anfallende  Kleie  durch  eine  zentrale
Verkaufsstelle  zu  verkaufen.  Ein  Vorbild  haben  wir  bereits  bezüglich
der  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei.  Am  5.  November  hat  der
Bundesrat  folgende  Verfügung  erlassen:

„Wer  Erzeugnisse  der  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen
  Kartoffeltrocknerei  herstellt  oder  durch  andere
herstellen  läßt  (Trockner)  darf  die  Erzeugnisse  bis  zum
30.  September  1915  nur  durch  die  Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft
  mit  beschränkter  Haftung  in  Berlin
absetzen.“

Genau  so  könnte  man  mit  der  Kleie  verfahren.  Diese  Verteilungsstelle
  mußte  sich  allerdings  verpflichten,  alle  Vorsorge
  zu  treffen,  daß  die  Kleie  direkt  an  den  Verbraucher
zugeführt  würde  und  zwar  zu  bestimmten  Kleinhandelspreisen,
  so  daß  der  Bauer  auch  wirklich  einen  Vorteil  vom  Höchstpreis
  in  Kleie  hat.

SHöchstpreise.

Die  Resolution  der  Vorstandschaftssitzung  der  Gesamtbauernvereine

  vom  9.  Oktober  1914  sagt:

„Für  den  Fall,  daß  der  Bundesrat  sich  zu  keiner  der  obigen
Maßnahmen  entschließen,  sondern  auf  eine  Festsetzung  der  Höchstpreise
  sich  beschränken  wollte,  erklärt  es  die  Versammlung  für
notwendig,  daß  diese  Höchstpreise  nicht  nur  für  den  Produzenten
d.  h.  für  den  Bauern  als  Verkäufer  festgesetzt  werden,  sondern
ebenso  für  den  Handel  unter  dem  Zuschlag  für  seine  Mühe  und
Auslagen  und  ebenso  für  die  Mühlen  d.  h.  für  den  Mehlpreis,
und  in  letzter  Linie  für  den  Detailverkauf  in  Form  von  Mehl
und  Brot.“

Leider  hat  nun  die  Verordnung  betreffend  der  Höchstpreise  vom

8.  Oktober  eine  ganz  andere  Stellung  eingenommen.  Die  Verordnung
  betreffend  die  Höchstpreise  basiert  auf  dem  Gesetz  vom  4.  August
  1914.  Während  nach  dem  Wortlaut  dieses  Gesetzes  anzunehmen