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Kleinhandel  handelt,  kann  ein  Zwangsverkauf  stattsinden,
wenn  der  Besitzer  sich  weigert,  die  Gegenstände  zu  den  festgesetzten
Höstpreisen  trotz  Aufforderung  der  Behörde  an  das  Publikum  abzugeben.
  Die  Behörde  kann  sich  dann  in  den  Besitz  der  Waren  setzen
und  sie  auf  Kosten  des  Besitzers  zu  den  Höchstpreisen  für  seine  Rechnung
  verkaufen.  Bei  Waren,  die  im  Laden  feilgehalten  werden,
ist  ein  solches  Verfahren  ohne  weiteres  durchführbar.  Anders  liegen
die  Verhältnisse  für  die  Gegenstände  des  Großhandels,  besonders
wenn  sie  sich  noch  nicht  auf  dem  Wege  vom  Erzeuger  zum  Verbraucher
  befinden.  Das  Gesetz  hat  hier  in  seinen  Vorschriften  nur
einen  weiten  Rahmen  spannen  können,  der  durch  die  Anweisung  an
die  zuständigen  Behörden  ausgefüllt  werden  muß.  Die

Besitzer  von  Gegenständen,  für  die  Großhandels-  Söchltpreise
festgesetzt
sind,  sind  nämlich  ganz  allgemein  verpflichtet,  sie  der  zuständigen
Behörde  auf  Aufforderung  zu  überlaossen.  Die  Behörde  hat  den
Übernahmepreis  nach  Anhörung  von  Sachverständigen  festzusetzen.
Zuständig  sind  nach  der  Ausführungsanweisung  in  Preußen  hierfür
die  Regierungspräsidenten,  im  Landespolizeibezirk  Berlin  der  Polizeipräsident
  von  Berlin.  Vorläufig  sind  die  Behörden  angewiesen
worden,  ein  Zwangsverfahren  nur  einzuleiten,  wenn  die
Heeresverwaltung  bei  der  Beschaffung  des  Heeresbedarfs
auf  Schwierigkeiten  stoßen  sollte.  Die  Regelung  anderer  Fälle
ist  vorbehalten  geblieben.  Von  allgemeinem  Interesse  sind  aber  die
ministeriellen  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der  Ermittlung
des  Übernahmepreises.  Bei  der  Festsetzung  ist  der  Höchstpreis
sowie  die  Güte  und  Verwertbarkeit  der  Gegenstände  zu
berücksichtigen.  In  Betracht  kommt  der  Höchstpreis,  der  für  den
Ort  gilt,  an  dem  sich  das  Getreide  befindet.  Da  die  Höchstpreise  bei
Getreide  die  Kosten  der  Verladung  und  des  Transportes  bis  zum
Güterbahnhofe  des  Abnahmeortes  in  sich  schließen,  so  müssen,  falls
z.  B.  Getreide  zu  übernehmen  wäre,  das  im  landwirtschaftlichen  Betriebe
  des  Besitzers  lagert,  diese  Kosten,  falls  sie  der  Besitzer  für  die
Versendung  nicht  auf  sich  nimmt,  bei  der  Feststellung  des  Üübernahmepreises
  in  Ansatz  gebracht  werden.  Auch  in  diesem  Sinne  ist  der
Höchstpreis  aber  nicht  allein  maßgebend,  sondern  nur  zu  berücksichtigen.
  Daneben  kommt  es  auf  die  Güte  des  Getreides  an,  da
der  Höchstpreis  sich  auf  gute,  gesunde,  trockene  Ware  mit  einem
Hektolitergewicht  von  70  Kilogramm  bezieht.  Geringeres  Gewicht