(Nr.  4531.)  Bekanntmachung  über  Höchstpreise.  Vom  28.  Oktober  1914.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die
Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.
vom  4.  August  1914  (Reichsgesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung
erlassen:

Artikel  1.

An  die  Stelle  der  §§  2  und  3  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,
  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  339)  treten  folgende
Vorschriften:

§  2.  Soweit  für  den  Großhandel  Höchstpreise  festgesetzt  sind,
ist  der  Besitzer  solcher  Gegenstände  verpflichtet,  sie  der  zuständigen
Behörde  auf  ihre  Aufforderung  zu  überlassen;  Landwirten
sind  die  zur  Fortführung  ihrer  Wirtschaft  erforderlichen
Mengen  an  Getreide  und  Futtermitteln  zu  belassen.  Der
Ubernahmepreis  wird  unter  Berücksichtigung  des  Höchstpreises
sowie  der  Güte  und  Verwertbarkeit  der  Gegenstände  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  von  Sachverständigen  endgültig
festgesetzt.

8383.  Der  Bundesrat  setzt  die  Höchstpreise  fest.  Soweit  er  sie
nicht  festgesetzt  hat,  können  die  Landeszentralbehörden  oder  die  vonihnen
  bestimmten  Behörden  Höchstpreise  festsetzen.

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden
  erlassen  die  erforderlichen  Anordnungen  und  Ausführungsbestimmungen.


Artikel  2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  28.  Oktober  1914.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.  -

(Nr.  4332.)  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Brot.  Vom  28.  Oktober  1914.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die
Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.
k2.  August  1914  (BReichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung
erlassen:

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