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Mannheim  .  .  236  M.  Schwerin  i.  W.  219  M.
München  237  „  Stettn.  216  „
Posern  210  „  Straßburg  i.  El.  237  „
Rostock  218  „  Stuttgart.  237  „
Saarbrücken  237  „  Zmwickk  227

§  2.  Beträgt  das  Gewicht  des  Hektoliters  Roggen  mehr  als
70  Kg.,  so  steigt  der  Höchstpreis  für  jedes  volle  Kilogramm  um  eine
Mark  fünfzig  Pfennig.  "

8  3.  In  den  im  §  1  nicht  genannten  Orten  (Nebenorten)  ist
der  Höchstpreis  gleich  dem  des  nächstgelegenen  im  §  1  genannten
Ortes  (Hauptort).

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten
höheren  Verwaltungsbehörden  können  einen  niedrigeren  Höchstpreis
festsetzen.  Ist  für  die  Preisbildung  eines  Nebenorts  ein  anderer
als  der  nächstgelegene  Hauptort  bestimmend,  so  können  diese  Behörden
  den  Höchstpreis  bis  zu  dem  für  diesen  Hauptort  festgesetzten
Höchstpreis  hinaufsetzen.  Liegt  dieser  Hauptort  in  einem  andern
Bundesstaate,  so  ist  die  Zustimmung  des  Reichskanzlers  erforderlich.

8  4.  Der  Hoöchstpreis  für  die  Tonne  inländischen  Weizens  ist
vierzig  Mark  höher  als  der  Höchstpreis  für  die  Tonne  Roggen
(8§  1  u.  3).  Beträgt  das  Gewicht  des  Hektoliters  Weizen  mehr  als
75  Kg.,  so  steigt  der  Höchstpreis  für  jedes  volle  Kilogramm  um
eine  Mark  fünfzig  Pfennig.

§  5.  Der  Höchstpreis  für  die  Tonne  inländischer  Gerste,  deren
Hektolitergewicht  nicht  mehr  als  68  Kg.  beträgt,  ist  in  dem  preußischen
Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und  Westfalen  sowie  in
Oldenburg,  Braunschweig,  Waldeck,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Lübeck,
Bremen  und  Hamburg  zehn  Mark,  in  dem  rechtsrheinischen  Bayern
dreizehn  Mark,  anderorts  fünfzehn  Mark  niedriger  als  der  Höchstpreis
  für  die  Tonne  Roggen  (88  1  u.  3).

86.  Ein  nach  den  88  1  bis  5  in  einem  Orte  bestehender
Höchstpreis  gilt  für  die  Ware,  die  an  diesem  Orte  abzunehmen  ist.

§  7.  Als  Großhandel  im  Sinne  der  §§  1  bis  6  gilt  insbesondere
  der  Verkehr  zwischen  dem  Erzeuger,  dem  Verarbeiter  und  dem
Händler.

8  8.  Der  Preis  für  den  Doppelzentner  Roggen=  oder  Weizenkleie
  darf  beim  Verkaufe  durch  den  Hersteller  dreizehu  Mark  nicht
übersteigen.  Diese  Vorschrift  gilt  nicht  für  Futtermehl  (Bollmehl,
Rand,  Grieskleie  u.  dgl.).

§  9.  Die  Höchstpreise  bleiben  bis  zum  31.  Dezember  1914