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ordnung  für  32  Hauptorte  Deutschlands  Höchstpreise  festgesetzt  und
zwar  mit  Wirksamkeit  vom  9.  November,  während  die  übrigen  Höchstpreise
  mit  4.  November  schon  in  Kraft  getreten  sind.  Der  Höchstpreis
ist  für  München  mit  220  M.  per  Tonne,  für  Mannheim  mit  222  M.
für  Frankfurt  a.  M.  221  M.  per  Tonne  festgesetzt.  Das  bedeutet  mit
andern  Worten  für  München  und  die  nächstgelegenen  Orte  11.00  M.
per  Zentner,  für  Frankfurt  a.  M.  11.05  M.  Im  übrigen  gelten  die
gleichen  Bestimmungen  wie  bei  den  andern  Getreidesorten,  nämlich
die  Preiserhöhung  für  spätere  Monate.

Für  Hafer  ist  beachtenswert,  daß  der  Höchstpreis  ungefähr  dem
Preis  entspricht  oder  sehr  nahe  kommt,  der  in  den  letzten  Wochen
vor  Erlaß  dieser  Verordnung  gezahlt  wurde,  während  bei  den  andern
  Getreidearten,  Roggen,  Gerste  und  Weizen,  der  Abstand  durch
die  Preisminderung  eine  ganz  bedeutende  ist.

Wenige  Tage  nach  Inkrafttreten  der  neuen  Verordnung  sah
sich  die  Preußische  Regierung  bereits  veranlaßt  „angesichts  der  vielen
Zweifel“  neue  Ausführungsanweisungen  an  die  unteren  Behörden
auszuarbeiten.  Ohne  Zweifel  wird  bei  uns  in  Bayern  das  gleiche
nachgemacht  werden.  In  dieser  neuesten  Verfügung  heißt  es,  daß
die  Höchstpreise  für  die  Nebenorte  niedriger  festgesetzt  werden
könnten,  wie  für  den  Hauptort.  Die  Befugnis,  einen  niedrigeren
Höchstpreis  festzusetzen,  ist  den  Regierungspräsidenten  übertragen
worden.  In  dieser  Regierungsverfügung  heißt  es:  „Von  der  Befugnis
  wird  insbesonders  dann  Gebrauch  zu  machen  sein,  wenn  sich
herausstellt,  daß  die  Besitzer  von  Getreide  den  Anspruch  erheben,  daß
ihnen  der  volle  Höchstpreis  des  Hauptortes,  ohne  Rücksicht  auf  die
Lage  des  Ortes,  an  dem  sich  das  Getreide  befindet,  zukommen  müsse.“
Die  Regierung  behält  sich  aber  vor,  daß  sie  einen  „höheren“  Höchstpreis
  für  bestimmte  Orte  anordne  —  mit  Rücksicht  auf  die  weittragenden
  Folgen  für  die  Deckung  des  Getreidebedarfs  —.  Das
soll  wohl  heißen:  Die  Regierung  kann  die  Preise  erhöhen,  wenn  sie
sieht,  daß  das  Angebot  fehlt.  Anders  sind  diese  Worte  nicht  gut  zu
deuten.  Zunächst  hat  man  damit  zu  rechnen,  daß  die  Regierungspräsidenten
  nach  der  Preußischen  Verordnung  das  Recht  haben,  den
Preis  für  die  Nebenorte  noch  weiter  herabzusetzen.  Die  Preismin-=derung
  hat  aber  nur  auf  den  Großhandelpreis  Einfluß.  Aber
selbstverständlich  geht  die  Wirkung  davon  auf  den  getreideverkaufenden
  Bauern  zurück,  weil  der  Handel  dem  Bauern  gegenüber  nicht
grüunden  ist  und  einen  Abzug  zur  Deckung  seiner  Unkosten  machen
muß.