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war,  daß  die  Höchstpreise  für  den  Produzenten  festgesetzt  würden,
sind  Höchstpreise  für  den  Großhandel  festgesetzt  worden  und  zwar
in  der  Weise,  daß  für  bestimmte  Orte  (Hauptorte)  ein  Preis  festgesetzt
  wurde.  Dieser  Preis  gilt  auch  für  die  Nebenorte.  Beispielsweise:
  Im  Gesetz  ist  der  Großhandelspreis  für  Roggen  für  München
auf  237  M.  für  die  Tonne  (1  Tonne  —  10  Meterzentner  —
20  Pfundzentner)  festgesetzt;  mit  andern  Worten:  in  München  und
allen  München  näher  als  einem  andern  Hauptorte  gelegenen  Nebenorten
  darf  der  Zentner  Roggen  nicht  teurer  als  um  M.  11.85  vom
Großhandel  an  die  Mühlen  oder  Verbraucher  verkauft  werden.  Das
gleiche  gilt  für  die  Nebenorte  Augsburg,  Aichach  und  für  jede  niederbayerische
  Station,  jede  oberbayerische  Station,  jede  oberpfälzische
Station.  Wohl  aber  können  die  Behörden  für  die  Nebenorte
die  Höchstpreise  herabsetzen.  (Vergl.  im  Nachfolgenden:  Die  Ausführungsanweisung
  der  preußischen  Regierung  über  die  Höchstpreise.)

Für  den  westlichen  Teil  von  Bayern,  für  die  Pfalz,  gilt  der
Preis  des  nächstgelegenen  Hauptortes,  d.  i.  Mannheim;  hier  ist  der
Preis  für  Roggen  236  M.  per  Tonne  oder  11.80  M.  per  Zentner,
oder  Frankfurt  235  M.  für  einen  großen  Teil  von  Franken.

Für  Weizen  ist  der  Preis  um  40  M.  per  Tonne  höher.  Wenn
also  für  München  der  Höchstpreis  für  Roggen  237  M.  beträgt,  so
gilt  für  Weizen  ein  Preis  von  277  M.  per  Tonne  oder  13.85  M.
per  Zentner  Großhandelshöchstpreis,  für  Frankfurt  (Franken)  275  M.

Für  Gerste  bestimmt  das  Gesetz,  daß  der  Höchstpreis  im  rechtsrheinischen
  Bayern  13  M.  niedriger  ist  als  der  gesetzliche  Roggenpreis;
  das  sind  also  224  M.  per  Tonne  oder  11.20  M.  per  Zentner
für  Gerste,  die  68  Kg.  und  weniger  wiegt.  Für  Gerste  mit  mehr
als  68  Kg.,  d.  h.  also  für  Braugerste  ist  ein  Preis  nicht  festgesetzt,
  ebensowenig  für  Hafer.

Für  Weizen  mit  einem  Gewicht  von  mehr  als  75  Kg.  per
Hektoliter  steigt  der  Höchstpreis  für  jedes  volle  Kilogramm  um
1.50  M.  und  für  Roggen  mit  mehr  als  70  Kg.  per  Hektoliter  ebenfalls
  um  1.50  M.

Die  Höchstpreise  bleiben  bis  zum  31.  Dezember  unverändert,
von  da  an  steigen  sie  am  1.  und  15.  jeden  Monats  um  1.50  M.  per
Tonne,  oder  um  7½  Pf.  per  Zentner.  Die  Höchstpreise  gelten  für
Lieferung  ohne  Sack  und  für  Barzahlung  bei  Empfang.

Außerdem  ist  noch  ein  Höchstpreis  festgesetzt  für  Roggen=  und
Weizenkleie,  worüber  an  anderer  Stelle  zu  reden  ist.

Auch  für  Hafer  sind  unterdessen  durch  eine  Bundesratsver-