stimmten  Höchstpreise  für  Waren  gelten,  die  für  den  Einzelverkauf
fertiggestellt  sind  und  in  den  Läden  feilgehalten  zu  werden  pflegen,
liegen  die  Verhältnisse  wesentlich  anders  beim
Grohhandel  in  Getreide,

für  den  Höchstpreise  festgesetzt  worden  sind.  Da  der  Großhandel
  die  gesamte  Bewegung  des  Getreides  für  die  Volksernährung
umfaßt,  so  erstreckt  sich  die  Festsetzung  auf  das  ganze  Deutsche  Reich.
Es  konnten  dabei  die  Unterschiede,  die  sich  in  der  Höhe  der  Getreidepreise
  unter  dem  Einfluß  des  Verhältnisses  von  Erzeugung  und  Verbrauch
  und  nach  Maßgabe  der  Frachten  für  den  Transport  in  den
einzelnen  Landesteilen  ergeben,  nur  in  der  Weise  berücksichtigt
werden,  daß  Höchstpreise  für  die  wichtigeren  Marktorte  und  Verbrauchszentren
  —  Hauptorte  im  Sinne  der  Anordnung  des  Bundesrats
  über  die  Höchstpreise  für  die  Getreide  und  Kleie  —  festgesetzt
worden  sind.  Es  handelt  sich  also  dabei  im  wesentlichen  darum,
daß  den  Preisnotierungen  des  freien  Verkehrs,  die  sich  bisher  an
den  wichtigsten  Handelsplätzen  gebildet  haben  und  die  Grundlage
für  die  Getreidegeschäfte  im  Lande  bieten,  eine  nicht  überschreitbare
Grenze  gesetzt  worden  ist.  Sollen  die  Großhandelshöchstpreise  für
Getreide  richtig  verstanden  werden,  so  muß  jeder  Beteiligte,  sei  er
Landwirt  oder  Händler,  sich  darüber  klar  sein,  daß  kein  Verkäufer
an  dem  Orte,  wo  das  Getreide  letzten  Endes  vom  Verarbeiter
  oder  Verbraucher  abzunehmen  ist,  einen  höheren
Preis  erzielen  darf,  als  der  Höchstpreis  ist,  der  für  diesen
Ort  gilt.  Dieser  Höchstpreis  schließt  sich  §  10  der  Anordnung  die
Kosten  der  Verladung  und  des  Transportes  bis  zum
Güterbahnhofe,  bei  Wassertransport  bis  zur  Anlegestelle
des  Schiffes  oder  Kahnes  des  Abnahmeortes  bereits  in
sich.  In  allen  früheren  Stadien  des  Verkehrs  wird  also  der  vertraglich
  vereinbarte  Preis  kein  höherer  sein  dürfen  als  der  Höchstpreis
  nach  Abzug  aller  sonstigen  Kosten  und  auch  nach  Abzug  des
angemessenen  Gewinnes  für  den  Handel,  der  das  Getreide  umzusetzen  hat.
«  Werden  bei  einem  Vertrag  über  den  Verkauf  von  Roggen,  Weizen
oder  Gerste

andere  Tieferungsbedingungen  vereinbart,
als  in  §  10  a.  a.  O.  vorgesehen  sind,  so  darf  der  Preis  den  Höchstpreis
  insoweit  überschreiten,  als  es  die  besonderen  Mehrleistungen
des  Lieferers  rechtfertigen.  Derartige  Fälle  werden  vorkommen,  wenn
nicht  „,ab  Bahn“  oder  „ab  Kahn“,  sondern  z.  B.  „frei  Speicher“  des
Käufers  gehandelt  wird.