hier  das  Wort:  „Eher  ein  unnötiges  Zuviel,  als  das  Versäumnis
des  Geringsten  vom  Notwendigen.“

Wir  wissen  nicht,  wann  wir  über  die  neue  Ernte  des  Jahres
1915  verfügen  können.  Wir  dürfen  den  Versorgungsplan  nicht  bis
zum  1.  August  1915  aufstellen,  wie  das  geschieht.  Es  gibt
wohl  Gegenden  in  Deutschland,  wo  schon  Mitte  Juli  die  Brotgetreideernte
  beginnt;  aber  das  sind  nur  einzelne  Bezirke;  dann  hängt
aber  alles  von  der  Witterung  in  der  Erntezeit  ab.  Wie  das  Wetter
1915  im  Juli—  August  sein  wird,  weiß  heute  noch  niemand;  hoffentlich
  wird  es  ein  recht  gutes  Erntewetter.  Nehmen  wir  aber  an,  es
fällt  eine  Witterung  ein  wie  im  Jahr  1912  und  1913,  dann  verzögert
  sich  die  Ernte  um  ein  ganzes  Monat.  Wenn,  wie  im  Jahr
1913,  die  Getreideernte  ungünstig  hereinkommen  würde,  dann  verzögert
  sich  der  Drusch.  Die  landwirtschaftlichen  Arbeiten  schieben
sich  aufeinander.  Es  ist  auch  feucht  geerntetes  Brotgetreide  nicht
sofort  mahlfähig.  Die  Mahlfähigkeit  des  Getreides  hängt  von  der
Qualität  d.  h.  von  dem  Einbringen,  vom  Erntewetter  ab.  Wohl
kann  man  im  Notfall  auch  nasses  Getreide,  oder  ungenügend
trockenes  Getreide  bermahlen-  das  hat  aber  hygienische  Bedenken.
Diese  Momente  zusan  nen,  führen  jedenfalls  zu  dem  Resultat,
  daß  die  größte  umsicht  und  Vorsicht  notwendig  ist  und  daß
mit  dem  Ungünstigsten  gerechnet  werden  muß.

Die  Streckung  unserer  Brotgetreidevorräte  ist  nach  der  bundesrätlichen
  Verordnung  vom  28.  Oktober  1914  in  der  Hauptsache  durch
drei  Maßnahmen  vorgesehen:

1.  Streckung  der  Weizenmehlvorräte  durch  das  Gebot,
dem  Weizenmehl  bei  der  Brotbereitung  10  Proz.  Roggenmehl
  beizumischen.

Wir  wissen,  daß  unsere  Weizenvorräte  für  acht  Monate  reichen.
Eine  Streckung  des  Weizenmehls  durch  10  Proz.  Roggenmehl  bedeutet
  nichts  weiter,  als  unsere  Weizenmehlvorräte  auf  weitere  drei
Wochen  zu  verlängern,  aber  selbst  diese  Rechnung  ist  falsch,  denn

1.  wir  haben  schon  drei  Monate  aus  dem  Vollen  gezehrt,  da
die  Verordnung  mit  drei  Monaten  Verspätung  kam  und

2.  erstreckt  sich  dieses  Gebot  nicht  auf  die  Verwendung  des
Weizenmehls  im  Haushalt  und  bekanntlich  ist  zu  diesem  Zweck  die
Herstellung  eines  Auszugsmehles  gestattet.

Selbst  unter  Berücksichtigung  der  Vorräte,  die  wir  im  Monat
August  1914  aus  der  alten  Ernte  mit  herüber  ins  neue  Jahr  genommen
  haben  und  die  reichlich  gerechnet  als  zureichend  für  weitere