oder  Mängel  bedingen  angemessene  Abschläge  vom  Preise.  Endlich
ist  bei  der  Festsetzung  des  Übernahmepreises  von  hervorragendem
Einfluß  die  Verwertbarkeit  des  Getreides.

Unter  diesem  Begriff  ist  nicht  sowohl  die  technische  Verwendungsmöglichkeit
  zu  verstehen  —  diese  ist  bei  der  Beurteilung
der  „Güte“  in  Betracht  zu  ziehen  —  als  vielmehr  die  wirtschaftlichkaufmännische
  Verwertungsmöglichkeit  der  Ware.  Ebenso  wie  im
freien  Verkehre  wird  es  unter  diesem  Gesichtspunkte  wesentlich
auf  die  Frachtlage  des  Ortes  ankommen,  an  dem  das  Getreide
lagert;  es  wird  ferner  hierbei  zu  berücksichtigen  sein,  daß  der  Preis,
zu  dem  der  Besitzer  das  Getreide  unter  normalen  Verhältnissen  verwertet,
  seinem  Abnehmer  einen  Ersatz  der  beim  Umsatz  entstehenden
Unkosten  bietet  und  einen  angemessenen  Handelsgewinn  läßt.
Auch  diese  Umstände  bedingen  bei  der  Feststellung  von  Übernahmepreisen,
  daß  jener  Besitzer  von  Getreide,  der  es  auf  die  Übernahme
  seiner  Vorräte  durch  die  zuständige  Behörde  ankommen
lassen  sollte,  unter  keinen  Umständen  im  Übernahmepreise  so  gestellt
werden  darf,  daß  er  dies  Verfahren  der  sonst  üblichen  Verwertung
seiner  Erzeugnisse  vorzuziehen  sich  veranlaßt  sehen  könnte.  Als
Sachverständige  sind  mindestens  ein  Landwirt  und  ein  mit  Getreidehaudel
  vertrauter  Kaufmann  zu  hören.

Der  in  der  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  von  Getreide
und  Kleie  festgesetzte

Pöchftpreis  für  Roggen-  und  Weizenkleie

hat  in  rechtlicher  und  wirtschaftlicher  Hinsicht  einen  andern  Charakter
als  die  Höchstpreise  für  Roggen,  Weizen,  Gerste  und  Hafer.  Während
die  Getreidehöchstpreise  nur  für  den  Großhandel,  aber  auch  für  alle
am  Großhandel  beteiligten,  gelten,  hat  der  Kleiehöchstpreis  Geltung
  nur  für  den  Hersteller  der  Kleie,  also  für  die  Müller;
diese  bindet  er  aber  für  ihren  Absatz,  gleichviel  ob  Kleinhandel  oder
Großhandel  vorliegt.  Der  Höchstpreis  gilt,  wie  aus  §  10  hervorgeht,
  für  die  Lieferung  an  der  Mühle  und  schließt  die  Kosten  der
Verladung  und  des  Transports  zum  Güterbahnhof  usw.  nicht  in  sich.
Ein  unter  diesen  Bedingungen  geltender  Kleiehöchstpreis  soll  nicht  die
Folge  haben,  daß  jeder  Verbraucher  die  Kleie  zum  gleichen  Einstandspreis
  an  der  Verbrauchsstelle  erhält;  dieser  wird  sich  vielmehr  um  die
Kosten  des  —.  sonstige  Spesen  und  einen  angemessenen

ischenhandelsgewinn  höher  stellen  als  der  festgesetzte  Höchstpreis.

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