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unverändert,  von  da  ab  erhöhen  sie  sich  am  1.  und  15.  jeden  Monats
  bei  Getreide  um  eine  Mark  fünfzig  Pfennig  für  die  Tonne,
bei  Kleie  um  fünf  Pfennig  für  den  Doppelzentner.

§  10.  Die  Hoöchstrreise  gelten  für  Lieferung  ohne  Sack  und
für  Barzahlung  bei  Empfang;  wird  der  Kaufpreis  gestundet,  so
dürfen  bis  zu  zwei  Prozent  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen
  werden.  Sie  schließen  bei  Getreide,  aber  nicht  bei
Kleie,  die  Kosten  der  Verladung  und  des  Transports  bis  zum
Güterbahnhofe,  bei  Wassertransport  bis  zur  Anlegestelle  des  Schiffes
oder  Kahnes  des  Abnahmeorts  in  sich.

§  11.  Diese  Verordnung  tritt  am  4.  November  1914  in  Kraft.
Der  Bundesrat  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  28.  Oktober  1914.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

Höchstlpreise  für  Hafer.

Die  Bekanntmachung  lautet:

Auf  Grund  von  §  3  des  Gesetzes,  betr.  Höchstpreise,  vom  1.  August
  1914,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  28.  Oktober
1914  (Reichsgesetzbl.  S.  458)  hat  der  Bundesrat  folgende  Verordnung
  erlassen:

8  1.  Der  Preis  für  die  Tonne  inländischen  Hafers  darf  im
Großhandel  nicht  nmnise  in:

Aaschen  221  M.  Hamburg  .  .217M.
Berlin...  ..212»Haxmover.  .·.218,,
Braunschweig.  .  217  „  Kiel  216  „
Bremem  219  „  Königsberg  i.  #.  204  „
Breslloaoa  204  „  Leipdig  214
Bromberg  .  206  „  Magdeburnrg216  „
Cassel  218  „  Mannheim  222  „
Cöbhhnn.  221  „  München  220  „
Danzig  207  „  Posen  205  „
Dortmund  223  „  RostockM  210  „
Dresdsden  .  212  „  Saarbrücken-  224  „
Duisbuntg  222„  Schwerin  i.  MW.  210  „
Emden  218  „  Stettnn  209  „
Erfurtrtt  217  „  Straßburg  i.  ell.  .  223  „
Frankfurt  a.  M.  221  „  Stuttgart  —220  „

Gleiwis  202  „  Zwickau  215  „