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Die  Ansführungsauweisung  der  Preuhischen  Regierung
über  die  Höchstpreise,
die  ganz  sicher  auch  in  den  übrigen  Bundesstaaten  schon  aus  zwingenden
  Gründen  einheitlich  Nachahmung  finden  wird,  ist  der  „Deutschen
  Tageszeitung“  entnommen.

„Seit  dem  4.  November  sind  mehrere  Verordnungen  des  Bundesrats
  in  Kraft,  die  sich  mit  der  Getreideverwertung  und  der  Brotbereitung
  befassen  und  für  das  allgemeine  Wirtschaftsleben  daher
von  großer  Bedeutung  sind.  Unter  ihnen  nehmen  die  neue  Bestimmung
  zu  dem  Höchstpreisgesetz  und  die  Anordnung  über  die  Höchstpreise
  für  Getreide  und  Kleie  das  Interesse  der  Landwirte,  Getreidehändler
  und  Müller  in  besonderem  Maße  in  Anspruch.  Angesichts
der  zahlreichen  in  den  Berufskreisen  erörterten  Zweifel  über  die
Bedeutung  der  neuen  Vorschrift  ist  es  uns  willkommen,  im  Nachstehenden
  einen  Auszug  aus  der  Ausführungsanweisung  geben  zu
können,  die  das  preußische  Ministerium  an  die  Provinzialbehörden  sowie
an  die  Handelskammern  und  Landwirtschaftskammern  gesandt  hat.

Eine  Bestimmung  der  Begriffe

Kleinhandel  und  Grohhandel

ist  weder  im  Gesetze  noch  in  den  neuen  Verordnungen  enthalten,  sie
läßt  sich  auch  nicht  für  alle  Waren  einheitlich  aufstellen.  Was  den
Verkehr  mit  Roggen,  Weizen,  Gerste  und  Hafer  betrifft,  so  gilt  als
Großhandel  „insbesondere“  der  Verkehr  zwischen  dem  Erzeuger,
dem  Verarbeiter  und  dem  Händler.  Damit  ist  der  weitaus  wichtigste
  Teil  des  Verkehrs  in  Brotgetreide,  nämlich  der  Verkehr  vom
Produzenten  bis  zum  Müller,  den  Bestimmungen  für  den  Großhandel
  unterworfen.

Was  Gerste,  Hafer  und  den  etwa  in  den  Verkehr  kommenden
nicht  mahlfähigen,  dem  Verfütterungsverbot  also  nicht  unterliegenden
  Roggen  oder  Weizen  betrifft,  so  gilt  als  Großhandel
ebenfalls  der  Verkehr  zwischen  dem  Erzeuger,  dem  Verarbeiter  und
dem  Händler.  Ein  Kleinhandel  kommt  bei  diesen  Futterstoffen
nur  in  Frage  zwischen  dem  Erzeuger  oder  dem  Händler  auf  der
einen  und  dem  Verbraucher  auf  der  andern  Seite.  Es  wird  hierbei
  von  den  Umständen  des  Falles,  insbesondere  von  der  Größe  der
in  Betracht  kommenden-  Menge  abhängen,  ob  die  Bestimmungen
über  den  Großhandel  oder  über  den  Kleinhandel  anzuwenden  sind.

Während  die  von  den  Ortsbehörden  für  den  Kleinhandel  be-