Nur  in  diesem  Sinne  ist  auch  die  Vorschrift  zu  verstehen,  wonach
  der  Höchstpreis  in  den  Nebenorten  gleich  dem  Höchstpreis  des
nächstgelegenen  in  der  Anordnung  genannten  Ortes  (Hauptortes)
sein  soll.  Diese  Vorschrift  hat  zur  Folge,  daß  für  jeden  Hauptort
  ein  Bezirk  besteht,  dessen  Grenzen  durch  die  Punkte  bestimmt
werden,  die  sich  auf  der  Mitte  zwischen  dem  Hauptort  und  den
umliegenden  andern  Hauptorten  befinden.  Bei  der  Berechnung  der
Entfernungen  kommt  es  nicht  auf  die  Luftlinie,  sondern  auf  die  bei
der  Frachtberechnung  maßgebende  Eisenbahnentfernung  an.

Da  der  Höchstpreis  für  die  Nebenorte  innerhalb  des  Hauptortsbezirks
  in  der  Regel  ebensowenig  für  das  einzelne  Handelsgeschäft
  an  den  Nebenorten  zutreffen  kann,  wie  die  Preisnotierung  in
dem  Hauptmarktorte  für  Handelsgeschäfte  in  andern  Orten,  und
da  es  ferner  nicht  möglich  war,  die  Zu=  und  Abschläge,  die  sich  für
die  Nebenorte  ergeben,  in  der  Anordnung  des  Bundesrats  festzustellen,
  sind  Bestimmungen  vorgesehen,  nach  welchen  anderweite
Höchstpreise  für  die  einzelnen  Nebenorte  innerhalb  der  Hauptortsbezirke
  festgesetzt  werden  können.  Die  Befugnis,  einen  niedrigeren
  Höchstpreis  festzusetzen,  ist  den  Regierungspräsidenten
übertragen  worden.  Von  der  Befugnis  wird  insbesondere  dann
Gebrauch  zu  machen  sein,  wenn  sich  berausstellt,  daß  die  Besitzer
von  Getreide  den  Anspruch  erheben,  daß  ihnen  der  volle  Höchstpreis
des  Hauptortes  ohne  Rücksicht  auf  die  Lage  des  Ortes,  an  dem  sich
das  Getreide  befindet,  zukommen  müsse.  ·

Mit  Rücksicht  auf  die  weittragenden  Folgen  für  die  Deckung
des  Getreidebedarfs  im  allgemeinen  ist  dagegen  die  Befugnis  zur
Erhöhung  des  Höchstpreises  über  den  im  Hauptortsbezirke
geltenden  Satz  der  Zentralinstanz  vorbehalten  worden.

Damit  die  Höchstpreise  im  Verkehr  innegehalten  werden,  sind
in  zweifacher  Richtung  im  Gesetz

Zwangsmittel  vorgesehen.

Wer  die  Höchstpreise  überschreitet,  wer  also  als  Verkäufer  einen
höheren  Preis  nimmt  oder  als  Käufer  einen  höheren  Preis  zahlt,
macht  sich  strafbar;  das  Vergehen  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  3000  M.
oder  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  geahndet.  Da  es  sich  um  ein
Vergehen  im  Sinne  des  Strafgesetzbuches  handelt,  kommen  auch  alle
Vorschriften  über  die  strafbare  Anstiftung  oder  Beihilfe  zur  Anwendung.
  Das  andere  Zwangsmittel  ist  die  behördliche  Befugnis,
einen  Zwangsverkauf  der  unter  die  Höchstpreise  gestellten  Gegenstände
einzuleiten.  Soweit  es  sich  um  den