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Die  Anordnung  des  Bundesrats  über  die  Höchstpreise  für  Getreide
  und  Kleie  soll  auf  die  Erfüllung  abgeschlossener  Verträge  keine
Wirkung  ausüben.  Die  Vorschriften  sind  vielmehr  dahin  zu  verstehen,
daß  Verträge  die  nach  Inkrafttreten  der  Anordnung  zu  einem
höheren  Preise  als  dem  Höchstpreise  abgeschlossen  werden
nichtig  sind."“

Der  Abgabezwang.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Höchstpreise  hätten  natürlich
  keinen  Wert,  wenn  nicht  Mittel  bestehen  würden,  um  den
Besitzer  der  Ware  zur  Abgabe  zu  zwingen.  Der  §  2  des  Gesetzes,
betreffend  die  Höchstpreise  vom  4.  August  1914,  sagt  diesbezüglich:

„Weigert  sich  trotz  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  ein
Besitzer  der  im  §  1  genannten  Gegenstände,  sie  zu  den  festgesetzten
Höchstpreisen  zu  verkaufen,  so  kann  die  zuständige  Behörde  sie  übernehmen
  und  auf  Rechnung  und  Kosten  des  Besitzers  zu  den  festgesetzten
  Höchstpreisen  verkaufen,  soweit  sie  nicht  für  dessen  eigenen
Bedarf  nötig  sind."“  6

Unterdessen  ist  aber  durch  Verordnung  des  Bundesrates  vom
28.  Oktober  1914  dieser  §  2  außer  Kraft  gesetzt  worden  und  es  gilt
nunmehr  folgende  Bestimmung:

„Soweit  für  den  Großhandel  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  ist  der
Besitzer  solcher  Gegenstände  verpflichtet,  sie  der  zuständigen  Behörde
auf  ihre  Aufforderung  zu  überlassen;  Landwirten  sind  die  zur  Fortführung
  ihrer  Wirtschaft  erforderlichen  Mengen  an  Getreide  und
Futtermitteln  zu  belassen.  Der  Übernahmepreis  wird  unter  Berücksichtigung
  des  Höchstpreises  sowie  der  Güte  und  Verwertbarkeit  der
Gegenstände  von  der  höhern  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung
von  Sachverständigen  endgültig  felgesetzt.“

Der  §  2  sagt  also  mit  andern  Worten:  Die  Besitzer  von  Getreide
  sind  verpflichtet,  den  Behörden  auf  ihre  Aufforderung  hin  ihre
Vorräte  zu  überlassen.  Der  Preis  wird  festgesetzt  unter  Berücksichtigung
  des  Höchstpreises,  aber  das  soll  nicht  heißen,  daß  dem
Bauern  der  Höchstpreis  gezahlt  wird,  sondern  der  Preis  wird  bemessen
  je  nach  Güte  und  Verwendbarkeit  der  Ware  und  hierüber
sprechen  das  entscheidende  Wort  die  Sachverständigen,  welche  die
Behörde  benennt.

Die  Verordnung  vom  28.  Oktober  1914  hat  aber  nur  den  §  1
und  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Höchstpreise,  geändert.  Unverändert
  besteht  noch  der  §  4  und  dieser  lautet: