§  1.  Das  Verfüttern  von  mahlfähigem  Roggen  und  Weizen,
auch  geschrotet,  sowie  von  Roggen=  und  Weizenmehl,  das  zur  Brotbereitung
  geeignet  ist,  ist  verboten.

§  2.  Die  Landeszentralbehörden  können  das  Schroten  von
Roggen  und  Weizen  beschränken  oder  verbieten.
8383.  Soweit  dringende  wirtschaftliche  Bedürfnisse  vorliegen,
können  die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten
Behörden  das  Verfüttern  von  Roggen,  der  im  landwirtschaftlichen
Betriebe  des  Viehhalters  erzeugt  ist,  für  das  in  diesem  Betriebe
gehaltene  Vieh  allgemein  für  bestimmte  Gegenden  und  bestimmte
Arten  von  Wirtschaften  oder  im  Einzelfalle  zulassen.

8  4.  Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen
zur  Ausführung  dieser  Verordnung.

§  5.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  oder  gegen
die  gemäß  §§  2,  3  und  4  erlassenen  Vorschriften  werden  mit  Geldstrafe
  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.
S§s6.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  4.  November  1914
in  Kraft.

Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrasttretens.

Berlin,  den  28.  Oktober  1914.

Der  Stellvertreter  des  Reichskan  zlers.
Delbrück.

(Nr.  4534.)  Bekanntmachung  über  das  Ausmahlen  von  Brotgetreide.
Vom  28.  Oktober  1914.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die
Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.
vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung
erlassen:  .  «

§  1.  Zur  Herstellung  von  Roggenmehl  ist  der  Roggen  mindestens
  bis  zu  zweiundsiebzig  vom  Hundert  durchzumahlen.

§  2.  Zur  Herstellung  von  Weizenmehl  ist  der  Weizen  mindestens
  bis  zu  fünfundsiebzig  vom  Hundert  durchzumahlen.

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden
  können  diese  Ausmahlung  in  der  Weise  zulassen,  daß  hierbei
ein  Auszugsmehl  von  bestimmter  Höhe  hergestellt  wird.

§  3.  Soweit  ein  Verkäufer  von  Roggenmehl  infolge  dieser
Verordnung  nicht  vertragsmäßig  liefern  kann,  ist  er  verpflichtet,
Mehl,  das  im  Verhältnis  von  zweiundsiebzig  vom  Hundert  ausgemahlen
  ist,  zu  liefern.