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nicht.  Ich  habe  bereits  in  früheren  Ausführungen  angedeutet,  daß
diese  Ausschaltung  des  Handels  unter  Umständen  verhängnisvolle
Folgen  haben  kann.  Darüber  wird  weiter  zu  reden  sein,  wenn  Tatsachen
  Ursache  dazu  geben.  Soweit  also  der  Händler  vom  Bauer
kauft,  kann  er  ihm  höchstens  nachstehende  Preise  zahlen,  nämlich  den
gesetzlichen  Großhandelspreis  minus  60  Pfg.  Abzug  für  Spesen  und
Gewinn:

Weizen  .  .  M.  13.25
Roggen  .  M.  11.25
Gerstt  M.  10.60
Hafer  M.  10.40

Sind  diese  Preise  zu  hoch?  Nein!  Im  Laufe  der  letzten
zehn  Jahre  hatten  wir  drei  Jahre  mit  gleich  hohen  resp.  höherem
Getreidepreis  für  bestimmte  Fruchtarten.  Es  ist  ferner  nicht  zu  vergessen,
  daß  die  letzten  zwei  Jahre  die  Bauern  miserable  Preise  für
ihr  Getreide  erzielten,  die  ihnen  kaum  ihre  Produktionskosten  deckten.
Daß  alle  jene  Produkte,  die  der  Bauer  verarbeitet,  weit  höhere  Preissteigerung
  aufweisen,  ist  eine  weitere  Tatsache.

Wenn  man  bisher  von  Höchstpreisen  im  Sinne  des  Gesetzes
vom  4.  August  1914  sprach,  so  hat  man  unter  Höchstpreisen  immer
die  Preise  verstanden,  die  der  Produzent,  d.  h.  der  Bauer  verlangen
dürfe.  Der  Paragraph  des  Gesetzes  lautete:

„Weigert  sich  trotz  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  ein
Besitzer  der  in  §  1  genannten  Gegenstände,  sie  zu  den  festgesetzten
  Höchstpreisen  zu  verkaufen,  so  kann  die  zuständige  Behörde
  sie  übernehmen  und  auf  Rechnung  und  Kosten  des  Besitzers
zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen  verkaufen,  soweit  sie  nicht  in
dessen  eigenem  Bedarf  nötig  sind.“

Das  Gesetz  vom  4.  August  spricht  also  ausdrücklich  davon,  daß
dem  Besitzer  die  Höchstpreise  gezahlt  werden.  Besitzer  ist  der  Bauer
in  erster  Linie.

Jetzt  hebt  die  Verordnung  vom  28.  Oktober  1914  diese  Bestimmung
  auf  und  setzt  Höchstpreise  für  den  Grohbandel  fest.  Das
sind  aber  nicht  die  Höchstpreise,  die  der  Bauer  bekommt.

Nun  kommt  aber  noch  ein  weiteres  Moment  dazu,  das  auf
die  Bauern  außerordentlich  verstimmend  wirkt.  Diese  Höchstpreise
werden  jetzt,  drei  Monate  nach  Annahme  des  Gesetzes  über  die
Höchstpreise  im  Deutschen  Reichstag  (4.  August),  in  Kraft  gesetzt.
Man  sollte  doch  annehmen,  als  man  im  Reichstag  ein  Gesetz  über
die  Höchstpreise  machen  ließ,  daß  man  diese  gleich  vor  Beginn  der