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Der  Höchstpreis  gilt  nicht  für  Saathafer,  das  Nähere  bestimmt
der  Bundesrat.  «

§2.Judenim§l«nichtgenanntmOrtea(Nebenorte)ist
derHöchstpreiögleichdemdeönüchstgeudienim§lgenannten
Ortes  (Hauptort).

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten
höheren  Verwaltungsbehörden  können  einen  niedrigeren  Höchstpreis
festsetzen.  Ist  für  die  Preisbildung  eines  Nebenortes  ein  anderer
als  der  nächstgelegene  Hauptort  bestimmend,  so  können  diese  Behörden
  den  Höchstpreis  bis  zu  dem  für  diesen  Hauptort  festgesetzten
Hochstpreis  hinaufsetzen.  Liegt  dieser  Hauptort  in  einem  andern
Bundesstaate,  so  ist  die  Zustimmung  des  Reichskanzlers  erforderlich.

§  3.  Ein  nach  den  §8§  1  und  2  in  einem  Orte  bestehender
Höchstpreis  gilt  für  die  Ware,  die  an  diesem  Orte  abzunehmen  ist.

§  4.  Als  Großhandel  im  Sinne  der  §8  1  bis  3  gilt  insbesondere
  der  Verkehr  zwischen  dem  Erzeuger,  dem  Verarbeiter  und
dem  Händler.

§  5.  Die  Höchstpreise  bleiben  bis  zum  31.  Dezember  1914  unverändert,
  von  da  ab  erhöhen  sie  sich  am  1.  und  15.  jeden  Monats
um  1  M.  50  Pfg.  für  die  Tonne

§  6.  Die  Höchsipreise  gelten  für  die  Lieferung  ohne  Sack  und
für  Barzahlung  bei  Empfang;  wird  der  Kaufpreis  gestundet,  so
dürfen  bis  zu  2  Prozent  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen
  werden.  Sie  schließen  die  Kosten  der  Verladung  und
des  Transportes  bis  zum  Güterbahnhofe,  bei  Wassertransport  bis
zur  Anlegestelle  des  Schiffes  oder  Kahnes  des  Abnahmeortes  in  sich.

§  7.  Diese  Verordnung  tritt  am  9.  November  1914  in  Krast.
Der  Bundesrat  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  5.  November  1914.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.