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        <title>Der Erwerb der Gebietshoheit.</title>
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            <forname>Karl Friedrich</forname>
            <surname>Heimburger</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>heimburger_gebietshoheit_1888</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
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        DER  ERWVERB

DER

GEBIETSIOHBEII.

ÊÔ  ¡  —

EINE  STAATS.  UND  vorkERRECHTLICME  STUDIE

VON

D.  KARL  HEIMBURGE.

I.  TEIL.
.

KAEILSRUHE.
DRUCK  DER  G.  BRAUN'’SCHEN  HOFBUCHDRUCKEREI.

1888.
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        I.  Teil.

—..

Die  staatsrechtlichen  Crundlagen

und  die  allgemeinen  völkerrechtlichen  Grundsätze
für  den  Gebietserwerb.

Ubersicht  und  Kritik
der  einzelnen  Erwerbsarten.
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        Inhalt.

—

Einleitung.

Veranlassung,  Aufgabe  und  Plan  der  Abhandlung.  —
Die  neueste  Kolonialbewegung  und  die  durch  dieselbe  hervorgerufene
  kolonialrechtliche  Litteratur.

Erster  Abschnitt:  Die  Gebietshoheit.

J.

II.

Geschichtliche  Entwickelung  des  Begriffs  der
Gebietshoheit.

Das  privatrechtlich-feudale  dominium  des  mittelalterlichen
  Lehnsstaates.  —  Das  Territorium  der  absoluten  Monarchie.
  —  Die  fürstliche  Souveränetät  und  die  Patrimonialtheorie.
  —  Die  Anschauungen  der  naturrechtlichen
Schule:  Grotius,  Hobbes,  Pufendorf  und  Barbeyrac.  —
Durchbruch  der  öffentlichrechtlichen  Auffassung  der  staatlichen
  Gebietsbeherrschung:  Cocceji;  die  französische  Revolution


Diestaatsrechtliche  Bedeutung  der  Gebietshoheit
im  Lichte  des  modernen  Staatsbegriffs.

Die  moderne  Staatsauffassung.  —  Der  Staat  als  öffentlichrechtliche
  Persönlichkeit  und  als  rechtlich-sittlicher  Organismus.
  —  Einfluss  der  neueren  Staatstheorie  auf  den
Begriff  der  Gebietshoheit.  —  Verdrängung  des  privatrechtlich-feudalen
  Staatseigentums  aus  dem  Staatsrecht.  —  Der
moderne,  öffentlichrechtliche  Begriff  der  Gebietshoheit.  —
Ansichten  von  Gerber,  Laband,  Fricker  u.  A.  —  Positiver
und  negativer  Inbalt  des  Rechts  der  Gebietshoheit

Seite

11
        <pb n="6" />
        VI

III.

Stellung  und  Bedeutung  der  Gebietshoheit  im
Völkerrecht.

Anerkennung  des  staatsrechtlichen  Begriffs  der  Gebietshoheit.
  —  Verhältnis  der  Gebietshoheit  zur  Souveränetät.  —
Beschränkung  der  Ausübung  der  Gebietshoheit  im  Interesse
der  völkerrechtlichen  Gemeinschaft.  —  Die  Lehre  von  den
Grenzen  des  Staatsgebiets.  —  Erwerb  und  Verlust  der  Gebietshohit


Zweiter  Abschnitt:  Der  Erwerb  der  Gebietshoheit.

II.

Verschiedene  Auffassung  desselben  nach  der  älteren,
privatrechtlichen  und  nach  der  modernen,  öffentlichrechtlichen
  Theorie  —  Konstruktion  des  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnisses


Das  Subjekt  des  Gebietserwerbs.

Nur  der  souverüne  Staat  als  völkerrechtliches  Rechts-Ssubjekt
  kann  Gebietshoheit  besitzen  und  erwerben.  —  Staatsrechtliche
  Voraussetzungen.  —  Erwerb  durch  Stellvertreter.
—  Können  auch  private  Personen  und  Vereine  von  solchen
Gebietshoheit  erwerben?  —  Historische  Präzedenzfülle:  die
Erwerbungen  des  deutschen  Ritterordens,  der  Schwertbrüler
  und  der  Johanniter;  Liberia  und  Maryland;
die  Niederländische  und  Britisch-Ostindische  Kompagnie;
Macao;  Sarawak;  die  Britische  Nord-Borneo  Kompagnie;
die  Association  internationale  africaine  und  der  Kongostaat;
die  deutschen  kolonialen  Erwerbungen  —  Stand  der  Streitfrage:
  Twiss,  Laveleye,  Stengel,  Catcllani  —  Kritische  Beleuchtung
  und  Lösung  derselben.

Das  Objekt  des  Gebietserwerbs.

Begriff  des  Staatsgebiets.  —  Die  Einheit  dessclben.  —
Mutterland  und  Kolonien.  —  Die  Bewohner  des  Staatsgebiets:
  Staatsbürger  und  Fremde  —  Stellung  der  Bewohner
  zum  Gebietserwerb;  Option  und  Plebiszit.  —  Das
dominium  maris  und  das  mare  liberum;  Grotius,  Selden  u.  A.
—  Kritische  Beleuchtung  und  rechtliche  Begründung  des
Prinzips  der  Meeresfreiheit  —  Das  der  staatlichen  Gebietshoheit
  unterworfene  Mcer:  Küstenmeer,  Territorialmeer,
Meerengen,  geschlossene  Mecre.  —  Die  völkerrechtliche
Stellung  der  Kriegs-  und  Handelsschitte

Scite

31

40

44

78
        <pb n="7" />
        III.  Die  Rechtsgründe  und  Arten  des  Gebietserwerbs.

Rein  völkerrechtliche  Natur  derselben.  —  Ursprüngliche
  und  abgeleitete  Erwerbstitel.  —  Die  Okkupation.  —
Die  Akzession:  alluvio,  alveus  derelictus  und  insula  nata.
—  Die  Zession.  —  Verträge  mit  Häuptlingen  barbarischer
Stämme.  Gebietsabtretungen  und  das  politische  Gleichgewicht.
  Abtretung  streitigen  Gebiets  während  schwebenden
  Streites.  Tausch;  Kauf;  Schenkung;  rein  politische
Zession;  Abtretung  im  Friedensschluss.  —  Das  sog  Eroberungsrecht
  kein  selbständiger  Erwerbstitel:  entweder
Zession  oder  qualifizierte  Okkupation.  Charakter  der  occupatio
  bellica  perfecta  oder  debellatio.  —  Freiwillige  Vereinigung,
  Trennung  und  Unterwerfung  selbständiger  Staaten.
—  Die  rein  privatrechtlichen  Erwerbstitel  des  Familien-  und
Erbrechts  begründen  keine  Gebietshoheit.  Ebensowenig
die  adjudicatio  durch  ein  Schiedsgericht.  —  Notwendige
Ergänzung  der  Lehre  vom  Gebietserwerb  nicht  durch  eine
der  privatrechtlichen  analoge  Verjährung,  sondern  durch
das  völkerrechtliche  Institut  der  internationalen  Anerkennung.
  Darstellung  und  Kritik  der  Lehre  von  der
sog.  völkerrechtlichen  Verjhoünnggg  ....

 

VII

Seito

103
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        <pb n="9" />
        Die  vorliegende  Schrift  verdankt  ihren  Ursprung  der
mächtigen  Anregung,  welche  die  durch  das  ebenso  überraschende
  wie  erfolgreiche  Vorgehen  Deutschlands  in  neuen
Fluss  gebrachte  Kolonialbewegung  nicht  nur  dem  praktischpolitischen
  und  wirtschaftlichen  Leben,  sondern  auch  der
wissenschaftlichen  Bearbeitung  kolonialer  Fragen  gegeben  hat.
Es  hat  sich  in  den  letzten  Jahren  auf  diesem  bisher  ziemlich
vernachlässigten  Gebiete  wissenschaftlicher  Forschung  bereits
eine  sehr  umfangreiche  Litteratur  entwickelt,  welche  das  in
hohem  Masse  gesteigerte  öffentliche  Interesse  an  kolonialen
Fragen  nach  den  verschiedensten  Richtungen  hin  zu  befriedigen
  strebte.  Eingeleitet  wurde  diese  litterarische  Bewegung
durch  eine  Reihe  von  Schriften  kolonialpolitischer  Natur,  in
welchen  unter  besonderem  Hinblick  auf  die  Verhältnisse  des
Deutschen  Reichs  die  Zweckmässigkeit  und  Notwendigkeit
kolonialer  Erwerbungen  vom  wirtschaftlichen,  sozialen  und

nationalen  Standpunkt  aus  erörtert  wurde.)

1)  E.  v.  Weber,  Die  Erweiterung  des  deutschen  Wirtschaftsgebiets.
  1879.  —  Fahri,  Beiarf  Deutschland  der  Kolonien?  1879.  —
Hübbe-Schleiden,  Uberseeische  Dolitik.  1881.  u.  a.  m.

1
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        Als  sodann,  gestützt  auf  die  in  diesen  Schriften  und  in
der  Gründung  verschiedener  privater  Vereine  zur  Förderung
kolonialer  Bestrebungen  zu  Tage  tretende  öffentliche  Meinung,
die  Reichsregierung  anfangs  bescheiden,  bald  aber  kühn  ausgreifend
  sich  in  den  Besitz  bestimmter  überseeischer  Gebiete
setzte,  wurden  auch  diese  Erwerbungen,  entsprechend  ihrem
nächsten  Zweck  und  Ursprung,  in  erster  Linie  von  ihrer  wirtschaftlichen
  Seite  betrachtet.

In  einer  Reihe  von  Schriften,  in  der  Tagespresse  und  in
den  gesetzgebenden  Versammlungen  wurde  der  wirtschaftliche
Wert  der  neuen  kolonialen  Erwerbungen  einer  nicht  immer
gerechten,  sondern  vielfach  von  Parteivorurteilen  beeinflussten
Kritik  unterworfen.  Musste  man  die  Entscheidung  über  den
wirtschaftlichen  Wert  dieser  Gebiete  im  allgemeinen  der  Zukunft
  überlassen,  so  erheischte  die  Frage  nach  der  rechtlichen
Stellung  derselben  und  ihrem  Verhältnisse  zum  Reiche  eine
Sofortige  Regelung.  Es  musste  den  Kolonialgebieten  eine
bestimmte  staatsrechtliche  Stellung  angewiesen  und  demnach
ihre  Verfassung  und  Verwaltung  im  einzelnen  geregelt  werden.
Diese  Frage,  welche  praktisch  vonseiten  der  Reichsregierung
Verhältnismässig  leicht  und  einfach  geregelt  wurde,  bot  von
Anfang  an  der  theoretisch-staatsrechtlichen  Erkenntnis  grosse
Schwierigkeiten.  Schon  die  auf  die  überseeischen  Gebietserwerbungen
  des  Deutschen  Reichs  offiziell  angewandte  Bezeichnung
  als  „Schutzgebiete“  bot  in  ihrer  Unbestimmtheit
und  Vieldeutigkeit  Raum  für  die  verschiedenartigsten  Anschauungen

  des  Verhältnisses,  welchem  die  einen  lediglich
        <pb n="11" />
        völkerrechtliche,  die  anderen  dagegen  staatsrechtliche  Natur
zusprachen.  So  ist  im  Anschluss  an  die  verschiedenen  Reichsgesetze
  und  die  denselben  vorangegangenen  Reichstagsverhandlungen
  eine  reiche  Litteratur  entstanden,  welche  die
staatsrechtliche  Stellung  der  deutschen  Kolonialgebiete  teils
vom  politischen,  teils  vom  rein  juristischen  Standpunkt  aus
zum  Gegenstand  ihrer  Untersuchungen  nahm.:)

Die  wührend  desselben  Zecitraums  von  anderen  Nationen,
besonders  Engländern,  Franzosen,  Portugiesen  und  Spaniern
gemachten,  zum  Teil  sehr  bedeutenden  Gebietserwerbungen
gaben  zu  staatsrechtlichen  Untersuchungen,  wie  die  obenerwähnten,
  keine  unmittelbare  Veranlassung.  Denn  diese
älteren  Kolonialmächte  besassen  bereits  ein  ausgebildetes  Kolonialstaatsrecht,
  welches  ohne  weiteres  auf  ihre  neuen  Erwerbungen
  Anwendung  finden  konnte,  während  Deutschland
ein  seiner  politischen  und  staatsrechtlichen  Entwicklung  bis
dahin  vollständig  fremdes  Gebiet  betrat  und  die  ersten  Grundlagen

  eines  kolonialen  Staatsrechts  erst  neu  zu  legen  hatte.

Alle  diese  neueren  kolonialen  Gebietserwerbungen,  und

1)  Stengel,  Die  staats-  und  völkerrechtliche  Stellung  der  deutschen
Kolonien.  1886.  —  Bornhak,  Die  Anfünge  des  deutschen  Kolonialstaatsrechts
  (im  Arch.  f.  öff.  R.  Bd.  2,  S.  1  fl.).  1887.  —  Pann,  Das  Recht
der  deutschen  Schutzherrlichkeit.  1887.  —  Joél,  Das  Gesetz  betr.  die
Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  (in  Iirth’s  Ann.  1887,
S.  191  fl.).

Besonders  beachtenswert  sind  die  auf  das  Recht  der  Schutzgebiete
bezüglichen  Ausführungen  Laband's  in  der  sochen  erschienenen  2.  Auflage
  seines  Reichsstaatsrechts.  Bd.  1,  sowic  die  eingehenden  Untersuchungen
  von  Stengel's  in  seiner  neuesten  Abhandlung  über  dentsches
Kolonialrecht  in  Ilirth’'s  Ann.  1887,  S.  309  fl.  u.  S.  S05  fl.

14
        <pb n="12" />
        4

 

ganz  besonders  die  des  Deutschen  Reiches,  sind  jedoch  nicht
mur  vom  nationalen,  staatsrechtlichen,  sondern  auch  vom  internationalen,
  völkerrechtlichen  Standpunkt  von  hervorragender
Bedeutung.  Denn  von  einer  staatsrechtlichen  Regelung  der
Verhältnisse  dieser  Gebiete  konnte  erst  die  Rede  sein,  nachdem
  der  Staat  die  Gebietshoheit  über  dieselben  in  endgiltiger
und  unanfechtbarer  Weise  erworben  hatte.  Dieser  Erwerb
aber  ist  sowohl  den  zu  erwerbenden  Gebieten  wie  dritten
Staaten  gegenüber  völkerrechtlicher  Natur.  Der  völkerrechtlichen
  Seite  der  neueren  Kolonialerwerbungen  ist  nun  aber
bisher  noch  keine  eingehendere  wissenschaftliche  Bearbeitung
zu  teil  geworden,  wenn  es  auch  an  einigen  knappen  Ver-Suchen

  einer  solchen  nicht  gefehlt  hat.)

Und  doch  hat  gerade  die  völkerrechtliche  Bedeutung  der
fraglichen  Vorgänge  in  dem  unter  dem  Namen  der  Berliner
Konferenz  bekannten,  von  fast  sämtlichen  europäischen
Mächten  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  be
schickten  Staatenkongress  und  in  der  den  gemeinsamen  Willen
und  die  übereinstimmende  Rechtsüberzeugung  dieser  Staaten
cnthaltenden  Generalakte  einen  imposanten  Ausdruck  erhalten.
In  dieser  Urkunde,  welche  man  wohl  als  die  Magna  Charta
des  modernen  kolonialen  Völkerrechts  bezeichnen  darf,  sind
auch  für  den  kolonialen  Gebietserwerb  bestimmte  grundlegende

Rechtsnormen  aufgestellt  worden.  Wenn  sich  dieselben  auch

)  In  der  oben  angeführten  neuesten  Abhandlung  von  Stengel's
Sind  die  deutschen  Gebietserwerbungen  auch  vom  völkerrechtlichen  Standpunkt
  des  näheren  gewürdigt.
        <pb n="13" />
        Ou

zunächst  nur  auf  Erwerbungen  afrikanischer  Küstengebiete
beziehen,  so  besitzen  sie  gleichwohl  einen  universellen  Charakter,
  da  darin  nur  eine  allgemeine  völkerrechtliche  Rechtsüberzeugung
  in  feierlicher  Form  bindenden  Ausdruck  gefunden
hat.  Die  hier  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen  der
Berliner  Konferenz  beziehen  sich  auf  den  Kolonialerwerb
durch  Okkupation  und  durch  Ubernahme  eines  sog.  Protektorats.
  Unter  diesen  beiden  Formen,  besonders  in  der  letzteren,
  hatten  sich  nämlich  die  sämtlichen  neueren  Gebietserwerbungen
  in  Afrika  sowohl  wie  anderwärts  vollzogen.
Während  die  Form  des  Protektorats  oder  der  Schutzherrschaft
in  dem  von  der  üblichen  völkerrechtlichen  Auffassung  dieses
Begriffs  abweichenden  Sinne,  in  welchem  sie  neuerdings  als
koloniale  Gebietserwerbsart  gebraucht  wird,  ein  Erzeugnis  der
modernsten  Rechtsentwicklung  von  übrigens  sehr  zweifelhaftem
juristisch-technischem  Werte  ist,  hat  die  Okkupation  zu  allen
Zeiten  eine  hervorragende  Bedeutung  für  den  Erwerb  der
Gebietshoheit  gehabt.  Die  Grundsätze  jedoch,  nach  denen  sie
von  den  Staaten  gehandhabt  worden,  sind  sehr  schwankende
gewesen,  und  auch  die  völkerrechtliche  Theorie  hat  es  bis
zum  heutigen  Tage  nicht  zu  einer  sicheren  und  klaren  Gestaltung
  dieser  Lehre  bringen  können.  Oberhaupt  ist  gerade
die  Lehre  vom  Gebietserwerb  bisher  eine  der  schwächsten
Seiten  der  völkerrechtlichen  Doktrin  gewesen.

So  Vortreftliches  in  dieser  Wissenschaft  nach  den  verschiedensten
  Richtungen  in  neuerer  Zeit  geleistet  worden  ist,

580  grosse  Fortschritte  auch  die  praktische  Entwicklung  des
        <pb n="14" />
        6

internationalen  Rechts  zu  verzeichnen  hat,  so  ist  man  doch
gerade  auf  diesem  Gebiet,  nämlich  in  den  hochbedeutsamen
Fragen  des  Erwerbs  der  Gebietshoheit,  kaum  über  den  Standpunkt
  von  Hugo  Grotius  hinaus  gekommen.  Wenn  wir  nach
dem  Grund  dieser  befremdenden  Erscheinung  fragen,  so
dürfen  wir  denselben  nicht  etwa  in  der  Vollkommenheit  der
alten  Lehre  suchen,  als  ob  dieselbe  auch  heute  noch  dem
theoretischen  wie  dem  praktischen  Bedürfnisse  genügte.  Im
Gegenteil,  die  ältere  Lehre  vom  Gebietserwerb  beruht  weder
auf  einer  der  heutigen  wissenschaftlichen  Erkenntnis  ent-Sprechenden
  theoretischen  Grundlage,  noch  steht  sie  mit  den
Erscheinungen  der  modernen  Staatenpraxis  völlig  in  Einklang.

Der  Grund,  weshalb  ein  irgend  bedeutsamer  Fortschritt,
auf  diesem  Gebicte  nicht  stattgefunden  hat,  dürfte  einesteils
in  der  äusseren  Vernachlässigung  eines  Gegenstandes  zu
suchen  sein,  der  bis  in  die  neueste  Zeit  lange  kein  aktuelles
internationales  Interesse  mehr  geboten  hatte.  Vor  allem  aber
war  ein  wirklicher  Fortschritt  der  Erkenntnis  in  der  Lehre
vom  Gebietserwerb  ausgeschlossen,  80  lange  die  völkerrechtliche
  Doktrin  sich  nicht  von  den  privatrechtlichen  Anschauungen
  der  älteren  Schule  befreite.  Solange  man  noch  mit
dem  unklaren  Begriff  des  „Staatseigentums“  operierte  und  auf
den  Erwerb  desselben  die  Sätze  des  römischen  Privatrechts
über  den  Eigentumserwerb  mit  geringen  Modifkationen  anwandte,
  war  an  eine  richtige  Auffassung  und  Konstruktion
des  völkerrechtlichen  Gebietserwerbs  nicht  zu  denken.

Die  Hauptaufgabe  einer  jeden  tiefergehenden  Bearbeitung
        <pb n="15" />
        7

dieser  Lehre  musste  demnach  in  einer  streng  folgerichtigen
Konstruktion  des  Gebietserwerbs  mit  reinen  Begriffen  des
öffentlichen  Rechts  gesucht  werden.  Zu  einer  derartigen  rein
öffentlichrechtlichen  Behandlung  finden  sich  in  der  völkerrechtlichen
  Litteratur  zwar  hier  und  dort  einzelne  Ansätze;
allein  nirgends  ist  dieselbe  bisher  auf  dem  gesamten  Gebiet
dieser  Lehre  konsequent  durchgeführt  worden.

Wenn  wir  uns  nun  ursprünglich  bloss  die  Aufgabe  gestellt
hatten,  die  in  der  neuesten  Entwicklung  kolonialen  Gebietserwerbs
  im  Vordergrund  stehenden  Rechtsformen  der  Okkupation
  und  des  sog.  Protektorats  einer  näheren  Betrachtung
vom  Standpunkt  des  Völkerrechts  zu  unterziehen,  so  sahen
wir  uns  doch  alsbald  genötigt,  um  für  diese  Untersuchungen
eine  sichere  Grundlage  zu  gewinnen,  die  Arbeit  nach  zwei
verschiedenen  Seiten  hin  auszudehnen.  Um  zu  einer  klaren
Erkenntnis  einer  bestimmten  Art  des  Erwerbs  der  Gebietshoheit
  zu  gelangen,  war  es  zunächst  unumgänglich,  den  ur-Sprünglich
  staatsrechtlichen  Begriff  der  Gebietshoheit  genau
festzustellen  und  denselben  sowohl  in  die  richtige  Beziehung
zu  dem  gleichfalls  staatsrechtlichen  Souveränetätsbegriff  zu
setzen,  wie  andrerseits  von  dem  privatrechtlichen  Eigentum
scharf  abzugrenzen.  Diese  Arbeit  fällt  eigentlich  dem  Staatsrechte
  zu,  und  eine  völkerrechtliche  Untersuchung  könnte,  ja
Sollte  sogar  sich  darauf  beschränken,  jenem  die  fertigen  Begriffe
  zu  entnehmen  und  nur  erforderlichenfalls  die  Modifikationen
  hervorzuheben,  denen  der  ursprünglich  staatsrechtliche
  Begriff  durch  seinen  Eintritt  in  die  völkerrechtliche
        <pb n="16" />
        8

Sphäre  etwa  ausgesetzt  ist.  Allein  die  Begriffe  der  Souveränetät
  und  der  Gebietshoheit  gehören  bekanntlich  zu  den
am  wenigsten  feststehenden  des  Staatsrechts,  besonders  wenn
wir  uns  nicht  auf  die  staatsrechtliche  Litteratur  eines  Volkes
beschränken,  sondern,  wie  dies  für  den  völkerrechtlichen
Schriftsteller  Pflicht  ist,  die  verschiedenen  Auffassungen  aller
Kulturnationen  in  Betracht  ziechen.  Zu  dieser  nationalen  Verschiedenheit
  in  der  Auffassung  der  wichtigsten  staatsrechtlichen
  Grundbegriffe  kommt  aber  leider  noch  der  Umstand,
dass  selbst  innerhalb  des  wissenschaftlichen  Ideenkreises  desselben
  Volkes  vielfach  auch  die  feststehenden  und  gesicherten
Begriffe  des  Staatsrechts  nicht  vollständigen  Eingang  in  die
völkerrechtliche  Lehre  gefunden  haben.  Dies  ist  besonders  in
Deutschland  der  Fall,  wo  in  der  völkerrechtlichen  Litteratur  der
von  der  staatsrechtlichen  Forschung  längst  und  einstimmig  verworfene
  Begriff  eines  privatrechtlich  gefürbten  Staatseigentums
  immer  noch  eine  durchaus  unberechtigte  Existenz  fristet.

Sollte  also  in  klarer  und  für  Leser  jeder  Nation  verständlicher
  Weise  das  Wesen  des  Gebietserwerbs  erörtert
werden,  so  musste  der  Verfasser  erst  seine  Anschauung  von
der  Natur  der  grundlegenden  Begriffe,  der  Souveränetät  und
der  Gebietshoheit,  genau  feststellen.  Der  dabei  zum  Ausdruck
gelangte  Standbunkt  ist  im  grossen  und  ganzen  der  der
neueren  deutschen  Staatsrechtslehre.  Neues  sollten  diese  einleitenden
  staatsrechtlichen  Erörterungen  nicht  zu  Tage  fördern;
Sie  sollten  bloss  in  allgemein  verständlicher  Weise  den  Boden

für  die  folgenden  völkerrechtlichen  Untersuchungen  ebnen.
        <pb n="17" />
        9

Aber  auch  diese  letzteren  konnten  sich  nicht  ohne  weiteres
  einer  Betrachtung  der  Okkupation  zuwenden.  Es  musste
zunächst  die  rechtliche  Natur  des  völkerrechtlichen  Gebietserwerbs,
  wie  sich  dieselbe  im  Lichte  der  zuvor  festgestellten
rein  öffentlichrechtlichen  Begriffswelt  darstellt,  im  allgemeinen
untersucht  und  die  für  jede  Art  solchen  Erwerbs  gleicherweise
  geltenden  Rechtsnormen  erörtert  werden.  Da  nun  aber
die  einzelnen  Arten  des  völkerrechtlichen  Gebietserwerbs  unter
einander  im  engsten  Zusammenhang  stehen,  sich  vielfach
gegenseitig  kreuzen  und  verbinden,  so  war  es  nötig,  eine
kurze  Ubersicht  über  dieselben  zu  geben.  Alle  diese  Erwerbsarten
  erhalten  durch  ihre  Unterordnung  unter  streng
öffentlichrechtliche  Begriffe  ein  von  dem  überkommenen  wesentlich
  abweichendes  Aussehen.  Einige  derselben  werden
wir  wegen  ihrer  rein  privatrechtlichen  Natur  ganz  ausscheiden,
andere  aus  einer  ihnen  seit  Jahrhunderten  anhaftenden,  ihr
wahres  Wesen  entstellenden  Hülle  befreien;  wieder  andere
äusserlich  unter  verschiedenem  Titel  auftretende  werden  wir
ihrer  innersten  Natur  entsprechend  unter  einen  gemeinsamen
Begriff  bringen.  Auf  diese  Weise  wird  gerade  der  Begriff
der  Okkupation  eine  ganz  neue  Ausprägung  und  bedeutend
erweiterte  Ausdehnung  erfahren.  Er  wird  nicht  nur  den  Begrifft
  der  Eroberung  (debellatio),  sondern  auch  den  für  die
neueste  Rechtsentwickelung  besonders  wichtigen  Zwitterbegrist
des  kolonialen  Protektorats  verschlingen.

So  hat  sich  die  vorliegende  Schrift,  die  anfünglich  bloss
eine  Studie  über  das  koloniale  Okkupationsrecht  werden  sollte,
        <pb n="18" />
        10

—  —  ——

unter  dem  Drucke  innerer  logischer  Notwendigkeit  zu  einer
Abhandlung  über  die  gesamte  Lehre  von  dem  Erwerb  der
Gebietshoheit  gestaltet.  Dabei  hat  der  Verfasser  jedoch  stets
an  der  Absicht  festgehalten,  im  ersten  grundlegenden  Teil,
welcher  die  staats-  und  völkerrechtlichen  Untersuchungen  über
Gebietshoheit  und  Gebietserwerb  sowie  die  Ubersicht  über
die  einzelnen  Erwerbsarten  enthält,  mehr  nur  eine  Skizze  zu
bieten,  welche  die  streng  dogmatisch-konstruktive  Feststellung
der  Begriffe  durchführen,  dagegen  eines  tieferen  Eingehens  in
das  positive  bistorische  Material  sich  enthalten  sollte.  Das
letztere  soll  im  zweiten  Teil  in  desto  ausgiebigerem  Masse
verwertet  werden.

Dieser  zweite  Teil  soll  die  völkerrechtliche  Lehre  von
der  Okkupation  oder  dem  Erwerb  der  Gebietshoheit  an
herrenlosem  Lande  durch  Besitzergreifung  von  allen  Seiten,
historisch  wie  dogmatisch,  unter  Berücksichtigung  des  ganzen
Zugänglichen  positiven  Materials,  in  möglichst  erschöpfender
Weise  behandeln.  Im  Rahmen  einer  solchen  Darstellung  soll
die  völkerrechtliche  Bedeutung  der  neueren  kolonialen  Erwerbungen,
  besonders  der  des  Deutschen  Reiches,  eingehende
Erörterung  finden.  Auch  sollen  daselbst  die  auf  die  Frage
des  Gebietserwerbs  bezüglichen  Beschlüsse  der  Berliner  Konferenz
  nach  ihrem  Ursprung  wie  nach  ihrer  Tragweite  gewürdigt
  werden.
        <pb n="19" />
        Erster  Abschnitt.
Die  Gebietshoheit.

—...—  —

I.

Geschichtliche  Entwickelung  des  Begriffs  der
Gebietsheheit.

Um  zu  einer  sicheren  Grundlage  für  die  Lehre  vom
Gebietserwerb  zu  gelangen,  müssen  wir  zuvörderst  den  Begriff
  des  Staatsgebiets  und  der  darauf  bezüglichen  staatlichen

  Gebietshoheit  einer  näheren  Untersuchung  unterwerfen.
  Erst,  wenn  wir  genau  festgestellt  haben,  was  wir

unter  dem  Staatsgebiet  verstehen,  wenn  wir  uns  über  seine
Stellung  sowohl  im  staatlichen  Organismus  nach  innen  als
im  völkerrechtlichen  Verhältnisse  nach  aussen  vollkommen  klar
geworden  sind,  können  wir  sichere  Grundsätze  für  die  Funktionen
  desselben  im  internationalen  Rechtsleben  gewinnen.  Der
moderne  Begriff  der  Gebietshoheit  hat  sich  aber  erst  allmählich
und  spät  zu  voller  Reinheit  entwickelt.  Jahrhunderte  hindurch

war  er,  wie  die  Anschauung  vom  Staate  überhaupt,  durch
        <pb n="20" />
        12

 

mittelalterlich-feudale  Vorstellungen  getrübt  und  bis  zur  Unkenntlichkeit
  entstellt.

Dem  Mittelalter  fehlte  die  Einsicht  sowohl  in  die
eigenartig  rechtliche  Natur  der  Staatsgewalt,  als  in  die  Einheitlichkeit
  derselben.  Wenn  das  Prinzip  der  Einheit  allmälig
  erkannt  wurde  und  in  der  unbeschränkten  fürstlichen
Souveränetät  des  Absolutismus  einen  energischen  Ausdruck
fand,,  so  war  die  Einsicht  in  die  rein  öffentliche  Natur  der
staatlichen  Herrschaft  erst  der  neuesten,  an  die  französische
Revolution  anknüpfenden  Entwickelung  vorbehalten.

Der  Staat  des  Mittelalters  war  ein  Lehnsstaat.
Das  Rechtsprinzip,  auf  dem  er  beruhte  und  von  dem  sein
ganzer  Organismus  durchdrungen  war,  war  ein  privatrechtliches.
  Der  König  oder  Landesfürst  war  Eigentümer  und
oberster  Lehnsherr  des  ganzen  Landes  —  dominus  terrae.
An  einem  grossen  Teile  des  Landes  hatte  er  volles,  ungeteiltes
Eigentum  im  privatrechtlichem  Sinne;  dies  bildete  das  fürstliche
Kammergut  oder  domanium.  An  dem  übrigen  Lande  behielt
er  sich  bloss  das  sog.  dominium  directum,  das  lehnsherrliche
Obereigentum,  vor,  während  er  seinen  Vasallen  das  Unteroder
  Nutzeigentum,  sog.  dominium  utile,  überliess.  Das  Land
Selbst  war  Objekt  dieses  zwiefachen,  rein  privaten  Eigentumsrechts.
  Die  Bewohner  bildeten  gewissermassen  nur  eine  Pertinenz
  von  Grund  und  Boden.  Das  grundlegende  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Herrscher  und  seinem  Lande  war  das
private  Eigentumsrecht  an  Grund  und  Boden  —  dominium,

wohl  auch  proprietas  terrae  genannt.  Aus  diesem  Grundrecht
        <pb n="21" />
        13

 

wurden  sodann  erst  die  eigentlichen  Hoheitsrechte  abgeleitet.
Die  iurisdictio,  das  imperium,  war  ein  Ausfluss  des  Grundeigentums
  und  wurde  auf  Grund  dieses  Besitzes  erworben;
die  oberlehnsherrliche  Beleihung  mit  Bann  und  Regalien  war
wesentlich  nur  die  Anerkennung  eines  schon  bestehenden
Rechts.  Die  grundsätzliche  Verschiedenheit  dieses  öffentlichen
Von  allen  privaten  Herrschaftsrechten  wurde  so  wenig  klar
erkannt,  wie  die  Einheitlichkeit  der  Quelle,  in  der  alle  öffentlichen
  Rechte  ihren  Ursprung  haben.  Auch  das  Land  selbst
wurde  keineswegs  als  eine  Einheit  betrachtet,  sondern  bildete
ein  buntes  Konglomerat  von  einzelnen,  ziemlich  selbstäudigen,
auf  Grund  der  verschiedenartigsten  Rechtstitel  in  der  Hand
Seines  Herrschers  vereinigten  Besitzungen.

In  diesen  mittelalterlich-feudalen  Zuständen  ist  die  Idee
des  Staates  als  einer  einheitlichen  öffentlichrechtlichen  Ge-Samtpersönlichkeit
  bis  zur  Unkenntlichkeit  verdunkelt.  Den
Ubergang  von  diesen  unfertigen  staatlichen  Gestaltungen  zum
modernen  Staate  bildete  die  absolute  Monarchie.  Diese
hat  sich  in  zwiefacher,  entgegengesetzter  Richtung  aus  dem
Feudalstaate  entwickelt:  einerseits  auf  dem  Wege  der  Konsolidation
  durch  Zusammenfassung  der  einzelnen  Lehnsgewalten
  in  eine  einheitliche  Staatsgewalt,  andrerseits  durch
den  umgekehrten  Prozess  der  vollständigen  Loslösung  der  ein-Zzelnen
  Glieder  aus  dem  das  Ganze  umfassenden  Lehnsverbande
und  ihre  Ausbildung  zu  selbständigen  Staatengebilden.  Für
den  erstgenannten  Prozess  bietet  uns  die  Begründung  des

absduten  Königtums  in  Frankreich  das  charakteristische  Vor-
        <pb n="22" />
        14

 

bild,  für  den  zweiten  die  Entwickelung  der  deutschen  Landeshoheit
  auf  den  Trümmern  des  aus  den  Fugen  gegangenen
Römischen  Reichs  deutscher  Nation.

Das  Wesentliche  dieser  staatenbildenden  Entwickelung
liegt  bei  beiden  Fällen  in  der  Beseitigung  des  Lehnsnexus,
soweit  derselbe  den  Grund  oder  die  Schranke  der  fürstlichen
Herrschergewalt  bildete.  In  dem  einen  Fall  vernichtete  der
oberste  Lehnsherr  durch  fortschreitende  Konsolidation  der
obrigkeitlichen  Rechte  in  seiner  Hand  die  Gerechtsame  der
Vasallen,  die  seiner  unmittelbaren  und  unbeschränkten  Herrschaft
  über  das  Land  im  Wege  standen;  im  anderen  Fall
zerriss  der  mächtig  gewordene  Vasall  das  Band  der  Abhängigkeit,
  das  ihn  an  seinen  Lehnsherrn  fesselte  und  in
der  freien  Herrschaftsübung  hemmte.  Hier  wie  dort  erhob
sich  aus  dem  verworrenen  Gefüge  des  Feudalstaates  in  klarer
Sicherer  Machtstellung  der  absolute  Monarch.  Dieser  vereinigte
  in  seiner  Hand  die  ungeschmälerte  Fülle  der  Herrschaftsgewalt,
  die  suprema  potestas  oder  Souveränetät,  und
leitete  seine  Macht  von  niemanden  ab,  denn  allein  „von  Gottes
Gnaden“.  Die  Schranken  der  fürstlichen  Macht  und  die
Sonderstellung  der  einzelnen  Landesteile  verschwanden  ganz
oder  zum  grössten  Teil.  Aus  den  lose  aneinandergefügten
Gebietsteilen  ward  ein  einheitliches  Staatsgebiet;  an  Stelle
der  mannigfachen  verschiedenartigen  obrigkeitlichen  Rechte
trat  ein  einziger  allumfassender  Herrscherwille,  der  von  nun
an  die  Quelle  und  das  Fundament  jeglichen  Rechtes  bildete.
In  dem  damals  zuerst  auch  auf  andere  Monarchen,  als  'den
        <pb n="23" />
        15

 

ursprünglich  allein  damit  ausgestatteten  römischen  Kaiser,
bezogenen  und  sich  rasch  verbreitenden  Begriff  der  Souveränetät,
  als  des  Inbegriffs  unabhängiger  und  unbeschränkter
Herrschergewalt,  fand  die  neugeschaffene  Unabhängigkeit  und
Einheitlichkeit  des  Staatswillens  ihren  prägnanten,  bleibenden
Ausdruck.  "6

Aber  wenn  so  der  Staat  ein  einheitliches  Ganze  mit
einem  einzigen  höchsten  Willensorgan  geworden  war,  so  entsprach
  er  doch  dem  modernen  Staatsbegriff  noch  lange  nicht.
Denn  der  den  Staat  regierende  absolute  Herrscherwille  war
keineswegs  der  aus  dem  Staate  selbst  hervorgehende  und  mit
demselben  organisch  verbundene  Staatswille,  sondern  ein
ausserhalb  und  über  dem  Staatsorganismus  stehender,  unabhängiger
  Einzelwille.  Diesem  stand  der  Staat  als  blosses
Objekt  gegenüber,  und  zwar  nicht  nur  als  Gegenstand  öftentlichrechtlicher
  Beherrschung,  sondern  zugleich  als  Objekt
eines  rein  privatrechtlichen  Eigentums.  Der  Staat  mit  Land
und  Leuten  bildete  ein  Vermögensobjekt,  ein  patrimonium,
der  herrschenden  Familie;  er  war  ein  Patrimonialstaat.
Innerhalb  desselben  war  weder  die  persönliche  Freiheit  der
Bewohner,  noch  deren  privates  Eigentum  rechtlich  anerkannt
und  geschützt.  Der  absolute  Monarch  behielt,  wenigstens
der  Theorie  nach,  das  alte  dominium  directum  des  Feudalstaats
  an  dem  gesamten  Staatsgebiet,  gleichviel  in  wessen
Besitz  sich  die  einzelnen  Teile  desselben  befanden,  nur  dass
dies  Obereigentum  nun  nicht  mehr  durch  das  Mittel  der

einzelnen  Vasallen  wirkte,  sondern  sich  unmittelbar  auf  das
        <pb n="24" />
        16

 

Land  selbst  erstreckte.  So  behaupteten  die  französischen
Juristen  zur  Zeit  des  ancien  régime  „que  le  roi  a  le  domaine
direct  universel  de  toutes  les  terres  du  royaume“.  Am  schroffsten
  aber  sprach  dies  Prinzip  aus  der  eigentlichste  Repräsentant
  der  absolutistischen  Fürstengewalt,  der  Urheber
des  berühmten  „L’Etat  Ckiest  moi,“  Louis  XIV.,  wenn  er
in  seiner  Instruktion  für  den  Dauphin  diesen  in  folgenden
Worten  über  seinen  zukünftigen  Beruf  aufklärte:  „Tout  ce
dqdui  se  trouve  dans  I’étendue  de  nos  Etats,  de  qduelque  nature
du’il  soit,  nous  appartient  au  méme  titre;  vous  devez  étre
bien  persuadé  due  les  rois  sont  Sseigneurs  absolus  et  ont
naturellement  la  disposition  pleine  et  libre  de  tous  les
biens  qui  sont  possédés,  aussi  bien  par  les  gens  d’Eglise
due  par  les  séculiers,  pour  en  user  en  tout  comme  de  sages
6conomes."“  1)

Nach  dieser  Theorie  war  also  zwar  das  Staatsgebiet  ein
einheitliches;  das  Recht  des  Königs  an  demselben  aber  war
nicht  nur  ein  öffentliches  Herrschaftsrecht,  sondern  zugleich

ein  privates  Eigentumsrecht,  nicht  nur  imperium,  sondern

—

)  Oeuvres  de  Louis  XIV.  tome  I.  p.  93.  —  Ebenso  charakteristisch
wird  diese  extreme  patrimoniale  Staatsauffassung  in  dichterischem  Gewande
  geschildert  von  Gonthier,  der  in  seinem  Ligurinus,  lib.  III.  vers.
480  sad.,  dem  Kaiser  Friedrich  Barbarossa  folgende  Worte  in  den  Mund
legt:

„Quicquid  habet  locuples,  quicquid  custodit  avarus,
Quicquid  in  occultis  abscondit  terra  cavernis,

Jure  quidem  nostrum,  populo  concedimus  usum.
Rege  figuratam,  Regis  patet  esse  monetam;

Caesaris  et  domino  sub  Caesare  falget  imago.“

Vergl.  Pufendorf,  Jus.  Nat.  et  Gent.  ed.  Barbepyrac,  lib.  VIII.,
c.  V.  82.  u.  Note  2.
        <pb n="25" />
        —

auch  dominium.  Diese  Rechtsanschauung  äusserte  sich  am
deutlichsten  in  der  dem  absoluten  Landesherrn  frei  zustehenden
  privatrechtlichen  Verfügungsgewalt  über  das  Land,
in  der  Befugnis,  dasselbe  zu  verpfänden,  zu  vertauschen,  zu
Veräussern  und  zu  teilen,  sowie  in  dem  ganz  nach  privatund
  lehnrechtlichen  Grundsätzen  geregelten  Rechte  der  Nachfolge
  in  die  sog.  Staatsverlassenschaft.  Freilsich  wurden  diese
Grundsätze  mehr  theoretisch  behauptet,  als  bis  zu  ihren
äussersten  Konsequenzen  praktisch  verwirklicht.  Auch  wurde
das  Interesse  des  Staates  und  der  Unterthanen  vielfach  gegenüber
  dem  Privatinteresse  des  Monarchen  erfolgreich  gewahrt
durch  die  ständische  Vertretung,  wie  sie  in  den  meisten
Staaten  bestand  und  dem  Absolutismus  lange  Zeit  hindurch
ein  gewisses  Gegengewicht  hielt.  Theoretisch  aber  wurden
die  wichtigsten  Hoheitsrechte  des  Monarchen  gerade  aus  seinem
  dominium  terrae  abgeleitet.  Nur  in  der  näheren  Bestimmung
  dieses  fürstlichen  Obereigentums  giengen  die  Meinungen
der  Gelehrten  und  Staatsmänner  auseinander.  Während  2.  B.
Hobbes  die  extremste  patrimoniale  Auffassung  vertritt  und
jedes  Eigentumsrecht  des  Unterthanen  gegenüber  dem  Souverän
  schlechthin  leugnet1),  machen  Andere,  wie  Pufendorf
und  Barbeyrac,  je  nach  der  Art,  wie  die  Souveränetiit  in
dem  einzelnen  Staate  ursprünglich  begründet  worden  ist,
einen  Unterschied  zwischen  eigentlichen  Patrimonialstaaten,
für  welche  sie  die  oben  dargelegte  Anschauung  gelten  lassen,

1)  Hobbes,  De  Civc,  c.  VI,  §  15,  u.  c.  XlI,  §  7.
        <pb n="26" />
        —8

und  sog.  freien  Staaten,  „in  denen  die  Unterthanen  ihr  Gut
zu  Eigen  besitzen,  ohne  dasselbe  ursprünglich  der  Liberalität
des  Souveräns  zu  verdanken“;  in  den  letzteren  soll  der  Fürst
nur  insoweit  über  das  Eigentum  seiner  Unterthanen  verfügen
können,  als  es  die  Natur  der  Souveränetät  selbst  verlangt.2)

Auch  Hugo  Grotius  ist  es  nicht  gelungen,  den  Begriff
der  herrschenden  Staatsgewalt  in  seiner  Reinheit  zu  erfassen;
denn  wenn  er  auch  imperium  und  dominium  scharf  trennte  2)
und  in  dem  sog.  dominium  eminens  bereits  bloss  eine  Funktion
des  imperium  erblickte,  so  behauptete  er  dennoch,  dass  der
Staat  ausser  dem  imperium  noch  „dominium  aliquod  generale
et  privatum“  erwerben  könne,  welches  dem  Eigentum  der
Einzelnen,  wenn  auch  nicht  wie  das  Recht  des  Lehnsherrn
dem  des  Vasallen,  oder  das  Recht  des  Eigentümers  dem  des
Emphyteuten,  „tamen  aliquo  tenuiore  modo“  übergeordnet  sei.
Diese  Ansicht  von  Grotius  wurde  bereits  von  dessen  berühmtem
Kommentator  Samuel  von  Coccesji  auf’s  eifrigste  bekämpft;
er  wendet  sich  mit  grösster  Bestimmtheit  gegen  jede  Vermengung
  des  Souveränetäts-  mit  dem  privatrechtlichen  Eigentumsbegriff:
  „dominium  toto  coelo  ab  imperio  differt.“)
Auch  von  andern  Schriftstellern  wurde  auf  eine  scharfe  Trenmung
  der  beiden  Begriffe  hingearbeitet,  so  dass  gegen  Ende

1)  Pufendorf,  a.  a.  O.,  lib.  VII,  c.  VI,  §  16  und  17,  lib.  VIII,
c.  V,  §  1  und  2.
2)  Grotius,  De  Jure  B.  ac  P.,  lib.  II,  C.  III,  §  4:
„Duamquam  plerumque  unco  actu  qunaeri  solent  imperium  et  dominium,
  sunt  tamen  distincta.“  eod.  §  19.
2)  Siche  seine  Anmerkungen  zu  Grotius,  lib.  II,  cap.  II,  88  2  u.  4
u.  Dissert.  Prooemial.  XII  §  2368ad.
        <pb n="27" />
        des  vorigen  Jahrhunderts  in  der  staatsrechtlichen  Theorie  die
Scheidung  ziemlich  ))  allgemein  vollzogen  war,  und  das  privatrechtliche
  Element  des  früheren  Souveränetätsbegriffes  nur
noch  in  dem  sog.  dominium  eminens  ein  kümmerliches  Dasein
fristete.  Länger  dagegen  wirkte  die  Begriffsverwirrung  im
Völkerrecht  nach,  in  welchem  sie  bis  zum  heutigen  Tage  offen
oder  versteckt  ihr  Wesen  treibt.

Den  eigentlichen  Todesstoss,  der  ihrer  Herrschaft  im
Staatsleben  ein  unwiderrufliches  Ende  bereitete,  erhielt  die
veraltete  Patrimonialtheorie  durch  die  französische  Revolution,
welche  die  Staatsgewalt  ausdrücklich  auf  das  ihr  eigene
öffentliche  Gebiet  beschränkte  und  von  jeder  andern  als  rein
staatlichen  Einwirkung  auf  die  Sphäre  des  privaten  Eigentumsrechts

  grundsätzlich  ausschloss.2)

)  Dennoch  behauptete  noch  im  Jahre  1780  Biener  (de  natura  et
indole  dominü  etc.),  dass  ganz  Deutschland,  von  der  Reichshoheit  abgeschen,
  „iure  patrimoniali  et  herilil  regiert  werde,  dass  die  Landeshoheit
nach  der  Reichsformel  llem  Territorium  adhüriere  und  zugleich  mit  dem
letzteren  im  Privateigentum  stche,  u.  s.  w.

Vergl.  Schulze,  Einleitung  in  das  deutsche  Staatsr.,  S.  146.

)  Die  Grundsätze,  welche  damals  zur  Geltung  gelangten  und  bald
gesetzlichen  Ausdruck  fanden,  sind  klar  zusammengefasst  von  Portalis
in  seinen  Motiven  zum  Code  Napoléon.  Daselbst  heisst  es:

„C'est  ici  le  moment  de  traiter  une  grande  question:  Quel  est
le  pouvoir  de  I’Etat  sur  les  biens  des  particuliers?  Au  citoyen
appartient  la  propriété,  et  au  souverain  I'’empire.  Telle  est  la
maxime  de  tous  les  pays  et  de  tous  les  temps  ....  .  ...  L'empire
dui  est  le  partage  du  souverain  ne  renferme  aucune  idée  de
domaine  proprement  dit.  II  consiste  uniquement  fdans  la
puissance  de  gouverner.  II  n'est  due  le  droit  de  prescire  et  Vordonner
  ce  dw’il  fant  pour  le  bien  général  et  de  diriger  en  conséquence
les  choses  et  les  persomes.  II  Watteint  les  actions  libres  des  citoyens
du’antant  qu'elles  doivent  étre  tonrndes  vers  Tordre  public.  IIne  donne

2•
        <pb n="28" />
        20

Allmählich  verschwand  nun  auch  im  übrigen  Europa  der
Patrimonialstaat  sowohl  aus  dem  Staatsleben  selbst,  als  aus
der  staatsrechtlichen  Theorie.  Er  ist  heute  ein  gäünglich
überwundener  Standpunkt.

à  FEtat  sur  les  biens  des  citoyens  que  le  droit  de  régler  Pusage  de  ces
biens  par  des  lois  civiles,  le  pouvoir  de  disposer  de  ces  biens  pour  des
objets  Dutilité  publique,  la  faculté  de  lever  des  impöts  sur  les  memes
biens.

Ces  différents  droits  réunis  forment  ce  due  Grotius,  Pufendorf  et
autres,  appellent  !e  domaine  éminent  du  sou  verain;  mots  dont  le
Vrai  sens,  développé  par  ces  auteurs,  ne  suppose  ancun  droit  de  propriété,
  et  ’est  relatif  qu'à  des  prérogatives  inséparables  de  la  puissance
publique.“  etc.

Vergl.  Exposé  des  motifs  de  la  loi  relative  à  la  propriété,  par  le
conseiller  d’Etat  Portalis,  sécance  du  26  nivöose,  an  12.
        <pb n="29" />
        II.

Die  staatsrechtliche  Bedeutung  der  Gebietshoheit
im  Lichte  des  modernen  Staatsbegriffes.

Erst  nach  Abstreifung  aller  privat-  und  lehnrechtlichen
Elemente  der  fürstlichen  Herrschaft  war  es  möglich,  das
eigentliche  Wesen  des  Staates  und  der  Staatsgewalt
klar  zu  erkennen.  Nun  erst  konnte  man  daran  denken,  dem
Staatsbegriff  eine  präzise  juristische  Fassung  zu  geben.  Diese
Erkenntnis  und  Begriffsbestimmung  des  Staates  bilden  die
Aufgabe,  deren  Lösung  im  wesentlichen  unserem  Jahrhundert
vorbehalten  war.  Wir  verdanken  die  erreichten  glänzenden
Resultate  in  erster  Linie  den  genialen  Denkern,  die  zu  Anfang
des  Jahrhunderts,  wie  über  alle  Probleme  des  menschlichen
Geistes,  so  auch  über  das  Wesen  des  Staates  ihr  heiles  Licht
verbreiteten,  einem  Kant,  Fichte,  IIegel,  Schelling  und  deren
Schülern,  sowie  den  Arbeiten  der  historischen  Rechtsschule.

Sie  lehrten  uns  den  Staat  nicht  nur  als  eine  sittliche  Per-
        <pb n="30" />
        22

 

sönlichkeit,:!)  sondern  auch  als  einen  sittlichen  und
rechtlichen  Organismus  auffassen,  den  Sitz  der  Staatsgewalt
  nicht  ausserhalb  und  über  diesem  Organismus,  soudern
  in  ihm  zu  suchen,  in  derselben  nicht  ein  ausserhalb
stehendes  Willenssubjekt,  sondern  das  Willensorgan,  die
Seele  der  Staatspersönlichkeit  selbst  zu  erblicken.  Zugleich
wurden  Wesen  und  Grenzen  der  Staatsgewalt  näher  bestimmt,
indem  man  in  ihr  den  herrschenden  und  befkehlenden
Staatswillen  erkannte,  dessen  Herrschaft  aber  als  eine
rein  öftentlichrechtliche  auffasste.  In  der  Anwendung  der
beiden  Begriffe  der  Persönlichkeit  und  des  Organismus  auf
das  Wesen  des  Staates  liegt  der  ebochemachende  Fortschritt
in  der  staatsphilosophischen  und  stantsrechtlichen  Erkenntnis
unseres  Jahrhbunderts.  Es  giebt  Kaum  ein  wichtigeres  stantsrechtliches
  Institut.  das  nicht  durch  diese  moderne  Staatsauffassung
  in  ein  neues  helleres  Licht  gerückt,  dessen  Begriff
durch  dieselbe  nicht  geläutert  und  umgeformt  worden  wire.
Durch  sie  erst  wurde  auch  in  den  vielfach  verdunkelten  und
durch  privatrechtliche  Beimischungen  getrübten  Begriff  der
Gebietshoheit  allmählich  einige  Klarheit  gebracht.

Aus  dem,  was  oben  über  den  Charakter  des  mittelalterlich-feudalen
  und  des  Patrimonialstaates  gesagt  worden  ist.
ergiebt  sich  von  selbst,  wie  jene  Staatstheorien  das  Verhältnis
des  Staates  oder  vielmehr  des  Ilerrschers  zu  seinem  Lande

9  An  solche  hatte  schon  Pufendorf  den  Stunt  bezeichnet.  Vergl.
Jus  Nat.  et  Gent.  lib.  VII  c.  II.  §  13:

„Unde  civitatis  haec  commodissima  videtur  delinitio,  duod  sit  persona
  moralis  composita  etc.“
        <pb n="31" />
        28

auffassen  mussten.  Die  einzelnen  Länder,  welche  das  erst
spät  als  Einheit  erkannte  Staatsgebiet  ausmachten,  waren
Objekte  eines  dem  Landesherrn  zustehenden  privat-  oder
lehnrechtlichen  Immobiliarsachenrechts.  Das  Verhältnis  wurde
als  dominium  oder  proprietas  terrae  bezeichnet;  der  Herrscher
selbst  hiess  dominus  terrae,  Landesherr.  Erwerb  und  Verlust
der  Gebietshoheit  wurde  im  wesentlichen  nach  den  Grund-Sätzen
  der  Eigentumslehre  beurteilt.  Das  Staatsrecht  operierte
dabei  hauptsächlich  mit  lehnrechtlichen  Kategorien,  während
im  völkerrechtlichen  Verkehr  die  Lehren  des  universellen
römischen  Privatrechts  vorwalteten.

Für  die  juristische  Konstruktion  war,  äusserlich  betrachtet,
  die  Gleichstellung  der  staatlichen  Gebietshoheit  mit
dem  privaten  Eigentumsrecht,  höchst  bequem.  Sie  gestattete,
die  prinzipiell  wie  im  einzelnen  ziemlich  feststehende  Eigentumstheorie
  ohne  weiteres,  mit  ganz  geringfügigen  Modifikationen,
  auch  auf  das  Staatsgebiet  anzuwenden.  Das  Re-Sultat
  dieser  Anwendung  stand  trotz  aller  inneren  Unwahrheit
und  prinzipiellen  Unhaltbarkeit  doch  dem  äussern  Scheine  nach
mit  den  thatsächlichen  Verhältnissen  genügend  in  Einklang,
um  Jahrhunderte  lang  das  Bedürfnis  der  Theorie  wie  der
Praxis  zu  befriedigen.  Und  in  der  That  lag  es  nahe  genug,
die  ganz  unfertige  und  aus  der  buntesten  Mischung  öftentlicher
  und  privater  Rechtstitel  zusammengesetzte  Staatsgewalt
des  Mittelalters  in  der  Weise  der  juristischen  Erkenntnis  zugänglich
  machen  zu  wollen,  dass  man  in  dem  unstreitig  unter

andern  in  derselben  vorhandenen  Eigentumselemente  das
        <pb n="32" />
        24

—-—[,

Wesentliche  erblickte.  Mit  der  staatlichen  Praxis  kam  eine
derartige  Konstruktion  im  feudalen  und  im  absoluten  Staate
nicht  leicht  in  Widerspruch.  Noch  näher  lag  es  im  Völkerrecht,
  das  Staatsgebiet  als  Staatseigentum  aufzufassen;  denn
hier  ist  die  zwischen  Eigentum  und  Gebietshoheit  unzweifelhaft
vorhandene  Analogie  eine  besonders  in  die  Augen  fallende.
In  der  grossen  Staatengesellschaft  stehen  sich  die  einzelnen
Staaten  mit  ihrer  staatlichen  Rechtssphäre  ebenso  gegenüber,
wie  die  Individuen  mit  ihrer  privaten  Rechtssphäre  in  der
bürgerlichen  Gesellschaft.  Wenn  man  das  Recht  der  sou-Veränen
  Staaten  nicht  mit  Unrecht  als  ein  höherstufiges  Pri-Vatrecht
  bezeichnet  hat,  so  würde,  in  dieser  Analogie  fortfahrend,
  die  staatliche  Gebietshoheit  entschieden  dem  privaten
Eigentumsrecht  entsprechen,  und  könnte  folgerichtig  als
Staatseigentum  bezeichnet  werden.  Aber  es  darf  in  dieser
Bezeichnung  eben  auch  nicht  mehr,  als  eine  blosse  Analogie
erblickt  werden,  und  die  Lehre  vom  privaten  Eigentum  darkf,
soweit  dies  überhaupt  zulässig,  nicht  direkt,  sondern  höchstens
in  analoger  Weise  auf  das  sog.  Staatseigentum  angewandt
werden.  Denn  so  gewiss  die  Staatspersönlichkeit  von  allen
Personen  des  Privatrechts  und  die  Staatsgewalt  von  allen  pri-Vatrechtlichen
  Gewalten  ihrem  innersten  Wesen  nach  grund-Sätzlich
  verschieden  sind,  So  gewiss  hat  der  Begriff  der  staatlichen
  Gebietshoheit  trotz  aller  äusseren  Analogie  innerlich
nichts  gemein  mit  dem  privaten  Eigentumsbegriff.

Dies  ist  leider  in  der  Theorie  zu  lange  ausser  Acht  gelassen
worden,  und  wenn  die  richtige  Erkenntnis  sich  im  Staatsrecht
        <pb n="33" />
        25

—  —  —  —

heute  fast  überall  Bahn  gebrochen  hat,  So  lüsst  sich  dasselbe
leider  nicht  auch  vom  Völkerrecht  sagen.  Das  Völkerrecht
steht,  mit  ganz  vereinzelten  Ausnahment),  noch  auf  dem
Boden  der  veralteten  Staatseigentumslehre.  Nicht
nur  lindet  sich  noch  fast  überall,  wenn  auch  in  den  verschiedenartigsten
  Formen  und  Zusammensetzungen,  diese  Bezeichnung
  (les  Begriffes,:)  was  ja  bei  richtiger  Auffassung  an
sich  nichts  zu  sagen  hätte,  sondern  der  Begriff  selbst  und  die
ganze  Lehre  sind  meist  noch  auf  jener  alten  Eigentumstheorie
aufgebaut.  Mit  dieser  aus  dem  Staatsrechte  längst  verbannten,
irrtümlichen  Arnschauung  muss  aber  auch  auf  dem  völkerrechtlichen
  Gebiete  gründlich  aufgeräumt  werden.

Nur  durch  Ubertragung  des  von  der  modernen
Staatsrechtstheorie  gewonnenen  Begriffs  der  staatlichen
  Gebietshoheit  auf  das  Völkerrecht  kann  für
die  völkerrechtliche  Lehre  vom  Erwerb  und  Verlust
der  Gebietshoheit  die  richtige  Grundlage  gewonnen

werden.  Dem,  wenn  das  Gebiet  im  Völkerrecht  auch  eine

1)  So  bes.  Bluntschli,  der  den  modernen  Begriff  der  Gebictshoheit
  in  seinem  Rechtsbuch  folgerichtig  durchführt,  und  von  ausländischen
  Schriftstellern  vor  Allen  Pasqunle  Fiore,  der  sich  in  scincm
Trattato  di  Diritto  Internazionale  Puhblico  (2.  ed.  Turin  1879·°84)  aufs
Schärfste  selbst  gegen  den  Gebrauch  des  Ausdrucks  „Staatseigentum“
ausspricht.  Vergl.  bes.  Bd.  II,  S.  101,  Anum.  u.  S.  102.

2)  Bei  deutschen  Schriftstellern  finden  sich  die  Bezeichnungen
„Staatseigentum“,  „internat.  St.“,  od.  „völkerrechtl.  St.“,  auch  wohl  bloss
5WVölkerrechtl.  Eig.“  Bei  den  Franzosen  „domaine  internat.“  u.  „propriété
  internat.",  oder  besser  „propriété  d’Etat  à  Etat“,  „propriété  G’Etat
entre  les  nations“.  Die  Englünder  sagen  „domain“,  „dominion"“,  aber
auch  „property“,  „national  proprietary  right“  u.  s.  w.
        <pb n="34" />
        26

 

andere  Funktion  hat,  als  im  Staatsrecht,  sSo  muss  der  Begrift
Selbst  doch  in  beiden  Rechtsgebieten  der  gleiche  sein.

Welches  ist  nun  aber  der  moderne  staatsrechtliche
Begriff  der  Gebietshoheit?

Das  Staatsgebiet  bildet  die  dingliche  Grundlage  des
Staates,  wie  das  Volk  das  persönliche  Substrat  desselben
darstellt.  Land  und  Volk  sind  nicht  nur  die  äusseren  Erscheinungsformen,
  sondern  auch  wesentliche  Elemente  des
Staates.1)  Wenn  wir  den  Staat  als  eine  sittliche,  organische
Persönlichkeit  bezeichnet  haben,  so  bilden  Land  und  Volk
gewissermassen  den  Körper  derselben,  in  dem  sich  die
Staatsgewalt  als  das  zentrale  Willensorgan  äusserlich  bethätigt.
  Die  rechtliche  Bethätigung  der  Staatsgewalt  aber  besteht
im  Herrschen,  und  in  der  Herrschaft  über  Land  und  Volk
erschöpft  sich  die  im  einzelnen  so  mannichtach  gestaltete
Funktion  des  Staatswillens.  Demnach  ist  das  Staatsgebiet
das  der  Herrschaft  einer  bestimmten  Staatsgewalt
unterworfene  Land,  Gebietshoheit  dagegen  die  Staatsgewalt
  selbst  in  ihrer  Beziehung  auf  das  Staatsgebiet.
  Diese  Beziehung  ist  rechtlicher  Natur.  Das  durch  sie
hergestellte  Verhältnis  ist  ein  Rechtsverhältnis.  )  Dasselbe
  gehört  aber  nicht  dem  Kreise  des  Privatrechts  an,  es
dient  nicht  dem  Interesse  der  Vermögensbefriedigung,  sondern
es  ist  organischer,  rein  staatlicher  Natur.  Es  ist  nicht

1)  Nur  Zorn,  Staatsrecht  d.  Deutsch.  Reiches,  §4.  Anm.  54  leugnet,
  dass  „Land“  ein  begriffliches  Erfordernis  des  Staates  sei.

„:)  Dies  wird  geleugnet  von  Fricker.  Vergl.  darüber  d.  Anm.  auf
S.  30.
        <pb n="35" />
        dominium.  sondern  imperium.  Es  schliesst  das  Privateigentum
  nicht  aus,  sondern  setzt  dasselbe  voraus,  um  es
zu  schützen.  1)  Die  Gebictshoheit  ist  auch  kein  dominium
eminens;  die  unter  dieser  Bezeichnung  zusammengefassten
ERechte  sind  vielmehr  sämtlich  rein  öftentlicher  Natur  und
leliglich  einzelne  Ausflüsse  des  in  der  Gebietshcheit  liegenden
  imperium.  Der  Souverünetät  gegenüber,  wenn  wir
„liese  als  die  Staatsgewalt  selbst,  aber  mehr  von  aussen.
in  ihrer  Eigenschaft  als  einer  von  andern  Staaten  rechtlich
unabhängigen  obersten  Gewalt  betrachtet,  auffassen,  ist  die
Gebietshoheit  der  engere  Begrifft.

Der  Inhalt  des  Gebietshoheitsrechts  besteht  nach
Gerber's  treftlicher  Definition  lediglich  darin,  „dass  der
Staat  auf  dem  Staatsgebiet  Staat  sein  darf,  dass  das
Territorium  die  örtliche  Ausdehnung  der  Wirkung  seiner
Stuntsgewalt  darstellt,  und  dass  er  die  Anerkennung  des-Solben
  als  örtlichen  Machtgebiets  in  Anspruch  nehmen
kann.  Die  Zugchörigkeit  des  Territoriums  zum  Staate  als
berechtigtem  Subjekte  ist  demnach  der  Inhalt  eines  durchaus

  Staatsrechtlichen  Sachenrechts“.  2)

1)  Dies  drücken  die  von  Crotius  (lib.  II.  Cap.  III,  §  4)  angeführten
Stellen  der  Alten  aus.  80  Seneca  (de  benef.  VII,  c.  40  „Ad  reges  potestas
  omnium  pertinet,  ad  singulos  proprictas“  u.  (eod.  c.  5)  „Omnia
rex  imperio  possidet,  singuli  dominio.“  Sehr  treffend  ist  auch  die  Stelle
bei  Dion  Chrysost.  (Orat.  XXXI)  „)  zo  dso-##’  ouG:n
rron  rb  uerttén#r  Eraorog  KU#töo  Sort  #r#  Kabr#t.

2)  Gerber,  Grundzüge,  2.  Aufi.,  S.  62.  Ganz  übereinstimmend
definiert  Laband.  Stuatsr.  d.  Deutsch.  B.,  I,  S.  184:  „Die  Cebictshoheit
  ist  die  Staatsgewalt  selbst  in  ihrer  Richtung  auf  das  Laud,  die
        <pb n="36" />
        28

Dieses  rein  öffentliche  Recht  der  Staatsgewalt  am  Gebiet,
dessen  absolute  Verschiedenheit  von  jeder  Art  privatrechtlicher
  Berechtigung  bereits  zur  Genüge  betont  ist,  äussert
sich  in  zwiefacher  Weise,  auch  darin  eine  entschiedene  Analogie
  mit  dem  Eigentumsrecht  bietend.

Positiv  bedeutet  die  Gebietshoheit  die  vollkommene

staatliche  Herrschaft  über  das  Staatsgebiet  mit  Allem,

Ausübung  der  dem  Staate  zustehenden  Herrschaftsrechte  über  seinen
räumlichen  Machtbereich  Die  Staatsgewalt  ist  ein  Gewaltverhältnis
  gegenüber  den  Unterthanen,  ein  staatsrechtliches  Sachenrecht
gegenüber  dem  Territorium.“  Achnl.  Herm.  Schulze,  Einl.  in  d.
deutsche  St.-R.  §  48.  Brockhaus,  Art.  Staatsgebiet,  in  Holtzendorff’s
Rechtslexikon,  III.  —  Eine  ganz  eigentümliche  Auffassung  hat  mit  vielem
Scharfsinn  zu  begründen  versucht  Fricker  in  seiner  Abhundlung  „Vom
Staatsgebiet“  (in  den  Tübinger  Universitätsschriften  v.  J.  1867).  Er
erklärt  „alle  Vorstellungen  von  einer  Rolle  des  Staatsgebiets  als  sachlichem
  Objekt  des  Staates“  für  „falsch  oder  schief“  (S.  18).  „Das  Gebiet
ist  keine  Sache,  sondern  lediglich  eine  Bezeichnung  für  ein  Moment  im
Wesen  des  Staats,  seine  räumliche  Undurchdringlichkeit“  (S.  17).  „Das
Gebiet  ist  die  räumliche  Grenze  des  staatlichen  Willens“  (S.  160).  Wenn
Fr.  folgert,  dass,  weil  das  Gebiet  bloss  ein  Moment  im  Begriffe  des
Staates  sei,  der  Staat  kein  Recht  an  seinem  Gebiete  haben  könne,  so
bat  dies  schon  Laband  damit  widerlegt,  dass  vielmehr  eben  dieses  ausschliessliche
  Herrschaftsrecht  am  Gebiet  für  den  Staatsbegriff  wesentlich
sei.  Dass  das  Gebiet  Objekt  eines  wie  immer  gearteten  staatlichen
Rechts  sei,  leugnet  Fr.  ferner  auf  Grund  seiner  Ansicht  vom  Wesen  des
Rechts  überhaupt,  in  welchem  er  stets  nur  ein  Verhältnis  von  Suljekt
zu  Subjekt,  nie  cin  solches  zwischen  einem  berechtigten  Subjekt  und  einer
Sache  erkennt.  Darum  könne  das  Gebiet  nicht  für  sich  selbst  in  einem
Rechtsverhältnis  zum  Staate  stehen,  sondern  höchstens  der  Staat  zu  einem
andern  Staat  in  Beziehung  auf  das  Gebiet  (S.  7).  Diese  letztere  Argumentation
  führt  hinauf  bis  zur  grundlegenden  Frage  nach  der  Natur
des  Rechts  überhaupt  und  dem  Wesen  der  Sachenrechte  im  Besonderen.
Zu  einer  derartigen  eingehenden  Untersuchung,  wie  sie  eine  kritische
Prüfung  der  Fricker'schen  Theorie  erfordert,  ist  aber  hier  nicht  der  Ort.

Den  Resultaten  der  Fr.'’schen  Theorie  hat  sich  angeschlossen
G.  Meyer,  Lehrb.  d,  deutsch.  Staatsr.  §  74  (8.  162).
        <pb n="37" />
        29

wWas  sich  in  demselben  befindet  —  „quiquid  est  in  territorio,
est  etiam  de  territorio.“1)  Innerhalb  des  geschlossenen
Territoriums  übt  der  Staat  ausschliesslich  seine  Gesetzgebung,
seine  Justiz  und  seine  Regicrungsgewalt  aus  —  Territorialprinzip.


Unrichtig  dagegen  ist  es,  wenn  man  die  Gebietshoheit
als  einen  besonderen  Bestandteil  der  Staatsgewalt  auffasst
  und  bestimmte  einzelne  Rechte,  welche  sich  auf  den

Grund  und  Boden  beziehen,  aus  derselben  ableiten  will.2)

)  Dies  bezieht  sich  auf  „Land  und  Leutc“.  Die  herrschende
Staatsgewalt  erfasst  das  Land  selbst  wie  die  Bewolhmer  desselben.  Aber
diese  Herrschaft  ist  lediglich  eine  staatliche,  keine  privatrechtliche.
Darum  ist  es  ein  lrrtum,  der  seinen  Ursprung  noch  in  der  früheren
Lehre  vom  „Staatseigentum“  hat,  wenn  ein  natürliches  Eigentum  des
Staates  an  herrenlosen  Sachen  innerhalb  seines  Gebiets  behauptet
wird,  wenn  man  sagt,  dieselben  seien  zwar  den  Staatsbürgern  gegenüber
res  nullius  und  als  solche  okkupierbar,  Fremden  jedoch  stche  hier  das
Obereigentum  des  Staates  gegenüber.  Der  Urheber  dieser  Lehre  ist
Hugo  Grotius  (lib.  II.  cap.  II  §  4),  der  hier  ein  dominium  populi
generale  annimmt.  Seine  Ansicht  ist  jedoch  schon  von  Samuel  von
Cocceji  widerlegt  worden  (in  den  Zusätzen  zu  den  Bemerkungen  seines
Vaters  Heinrich  zu  der  zit.  Stelle).  Cocc#eji  verwirft  die  Idee  eines  staatlichen
  Eigentumsrechts  auf  das  Entschiedenste  und  führt  sehr  richtig
aus,  dass  etwaige  Beschränkungen  oder  Verbote  einer  Okkupation  herrenloser
  Sachen  seitens  des  Staates  nicht  auf  irgendwelches  dominium  desselben
  zurückzuführen  seien,  sondern  lediglich  auf  sein  imperium,  seine
obrigkeitliche  Befehlsgewalt.  Dies  ist  sowohl  der  Standpunkt  des  römischen
  Rechts  als  der  der  modernen  Anschauung.  In  der  Gesctzgebung
aber  hat  sich  in  diesem  Punkte  noch  vielfach  die  feudal-Ppatrimoniale
Auffassung  erhalten,  indem  dicselbe  dem  Staate  teils  ein  wirkliches
Eigentum  an  herrenlosen  Sachen  zuerkennt,  wie  in  England  und  Frankreich,
  oder  wenigstens  ein  Vorzugsrecht  zur  Okkupation,  wie  das  preuss.
Allg.  Landrecht  (II.  16.  §  1  fl.);  nur  das  österreichische  Gesetz  nähert
sich  der  richtigen  Ansicht  (§  381  fl.).

2  Vergl.  darüber  bes.  Gerber,  g.  a.  O.  S.  63,  N.  3.  Diese  ältere.
zum  Teil  noch  auf  die  alte  D’atrimonial-  und  Begalientheorie  zurückzuführende
  Lehre,  wird  noch  vertreten  von  Zörpfl,  (irunds.  d.  gem.
        <pb n="38" />
        30

Nach  der  negativen  Seite  stellt  sich  die  Gebietshoheit
als  das  Recht  des  Staates  dar,  jede  andere  Staatsgewalt
von  jedweder  Herrschaftsübung  im  Bereiche  seines
Gebietes  auszuschliessen.  Eine  Ausnahme  von  diesem
Prinzip  zu  Gunsten  eines  fremden  Staates  kann  nur  durch
einen  besonderen  völkerrechtlichen  Rechtstitel  begründet
werden.
deutsch.  Staatsrechts,  §  442.  5.  Aufl.  Bd.  II,  S.  530  flt.  Rönne,  Das

Staatsr.  d.  preuss.  Mon.,  4.  Aufl.  Bd.  I,  Abt.  1  §  34,  S.  147  ff.  un  zum
Teil  auch  von  Pö6zl,  Lehrb.  d.  Bayer.  Verfassungsrechts,  5.  Aufl.  S.  54  fl.

—  ——  ——  –A
        <pb n="39" />
        III.

Stellung  und  Bedeutung  der  Gebietshoheit  im
Võlkerrecht.

Die  Gebietshoheit,  wie  wir  sie  im  Lichte  der  modernen
Staatstheorie  erkannt  und  in  ihrem  rechtlichen  Wesen  näher
bestimmt  haben,  ist  zunächst  ein  staatsrechtlicher  Begrift.
Da  sie  sich  als  eine  unmittelbare  Funktion,  als  eine  der  beiden
Hauptrichtungen  der  Staatsgewalt  selbst  darstellt,  und  die
Lehre  von  der  Staatsgewalt  als  der  herrschenden  Willensmacht
  des  Staates  den  eigentlichen  Kern  der  gesamten  staatsrechtlichen
  Theorie  bildet,  so  gehört  die  Gebietshoheit  zu  den
wichtigsten  und  wesentlichsten  Grundbegriffen  des  Staatsrechts.
  Wie  der  Staat  als  äussere  Erscheinung  undenkbar
ist  ohne  Land,  so  ist  er  in  seinem  rechtlichen  Wesen  unmöglich
  ohne  Gebietshoheit.  Es  war  also  zunächst  Aufgabe  einer
rein  staatsrechtlichen  Betrachtung,  das  Wesen  der  Gebietshoheit
  zu  erkennen  und  den  Begriff  derselben  zu  präzisieren.

Es  wird  sich  nun  darum  hamdeln,  den  80  g6wonnenen  Begrifl
        <pb n="40" />
        32

 

auf  das  Völkerrecht  zu  übertragen  und  zu  untersuchen,
welche  Bedeutung  ihm  innerhalb  dieses  höheren  rechtlichen
Organismus  zukommt.

Wir  verstehen  unter  Völkerrecht  den  Inbegriff  der
Rechtsnormen,  welche  die  Beziehungen  der  unabhängigen
zivilisierten  Staaten  zu  einander  regeln.  Die  Staaten  selbst,
als  einheitliche  und  unabhängige  Rechtspersönlichkeiten  gedacht,
  sind  die  Glieder  der  völkerrechtlichen  Gemeinschaft
und  die  Subjekte  des  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnisscs.
Das  Völkerrecht  stellt  nun  aber  nicht  nur  die  einzelnen  Rechte
und  Pflichten  der  Staaten  in  ihrem  wechselseitigen  Verkehr
fest,  sondern  es  bestimmt  vor  Allem  auch  die  Voraussetzungen
  und  Grundbedingungen,  von  deren  Vorhandensein  es
die  Anerkennung  eines  Staates  als  völkerrechtlicher  Rechtspersönlichkeit
  überhaupt  abhängig  macht.  Wenn  es  sich  nun
in  diescer  Beziehung  zwar  nicht  darum  kümmert,  wie  der
einzelne  Staat  entstanden,  oder  auf  welche  Weise  er  innerlich
organisiert  ist,  sondern  den  vorhandenen  Staat  als  solchen
anerkennt,  so  verlangt  es  dagegen,  dass  der  Anerkennung
beanspruchende  Staat  auch  wirklich  Staat  sei,  dass  ihm
keines  der  wesentlichen  konstitutiven  Elemente  des  Staatsbegriffs
  mangele.

Das  Völkerrecht  fordert  also  vor  Allem  das  Vorhandensein
  einer  wirklichen  Staatsgewalt.  Denn  ohne  eine  solche
einheitliche  Willensmacht  ist  eben  überhaupt  keine  Persön--lichkeit,
  also  auch  kein  Staat  denkbar.  Diese  Staatsgewalt

ist  aber  ihrem  eigensten  Wesen  nach  die  höchste  und  oberste
        <pb n="41" />
        Willensmacht  im  Staate;  sie  ist  die  suprema  potestas,  oder
nach  modernem  Sprachgebrauch  eine  Souveräne  Gewalt.  Mit
dem  Worte  „Souveränetät,“  welches  wegen  seiner  Vieldeutigkeit
  zu  endloser  Verwirrung  Anlass  gegeben  hat,  bezeichnet
  das  moderne  Staatsrecht  zweierlei:  einmal  die  Eigenschaft
  jeder  Staatsgewalt  als  einer  obersten  und  äusserlich
unabhängigen,  und  sodann  die  mit  dieser  Eigenschaft  ausgestattete
  vollkommene  Staatsgewalt  selbst.  Da  aber  diese
Eigenschaft  nichts  anderes  ist,  als  ein  wesentliches  Begriffsmerkmal,
  ein  notwendiges  Element  in  dem  Begriffe  der  Staatsgewalt,
  so  dass  es  keine  wahre  Staatsgewalt  giebt,  die  nicht  souverän
  wäre,  und  keine  wahre  Souveränetät,  die  nicht  untrennbar
mit  einer  Staatsgewalt  verbunden  wäre,  so  ist  der  Gebrauch  des
Wortes  Souveränetät  als  nähere  Charakterisierung  der  Staatsgewalt
  pleonastisch  und  irreleitend,  zur  Bezeichnung  des  ganzen
Begriffes  der  Stastsgewalt  aber  ungeeignet  und  überflüssig.
Die  Begriffe,  um  die  es  sich  handelt,  können  durch  die  feststehenden
  deutschen  Bezeichnungen  viel  besser  bezeichnet  und
viel  deutlicher  unterschieden  werden,  und  darum  wäre  es
wohl  am  besten,  auf  den  Gebrauch  des  verwirrenden  Fremd--worts
  ganz  zu  verzichten.  Dem  widersetzt  sich  indes  die  ganz
allgemeine  Verbreitung,  welche  der  Ausdruck  besonders  im
Völkerrechtlichen  Verkehr  gefunden  hat.  Wir  müssen  ihn  also,
im  Völkerrecht  wenigstens,  beibchalten,  uns  dabei  aber  stets
gegenwärtig  halten,  dass  dersclbe  nichts  anderes  bedeutet,  als  in
dem  Begriff  Staatsgewalt  schon  an  sich  enthalten  ist,  nicht  melr,

aber  auch  nicht  weniger,  (.  h.  nicht  etwa  bloss  die  eine  Seite
3
        <pb n="42" />
        34

 

des  Begriffs,  von  welcher  die  Souveränetät  ihren  Namen  genommen
  hat,  gesondert  bezeichnend.  Souveränetät  ist  also
gleich  Staatsgewalt  und  schliesst  als  solche  die  Gebietshoheit
  stets  in  sich.  Wenn  ein  Staat  die  Souveränetät
über  ein  Land  erwirbt,  so  erwirbt  er  damit  zugleich  die  Gebietshoheit
  an  demselben,  und  wenn  wir  umgekehrt  vom
Erwerb  der  Gebietshoheit  sprechen,  so  können  wir  darunter
nur  den  Erwerb  der  Souveränetät  verstehen;  denn  beide  Begriffe
  lassen  sich  eben  schlechterdings  nicht  voneinander
trennen.  Soweit  die  Souveränetät  sich  in  der  Beherrschung
eines  bestimmten  Territoriums  äussert,  d.  h.  Soweit  sie  Gebietshoheit
  ist,  bezeichnet  man  dieselbe  auch  als  Territorial-Souveränetät
  1)  Ebensowenig  aber,  als  man  diese  letztere
als  etwas  selbständiges  den  übrigen  Richtungen  der  Sou-Veränetät
  gegenüberstellen  kann,  ebenso  kann  man  auch  nicht
eine  Sog.  äussere  oder  völkerrechtliche  Souveränetät  von  der
sog.  inneren  oder  staatsrechtlichen  trennen  und  beide  Rechte
etwa  verschiedenen  Subjekten  zuweisen.  Die  Souveränetät
als  Staatsgewalt  ist  ihrem  Begriff  nach  stets  eine  ein-)

  Vergl.  Ortolan,  Des  moyens  d’acquérir  le  domaine  international.
  Paris  1851,  p.  23:  „On  voit  due  ces  mots,  domaine  international,
  propriété  d’Etat  à  Etat,  souveraineté  territoriale
extérieure,  et  meme  indépendance  des  nations,  quand  on  envisage
cette  indépendance  par  rapport  au  territoire,  Concourent  pour  exprimer
une  meme  idée  complere  „ans  les  idées  de  domaine
international,  de  propriélté  DEtat  à  Etat,  ce  n’est  donc  pas  la  souver-ineté
  extérieure,  Pindépendance  des  nations  dans  toute  leur  sphere
due  Pon  comprend,  mais  seulement  cette  souveraineté,  cette  indépendance
considérées  en  tout  ce  qui  concerne  le  territoire.“
        <pb n="43" />
        35

 

heitliche  und  unteilbare  Gewalt.  „Sie  teilen  heisst  sie  vernichten.“
  1)

Dem  Staatsrecht  fällt  die  Aufgabe  zu,  den  ihm  in  erster
Linie  angehörenden  Begriff  der  Gebietshoheit  zu  bestimmen.
Diesen  staatsrechtlich  festgestellten  Begriff  legt  auch  das
Völkerrecht  seinen  Betrachtungen  zu  Grunde.  Nur  der  rechtliche
  Gesichtspunkt,  unter  dem  es  ihn  betrachtet,  ist  ein  verschiedener.
  Wie  es  den  Staat  selbst  nicht  in  seinem  individuellen
  Sonderdasein,  sondern  als  Glied  eines  höheren  Organismus,
  der  internationalen  Rechtsgemeinschaft,  auffasst,
so  ergreift  das  Völkerrecht  auch  die  Staatsgewalt  und  mit
dieser  die  Gebietshoheit  nur  insoweit,  als  dieselben  mit  der
Staatsgewalt  und  der  Gebietshoheit  anderer  Staaten  in  Beziehung
  treten.  Diese  Beziehungen  erhebt  das  Völkerrecht,
indem  es  sie  seinen  Gesetzen  unterwirft,  zu  Rechtsbeziehungen.
Es  muss  zu  dem  Zwecke  genau  bestimmen,  wieweit  es  die
Gebietshoheit  des  einen  Staates  im  Verhältnis  zum  anderen
anerkennt,  wieweit  es  dieselbe  im  Interesse  einer  geordneten
Rechtsgemeinschaft  gegenüber  der  Gebietshoheit  anderer
Staaten  beschränkt.  Von  diesem  Standpunkt  aus  hat  das
Völkerrecht  nicht  nur  die  Ausübung  der  Gebietshoheit

1)  Calhoun,  Works  I.  p.  146:  „Sovereiguty  is  an  entire  thing,  to
divide,  is  —  to  destroy  it.“

Ueber  den  Begriff  der  Souveränetät  und  die  begriffliche  wie  praktische
  Unmöglichkeit  einer  Teilbarkeit  derselben  siche  bes.  die  treffenden
Ausführungen  von  Seydel,  Der  Bundesstaatsbegriff,  in  der  2Zschr.  f.  d.
ges.  Staatsw.  Bd.  28  (1872)  S.  185—256  (insbes.  S.  190—195),  u.  in  seinem
Kommentar  zur  Verf.-Urk.  für  d.  deutsche  R.,  S.  XI  und  XII.  Vergl.  ferner
Jellineck,  die  Lehre  von  den  Staatenverbindungen,  insbes.  S.  16  fl.

37
        <pb n="44" />
        zu  regeln,  sondern  insbesondere  auch  Grundsätze  über
den  Erwerb  und  Verlust  derselben  aufzustellen.

Was  nun  zunächst  die  Ausübung  der  stäatlichen
Gebietshoheit  anlangt,  so  wird  dieselbe  von  dem  Völkerrecht,
  welches  den  Staat  selbst  anerkannt  und  in  seine  Rechtsgemeinschaft
  aufgenommen  hat,  grundsätzlich  in  ihrem  vollen
Umfang  und  ihrer  ganzen  Unbeschränktheit  gewährleistet.
Dies  hindert  jedoch  nicht,  dass  im  Interesse  eines  geordneten
Zusammenlebens  mehrerer  Staaten,  der  einzelne  Staat  die
Ausübung  seiner  Staatsgewalt  in  einzelnen  Beziehungen  zugunsten
  der  übrigen  Staaten  beschränken  und  modifzieren
muss.  Je  vielseitiger  sich  die  Verkehrsbeziehungen  zwischen
den  einzelnen  Staaten  und  ihren  Unterthanen  gestalten,  je
mächtiger  das  internationale  Leben  pulsiert,  desto  vielfacher
müssen  auch  die  Konzessionen  werden,  die  der  eine  Staat  dem
anderen  in  der  Ausübung  seiner  Souveränetätsrechte  macht.
Das  starre  Territorialprinzip  ist  inmitten  des  hoch  entwickelten
modernen  Verkehrslebens  nicht  mehr  haltbar.  Die  staatliche
Gebietshoheit  erleidet  vielmehr  tief  einschneidende  Modifikationen
  und  Beschränkungen  nach  den  beiden  Richtungen,
in  denen  sie  sich  äussert.

Nach  der  positiven  Seite  erleidet  die  ausschliessliche,  volle
Herrschaft  der  inländischen  Staatsgewalt  mannigfache  Beschränkung
  sowohl  hinsichtlich  der  Gesetzgebung,  als  bezüglich
  der  Justiz  und  der  Verwaltung.  Wie  der  inländische
Staat  einerseits  darauf  verzichten  muss,  alle  in  sein  Gebiet

fallenden  Verhältnissc  und  Beziehungen  ausnahmslos  durch
        <pb n="45" />
        37

seine  Willensmacht  rechtlich  zu  normieren,  So  muss  er  andererseits
  zugeben,  dass  für  einzelne  dersclben  ein  fremder  Staatswille
  bestimmend  sei  und  damit  auch  nach  der  negativen  Seite
die  Ausübung  seiner  Gebietshoheit  beschränken.  Die  Darstellung
  der  einzelnen  Gebiete,  auf  denen  diese  Konzessionen  des
einen  Staates  zugunsten  der  anderen  stattfinden,  und  die  nähere
Erörterung  über  das  Wesen  und  den  Inhalt  derselben  bildet
einen  Hauptteil  der  völkerrechtlichen  Lehre.  Auf  diese  gegenseitigen
  Konzessionen  gründet  sich  vor  allem  das  weite  Gebiet
des  Sog.  internationalen  Privat-  und  Strafrechts,  sowie  das
ständig  an  Umfang  und  Bedeutung  gewinnende  sog.  internationale
  Verwaltungsrecht,  von  welchem  bald  kein  Zweig  der
staatlichen  Verwaltung  mehr  unberührt  sein  wird.

Das  Völkerrecht  beschränkt  aber  die  Ausübung  der  staatlichen
  Gebietshoheit  nicht  nur  imhaltlich  und  sachlich,  sondern
auch  in  ihrer  räumlichen  Erstreckung.  Wenn  es  auch
an  dem  natürlichen  Grundsatz  festhält,  dass  die  Gebietshoheit
sich  soweit  erstreckt,  als  der  Stant  selbst  reicht,  so  hat  es
doch  diesen  Satz  durch  eine  Reihe  besonderer  positiver  Bechtsbestimmungen
  näher  erläutert  und  ausgeführt.

Es  ergiebt  sich  aus  der  Natur  des  Völkerrechts,  dass  diese
Bestimmungen  sich  ausschliesslich  auf  solche  Punkte  beziehen,
  an  denen  die  Gebietshoheit  eines  Staats  sich  mit  dor
eines  andern  berührt,  dass  dieselben  also  wesentlich  Grenzbe--stimmungen
  sind.  Die  ganze  Lehre  von  den  Grenzen  des
Staatsgebiets  ist  in  erster  Linic  eine  völkerrechtliche.

Von  besonderer  Bedeutung  sind  in  dieser  Bezichung  die  Bestim-
        <pb n="46" />
        38

 

mungen  über  die  Erstreckung  der  Gebietshoheit  auf  Grenzflüsse
  und  Grenzmeere.  Hinsichtlich  der  letzteren  macht  das
Völkerrecht  von  seinem  in  neuerer  Zeit  unbestrittenen  Grundsatz
  der  Freiheit  des  Meeres,  von  welchem  weiter  unten  die
Rede  sein  soll,  insofern  eine  Ausnahme,  als  es  die  Gebietshoheit
  des  Uferstaats  nicht  mit  dem  Ufer  selbst  aufhören
lässt,  sondern  darüber  hinaus  auf  Kanonenschussweite  ausdehnt:
  „potestas  terrae  finitur,  ubi  finitur  armorum  vis.“#)
So  normiert  das  Völkerrecht  im  Einzelnen  die  räumlichen
  Grenzen,  innerhalb  deren  eine  bestimmte  Staatsgewalt
zu  einer  bestimmten  Zeit  ihre  Herrschaft  übt.  Allein  diese
Grenzen  sind  keine  unveränderlichen,  auf  alle  Zeiten  feststehenden.
  Die  Staaten  sind  keine  toten  Körper,  die  wie
starre  Felsblöcke  im  rauschenden  Strome  der  Zeit  unverändert
auf  der  einmal  eingenommenen  Stelle  verharrten;  sie  sind
lebendige  Organismen,  die  im  Laufe  der  Zeiten  entstehen  und
vergehen,  wachsen  und  zerfallen,  grösser  oder  kleiner  werden.
Von  ihren  Schicksalen  erzählt  uns  die  Geschichte.  Ein  Blick
auf  eine  hbistorische  Karte  zeigt  uns  im  Bilde  das  äussere
Wachsen  und  Schwinden  der  Staaten  und  die  stets  wechselnden
  Gestaltungen  ihres  Gebiets.  Viele  dieser  Gebietsveränderungen,
  besonders  die  umfassendsten  aus  den  früheren
Zeiten  der  Geschichte,  waren  nichts  als  die  Resultate  von
Kämpfen  und  Eroberungen,  die  nur  durch  die  rohe  ungebändigte
  Kraft  entschieden  wurden,  und  denen  das  Recht

 

1)  Bynkershoek,  De  Dominio  Maris,  cap.  II.  Das  Nähere  über
diese  Lehre  siehe  unten  S.  97  fl.
        <pb n="47" />
        39

fremd  war.  Seit  aber  das  Recht  eine  Macht  unter  den  zivilisierten
  Staaten  wurde  und  dieselben,  wenn  auch  widerwillig,
unter  seine  Gesetze  beugte,  stellte  es  auch  für  die  Gebietsveränderungen
  der  Staaten  seine  schützenden  Normen  auf.
Die  Veränderungen  des  Staatsgebiets  sind  heute  nicht  mehr
bloss  faktischer  Natur;  dieselben  müssen  vielmehr,  um  von
den  übrigen  Staaten  anerkannt  zu  werden,  auf  Rechtstiteln
beruhen.

Die  Lehre  vom  Erwerb  und  Verlust  der  Gebietshoheit
  gehört  einerseits  dem  Staatsrechte  an,  welches  bestimmt,
  ob  und  unter  welchen  staatsrechtlichen  Bedingungen
ein  Staat  Gebiet  erwerben  oder  verlieren  kann;  dieselbe  hat
jedoch  ihre  hauptsächlichste  Bedeutung  im  Völkerrecht.


Im  Folgenden  sollen  die  völkerrechtlichen  Grundsätze
über  den  Erwerb  der  Gebietshoheit  einer  näheren  Untersuchung

unterzogen  werden.
        <pb n="48" />
        Zweiter  Abschnitt.

Der  Erwerb  der  Gebietshoheit.

 

Die  Gebietshoheit  eines  Staates  über  sein  ursprüngliches
oder  Stammterritorium  entsteht  mit  der  Begründung  des
Staates  selbst.i)  Die  Entstehung  der  Gebietshoheit  der  bestehenden
  Staaten  im  Einzelnen  zu  verfolgen,  hiesse  die
politische  Geschichte  derselben  schreiben.  Dies  kann  nicht
unsere  Aufgabe  sein,  umso  weniger,  als  bei  dieser  Entwickelung
  der  staatlichen  Territorien  nicht  nur  rechtliche,  sondern
vielfach  rein  faktische  Elemente  mitgewirkt  haben.  Vielfach
entzieht  sich  die  ursprüngliche  Staatengründung  eines  Volkes
überhaupt  unserer  genaueren  Kenntnis.  Die  gegenwärtig
bestehenden  europäischen  Staaten  baben  ihr  ursprüngliches
Staatsgebiet  grösstenteils  auf  dem  Wege  der  Eroberung  erworben
  und  später  teils  durch  Rechtsakte,  teils  durch  gewalt- 



1)  Vergl.  Bluntschli,  §  291:  „Jede  neue  Staatenbildung  ist  zugleich
  Begründung  einer  neuen  Gebietshoheit.“
        <pb n="49" />
        41

 

same  Revolutionen  vergrössert  und  innerlich  konsolidiert.
Die  Resultate  dieser  Veränderungen  im  Gebietsstand  sind  im
Laufe  der  Zeit  durch  langen  ununterbrochenen  Besitz  geheiligt
und  durch  internationale  Verträge  ausdrücklich  oder  stillschweigend
  anerkannt  worden.  Dadurch  ist  für  das  Völkerrecht
  jeder  Zweifel  an  der  Legitimität  dieses  alten  ursprünglichen
  Besitzstandes  der  europäischen  Staaten  beseitigt,  und
es  wäre  sinnlos,  diese  Rechtmässigkeit  nachträglich  noch
anfechten  zu  wollen.  Doch  müssen  wir  einmal  die  Frage
untersuchen,  was  wir  vom  uristischen  Standpunkt  aus  eigentlich
  unter  dem  Erwerb  der  Gebietshoheit  verstehen,  und  auf
welche  Rechtstitel  wir  denselben  gründen  können.

Es  ist  hier  scharf  zu  unterscheiden  zwischen  der  früheren
privatrechtlich-feudalen  und  der  modernen  Staatsauffassung.

Die  frühere  Staatstheorie,  welche  die  Gebietshoheit  mit
dem  Eigentum  zusammenwark,  beurteilte  folgerichtig  auch  den
Erwerb  derselben  nach  den  Grundsätzen  des  Eigentumserwerbs.
Indem  man  den  Erwerb  der  Souveränetät  über  ein  Gebiet
auf  den  Erwerb  des  Eigentums  an  dem  Lande  gründete,
gewann  man  für  die  ganze  Lehre  eine  ausserordentlich  einfache
  und  bequeme  Grundlage.  Auf  Gebietserwerbungen
innerhalb  desselben  Rechtsgebiets  wandte  man  die  in  demselben
  geltenden  Rechtssätze  für  Grundeigentumserwerb  an,
während  im  völkerrechtlichen  Verkechr  das  römische  Recht
infolge  seines  universellen  Charakters  als  Norm  diente.  Nach
den  Grundsätzen  des  Letzteren  beurteilte  man  ohne  weiteres

das  ganze  in  einer  Gebictserwerbung  liegende  Rechtsverhältnis:
        <pb n="50" />
        42

 

die  Fähigkeit  des  Erwerbers  und  der  zu  erwerbenden  Sache,
den  Rechtstitel,  die  Erwerbshandlung  und  den  Rechtserfolg.
Dem  römisch-rechtlichen  Schema  folgend  unterschied  man
zwischen  einem  ursprünglichen  und  einem  abgeleiteten  Erwerb
und  führte  als  Unterarten  der  ersteren  Kategorie  die  Okkupation,
  Akzession  und  Verjährung,  als  solche  des  abgeleiteten
Erwerbs  den  Vertrag  (Kauf,  Tausch,  Schenkung),  die  Erbfolge
  und  die  Eroberung  auf.  Die  naturrechtliche  Schule  sah
in  den  Grundsätzen  des  ausgebildeten  späteren  römischen
Rechts  gewissermassen  die  ratio  scripta,  die  aus  der  Natur  der
Sache  sich  ergebenden  ewigen  und  allgemein  gültigen  Rechtswahrheiten.
  In  diesem  Sinne  wandte  besonders  auch  Hugo
Grotius  das  römische  Recht  auf  das  Völkerrecht  an.  Ihm
folgten  darin  die  meisten  späteren  Völkerrechtsschriftsteller.

Was  insbesondere  die  Lehre  vom  Staatsgebiet  und  Gebietserwerb
  betrifft,  so  ist  in  derselben  die  von  Grotius  zuerst
im  Einzelnen  darauf  angewandte  römisch-  rechtliche  Doktrin
auch  heute  noch  fast  allgemein  herrschend.  Und  doch  ist
diese  juristische  Konstruktion,  die  für  die  frühere  Auffassung
vom  Wesen  der  Staatsgewalt  und  der  Gebietshoheit  eines
gewissen  Scheins  von  Berechtigung  nicht  entbehrte,  gegenüber
  der  modernen  Staatstheorie  absolut  unhaltbar.  Der  Erwerb
  der  Gebietshoheit  kann  niemals  als  Eigentumserwerb
am  Land  aufgefasst  werden,  da  eben,  wie  schon  oben
dargelegt,  die  öffentlichrechtliche  Gebietsbeherrschung  von
dem  privatrechtlichen  Eigentumsrecht  grundverschieden  ist.
Nur  analogerweise  können  auf  den  Gebietserwerb  die  Sätze
        <pb n="51" />
        43

des  römischen  Rechts  über  den  Eigentumserwerb  Anwendung
finden,  insofern  die  letzteren  die  aus  der  Natur  der  Sache
fliessenden  allgemein  gültigen  Grundsätze  jeder  Art  von  Rechtserwerb
  enthalten.  Dabei  muss  man  sich  jedoch  die  im  innersten
  Wesen  der  beiden  Rechte  begründete  Verschiedenheit
stets  vor  Augen  halten  und  klar  unterscheiden,  in  welchen
Beziehungen  die  Analogie  des  Privatrechts  massgebend  sein
kann  und  wo  dieselbe  ausgeschlossen  bleiben  muss.  Unter
dieser  Voraussetzung  hat  die  Beibehaltung  der  römisch-rechtlichen
  Kategorien  und  der  Gebrauch  der  privatrechtlichen
Terminologie  nichts  Bedenkliches.  Es  handelt  sich  nur  darum,
das  wirkliche  rechtliche  Wesen  des  dem  Eigentumserwerb
analogen  völkerrechtlichen  Gebietserwerbs  zu  erkennen  und
die  aus  dieser  besonderen  Natur  des  letzteren  trotz  aller  Analogie
  sich  notwendig  ergebenden  Unterschiede  im  Einzelnen
hervorzuheben.  Zu  diesem  Zwecke  soll  im  Folgenden  das
im  Gebietserwerb  liegende  völkerrechtliche  Rechtsverhältnis
genau  analvsiert  und  in  seinen  einzelnen  Gliedern  des  Näheren
untersucht  werden.

—–  —.
        <pb n="52" />
        J.

Das  Subjekt  des  Gebietserwerbs.

Wie  bei  dem  privaten  Eigentumserwerb  das  privatrechtliche
  Rechtssubjekt,  so  ist  beim  völkerrechtlichen  Gebietserwerb
das  völkerrechtliche  Rechtssubjekt,  nämlich  der
Staat,  auch  Subjekt  des  in  dem  Erwerb  liegenden
Rechtsverhältnisses.  Vom  staatsrechtlichen  Standpunkt
aus  kann  nur  der  Staat  selbst  Inhaber  der  Gebietshoheit  sein,
die  als  ein  Element  der  Staatsgewalt  ein  primäres  und  wesentliches
  Recht  des  Staates  bildet.  Auch  im  Völkerrecht  ist  der
Besitz  wie  der  Erwerb  der  Gebietshoheit  grundsätzlich  mit  dem
Staate  als  Subjekt  verknüpft.  Das  Recht  des  einzelnen  Staates,
Gebiet  zu  erwerben,  oder  seine  Gebietshoheit  über  seine  bisherigen
  Grenzen  hinaus  auf  Territorien  zu  erstrecken,  die
derselben  bisher  noch  nicht  unterworfen  waren,  wird  zundchst
durch  sein  eigenes  Staatsrecht  bestimmt.  Dies  setzt  die  verfassungsmässigen

  Bedingungen  und  Formen  eines  Gebiets-
        <pb n="53" />
        45

 

erwerbs  fest,  und  normiert  die  staatsrechtlichen  Folgen  der-Selben.


Den  Gebietserwerb  selbst,  das  Recht  desselben  gegenüber
dritten  Staaten,  den  Rechtstitel,  die  Erwerbshandlung  und
die  völkerrechtlichen  Folgen  derselben  regelt  das  Völkerrecht.
Dieses  erkennt  prinzipiell  jedem  Staate  das  Recht  zu,  unter
gewissen  Voraussetzungen  und  vermittels  bestimmter  Rechtshandlungen
  sein  Gebiet  zu  vergrössern.  Das  Völkerrecht
sicht  in  der  Ausdehnung  des  räumlichen  Machtgebietes  eines
Staates  eine  berechtigte  Ausserung  seiner  Lebensenergie,  undschützt
  dieselbe,  solange  sie  nicht  in  die  gleich  berechtigte
Rechtssphäre  anderer  Staaten  eingreift.

Der  Staat  erwirbt  Gebiet  durch  seine  verfassungsmässig
  dazu  berufenen  Organe.  Die  staatsrechtliche
  ist  unter  allen  Umständen  auch  eine  genügende  völkerrechtliche
  Legitimation  zur  Vornahme  der  Erwerbshandlung.
Aber  nicht  nur  durch  seine  ständigen  Organe,  sondern  auch
durch  Mandatare  mit  mehr  oder  minder  beschränktem  Auftrag
  erwirbt  der  Staat  die  Gebietshoheit.  Ebenso  durch  eine
ohne  Auftrag,  aber  im  Namen  eines  Staates  erfolgende  Erwerbshandlung,
  falls  dieselbe  vom  Staate  nachträglich  genehmigt
  wird.  Diese  beiden  letztgenannten  Erwerbsarten  durch
Stellvertreter  fanden  eine  ganz  besondere  Ausdehnung  und  Bedeutung
  im  Zeitalter  der  Entdeckungen.  Im  Auftrag  und
Namen  der  Krone  von  Kastilien  segelte  Colon  zur  Entdeckung
der  Neuen  Welt  aus  und  unterwarf  unermessliche  Ländermassen

  der  spanischen  Herrschaft,  während  fast  zu  gleicher
        <pb n="54" />
        46

 

Zeit  ein  anderer  Kühner  Italiener,  der  Venetianer  Caboto,  im
Auftrag  Heinrich's  VII.  von  England  den  nordamerikanischen
Kontinent  entdeckte,  an  dessen  Küsten  hundert  Jahre  später
Humphrey  Gilbert,  Raleigh  u.  A.  im  Auftrag  Elisabeth's  die
ersten  Niederlassungen  gründeten.  Ohne  vorherigen  staatlichen
  Auftrag  ergrifft  Nunez  Balboa  1513  Besitz  von  der
Südsee  mit  allen  ihren  Gestaden,  Ländern  und  Inseln  für  die
Krone  Spaniens.  Khnliche  Beispiele  liessen  sich  aus  der
älteren  und  neueren  Geschichte  aller  seefahrenden  Nationen
in  Menge  anführen.

Zur  Zeit  der  grossen  Entdeckungen  galt  überhaupt  allgemein
  der  Grundsatz,  dass  die  von  Unterthanen  eines  Staates
entdeckten  und  in  Besitz  genommenen  Länder  ipso  iure  unter
die  Herrschaft  und  Gebietshoheit,  oder  wie  man  sich  damals
ausdrückte  in  das  Eigentum,  ihres  Heimatstaates  fielen.
Dieser  Grundsatz  gilt  heute  noch  im  englischen  Staatsrecht,
  welches  denselben  aus  dem  den  Bürger  an  die  Krone
fesselnden  Bande  der  Lehnstreue  (allegiance)  ableitet.  1)

 

)  Vergl.  Creasy,  The  imperial  and  colonial  constitutions  of  the
Britannic  Empire.  S.  66  fl.  Daselbst  heisst  es:  „When  British  subjects
take  possession  of  a  desert  country  by  public  authority  (and  they
cannot,  consistently  with  their  allegiance,  take  possession
of  a  territory  by  an  independent  actof  jurisdiction),  the  whole
country  becomes  vested  in  the  Crown;  and  the  Crown  will  assign  to
particular  persons  portions  of  the  land,  reserving  as  Crown-land  all  that
which  is  not  granted  out,  and  reserving  also  a  jurisdiction  over  the
whole  territory.“  Weiter  (Note  1)  „Neither  can  a  British  subject  or
any  company  of  British  subjects  acquire  by  compact  or  by  conquest
any  territory  for  their  private  dominion.  All  is  subject  to  the  British
Crown.“

Ueber  den  Zusammenhang  dieser  Auffassung  mit  der  Einteilung
        <pb n="55" />
        47

 

Sonst  findet  sich  ein  derartiger  Grundsatz  in  dem  modernen
  Staatsrecht  der  zivilisierten  Völker  nicht.  Wenn  daher
ein  Privater  oder  eine  private  Gesellschaft  ohne  staatlichen
Auftrag  oder  nachträgliche  staatliche  Genehmigung  im  eigenen
Namen  die  zum  Begriff  der  Gebietshoheit  gehörigen  Rechte
über  ein  bestimmtes  Gebiet  erwirbt,  so  erwerben  sie  dieselben
nicht  für  ihren  Heimatsstaat  oder  irgend  einen  andern  Staat,
sondern,  wenn  dies  rechtlich  möglich  ist,  für  sich  selbst.
"„Wenn  dies  rechtlich  möglich  ist“,  d.  h.  wenn  wir  die  Frage
bejahen  können,  ob  Privatpersonen  oder  privatrechtliche
  Gesellschaften  staatliche  Hoheitsrechte  im
eigenen  Namen  erwerben  und  ausüben  können.

Diese  Frage  bietet  der  juristischen  Betrachtung  zwei  Seiten
dar.  Vom  Staatsrechtlichen  Standpunkt  aus  dürfte  im
allgemeinen  nichts  dagegen  einzuwenden  sein,  dass  ein  Unterthan
  eines  Staates  die  Souveränetät  über  ein  fremdes  Territorium
  erwerbe,  wenn  solches  nicht  durch  das  einheimische
Staatsrecht  ausdrücklich  ausgeschlossen  ist,  wie  nach  dem
oben  Gesagten  in  England.  1)  Freilich  würde  ein  solches,
entschieden  anomales  Verhältnis  in  Wirklichkeit  nie  von

der  britischen  Kolonien  in  Kronkolonien  (Crown-Colonies),  Eigentümerkolonien
  (Proprietary-Colonies)  und  Schutzbriefkolonien  (Charter-Colonies)
siche  Creasy,  a.  a.  O.  Chap.  III.  S.  36  fl.  und  von  Stengel,  Die  staatsund
  völkerrechtl.  Stellung  der  deutschen  Kolonien,  Berlin  1886.  S.  45  fl.

)  Uebrigens  scheint  selbst  das  englische  Staatsrecht  in  seiner
neuesten  Entwickelung  an  diesem  Grundsatze  nicht  mehr  so  strenge  festzuhalten.
  Dies  ergiebt  sich  besonders  aus  dem  Verhalten  der  englischen
Regierung  und  des  Parlaments  gegenüber  den  Gebietserwerbungen  der
Britih  North  Borneo  Company.  Vergl.  darüber  d.  Näh.  unten  8  55.
        <pb n="56" />
        48

 

Dauer  sein;  das  Staatsrecht  des  Landes,  dessen  Souveränetät
der  fremde  Unterthan  erworben,  würde  sich  einer  Fortdauer

jenes  Unterthanenverhältnisses  gewiss  widersetzen.

Die  eigentliche  Bedeutung  der  Frage  liegt  indes  auf  dem
Gebiete  des  Völkerrechts.  Hier  ist  nun  davon  auszugehen,
dass  begrifflich  der  Staat  allein  eine  wirkliche  Staatsgewalt
oder  Souveränetät  haben  und  ausüben  kann.  Unzweifelhaft
kann  der  Staat  auch  seine  Souveränetät  über  Gebiete  ausdehnen,
  die  derselben  bisher  nicht  unterworfen  waren.  1)  Einem
der  Gebietshoheit  eines  anderen  Staates  unterworfenen  Gebiet
gegenüber  kann  eine  solche  Ausdehnung  durch  vertragsmässige
Zession  oder  durch  Eroberung  erfolgen;  gegenüber  unbewohntem
  oder  staatenlosem  Lande  vollzieht  sie  sich  auf  dem
Wege  der  Okkupation.  Darüber  ist  gar  kein  Zweifel:  das
Völkerrecht,  welches  den  Staat  in  seinem  ursprünglichen
Besitzstand  anerkannte,  und  schützte,  dehnt  seinen  Schutz
ohne  weiteres  auch  auf  die  rechtmässig  hinzuerworbenen
Gebiete  aus.

Wie  liegt  nun  aber  die  Sache,  wenn  wir  an  die  Stelle

des  erwerbenden  Staates  einen  Privaten  oder  eine  private

 

)  Ganz  richtig  sagt  daher  Delavaud,  la  France  et  le  Portugal
au  Congo,  Revne  de  géographie,  t.  XII  (1883)  S.  224:  „C'est  un  principe
  de  droit  qdue  les  Etats  seuls  peuvent  exercer  des  droits
souverains,  qu'’aucune  compagnie  privée  ne  peut  les  avoir.  Parmi
les  droits  souverains  le  plus  important  est  celui  de  posséder  un  territoire,
  auquel  on  ne  peut  donner  Tautre  nom  plus  exact  que  celui  de
droit  desouveraineté,  et  qui  a  pour  corollairc  le  droit  d’annexion.
Ce  droit  appartient  aux  Etats  sculs."
        <pb n="57" />
        49

Gesellschaft  setzen?  Die  völkerrechtlichen  Grundsätze
über  den  Gebietserwerb  lassen  sich  hier  jedenfalls  nicht  ohne
weiteres  analog  anwenden:  denn  Privatpersonen  können  als
solche  nicht  Subjekte  eines  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnisses
  sein.  Aus  diesem  Grunde  hat  denn  auch  u.  A.  Delavaud
(in  der  oben  angeführten  Stelle)  der  privaten  Association
internationale  africaine  nicht  nur  die  Berechtigung,  sondern
auch  die  Möglichkeit  des  Erwerbs  von  Souveränetätsrechten
abgesprochen.

Anlässlich  der  umfangreichen  Gebietserwerbungen  der
genannten  Gesellschaft  ist  überhaupt  die  ganze  Frage,  von
der  hier  gehandelt  wird,  neuerdings  zur  wissenschaftlichen
Diskussion  gestellt  und  mehrfach  erörtert  worden.  Gegenüber
dem  verneinenden  Urteil  des  übrigens  nicht  ganz  unparteüschen
Delavaud  ist  die  Frage  von  den  meisten  gelehrten  Schriftstellern
  in  bejahendem  Sinne  entschieden  worden,  so  besonders
von  Sir  Travers  Twisst),  von  Emile  de  Laveleye,
welchen  beiden  sich  von  Stengels)  anschliesst,  und  in  besonders

  gründlicher  Weise  von  Catellanit“).

)  In  seinem  Artikel:  La  libre  navigation  du  Congo,  Revne  de  droit
internat.  et  de  législat.  comp.  t.  XV.  (1883)  8  437  fl.  u.  547  fl.

Vergl.  dess.  Law  of  Nations,  in  der  Vorrede  zur  2.  Ausg.  Bd.  I.,
S.  X.  ff.

2)  In  s.  Art.  La  neutralité  Iin  Congo.  Revnc  de  droit  int.  a.  a.  O.
S.  254  fl,  vergl.  bes.  S.  257.

1)  A.  a.  O.  S  46  fl.

)  In  seinem  vortrefflichen,  durch  Reichtum  des  Stoftes  wie  durch
juristische  Schärfe  gleich  uusgezeichneten  Werke  „Le  Colonie  e  la  Conferenza
  di  Berlino.“  Torino  1885.  S.  504  fl.

4
        <pb n="58" />
        50

 

Den  Beweis  für  die  Möglichkeit  und  Rechtsgiltigkeit
eines  Souveränetätserwerbs  durch  Privatpersonen  suchen  die
genannten  Schriftsteller  nicht  sowohl  auf  dem  Wege  begrifflicher
  Deduktionen  als  vielmehr  durch  Anführung  einer
Reihe  von  angeblichen  Präzedenzfällen  zu  erbringen,  in  denen
ein  derartiger  Erwerb  stattgefunden  habe  und  völkerrechtlich
anerkannt  worden  sei.  In  der  That  bietet  uns  die  Geschichte
Vom  Ausgang  des  Mittelalters  bis  in  die  neueste  Zeit  mehrere
Beispiele  von  Fällen,  in  denen  private  Personen  oder  Gesellschaften
  in  den  Besitz  und  zur  anerkannten  Ausübung  von
Staatshoheitsrechten  im  eigenen  Namen  gelangt  sind.  Ob
wir  aber  in  allen  diesen  Fällen  von  einem  völkerrechtlichen
  Erwerb  der  Gebietshoheit  reden  dürfen,  ist  eine
Frage,  die  wir  erst  auf  Grund  einer  eingehenden  Betrachtung
der  hierher  gehörigen  geschichtlichen  Vorgünge  beantworten
können.

Als  frühestes  Beispiel  und  als  einziges  in  Europa,  aber
allerdings  auch  an  den  äussersten  Grenzen  des  damaligen
Rechts-  und  Kulturlebens,  finden  wir  die  Eroberungen  des
Deutschen  Ritterordens  in  Preussen  und  die  der  Schwertbrüder
  in  Livland.

Diese  beiden  geistlichen  Ritterorden,  welche  als  Hauptzweck
  die  Bekämpfung  und  Bekehrung  der  Ungläubigen  verfolgten,
  haben  durch  Eroberung  ausgedehnte  Gebiete  ihrer
Herrschaft  unterworfen.  Nachdem  die  für  sich  allein  zu
schwachen  Schwertbrüder  sich  (1237)  mit  dem  deutschen

Orden  vereinigt  hatten,  herrschte  dieser  in  voller  unbestrit-
        <pb n="59" />
        51

tener  Souveränetät1)  über  ganz  Preussen,  Kurland,  Livland
und  Semgallen.  Die  durch  das  Schwert  begründete  Herrschaft
  des  Ordens  in  diesen  Gebieten  vereinigte  in  sich  alle
Elemente  einer  vollkommenen  Staatsgewalt.  Der  Orden  schloss
Verträge  und  Bündnisse  mit  fremden  Staaten,  führte  Kriege,
schickte  und  empfieng  Gesandte.  Seine  innere  Verwaltung
übertraf  an  Energie,  Umsicht  und  Vielseitigkeit  der  Bethätigung
  die  der  meisten  mittelalterlichen  Staatswesen.  Den
Charakter  eigentlicher  weltlicher  Staaten  erhielten  die  Ordensgebiete
  indes  erst  durch  ihre  Säkularisation  im  16.  Jahrhundert,
nachdem  sie  allerdings  schon  1466  unter  die  Lehnsherrlichkeit
  der  Krone  Polen  gefallen  waren.

In  ähnlicher  Weise  besass  der  souveräne  Johanniter--orden
  die  Gebietshoheit  über  Rhodus  und  seit  1530  in  unbestrittener
  Weise  auf  Grund  einer  Schenkung  Kaiser  Karl's  V.
über  die  Insel  Malta.  Von  dieser  Besitzung  nahm  er  den
territorialen  Titel  „Maltescrorden“  an  und  bewahrte  seine
volle  Souveränetät  über  die  Insel  bis  zum  Jahre  1798.

An  diese  eigentümlichen  Vereinigungen  mittelalterlichen
Ursprungs,  deren  Prinzip  und  Zweck  religiöser  und  christlichkultureller

  Natur  waren,  schliessen  sich  der  Tendenz  nach

 

)  Daran  wird  weder  durch  die  päpstliche  Schenkung  noch  durch
die  kaiserliche  Belehnung,  auf  Grund  deren  der  Orden  seine  Eroberungen
unternahm,  etwas  geändert.  Die  auf  den  vagen  und  rein  theoretischen
Anspruch  des  dominium  mundi  gegründeten  Verleihungen  haben  nie  zu
einem  wirklichen  Lehnsverhültnissce  geführt.  Die  Gehietshoheit  des
Ordens  beruhte  lediglich  auf  der  thatsächlichen  Unterwerfung  des  Landes,
nicht  auf  dem  Rechtstitel  der  Schenkung  oder  Belehnung.  —  Im  Uhrigen
vergl.  Voigt,  Gesch.  d.  Deutsch.  Ritterordens.  Berl.  1857/609.

45
        <pb n="60" />
        52

am  meisten  gewisse  philanthropische  Gesellschaften  unseres
Jahrhunderts  an.  Dieselben  haben  sich  sämtlich  den  „schwarzen
  Erdtei“  zum  Arbeitsfeld  auserschen  und  sich  die  Verbesserung
  des  Looses  der  Neger  zum  einzigen  oder  haupt-Sächlichen
  Ziel  gesteckt.

Im  Jahr  1816,  kurz  nachdem  der  Wiener  Kongress  über
den  afrikanischen  Sklavenhandel  die  internationale  Acht  der
europäischen  Staaten  ausgesprochen  hatte,  bildete  sich  in
Washington  eine  private  Vereinigung  edeldenkender  Menschenfreunde
  unter  dem  Namen  der  „American  Colonisation  Society
  for  the  establishment  of  free  men  of  colour  of  the
United  States.“  Dieser  Verein  wollte,  wie  in  seinem  Namen
ausgedrückt  war,  befreiten  Negersklaven  der  Vereinigten
Staaten,  die  hier  rechtlich  und  gesellschaftlich  eine  gedrückte
Stellung  einnahmen,  durch  Ansiedelung  in  ihrem  alten  Heimatlande
  die  Möglichkeit  freier  politischer  und  sozialer  Entwickelung
  verschaffen.  Nach  mehreren  fehlgeschlagenen  Versuchen
  gelang  es  endlich  der  Gesellschaft  im  Jahr  1821,  an
der  westafrikanischen  Pfefferküste  ein  beträchtliches  Gebiet
mit  vollem  Hoheitsrecht  von  den  eingeborenen  Häuptlingen
zu  erwerben.  Auf  diesem  Territorium  wurden  von  den  Vereinigten
  Staaten  herübergebrachte  freie  Neger  angesiedelt  und
die  Grundlagen  zu  einem  staatlich  organisierten  Gemeinwesen
gelegt,  welches  längere  Zeit  unter  der  Leitung  der  Gesellschaft
  blieb  und  von  dieser  durch  reichliche  Geldbeiträge  gestützt
  wurde.  Die  mittlerweile  rasch  entwickelte  und  staatlich

  konsolidierte  Kolonie  erklärte  sich  im  Jahr  1830  unter
        <pb n="61" />
        Zustimmung  der  Goescllschaft  in  Washington  als  unabhängiger
Staat  unter  dem  Namen  Commonwealth  of  Liberia,  der  1847
in  den  einer  Republik  Liberia  umgeändert  wurde.  Der
s0  aus  einer  privaten  Gesellschaft  entstandene  Staat  wurde
allmählich  von  den  meisten  älteren  Staaten  anerkannt,  zuerst
von  Grossbritannien  1818,  zuletzt  von  Portugal  in  einem
Vertrag  vom  4.  März  1865.

Von  einer  ähnlichen  philanthropischen  Gesellschaft  wurde
im  Jahre  1831  östlich  von  Liberia  die  Negerkolonie  Maryland
gegründet,  die  sich  1854  unabhäüngig  erklärte  und  1860  mit
der  Nachbar-  und  Schwesterrepublik  vereinigt  wurde.  1)

Im  schroffsten  Gegensatz  zu  den  philanthropischen  Vercinigungen,
  aus  deren  Bestrebungen  die  Republiken  Liberia
und  Maryland  hervorgewachsen  sind,  stehen  die  ausschliesslich
auf  merkantile  Ausbeutung  der  ihrer  Herrschaft  unterworfenen
  Länder  gerichteten  grossen,  politisch  und  wirtschaftlich
brivilegierten  Handelsgesellschaften,  die  besonders  im
17.  und  18.  Jahrhundert  eine  So  bedeutende  Rolle  spielten.
Solche  wurden  bald  nach  der  Entdeckung  der  Neuen  Welt
in  den  meisten  curopäischen  Staaten  gegründet,  die  sich  überhaupt
  am  Welthandel  beteiligten.  Die  wichtigsten  und  mächtigsten
  dieser  Gesellschaften  waren  die  im  Jahre  1602  gegründete
  Niederlündisch-Ostindische  Kompagnie  und

die  1600  gcestiftete,  aber  erst  1624  mit  Regierungsgewalt

1)  Ueber  Liberia  und  Maryland  vergl.  Catellani,  a  a  O.  S.  508  fl.
Die  Verfussung  von  läberin  findet  sich  abgedruckt  in  den  British  and
Foreign  State  Papers,  Bd.  35.  S.  1301  fl.
        <pb n="62" />
        54

ausgestattete  Britisch-Ostindische  Kompagnie.  Beide
Gesellschaften  hatten  in  ihren  Besitzungen  ausgedehnte  politische
  Rechte;  aber  beide  übten  ihre  Hoheitsrechte  nicht  in
s  uveräner  Unabhängigkeit  als  eigene,  sondern  als  delegierte
unter  der  Oberhoheit  des  Mutterlandes  aus.  Für  die  niederländische
  Kompagnie  hatten  sich  die  Generalstaaten  das  Recht
der  Oberhoheit  von  Anfang  an  vorbehalten;  für  die  britische
ergab  sich  dasselbe  schon  von  selbst  aus  dem  oben  angeführten
Grundsatz  des  englischen  Staatsrechts,  welchem  gemäss  ein  Ge-Ssetz
  aus  der  Zeit  Georg's  III.  (53.  Geo.  III,  c.  195)  ausdrücklich
betonte,  „that  the  Sovereignty  of  the  Crown  over  the  possessions
acquired  by  the  East  India  Company  is  undoubted."  1)

Die  beiden  grossen  Handelskompagnien  wurden  in  diesem
Jahrhundert  aufgehoben,  die  niederlündische  im  Jahre  1800,  die
britische  1858  durch  die  sog.  „Act  for  the  better  Government  of
India“  (21.  u.  22.  Vict.  C.  106);  ihre  Besitzungen  mit  allen

darauf  bezüglichen  Hoheitsrechten  giengen  an  die  Krone  über.:)

Da  die  genannten  Gesellschaften  Souveränetätsrechte  im
eigenen  Namen  nie  weder  erworben  noch  ausgeübt  haben,  so

ist  es  unrichtig,  wenn  Twiss  (a.  a.  O.  S.  553)  sich  auf  dieselben

)  Vergl.  Creasy,  a.  a.  O.  S  66,  N.  1,  u.  Stengel,  a-  a.  O.
S.  41  ff.  Interessante  Bemerkungen  über  die  rechtliche  Natur  der  urspünglichen
  Erwerbungen  der  Britisch-Ostind.  Kompagnie  und  das
staatsrechtliche  Verhältnis  ihrer  Besitzungen  zur  Krone  finden  sich  in
einer  Parlamentsrede  Edm.  Burke's  v.  14.  Juni  1784  (Works,  new  el.
Lond  1815,  vol.  IV,  p.  161,  Note).

2:)  Ueber  Einzelnes  vergl.  noch  ausser  Creasy  u.  Stengel  a.  a.  O.
Gneist,  Engl.  Verw.  Recht,  Bd.  II,  S.  1117  fl.  u.  Roscher,  Kolonien.
Kolonialpolitik  u.  Auswanderung,  2.  Aufl.  S.  374  fl.
        <pb n="63" />
        5—

als  Beispiele  von  Souveränetätserwerb  durch  Privatpersonen
bezieht.  KXhnlich  dürfte  é6s  sich  mit  der  von  ihm  des  weiteren
angeführten  Souyeränetät  einiger  von  englischen  Untertanen
gegründeten  nordamerikanischen  Kolonien  vor  deren  Inkorporation,
  sowie  der  Hudson  Bay  Company  verhalten.

Mit  mehr  Recht  berufen  sich  sowohl  Twiss  (a.  a.  O.  S.  554)
als  Laveleye  (a.  a.  O.  S.  258)  auf  den  neueren  Fall  der
Erwerbungen  der  British  North  Borneo  Company.

Im  Jahre  1878  traten  die  Sultane  von  Brunei  und  von
Sulu  an  den  österreichischen  Baron  Overbeck  und  den  Engländer
  Dent  gegen  eine  ewige  Rente  alle  ibre  Souveränetätsrechte
  über  ein  beträchtliches  Gebiet  in  Nord-Borneo  ab.
Die  neuen  Erwerber  zedierten  ibrerseits  ihre  Rechte  an  die
oben  genannte  englische  Gesellschaft,  welche  1881  inkorporiert
  wurde  und  einen  Schutzbrief  erbielt.  In  den  auf  die
Erteilung  des  letzteren  bezüglichen  Parlamentsverhandlungen
wurde  von  allen  Seiten  anerkannt,  dass  die  Gesellschaft  die
Souveränetätsrechte  über  das  betreffende  Gebiet  in  rechtsgiltiger
  Weise  erworben  und  auch  vor  Erteilung  des  staatlichen
  Schutzbriefes  als  eigene  besessen  habe.  „There  is  not
a  single  privilege,“  sagte  Gladstone  am  17.  März  1882,
„given  to  the  Company  by  the  charter  over  and  above  what
it  had  already  acquired  on  a  title  sufficient  to  enable  it  to
enter  into  the  erercise  of  all  its  powers“,  und  in  derselben
Sitzung  betonte  der  Attorney-general  Sir  Heury  James,  dass
die  betreffenden  Souveränetätsrechte  der  Gesellschaft  abgetreten

und  in  rechtsgiltiger  Weise  ihr  Eigentum  ()  geworden  seien.
        <pb n="64" />
        66

In  diesen  von  so  kompetenter  Seite  abgegebenen  Erklärungen
  tritt  ein  Widerspruch  gegen  den  oben  angeführten
Grundsatz  des  englischen  Staatsrechts  zu  Tage,  wonach  ein
britischer  Unterthan  keine  Souveränetätsrechte  für  sich  erwerben
kann.  Hier  ist  deutlich  ausgesprochen,  dass  die  Gesellschaft
jene  Rechte  als  eigene  erworben  und  besessen  habe.  Diese
Fähigkeit  von  Privatpersonen,  durch  Verträge  mit  eingeborenen
Häuptlingen  unzivilisierter  Länder  Souveränetätsrechte  zu  erwerben,
  wurde  auch  weder  von  Deutschland  noch  von  Spanien
und  den  Niederlanden,  mit  welchen  Staaten  Verhandlungen
wegen  Nord-Borneo's  stattfanden,  im  Prinzip  bestritten.

Dieser  Grundsatz  hat  weitere  Anwendung  und  Anerkennung
  gefunden  in  den  nicht  rein  merkantilen,  sondern
merkantile  mit  allgemein  kulturellen  Gesichtspunkten  verknüpfenden
  kolonialen  Unternehmungen  der  neuesten  Zeit.
Das  schlagendste  Beispiel,  geradezu  den  Prototyp  dieser  modernen
  Erscheinungen  bietet  der  junge  Kongostaat.  Derselbe
ist  hervorgegangen  aus  den  territorialen  Erwerbungen,  welche
durch  die  im  Jahre  1876  vom  König  Leopold  II.  von  Belgien
gegründete  rein  privatrechtliche  Association  internationale
africaine  in  den  von  Stanley  erschlossenen  ausgedehnten
Gebieten  Zentralafrikas  gemacht  wurden.  Durch  Zessions-Verträge
  mit  den  eingeborenen  Häuptlingen  liess  sich  die  genannte
  Gesellschaft  an  den  Gebieten  derselben  nicht  etwa  private

Eigentumsrechte,  sondern  eigentliche  Souveränetätsrechte  1)

 

1)  In  einem  am  19.  April  1884  zu  Pala-Pala  vereinbarten  Zusatzartikel
  zu  den  mit  den  Häuptlingen  abgeschlossenen  Zessionsverträgen
        <pb n="65" />
        57

abtreten,  welche  sie  unter  dem  Titel  eines  Protektorats  im
eigenen  Namen  faktisch  ausübte.

Die  so  erworbenen  Hoheitsrechte  der  Assoziation  wurden
von  Portugal,  welches  sich  durch  diese  Erwerbungen  in  seinen
angeblichen  älteren  Rechten  und  Interessen  beeinträchtigt
fühlte,  auf’s  lebhafteste  angefochten,  indem  es  die  Giltigkeit
der  abgeschlossenen  Zessionsverträge  Sowohl  mit  Rücksicht
aàauf  die  Legitimation  der  Zedenten,  als  bezüglich  der  Art  ihres
Zustandekommens  bestritt.  Ja,  es  wusste  sich  sogar  Proteste
der  eingeborenen  Häuptlinge  zu  verschaffen,  worin  diese  erklärten,
  über  den  Inhalt  der  von  ihnen  geschlossenen  Verträge
getäuscht  worden  zu  sein.  Diese  Proteste  sind  jedoch  noch
weniger  glaubwürdig,  als  die  Verträge  der  Assoziation;  sie
sind  darum  ebenso  belanglos,  wie  die  Proteste  des  sog.  Königs
von  Kongo  gegen  die  ohne  seine  Ermächtigung  gemachten

wurde  dies  ausdrücklich  ausgesprochen.  Es  heisst  in  demselben:  „II  est
convenu  entre  les  parties  contractantes  que  les  mots,  „cession  de  territoire“
  ne  veulent  pas  dire  achat  de  terre  par  Association,  mais
achat  de  protectorat  et  en  conséquence  reconnaissance  de  ce  fait
par  les  chefs  soussignés  de  ce  dque  le  droit  d'arbitrage  entre  les  chefs
et  les  indigènes  de  Pala-Pala  et  tous  les  éGtrangers  de  wWimporte  quelle
couleur  ou  de  quelque  nationalité  qu’ils  soient,  appartient  à  FAssociation
  internationale  africaine,  que  le  droit  de  gouverner  et  de  décider
les  affaires  quelles  qu'elles  sojent  avec  les  étrangers  de  w’importe
duelle  couleur  ou  nationalité,  quand  elles  seront  soumises  par  les  chefs
Soussignés,  ou  le  droit  de  décider  si  et  en  qduel  endroit  un  Européen
duelconque  peut  s'établir  dans  le  district,  a  6té  concédé  et  appartient
en  toute  plénitude  à  DAssociation  internationale  africaine.  Les  chefs
Soussignés  déclarent  également  accepter  le  drapeau  de  DAssociation
Ccomme  un  signe  pour  tout  le  monde  due  I’  Association  est  leur  protectrice
  et  qu'’aucun  autre  drapeau  ne  pourra  flotter  dans  le  district  de
Pala-Pala.“
Siche  Catellani,  a.  a.  O.  S.  537.
        <pb n="66" />
        —38.

Abtretungen  seitens  seiner  angeblichen  Vasallen,  über  welche
er  faktisch  nie  eine  Oberherrlichkeit  ausgeübt  hatte.
Nachdem  Frankreich  die  Rechtsgiltigkeit  der  Erwerbungen
der  Assoziation  in  einem  besonderen  Vertrage  anerkannt  hatte,
in  welchem  es  sich  für  den  Fall  einer  Auflösung  der  letzteren
ein  Vorkaufsrecht  ausbedingte,  erfolgte  im  April  1884  seitens
der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  die  ausdrückliche
  und  offizielle  Anerkennung  der  Association
internationale  afric  aine  als  eines  befreundeten  Staates.
Auf  diese  erste  folgten  rasch  bintereinander  die  offiziellen
Anerkennungserklärungen  der  übrigen  Staaten,  zuerst  die
des  Deutschen  Reichs  unter  dem  8.  November  1884,  sodann
  die  Grossbritanniens  (16.  Dez.),  Italiens  (19.  Dez.),
Oesterreich-Ungarns  (24.  Dez.),  der  Niederlande  (27.  Dez.).
Spaniens  (7.  Jan.  1885),  noch  später  die  von  Dänemark,
Schweden-Norwegen  und  Russland.  Die  Anerkennung  seitens
Frankreichs  erfolgte  gegen  bedeutende  Gebietsabtretungen
am  5.  Februar  1885,  seitens  Portugals,  welches  am  meisten
Schwierigkeiten  machte,  ebenfalls  gegen  bedeutende  Opfer
und  nur  unter  Vermittelung  Frankreichs  und  starker  Pression
  der  übrigen  Mächte,  am  14.  Februar  desselben  Jahres.
Zuletzt,  nämlich  am  23.  Februar  1885,  wurde  der  neue  Staat
von  Belgien  anerkannt,  dessen  König  Leopold  II.  zugleich
unter  allgemeiner  Zustimmung  an  die  Spitze  des  durch  seine
Initiative  gegründeten  Staatswesens  trat  und  den  Titel  eines
Souveräns  des  unabhängigen  Kongostaates  annahm.

So  ist  also  das  von  einer  Privatgesellschaft  gegründete  aus-
        <pb n="67" />
        59

gedehnte  Reich  im  Herzen  Afrikas  als  Ssouveräner  Staat  völkerrechtlich
  anerkannt  und  in  Personalunion  mit  der  belgischen

Königskrone  verbunden.  )

Wenn  die  von  einer  internationalen  Gesellschaft  ausgehenden
  Gebietserwerbungen  schliesslich  zur  Entstehung
eines  eigenen  selbständigen  Staates  geführt  haben,  so  mussten
die  etwas  später  von  deutscher  Seite  ins  Werk  gesetzten
kolonialen  Privatunternehmungen  ihrem  durchaus  nationalen
Ursprung  und  Endaiel  entsprechend  zu  einem  anderen  Ergebnis

  führen.

Aus  den  deutschen  kolonialen  Erwerbungen  ist  nirgends
ein  selbständiges  Staatswesen  mit  eigener  Gebietshoheit  entstanden;
  dieselben  sind  vielmehr  sämtlich  sog.  Schutzgebiete
des  Deutschen  Reiches  geworden,  dessen  Souveränetät  und
Gebietshoheit  sie  dadurch  unterstellt  sind.  Der  Grund  zu
diesen  Schutzgebieten  wurde  in  allen  Fällen  durch  Niederlassungen
  deutscher  Unterthanen  gelegt;  denn  die  deutsche
Kolonialpolitik  hatte  es  sich  von  vornherein  zum  Grundsatz
gemacht,  dass  die  nationale  Flagge  dem  nationalen  Handel
folgen,  nicht  demselben  voraneilen  müsse.  Was  nun  aber
den  Erwerb  der  Gebictshoheit  anlangt,  die  jetzt  in  sämtlichen
  Schutzgebieten  gleicherweise  dem  Deutschen  Reiche  zusteht,
  so  kommt  dabei  ein  für  unseren  Gegenstand  wichtiger
Unterschied  in  Betracht.  In  einigen  dieser  Gebiete  hat  nämlich

1)  Vergl.  über  die  Entstehung  des  Kongostuates  von  der  bereits
umfangreichen  Litteratur  bes.  Catellani,  a.  a.  O.  S.  519.  ff.
        <pb n="68" />
        60

 

das  Reich  durch  seine  Bevollmächtigten  die  Gebietshoheit
direkt  durch  Verträge  und  formelle  Besitzergreifung  für  sich
crworben.  1,  Auf  diese  Weise  wurden  die  Gebiete  von  Kamerun
  und  Togo,  einige  Südwestafrvikanische  Territorien
  und  endlich  sämtliche  Besitzungen  in  der  Südsee
(Kaiser-Wilhelms-Land,  Bismarck-  Archipel,  Marschalls-
  und  Salomons-Inseln)  direkt  durch  kaiserliche
Beamte  unter  den  Schutz  des  Reiches  gestellt.  In  Angra
Pequena  dagegen,  sowie  in  Ostafrika,  fand  der  vertragsmässige
  Erwerb  von  territorialen  Hoheitsrechten  zunächst
durch  Privatpersonen,  die  keinen  staatlichen  Auftrag  hatten,
statt,  und  gieng  von  diesen  erst  durch  Unterstellung  unter  die
Oberhoheit  des  Deutschen  Reichs  auf  den  Staat  über.  Wir
wollen  zur  näheren  Erläuterung  nur  auf  die  beiden  typischen
Fälle  von  privatem  Gebietserwerb  an  der  Küste  von  Ostafrika
eingehen.

Die  umfangreichen  Besitzungen  der  Deutsch-Ostafrikanischen
  Gesellschaft  zwischen  der  Sansibarküste  und
den  grossen  Seen  sind  hervorgegangen  aus  den  Gebietserwerbungen,
  welche  durch  im  Namen  der  Gesellschaft  für  deutsche
Kolonisation  im  November  und  Dezember  1884  mit  mehreren
cingeborenen  Häuptlingen  abgeschlossene  Verträge  gemacht

1)  Die  Frage  nach  der  eigentlichen  rechtlichen  Natur  der  deutschen
kolonialen  Erwerbungen,  ob  nämlich  dieselben  auf  dem  völkerrechtlichen
Erwerbstitel  der  Zession  oder  dem  der  Okkupation  beruhen,  sowie  die
Streitfrage,  ob  durch  die  betr.  Erwerbsakte  ein  staatsrechtliches  oder
lediglich  ein  völkerrechtliches  Verhältnis  dieser  Gebiete  zum  Deutschen
Reich  begründet  worden  ist,  wird  im  zweiten  Teile  dieser  Schrift  des
Näheren  erörtert  werden.
        <pb n="69" />
        61

 

worden  sind.  Durch  diese  Verträge  wurden  zunächst  die
Länder  Usuguha,  Nguru,  Usagara  und  Ukami  erworben  mit
all  den  Rechten,  „welche  nach  deutschem  Staatsrecht  den
Begriff  der  Landeshoheit  ausmachen“,  wie  es  in  den  betreffenden
  Urkunden  heisst.  Bis  zum  27.  Februar  1885,  an  welchem
Tage  der  Gesellschaft  der  erbetene  kaiserliche  Schutzbrief  erteilt
  und  ihre  Erwerbungen  unter  die  Oberhcheit  des  Deutschen
  Reiches  gestellt  wurden,  besass  sie  demnach  die  ihr
rechtsgiltig  abgetretenen  Souveränetätsrechte  als  eigene.  Hätte
das  Deutsche  Reich  die  Ubernahme  des  Protektorats  verweigert,
  und  es  würe  der  Gesellschaft  gelungen,  auch  ohne
diesen  Schutz  eine  geordnete  Verwaltung  des  Landes  zu  organisieren,
  80  wäre  ihrer  späteren  Anerkennung  als  selbständiger
  Staat  rechtlich  nichts  entgegengestanden;  an  politischen
Schwierigkeiten  würde  es  freilich  nicht  gefehlt  haben.  Uber
die  seit  Erlass  des  kaiserlichen  Schutzbriefes  neu  erworbenen
Gebiete  steht  einstweilen,  bis  auch  sie  unter  den  Schutz  des
Reiches  gestellt  sind,  die  vertragsmässig  erworbene  Gebietshoheit
  allein  der  Gesellschaft  zu.

Während  die  Ostafrikanische  Gesellschaft  ein  Beispiel
Von  Souveränetätserwerb  durch  eine  privatrechtliche  Gesellschaft
  bietet,  schen  wir  in  dem  benachbarten  Witu  einen
einzelnen  Privatmann  ausgedehnte  Länderstrecken  erwerben.
Am  8.  April  1885  verkaufte  nämlich  der  Suaheli-Sultan
Achmed  von  Witu  einen  etwa  20  bis  25  deutsche  Quadratmeilen
  grossen  Teil  seines  Landes  mit  allen  ihm  daran  zustchenden

  Privat-  und  Iloheitsrechten  an  den  Afrikareisenden
        <pb n="70" />
        62

 

Clemens  Denhardt.  Dem  gleichzeitig  in  besonders  ausgefertigter
  Urkunde  geäusserten  Wunsche  des  Sultans,  „zu  Seiner
Majestät  dem  Deutschen  Kaiser  in  ein  aufrichtig  freundschaftliches
  Verhältnis  und  unter  Allerhöchstdessen  mächtigen
Schutz  zu  treten“,  wurde  am  27.  Mai  desselben  Jahres  durch
Ubernahme  des  Protektorats  seitens  des  Deutschen  Reiches
stattgegeben.  )  Die  von  Denhardt  erworbenen  Besitzungen
und  Rechte  giengen  am  30.  Juni  1886  kaufweise  auf  die
neugebildete  Witu-Gesellschaft  über,  welche  alsbald  Besitz
von  dem  Gebiete  ergriff,  Einen  Schutzbrief  hat  diese  Ge-Sellschaft
  bisher  nicht  erhalten.

Damit  wollen  wir  die  Aufzählung  der  historischen  Präzedenzfälle,
  in  denen  ein  Erwerb  von  Gebietshcoheitsrechten
Sseitens  Privater  stattgefunden  hat,  wiewohl  dieselbe  keineswegs
  erschöpfend  ist?),  abschliessen.

Es  ist  nun  die  Aufgabe,  vermittels  einer  kritischen  Betrachtung
  der  einzelnen  thatsächlichen  Erscheinungen  zu  unter-Suchen,

  ob  und  inwieweit  in  denselben  ein  allgemeincs  Rechts- 



1)  Dber  die  kolonialen  Gebietserwerbungen  des  Deutschen  Reichs
vergl.  bes.  „Die  deutsche  Kolonialpolitik“.  Leipzig  1886,  und  die  dem
Reichstag  vorgelegte  offizielle  „Denkschrift  über  dic  deutschen  Schutzgebiete“.
  Vergl.  auch  von  Stengel,  a.  a.  O.  S.  5  fl.  und  neuerdings  in
Hirth'’s  Ann.  1887,  S.  805  fr.

2)  Catellani  erwähnt  noch  die  beiden  Fälle  von  Macao,  wolches
von  1557—1622  im  Besitz  portugiesischer  Kaufleute  stand  (a.  a.  0O.
S.  507,8),  und  von  Sarawak,  einem  im  Jahre  1841  von  Sir  James  Brocke
an  der  Nordwestküste  von  Borneo  gegründeten,  unabhängigen  Fürstentum,
  in  dessen  Regierung  nach  dem  Tode  seines  Gründers  1868  dessen
Enkel  Charles  Johnson  Brooke  von  allen  Mächten  anerkannt  unter  dem
Titel  Karl  I.,  Fürst  von  Sarawak,  nachfolgte.
        <pb n="71" />
        63

—..

Drinzip  des  modernen  Völkerrechts  seinen  Ausdruck  gefunden
hat.  Der  erste,  welcher  diese  Frage  prinzipiell  näher  geprüft
hat,  ist  der  berühmte  englische  Rechtsgelehrte  Sir  Travers
Twiss.  Derselbe  präzisiert  die  Frage,  um  deren  Lösung  es
Sich  handelt,  in  folgender  Weise  1):  „Können  private  Assoziationen
  philanthropischen  Charakters  von  eingeborenen  afrikanischen
  Häuptlingen  Gebietsabtretungen  zu  vollem  Eigentumsrecht
  (with  full  rights  of  dominion)  in  der  Weise  annehmen,
  dass  sie  für  alle  von  ihnen  in  dem  abgetretenen
Gebiet  gegründeten  Niederlassungen  einen  „Status“  erwerben,
der  ihnen  mit  der  Zeit  die  Anerkennung  dieser  Niederlassungen
  als  unabhängiger  Staaten  seitens  der  christlichen
Völker  sichert?“  Diese  Frage  wird  von  Twiss  für  (as  positive
  Völkerrecht  unter  Hinweis  auf  die  Beispiele  von  Liberia
und  der  Afrikanischen  Gesellschaft  bejaht.  Daraus,  dass
Twiss  zunächst  nur  die  beiden  genannten  Fälle  im  Auge  hatte,
erklärt  sich  die  Beschränkung  seiner  Untersuchung  auf  private
Assoziationen,  und  zwar  auf  solche  mit  philanthropischem
Charakter,  sowie  die  ausschliessliche  Bezugnahme  auf  afrikanische
  Gebietserwerbungen.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,
dass  die  Einschränkung  der  Frage  nach  diesen  drei  Richtungen
hin  keine  wesentliche  und  Drinzipielle  ist.  Sowohl  grundsätzlich
  wie  bistorisch  rechtfertigt  sich  eine  Ausdchnung  des
Von  Twiss  behaupteten  Rechtsprinzips  ebensowohl  auf  einzelne
Privatpersonen,  wic  auf  Vereinigungen  solcher,  wähnend  gleich-1)

  Law  of  Nations.  u.  a.  O.  S.  X.
        <pb n="72" />
        64

 

zeitig  bei  letzteren  der  Gesellschaftszweck  nicht  notwendig
ein  philanthropischer  zu  sein  braucht,  wie  ja  dies  selbst  bei
der  Afrikanischen  Gesellschaft  nicht  ausschliesslich  der  Fall
war.  Bezüglich  des  dritten  Punktes,  der  einer  Ausdehnung
bedürftig  ist,  hat  Twiss  an  einer  anderen  Stelle  1)  selbst  eine
Ssolche  gegeben,  indem  er  dort  sein  Prinzip  auf  „Gebiete
ausserhalb  Europas“  beschränkt.  Dies  dürfte  jedoch  wieder
nach  der  anderen  Seite  zu  weit  gehen,  wie  unten  näher  dar-Zulegen
  sein  wird,  wo  wir  den  behaupteten  Grundsatz  des
Völkerrechts  auf  die  Gebiete  unzivilisierter  oder  halbzivilisierter
und  darum  nicht  oder  wenigstens  nicht  als  gleichberechtigte
Glieder  in  die  internationale  Rechtsgemeinschaft  aufgenommener

  Völker  beschränken  werden.

Aber  wenn  Twiss  die  Frage  im  grossen  und  ganzen
richtig  gestellt  und  eine  richtige  praktische  Lösung  der-Selben
  gegeben  hat,  so  ist  es  ihm  doch  keineswegs  gelungen,
Sie  theoretisch  aufzuklären  und  die  gegebene  Entscheidung

wissenschaftlich  zu  rechtfertigen.  Ja,  er  hat  nicht  einmal

1)  Revue  de  droit  int.  a.  a.  O.  S.  550.  Daselbst  rechtfertigt  Twiss
die  von  ihm  gegebene  Beschränkung  mit  folg.  Worten:  „JNe  dis  „hors
de  I’Europe,  parcequ'’on  ne  doit  pas  chercher  la  solution  d’un  tel
probleme,  pour  ce  qui  regarde  FAfrique  ou  DAsie,  dans  Fordre  de
choses  politique  établi  dans  FEurope  actuelle,  ni  dans  les  regles  positives
  de  la  société  européenne,  sur  lesquelles  cet  ordre  repose,  mais  dans
le  droit  des  gens  non  GCcrit  qui  doit  régler  les  relations  entre  les  peuples
libres,  wimporte  à  quelle  famille  ils  appartiennent,  ni  quel  culte  üs
Professent.“  Mit  dieser  ganz  allgemeinen  Andeutung  begungt  sich  Twiss,
ohne  näher  auf  das  Wesen  der  Sache  einzugehen,  und  aus  diesem  die
behauptete  Beschränkung  als  notwendige  abzuleiten,  wie  dies  im  Text
versucht  werden  soll.
        <pb n="73" />
        65

—

 

den  Punkt  getroffen,  in  welchem  die  Schwierigkeit  der  Frage
liegt,  und  um  den  allein  der  Streit  sich  drehen  Kann.  Es
ist  ein  durchaus  müssiges  und  für  den  vorliegenden  Fall
unerhebliches  Unternehmen,  wenn  er  ausführt,  dass  nicht  nur
persönliche  Souvcräüne,  Monarchen,  sondern  auch  unabhängige
Staaten  ohne  persönliches  Oberhaupt,  also  Republiken,  Souverünetätsrechte
  erwerben  Kkönnen.  Das  sollte  doch  wohl  als  unbestrittener
  Grundsatz  der  modernen  Wissenschaft  und  Lebensanschauung
  vom  Stante  angeschen  werden,  dass  der  Staat  allein
Inhaber  der  Souverünctüt  ist,  dass  er  allein  Souverünetütsrechte
  erwirbt,  ganz  gleichgültig,  durch  welche  verfassungs--mäüssigen
  Organe  er  diesclben  ausübt.  Aber  darüber  herrscht
Streit,  ob  nur  Staaten  oder  auch  private  Personen  oder
Vereinigungen  solcher,  die  keinen  Staat  repräsentieren,
  die  Souverünetüt  über  ein  Gebiet  erwerben  können.
Dies  allein  ist  die  Frage,  um  die  es  sich  hier  handelt,  und  deren
prinzipielle  Entscheildung  im  folgenden  versucht  werden  Soll.

Dem  Staatsrecht  ist  die  vorliegende  Frage  fremd.  Staatsrechtlich
  kann  überhaupt  nicht  gefragt  werden,  ob  und  unter
welchen  Bedingungen  ein  Einzelner  die  Souverünctät  erwirbt;
denn  nach  der  modernen  Staatsauffassung  steht  die  Soubveränetät
  unveräusserlich  dem  Stante  selbst  zu,  Kann  von  einem
Erwerb  derselben  zu  eigenem  Recht  scitens  irgend  eines
Einzelnen  nicht  die  BRede  sein.  Für  das  Staatsrecht  Kommt
nur  die  Frage  in  Betracht,  ob  ein  Einzelner  in  Gemässheit
der  Verfassung  das  Recht  erwerben  kann,  innerhalb  des  staatlichen

  Organismus  die  Funktion  als  BRepräsentant  und  Trüger
5
        <pb n="74" />
        66

 

der  staatlichen  Souveränetät  zu  übernehmen,  um  dieselbe  im
Namen  des  Staates  als  organisches  Glied  desselben  auszuüben.

Im  Gegensatz  zu  diesem  staatsrechtlichen  Vorgang  verstehen
  wir  unter  völkerrechtlichem  Gebiets-  oder  Souveränetätserwerb
  die  Ausdehnung  einer  vorhandenen  Staatsgewalt
über  ein  derselben  bisher  nicht  unterworfenes  Gebiet.  Dieser
Erwerb  setzt  also  auf  Seiten  des  Erwerbenden  das  Vorhandensein
  einer  Staatsgewalt  voraus,  deren  Herrschaft  das  zu  erwerbende
  Gebiet  unterworfen  werden  soll.  Darnach  können
innerhalb  der  Grenzen  des  Völkerrechts  nur  souveräne
Staaten  Gebiet  erwerben.  Wenn  uns  also  die  Geschichte
Beispiele  von  Gebietserwerb  seitens  nichtstaatlicher  Rechtspersönlichkeiten
  bietet,  so  müssen  diese  Vorgänge  ausserhalb
der  Sphüre  des  Völkerrechts  liegen.  Und  in  der  That  haben
wir  es  in  all  den  Präzedenzfällen,  die  zu  dieser  prinzipiellen
Untersuchung  Veranlassung  gaben,  mit  Vorgängen  zu  thun,
die  nicht  auf  dem  völkerrechtlich  geregelten  Gebiet  der
Staatenbeziehungen  liegen,  sondern  sich  in  dem  vom  Völkerrecht
  noch  nicht  ergriffenen  Vorstadium  der  Staatengründung
  und  Staatenbildung  befinden.  Es  sind  nicht
die  Rechtspersonen  des  Völkerrechts,  die  fertigen  Staaten,
die  hier  handelnd  auftreten,  sondern  unfertige,  im  Entstehen
begriffene  Gebilde,  aus  denen  vielleicht  später  völkerrechtliche
Rechtssubjekte  werden,  während  sie  einstweilen  gewisser--massen
  die  Stellung  der  nascituri  einnehmen.  Als  solche
sind  sie  dem  Recht  keineswegs  gleichgiltig;  aber  sie  können
noch  nicht  als  selbständige  Rechtssubjekte  handelnd  auftreten.
        <pb n="75" />
        67

Für  das  Völkerrecht  kommen  solche  von  Privaten  erworbene
  Gebiete  erst  in  Betracht,  wenn  sie  staatliche  Natur
erlangt  und  auf  Grund  dieser  völkerrechtliche  Anerkennung
gefunden  haben.  Dies  kann  in  zwiefach  verschiedener  Weise
geschehen.  Entweder  es  entsteht  ein  eigener  selbständiger
Staat,  der  als  solcher  Anspruch  auf  völkerrechtliche  Aner--kennung
  hat  und,  wenn  ihm  diesclbe  wirklich  zu  Teil  geworden
ist,  als  neues  Rechtssubjekt  in  die  internationale  Rechtsgemeinschaft
  eintritt,  wie  dies  z.  B.  bei  Maryland,  bei
Sarawak,  beim  Kongostuat  der  Fall  war.  Das  von  Privaten
erworbene  Gebiet  kann  aber  auch  dadurch  in  den  Bereich
und  unter  den  Schutz  des  Völkerrechts  treten,  dass  es  der
Souveränetät  eines  schon  bestehenden  Staats  unterstellt  wird.

Dabei  ist  es  vom  völkerrechtlichen  Standpunkt  vollkommen
  gleichgiltig,  ob  das  Gebiet  dem  erwerbenden  Staat
als  organisches  Glied  einverleibt  wird,  oder  als  sogenanntes
Schutzgebiet  in  ein  loseres  staatsrechtliches  Verhältnis  zu
demselben  tritt,  wie  dies  bei  sämtlichen  deutschen  Erwerbungen
  der  Fall  war.  Wenn  wir  nun  die  Grundlagen  untersuchen,
  auf  denen  sich  ein  solches  staatliches  Gebilde  aufbaut,
80  sind  dieselben  weder  völker-  noch  staatsrechtlicher,  sondern
privatrechtlicher  oder  rein  faktischer  Natur.

Die  erste  Voraussetzung  für  die  Gründung  einer  derartigen
  unabhängigen  Nicderlassung  ist  der  Erwerb  eines
bestimmten  Stückes  Land.  Dieser  Erwerb  kann  sich  in  verschiedener
  Weise  vollzichen:  durch  Besitzergreifung  herrenlosen

  Landes,  durch  Vertrag  mit  dem  bisherigen  Besitzer,
5  7
D
        <pb n="76" />
        68

 

oder  endlich  durch  gewaltsame  Eroberung.  Das  Wesentliche
bei  allen  diesen  Erwerbsarten  besteht  nur  darin,  dass  sie
nicht  den  privatrechtlichen  Besitz  unter  irgendwelcher  staatlichen
  Hoheit,  sondern  den  völlig  freien,  keiner  Gebietshoheit
  unterstehenden  Besitz  des  betreffenden  Landes
bezwecken  und  wirklich  herbeiführen.  Am  einfachsten  liegt.
der  Fall  bei  Okkupation  eines  privat-  wie  staatsrechtlich  völlig
herrenlosen  Landes.  Hier  ist  es  klar,  dass  der  Erwerber
durch  keine  entgegenstehenden  früheren  privaten  oder  Hoheitsrechte
  gehemmt  ist.  Ebenso  verhält  es  sich  bei  der  gewaltsamen
  Besetzung  eines  Landes,  welche  der  völkerrechtlichen
debellatio  entspricht,  eine  solche  aber  nicht  wirklich  darstellt,
da  wir  es  hier  nicht  mit  einem  Staatenkrieg  zu  thun  haben,
sondern  uns  ausserhalb  des  völkerrechtlichen,  auf  rein  faktischem
  Gebiet  bewegen  Auch  im  Falle  einer  solchen  faktischen
Eroberung  verfügt  der  Eroberer  frei  über  das  unterworfene
Gebiet;  früher  vorhandene  Hoheitsrechte  sind  zu  seinen  Gunsten
erloschen,  etwa  vorhandene  Privatrechte  sind  seiner  Diskretion
anheimgegeben,  und  es  wird  von  dem  moralischen  und  Kulturstandpunkt
  des  neuen  Gewalthabers  abhängen,  wie  viel  Anerkennung
  er  denselben  zuteil  werden  lässt.

Wird  das  Land  endlich  durch  einen  Vertrag  mit  seinem
bisherigen  Besitzer  erworben,  so  müssen  drei  Fälle  unterschieden
  werden.  Der  Zedent  ist  entweder  privatrechtlicher
Eigentümer  des  betreffenden  Landes,  welches  einer  staatlichen
Gebietshoheit  überhaupt  nicht  unterworfen  ist;  dann  ist  die

Legitimation  des  Zedenten  zur  Abtretung  ebenso  unzweifel-
        <pb n="77" />
        69

haft,  wie  das  volle,  uneingeschränkte,  keiner  Hoheit  unterworfene
  Recht  des  Erwerbers.  Oder  es  besteht  in  dem  betreffenden
  Gebict  eine  niedere  Form  staatlicher  Ordnung,  nach
welcher  öffentliche  Hoheits-  und  private  Eigentumsrechte
zu  eigenem  Recht  in  der  Hand  des  Herrschers  vereinigt  sind,
wie  dies  in  den  meisten  barbarischen  oder  halbzivilisierten
Staaten  der  Fall  ist.  Wenn  hier  der  Herrscher  sein  ganzes
Land  oder  einen  Teil  desselben  mit  allen  Eigentums-  und
Hoheitsrechten  an  einen  Privaten  abtritt,  so  ist  er  zweifellos
dazu  berechtigt,  und  der  Erwerber  erwirbt  auch  hier  ein
volles  Eigentumsrecht,  welches  jedenfalls  in  dem  Augenblick
des  Erwerbs  keiner  Gebietshoheit  mehr  unterworfen  ist.
Was  endlich  den  wirklichen,  organischen  europäischen  Staat
anlangt,  So  ist  hier  die  vertragsmässige  Abtretung  des  ganzen
Staatsgebietes  oder  eines  Teiles  desselben  an  einen  Privaten
  schlechterdings  undenkbar;  der  zivilisierte  Staat  kann
Gebiet  nur  unter  bestimmten  Voraussetzungen  an  einen  anderen
Staat  abtreten,  dessen  Souveränetüt  damit  auf  das  abgetretene
Gebiet  erstreckt  wirdl.  Da  einem  europäischen  Staat  gegenüber
  auch  weder  von  einer  Eroherung  durch  einen  Privaten
noch  von  einer  Okkupation  die  Rede  sein  kann,  so  ist  es
klar,  dass  Gebictserwerb  seitens  eines  Privaten  gegenüber  einem
der  internationalen  Rechtsgemeinschaft  angehörigen  zivili-Sierten
  Staat  überhaupt  nicht  möglich  ist,  dass  unsere  Erörterung
  also  von  diesem  Falle  vollständig  absehen  kann.
Bei  allen  dargelegten  Fällen,  in  denen  ein  solcher  Erwerb

  in  Frage  kommt,  liegt  die  Sache  so,  dass  der  Erwerber
        <pb n="78" />
        70

nach  vollzogenem  Erwerb  völlige,  von  keiner  staatlichen
Hoheit  abhängige  Verfügungsgewalt  über  das  erworbene
  Land  hat.  Diese  kann  entweder  wirkliches  privates
Eigentum,  oder  bloss  faktischer  Besitz  sein.

Das  fernere  Schicksal  des  erworbenen  Landes  hängt  nun
zunächst  von  dem  Willen  des  Besitzers  ab.  Dieser  wird  in
der  Regel  nicht  in  erster  Linie  auf  politische  Beherrschung
des  erworbenen  Gebietes  gerichtet  sein,  sondern  dessen  wirtschaftliche
  und  kommerzielle  Nutzbarmachung  bezwecken.  Es
werden  Ackerbau-  oder  Plantagenkolonien  gegründet,  Handelsbeziehungen
  angeknüpft,  Faktoreien  errichtet  werden.  So
entwickeln  sich  allmählich  die  ersten  Anfänge  der  Kultur.
Bald  aber  wird  der  Besitzer  des  Landes  sich  der  Notwendigkeit
gegenüber  sehen,  zum  Zweck  der  Ordnung  und  der  Sicherheit
eine  gewisse  Organisation  zu  schaffen.  Er  wird  Behörden
bestellen  müssen,  welche  den  Verkehr  überwachen,  er  wird
eine  gewisse  Rechtsprechung  einrichten  und  die  erworbenen
Rechte  schützen  müssen.  Kurz,  der  private  Besitzer  des
Landes  wird  in  demselben  eine,  wenn  auch  noch  so  einfache
Rechts-  und  Regierungsordnung  schaffen  müssen,  die  sich
allmählich  mit  dem  Fortschreiten  der  allgemeinen  Kultur
weiter  entwickelt.  Die  Regierungsgewalt  wird,  um  wirksam
werden  zu  können,  sich  gewisse  Rechte  und  Befugnisse  beilegen
  müssen,  die  den  Hoheitsrechten  einer  regelmässigen
Staatsgewalt  entsprechen,  und  aus  diesen  einzelnen  immer
weitere  Gebiete  ergreifenden  und  immer  intensiver  wirkenden

Gewaltrechten  wird  sich  mit  der  Zeit  eine  wirkliche  Staats-
        <pb n="79" />
        71

gewalt  entwickeln.  So  kann  auf  dem  keiner  fremden  Staatsgewalt
  unterworfenen  Gebiete  ein  neuer  selbständiger  Staat
entstehen,  der  nun  auf  dem  betreffenden  Gebiete  die  volle
staatsrechtliche  Gebietshoheit  und  Souveränetät  besitzt.

So  lange  kein  wirklicher  Staat,  wenigstens  in  seinen
begriffsnotwendigen  Grundlagen,  vorhanden  ist,  so  lange
besitzt  der  private  Erwerber  des  Landes  auch  keine  Staatsgewalt
  und  keine  eigentlichen  Hoheitsrechte,  welche  nur  als
Ausflüsse  einer  solchen  juristisch  denkbar  sind.  Was  er
besitzen  kann,  was  ihm  vielleicht  vertragsmässig  abgetreten
worden  ist,  sind  rein  faktische  Befugnisse,  die  sich  dem  Inhalt
nach,  aber  nicht  nach  ihrer  rechtlichen  Natur  und  Quelle,
mit  bestimmten  Hoheitsrechten  decken  können.  Wenn  in
gewissen  Verträgen  der  Afrikanischen  oder  Deutsch-Ostafrikanischen
  Gesellschaft  von  einer  Abtretung  wirklicher  Landeshoheitsrechte
  die  Rede  ist,  so  ist  dies  schon  aus  dem  Grunde
ein  unrichtiger,  dem  möglichen  Vertragsinhalt  nicht  ent-Sprechender
  Ausdruck,  weil  solche  eigentliche  Souveränetätsrechte
  den  abtretenden  Häuptlingen,  deren  staatsrechtliche
Stellung  innerhalb  ihres  Volkes  doch  keineswegs  der  eines
europäischen  Souveräns  entspricht,  selbst  nicht  zustanden,
also  von  ihnen  auch  nicht  zediert  werden  konnten.  Alles,
was  ein  solcher  Vertrag)  wirklich  sagt  und  sagen  kann,  ist,
dass  der  betreffende  Häuptling  sich  der  politischen  Herrschaft
des  andern  Vertragschliessenden  unterwirft  und  demselben

 

)  Uber  die  rechtliche  Natur  und  Wirksamkeit  derartiger  Verträge
  vergl.  w.  u.  S.  111  fl.
        <pb n="80" />
        72

—  —

gestattet,  auf  seinem  Gebiet  als  herrschende  Macht  aufzutreten.
  Dies  bedeutet  gegenüber  einem  erwerbenden  Staat,
dass  dieser  seine  vorhandene  Souverünectät  auf  das  abgetretene
Gebiet  ausdehnen  darf,  gegenüber  einem  privaten  Erwerber,
dass  er  auf  dem  keinen  fremden  Hoheitsrechten  oder  Ansprüchen
  mehr  unterworfenen  Territorium  Regierungs-  und
Verwaltungshandlungen  vornehmen  und  allmählich  einen
wirklichen  Staat  aufbauen  darf.  Die  von  dem  neuen  Erwerber
ausgeübten  öffentlichen  Rechte  sind  also  nicht  die  demselben
angeblich  von  dem  früheren  Herrscher  abgetretenen,  sondern
auf  Grund  der  politischen  Unterwerlung  des  letzteren  in  der
Hand  des  Erwerbers  neu  entstandene  Rechte.

Es  handelt  sich  also  in  allen  den  Fällen,  welche  zu  der
vorliegenden  Untersuchung  Veranlassung  gaben,  überhaupt
nicht  um  den  Erwerb  einer  vorhandenen,  sondern
um  die  Begründung  einer  neuen  Souveränetät.

Der  neue  Staat  ist  aber  nicht  sofort  mit  dem  seine  Grundlage
  bildenden  Gebietserwerb  vorhanden.  Die  Staatenbildung
vollzieht  sich  lungsam  und  allmählich,  und  sie  vollzicht  sich
nicht  unter  dem  Schutz,  sondern  ausserhalb  des  Völkerrechts.

Darum  ist  ein  solches  werdendes  Staatsgebilde  grossen
Gefahren  ausgesetzt.  Je  blühender  und  rascher  es  sich  entwickelt,

  je  grössere  Hoffnungen  für  sein  zukünftiges  Gedeihen

1)  Dies  hat  auch  von  Stengel,  a.  a.  O.  S.  48,  richtig  erkannt.
Derselbe  sagt  u.  A.  „Die  von  afrikanischen  Königen,  Sultanen  u.  s.  w.
abgectretenen  Rechte  werden  deshalb  gewissermassen  in  der  Hand  des
Erwerbers  mit  Rücksicht  auf  seine  Stellung  etwas  Anderes,  als  sie  in  der
Hand  des  Veräusserers  waren.“
        <pb n="81" />
        73

es  erweckt,  desto  mehr  wird  es  den  Neid  und  die  Begehrlichkeit
  seiner  mächtigen  älteren  Brüder  reizen.  Die  Gefahr
liegt  nahe,  dass  ehe  es  als  fertiges  Staatswesen  ins  Leben
tritt  und  den  Schutz  des  Völkerrechts  erlangt,  es  die  Beute
eines  andern  Staates  wird,  welcher  es  seiner  Souveränetät
unterwirft.  Um  diesem  Loos  zu  entgehen,  werden  die  Erwerber
  eines  solchen  Gebiets  es  oft  vorziehen,  dasselbe  sofort
nach  gemachtem  Erwerb  oder  wenigstens,  sobald  sich  die
Gefahr  einer  Annexion  zeigt,  freiwillig  dem  Schutz  und  der
Oberherrschaft  eines  bestehenden  Staates  zu  unterstellen.
Sie  erwerben  dadurch  den  völkerrechtlichen  Schutz  und  die
Vertretung  dieses  Staates  gegenüber  anderen  Mächten.  Zu
einer  solchen  freiwilligen  Unterwerfung  werden  sich  die
Erwerber  eines  Gebiets  besonders  gegenüber  ihrem  nationalen
Mutterstaat  gern  entschliessen,  wenn  sie  sonst  fürchten  müssen,
unter  die  Herrschaft  eines  ihnen  fremden  Staates  zu  geraten.
Dies  war  z.  B.  bei  den  neueren  deutschen  Kolonialerwerbungen
der  Fall,  denen  ohne  Unterstellung  unter  den  Schutz  des
Deutschen  Reiches  die  Annexion  durch  Grossbritannien  gedroht
  hätte.  Dagegen  liegt  bei  Gebietserwerbungen  durch
eine  internationale  Gesellschaft,  wie  die  afrikanische,  keine
Veranlassung  zu  freiwilliger  Unterwerfkung  unter  die  Souveränetät
  eines  bestimmten  Staates  vor.  Hier  konnte  schon
wegen  der  gegenseitigen  Eifersucht  der  Mächte  leichter  der
Versuch  gemacht  werden,  sich  politisch  auf  eigene  Füsse  zu
stellen  und  ein  eigenes  selbstündiges  Staatswesen  zu  gründen.

Dies  ist  denn  auch  der  afrikanischen  Assoziation  trotz  mannig-
        <pb n="82" />
        74

 

facher  Gefahren  und  fremder  Annexionsgelüste  endlich  gelungen.
  Und  sobald  ein  wirkliches  Staatswesen  vorhanden
war,  liess  auch  die  allgemeine  völkerrechtliche  Anerkennung
nicht  auf  sich  warten.  Damit  wurde  seitens  der  bestehenden
Staaten  das  Vorhandensein  eines  neuen  souveränen  Staates
konstatiert,  und  dieser  in  die  internationale  Rechtsgemeinschaft
aufgenommen.  Die  völkerrechtliche  Anerkennung  ist  im  Falle
des  Kongostaats  in  einem  sehr  frühen  Stadium  von  dessen
staatlicher  Entwickelung  erfolgt,  als  Kaum  die  notdürftigsten
Grundlagen  einer  inneren  Organisation  vorhanden  waren.  Man
hat  diesem  Umstande  auch  insofern  Rechnung  getragen,  als  man
den  jungen  Staat  nicht  als  vollkommen  gleichberechtigten  in
die  Gemeinschaft  der  zivilisierten  Nationen  aufnahm,  sondern
ihn  durch  Einführung  der  Konsulargerichtsbarkeit  auf  seinem
Staatsgebiet  in  der  Ausübung  eines  wichtigen  Hoheitsrechts
wesentlich  beschränkte.  Grundsätzlich  aber  besitzt  der  Kongostaat
  volle  Souveränetät  über  sein  in  internationalen  Verträgen
anerkanntes  Gebiet.  Diese  Souveränetät  ist  eine  neue  und
ursprüngliche;  sie  ist  von  keinem  früheren  Souverän  abgeleitet,
sondern  mit  dem  neuen  Staate  entstanden.  Träger  dieser
Souveränetät  war  ursprünglich  die  Gesellschaft  selbst,  welche
die  Staatenbildung  geleitet  hatte;  sie  hätte  dies  auch  nach
erfolgter  internationaler  Anerkennung  bleiben  können.  Ihr
ursprünglicher,  privatrechtlicher  Charakter  hatte  sich  von
selbst  dadurch,  dass  sie  zur  Trägerin  der  neu  entstehenden
Souveränetätsrechte  wurde,  für  das  diesen  unterworfene  Gebiet
in  einen  öffentlichrechtlichen  verwandelt.
        <pb n="83" />
        75

Einem  derartigen  originären  Souveränetätserwerb  seitens
einer  privaten  Person  oder  Vereinigung  steht  aber  weder  staatsrechtlich
  (mit  Ausnahme  des  englischen  Staatsrechts)  noch
Völkerrechtlich  etwas  im  Wege.  Das  Völkerrecht  fragt  überhaupt
nicht  nach  der  Legitimität  eines  neu  entstandenen  Staates,  Ssondern
  gewährt  seine  Anerkennung,  sobald  ein  staatlicher  Organismus
  vorhanden  ist,  der  nach  innen  wie  nach  aussen  die  Pflichten
eines  Staates  erfüllt.  Ob  der  Begründer  des  betreffenden
Staates  und  der  Träger  der  neu  entstandenen  Souveränetät  ursbrünglich
  eine  Privatperson  und  Unterthan  eines  andern
Staates  war,  oder  nicht,  ist  dem  Völkerrechte  vollkommen
gleichgiltig.  Vorausgesetzt,  dass  er  im  gegebenen  Momente
im  festen  unangefochtenen  Besitz  der  Staatsgewalt  sich  befindet,
  wird  er  auch  von  dem  Völkerrechte  als  Oberhaupt
des  Staates  anerkannt.  7

Wir  können  nun,  die  Resultate  unserer  Untersuchung

)  Vergl.  über  diesen  Punkt  die  trefflichen  Bemerkungen  von
Catellani,  a.  a.  O.  S.  558  u.  559:  „Quando  in  territorio  legittimamente
Acquistato  e  posseduto  uno  eserciti  cCosi  rispetto  all  interno  come  rispetto
all’  estero  atto  di  governo  stabile  ed  ordinato,  la  condizione  privata
antecedente  del  dominatore  nulla  pub  togliere  alla  pienezza  del  rapporto
di  sovranita  che  si  manifesta.“  „II  mondo  non  si  distingue,  dal  punto
di  vista  del  dominio  territoriale,  in  sovrani  genericamente  Cconsiderati  ed
in  sudditi  pure  genericamente  considerati;  ma  in  sovrani  e  sudditi  di
determinati  territori.  Nulla  dunque  impedisce  che  chi  in  Europa  &amp;amp;  privVato
  cittadino  possa  diventare  sovrano  in  Africa  secondo  il  diritto  pubblico
colà  vigente.  Purcheè  Tacquisto  sia  conforme  a  tale  diritto,  purche  al
paese  acquistato  venga  dato  organismo  di  governo,  purche  chi  legittimamente
  lo  acquistö  sia  atto  a  rappresentarlo  di  fronte  all’  estero  e  particolarmente
  a  difenderlo  di  fronte  ai  vicini,  1  rapporto  di  sovranità  esiste
ed  agisce.  Poichè  la  diflerenza  essenziale  fra  la  sovranità  e  la  proprietà
non  risulta  dalla  qualitä  del  possedente,  ma  dall’  ufficio  e  dall  intento
del  possesso  e  dall  uso  della  cosa  posseduta.“"
        <pb n="84" />
        76

 

zusammenfassend,  die  oben  gestellte  Frage  beantworten,
ob  auch  Privatpersonen  im  eigenen  Namen  Gebietshoheit
  erwerben  und  ausüben  können.  Völkerrechtlich
  können  sie  dies  nicht,  da  ihre  Handlungen,  als
Handlungen  von  nicht-völkerrechtlichen  Personen
auch  nicht  nach  den  Grundsätzen  des  für  diese  allein
geltenden  Rechts  beurteilt  werden  können.  Wohl
aber  können  Privatpersonen  faktisch  die  Souveränetät
  über  ein  Gebiet  erwerben,  indem  sie  durch  Handlungen
  privatrechtlicher  oder  rein  thatsächlicher
Natur  die  Grundlagen  zu  einem  neuen  Staatsgebilde
legen,  innerhalb  dessen  sie  Träger  einer  neuentstandenen
  Gebietshoheit  werden,  und  für  welches
sie  mit  der  Zeit  die  allgemeine  völkerrechtliche  Anerkennung
  erlangen  können.  Rechtlichen  Einschränkungen
  unterliegen  derartige  staatenbildende  Unternehmungen
  nicht,  da  das  Völkerrecht  sich  um  die
Entstehungsgeschichte  des  später  von  ihm  anerkannten,
  faktisch  existenten  Staates  nicht  kümmert.
Thatsächlich  finden  sich  jedoch  die  Voraussetzungen
und  Bedingungen  für  einen  solchen  Souveränetätserwerb
  nicht  innerhalb  des  Gebiets  der  der  internation
  alen  Rechtsgemeinschaft  angehörigen  Zzivili--Ssierten
  Völker,  sondern  ausserhalb  desselben  an  den
Grenzen  staatlicher  Kultur,  in  herren-  und  staatenlosen
  Ländern  oder  in  solchen,  die  auf  einer  niederen
Stufe  staatlicher  Entwickelung  stehen.
        <pb n="85" />
        77

 

Das  deutlichste  Beispiel  eines  solchen  Souveränetätserwerbs
  bietet  uns  die  Besitzergreifung  eines  herrenlosen
Landes  seitens  einer  Privatperson,  wovon  unten  in  der  Lehre
von  der  Okkupation  noch  weiter  die  Rede  sein  soll.

Nachdem  wir  so  den  Sog.  Souveränetätserwerb  durch
Privatpersonen  in  sein  richtiges  Licht  gerückt  und  aus  dem
Gebiete  des  Völkerrechts  hinaus  verwiesen  haben,  können  wir
den  an  die  Spitze  gestellten  Grundsatz  ohne  Einschränkung
àaufrecht  erhalten:  nur  die  Staaten  sind  Subjekte  des
Völkerrechtlichen  Erwerbs  der  Gebietshoheit.
        <pb n="86" />
        II.
Das  Objekt  des  Gebietserwerbs.

Wenn  ein  Staat  Gebiet  erwirbt,  so  heisst  dies,  dass  er
das  Recht  erlangt,  innerhalb  eines  bestimmten  Territoriums,
auf  welchem  er  solches  bis  dahin  nicht  durkte,  als  Staat
aufzutreten  und  zu  herrschen.  Gebietserwerb  ist  demnach
die  Unterwerfung  eines  Landes  unter  die  Souveränetät
  des  erwerbenden  Staates.  Wie  durch  den  privaten
Eigentumserwerb  das  Recht  erworben  wird,  eine  bestimmte
Sache  privatrechtlich  zu  besitzen  und  zu  nutzen,  so  giebt
der  öffentlichrechtliche  Gebietserwerb  das  Recht  des  staatlichen
  Besitzes,  des  Herrschaftsbesitzes  an  dem  erworbenen
Land.  Objekt  des  Erwerbs  ist  in  beiden  Fällen  zunächst
und  unmittelbar  das  Recht  an  der  Sache,  mittelbar  die  Sache,
beziehungsweise  das  Gebiet  selbst.

Unter  Gebiet  verstehen  wir  einen  bestimmt  begrenzten
  Teil  der  Erdoberfläche,  betrachtet  in  seiner
        <pb n="87" />
        79

 

Funktion  als  Objekt  staatlicher  Herrschaft.  Durch
seine  Zweckbestimmung  unterscheidet  sich  das  öfrentlichrechtliche
  „Gebiet“"  von  dem  privatrechtlichen  Grundstückskompler.
In  der  mangelnden  Hervorhebung  der  durchaus  wesentlichen
  Zveckbestimmung  liegt  die  Lücke  der  bekannten
Legaldefinition  des  Territoriums  als  der  „universitas  agrorum
intra  fines  cuiusque  civitatis“  (L.  239,  §  8  D.  de  V.  S.).  Dagegen
  ist  es  ebenso  zutreffend  als  wesentlich,  wenn  die  einzelnen
  das  Staatgebiet  bildenden  Teile  der  Erdoberfläche  als
eine  universitas,  als  ein  einheitliches,  ungetrenntes  Herrscha⅝tsobjekt
  bezeichnet  werden.  Das  Moment  der  Einheit  fehlte
dem  lose  gefügten  und  vielzerklüfteten  Feudalstaat  des  Mittelalters;
  erst  die  moderne  Staatsauffassung  hat  dasselbe  als
wesentlich  erkannt.

Demnach  bildet  das  Gebiet  ein  einheitliches  Objekt
#sowohl  für  die  Ausübung  wie  für  den  Erwerb  der
Gebietshoheit.  Es  genügt,  dass  der  erwerbende  Staat  von
dem  Gebiet  als  solchem  in  seiner  Totalität  Besitz  ergreift;
er  braucht  nicht  alle  einzelnen  Teile  desselben  seiner  faktischen
  Herrschaft  zu  unterwerfen.  Die  räumliche  Erstreckung
des  erworbenen  Gebiets  ergiebt  sich  im  einzelnen  aus  der
näheren  Bestimmung  des  Erwerbstitels.  Sind  durch  diesen
die  Grenzen  des  Gebiets  nicht  mit  genügender  Genauigkeit
bestimmt,  so  müssen  dieselben  durch  Auslegung  nach  allgemeinen
  Grundsätzen  festgestellt  werden.  Da  Grenzstreitigkeiten
im  internationalen  Verkehr  seit  den  frühesten  Zeiten  eine
bedeutende  Rolle  gespielt  haben,  hat  das  positive  Völkerrecht
        <pb n="88" />
        –-—

eine  grosse  Anzahl  von  allgemeinen  Normen  zu  deren  Beilegung
  entwickelt.  Auch  hat  die  Lehre  von  den  Grenzen
des  Staatsgebiets  in  der  Theorie  eingehende  Behandlung
erfahren.  Wir  werden  auf  einzelne  besonders  wichtige
Fälle  und  Streitfragen  in  der  Darstellung  der  Lehre  von
der  Okkupation  des  Näheren  zu  sprechen  kommen.  Im
UObrigen  verweisen  wir  auf  die  einschlägige  völkerrechtliche
Litteratur.1)

Innerhalb  der  festbestimmten  Grenzen  ist  die  gesamte
Erdoberfläche  der  Gebietshoheit  des  herrschenden  Staates  unterworfen.
  Ein  einheitliches,  ununterbrochenes  Herrschaftsgebiet
umfasst  den  ganzen  Raum,  von  welchem  der  Staat  Besitz
genommen  hat.  Diese  staatliche  Herrschaft  erstreckt  sich  in
gleicher  Weise  auf  die  privatrechtlich  okkupierten,  wie  auf  die
keiner  privaten  Berechtigung  unterworfenen  oder  fähigen  Teile
des  Gebiets.  Es  sind  also  auch  die  innerhalb  der  Staatsgrenzen
  gelegenen  Steppen  und  Sümpfe,  die  öffentlichen  Flüsse
und  Landseen,  ja  selbst  die  vollständig  im  Gebiet  eingeschlossenen
  Binnenmeere  dem  staatlichen  imperium  unterworfen,
trotzdem  dieselben  unfähig  sind,  in  privatem  Besitz  oder
Eigentum  zu  stehen.  Aber  nicht  nur  die  Erdoberfläche  selbst
ist  der  Gebietshoheit  unterworfen,  sondern  ebenso  alles  was
unter  derselben  liegt,  wie  Bergwerke,  oder  sich  auf  derselben

bewegt.  Quidquid  est  in  territorio,  est  etiam  de  territorio.

)  Siehe  bes.  Heffter  S§  66.  Bulmerincq  §  46,  F.  v.  Martens  §  89,
Bluntschli  296  fl,  Calvo.  I.  S.  384  fl.  (§5  295),  und  die  bei  letzterem
angegebene  weitere  Litteratur.
        <pb n="89" />
        81

 

Dies  Territorialprinzip  ergreift  auch  die  innerhalb
der  Gebietsgrenzen  befindlichen  Menschen.  Die  Staatsangehörigen
  sind  der  Staatsgewalt  ihres  Heimatlandes  allerdings
nicht  auf  Grund  ihres  Verweilens  im  Staatsgebiet  unterworfen,
sondern  zufolge  des  persönlichen  Unterthanenverhältnisses,
welches  sie  direkt  mit  dem  Staate  verbindet  und  seine  Wirkungen
  auch  dann  äussert,  wenn  sie  sich  ausserhalb  des
Staatsgebietes  befinden.  Ueber  die  Staatsangehörigen
übt  der  Staat  seine  Herrschaft  auf  Grund  seiner  sog.
Personalhoheit,  nicht  der  Territorialhoheit.  Es  war  die
patrimonial-feudale  Anschauung  des  mittelalterlichen  Rechts,
welche  die  Staatsangehörigkeit  auf  die  Gebietsansässigkeit
gründete  und  die  Unterthanen  nur  als  Pertinenzen  des  der
Herrschaft  unterworfenen  Grundes  und  Bodens  auffasste.  Wohl
aber  bildet  auch  nach  heutiger  Rechtsanschauung  die  Gebietshoheit
  den  Grund,  aus  welchem  die  im  Staatsgebiet  sich  aufhaltenden
  Fremden  in  gewissen  Beziehungen  der  einheimischen
Staatsgewalt  unterworfen  sind.  Das  sog.  Fremdenrecht.#)
gründet  sich  nicht  auf  das  bersonalitäts-,  sondern
  auf  das  Territorialprinzip.  Die  Ausländer  kommen
zur  einheimischen  Staatsgewalt  in  Beziehung,  nicht  weil  sie
etwa  wie  die  Staatsgenossen  ihr  gegenüber  in  einem  persönlichen

  Subjektionsverhältnis  ständen,  sondern  lediglich  weil

 

1)  Ein  näheres  Eingehen  auf  diese  Materie  ist  hier  nicht  am  Platze.
Vergl.  über  diesclbe  die  Lehrbücher  des  Staats-  und  Völkerrechts,  z.  B.
Heffter,  S.  129  fl;  Bluntschli,  381—393;  Bulmcrincq  §  28.  S.  208  fl;
F.  v.  Martens  1  §  87  S.  339  fl.  und  bes.  den  Aufsatz  von  F.  v.  Martitz
in  Hirth's  Ann.  1875.

6
        <pb n="90" />
        82

sie  in  den  räumlichen  Machtbereich  des  Staates  eingetreten
sind,  indem  sie  innerhalb  des  Staatsgebiets  entweder  ihren
Aufenthalt  genommen  oder  Rechte  erworben  haben.  In  diesem
Sinne  ist  auch  der  Satz  zu  verstehen:  Qui  in  territorio  meo
est,  etiam  meus  subditus  est.  Eine  Ausnahme  von  dieser
Regel  bilden  nur  die  Fälle  der  völkerrechtlichen  Exterritorialität,
  durch  welche  bestimmte  ausländische  Personen,
wiewohl  sie  sich  im  Staatsgebiet  aufhalten,  doch  von  der
dasselbe  beherrschenden  Staatsgewalt  eximiert  sind.

Mit  dem  Erwerb  eines  Gebietes  erwirbt  ein  Staat
zugleich  die  Herrschaft  über  die  Bewohner  desselben.
In  früherer  Zeit  fasste  man  auch  diesen  Erwerb  als  eine  Art
von  Eigentumserwerb  auf,  durch  welchen  Grund  und  Boden
eines  bestimmten  Landes  samt  allen  Pertinenzen,  wozu  vor
allem  die  Bewohner  desselben  gehörten,  auf  den  erwerbenden
Staat  übergiengen.  Nach  heutiger  Staatsanschauung  muss
dieser  Ubergang  anders  aufgefasst  und  bezüglich  des  Herrschaftserwerbs
  über  die  Gebietseinwohner  ein  Unterschied
zwischen  den  Unterthanen  des  Staates,  von  welchem  erworben
wird,  und  den  Fremden  gemacht  werden.  Uber  die  letzteren
erlangt  der  erwerbende  Staat  Herrschaftsrechte  aus  demselben
Grunde,  aus  welchem  sie  der  frühere  Inhaber  der  Staatsgewalt
  gehabt  hatte,  nämlich  auf  Grund  der  Gebietshoheit.  Dagegen
  werden  die  Angehörigen  des  früher  in  dem  Gebiet
herrschenden  Staates  dem  neuen  Erwerber  nicht  auf  Grund
der  von  diesem  erworbenen  Territorialhoheit,  sondern  zufolge

der  mit  dieser  untrennbar  verknüpften,  also  gleichzeitig  er-
        <pb n="91" />
        83

worbenen  Personalhoheit  unterworfen.  Es  wird  ein  neues
Band  persönlicher  Unterwerfung  und  staatlicher  Herrschaft
zwischen  dem  erwerbenden  Staat  und  den  Angehörigen  des
früher  herrschenden  Staats  geknüpft.  Dies  erfordert  kein
besonderes  Rechtsgeschüft  zwischen  dem  erwerbenden  Staat
und  seinen  neuen  Unterthanen.  Die  persönliche  Unterwerfung
der  Bewohner  vollzieht  sich  in  der  Regel  ipso  iure  auf  Grund
desselben  Titels,  welcher  auch  die  Herrschaft  über  das  Gebiet
überträgt;  denn  dieser  Titel  kann  nicht  bloss  die  Territorialhoheit
  begründen,  sondern  überhaupt  dieselbe  nur  als  Bestandteil
  der  vollkommenen  Staatsgewalt,  welche  anderseits
auch  die  Personalhoheit  in  sich  schliesst.  Dass  die  Bewohner
nicht  einfach  als  willenlose  Pertinenzen  des  erworbenen  Gebiets
  betrachtet  werden  dürfen,  erkannte  in  gewissem  Masse
auch  die  mittelalterlich-feudale  Zeit  an,  indem  bei  Gebietsabtretungen
  die  in  dem  abgetretenen  Gebiet  befindlichen  Unterthanen
  seitens  ihres  bisherigen  Herrschers  meist  ausdrücklich
ihrer  Treue  und  Gehorsamspflicht  entbunden  wurden  und  dafür
dem  neuen  Erwerber  huldigen  mussten.  Die  neuere  Zeit  ist
in  dieser  Beziehung  weiter  gegangen,  indem  sie  bei  Gebietsabtretungen
  den  Bewohnern  des  abgetretenen  Landes  entweder
die  Zustimmung  zur  Zession  durch  ein  allgemeines  Plebiszit
einräumte  oder  den  Einzelnen  wenigstens  gestattete,  auf  dem
Wege  der  Option  sich  frei  zu  entscheiden,  ob  sie  ihre  alte
Staatsangehörigkeit  bewahren  oder  sich  dem  neuen  Herrscher
unterwerfen  wollten.  Während  jedoch  das  Plebiszit  theoretisch

verwerflich  ist,  weil  das  Schicksal  des  abzutretenden  Gebiets
67
        <pb n="92" />
        84

—  —  —

nicht  durch  die  unorganisirte  Masse  seiner  Bewohner,  sondern
durch  den  dieselben  vertretenden  Staatswillen  bestimmt  wird,
und  sich  praktisch  meist  als  wertlos  erweist,  entspricht  die
Option  vollständig  dem  modernen  Staatsbewusstsein,  indem
sie  ebensowohl  den  berechtigten  Gefühlen  einer  staatstreuen
Bevölkerung,  wie  der  unerbittlichen  Notwendigheit  der  Verhältnisse
  Rechnung  trägt.  Diese  letztere  Form  der  Option
hat  daher  auch  bei  den  Gebietsabtretungen  der  neueren  Zeit
eine  hervorragende  Rolle  gespielt.

Bei  der  gewaltsamen  Unterwerfung  eines  Gebiets  auf  dem
Wege  der  vollständigen  Eroberung  (debellatio),  durch  welche
die  bisherige  Staatsgewalt  vernichtet  wird,  und  die  des  Eroberers
  an  ihre  Stelle  tritt,  werden  auch  die  Bewohner  des
eroberten  Landes,  deren  Unterthanenverhältnis  gegenüber
ihrem  ursprünglichen  Staat  mit  diesem  selbst  erloschen  ist,
der  erwerbenden  Staatsgewalt  ipso  iure  unterworfen.  Von
Anwendung  der  Option  kann  in  diesem  Falle  selbstverständlich
  keine  Rede  sein,  da  dies  Institut  das  Fortbestehen  des
besiegten  Staates  voraussetzt;  dagegen  hat  man  auch  in  solchen
Fällen  die  Eroberung  durch  den  trügerischen  Schein  eines
unfreien  Plebiszits  zu  stützen  versucht.  In  der  Regel  wird
aber  das  Selbstbestimmungsrecht  der  Bewohner  eines  derart
eroberten  Gebiets  nur  insoweit  geachtet,  als  denselben,  falls
sie  sich  der  Staatsgewalt  des  Eroberers  nicht  unterwerfen
wollen,  das  Recht  der  Auswanderung  freigestellt  wird.  Dies

 

)  Vergl.  Stoerk,  Option  u.  Plebiszit  bei  Eroberungen  und  Gebietszessionen.
  Leipzig  1879.
        <pb n="93" />
        —  —  —

letztere  Recht,  welches  in  früherer  Zeit  meist  versagt  oder
nur  unter  sehr  erschwerenden  Bedingungen  und  Vermögensnachteilen
  gewährt  wurde,  ist  nach  heutigem  Völkerrecht  ein
ganz  Sselbstverständliches.

Am  Spätesten  hat  das  freie  Selbstbestimmungsrecht  der
eingeborenen  Bevölkerung  beim  Gebietserwerb  durch  Okkupation
  herrenlosen  Landes  Anerkennung  gefunden.  Ein  solches
äussert  sich,  wenn  auch  in  beschränktem  Masse,  in  den  meist
unter  dem  Namen  von  Schutz-  und  Freundschaftsverträgen
auftretenden  Vereinbarungen  mit  den  Häuptlingen  wilder
Völkerschaften,  welche  in  der  neuesten  Entwickelung  des  kolonialen
  Gebietserwerbsrechts  der  Okkupation  vorherzugehen

und  dieselbe  vorzubereiten  pflegen.:)

Die  Gebietshoheit  eines  Staates  umfasst  das  gesamte
Staatsgebiet  dessclben  als  ein  ideelles  Ganzes.  Dass
das  Gebiet  auch  räumlich  ein  zusammenhängendes  sei  oder
geographisch  ein  Ganzes  bilde,  ist  dagegen  nicht  erforderlich.
Die  Gebietshoheit  erstreckt  sich  grundsätzlich  ebenso,  wie
über  das  ursprüngliche  Stammterritorium  eines  Volkes,  auch
über  seine  entlegensten  Kolonien,  vorausgesetzt  natürlich,
dass  diese  Kolonien  im  Rechtssinne,  d.  h.  der  vollen  Sou-Veränetät
  des  Staates  unterworfen  sind.  Die  gebräuchlichen

1)  Diese  Auffassung  der  bezeichneten  Verträge,  wonach  dicselben
nur  als  Vorbereitungsakte  zur  okkuputorischen  Besitznahme,  nicht  als
Zessions-  oder  eigentliche  Protektoratsverträge  zu  betrachten  sind,  ist
schr  bestritten,  und  mössen  wir  auf  die  nühere  Begründung  und  Ausführung
  unserer  Anusicht  in  der  Lehre  von  der  Okkupation  verweisen.
        <pb n="94" />
        86

 

Unterscheidungen  von  Hauptland  und  Nebenländern,  von
Mutterland  und  Kolonien  sind  in  erster  Linie  historischpolitischer
  Natur.  Dieselben  können  sedoch  auch  staatsrechtlich
  von  Bedeutung  sein,  indem  die  Verschiedenheit  der
natürlichen  und  politischen  Verhältnisse,  welche  in  der  Regel
zwischen  dem  Mutterland  und  seinen  Kolonien  besteht,  meist
auch  eine  besondere  staatsrechtliche  Stellung  der  Kolonien
bedingen  wird.  Diese  staatsrechtliche  Sonderstellung  kann
soweit  gehen,  dass  die  Kolonien,  wie  dies  z.  B.  bei  den
deutschen  Schutzgebieten  der  Fall  ist,  vom  Standpunkt  der
Staatsverfassung  gar  nicht  als  Inland  gelten  und  ihre  Bewohner
  nicht  das  Staatsbürgerrecht  des  herrschenden  Staates
besitzen.  Aber  auch  derartige  in  losem  Verband  zum  Mutterstaat
  stehende  Kolonien  sind  darum  nicht  Ausland,  ihre  Angehörigen
  nicht  Fremde.  Das  Land  und  seine  Bewohner  sind
auch  hièer  der  Staatsgewalt  unterworfen;  nur  bilden  sie  keine
or  ganischen  Bestandteile,  sondern  blosse  Herrschaftsobjekte
des  Staates.  Die  sie  beherrschende  Staatsgewalt  ist  aber
ihrem  Wesen  nach  auch  staatsrechtlich  mit  derjenigen  identisch,
welche  in  verschiedener  verfassungsmässiger  Form  die  übrigen
Gebietsteile  des  Staates  beherrscht.  Ob  die  Kolonien  und
Nebenländer  staatsrechtlich  als  Inland  zu  betrachten  sind,
kann  nur  aus  dem  positiven  Verfassungsrecht  des  einzelnen
Staates  entschieden  werden;  die  Frage  ist  in  den  verschiedenen
Kolonialstaaten  auf  verschiedene  Weise  geregelt.

Für  das  Völkerrecht  ist  die  Verschiedenheit  der  staatsrechtlichen
  Stellung  der  Gebiete  eines  Staates  vollständig
        <pb n="95" />
        87

gleichgiltig.  Ilier  kommt  es  nur  darauf  an,  ob  das  Verhältnis
  eines  bestimmten  Gebietes  zu  dem  Staate  wirklich
staatsrechtlicher  Natur  ist,  ob  dies  Gebiet  demgemäss  als
Bestandteil  des  Staatsgebiets  vom  völkerrechtlichen  Standpunkt
betrachtet  werden  kann.  Die  völkerrechtliche  Gebietshoheit
erstreckt  sich  auf  sümtliche  der  Souveränetät  eines  Staates
unterworfene  Gebiete.  Wenn  daher  ein  Staat  die  Souveränetät
über  das  Gesamtgebiet  eines  andern  Staates  erwirbt,  so  erlangt
  er  die  Gebietshoheit  nicht  nur  über  das  Mutterland,
sondern  zugleich  über  sämtliche  staatsrechtlich  mit  demselben
verbundenen  Nebenländer  und  Kolonien.

Die  seefahrenden  Nationen,  welche  durch  Gründung  von
Kolonien  jenseits  des  Weltmeeres  ihre  Gebietshoheit  über  ungemessene
  Länder  in  fernen  Weltteilen  ausdehnten,  begnügten
Sich  jedoch  nicht  mit  diesen  Erwerbungen,  sondern  versuchten
auch  den  Ozean  selbst,  der  ihre  Flotten  trug,  ihrer  Herrschaft
zu  unterwerfen.  Sie  beanspruchten  ein  dominium  maris,
im  Sinne  der  damaligen  Rechtsanschauung  ein  staatliches
Eigentumsrecht,  nicht  nur  an  den  Meeren,  die  unmittelbar
ihre  Küsten  bespülten,  sondern  an  Teilen  des  grossen  Weltmeeres,
  welches  für  sie  den  Weg  zu  ihren  überseeischen  Be-Sitzungen
  bildete.

Dem  Rechte  des  römischen  Weltreichs  war  ein  solcher
massloser  Anspruch  fremd.  Er  wurde  zuerst,  wenn  auch  bloss
in  der  Theorie,  von  dem  Universalkaisertum  des  Mittelalters
  erhoben,  bei  welchem  er  sich  als  durchaus  folgerichtigen

  Ausfluss  des  von  demselben  beanspruchten  allgemeinen
        <pb n="96" />
        88—

dominium  mundi  darstellte.  In  späterer  Zeit  nahmen  Venedig
  die  Herrschaft  über  das  adriatische,  Genua  über  das
ligurische,  Dänemark  über  das  baltische  Meer  und  die  Nordsee
  für  sich  in  Anspruch.  Von  besonderer  Wichtigkeit  waren
indes  bis  in  die  neuere  Zeit  die  durch  entsprechende  Macht
gestützten  und  lange  genug  durchgesetzten  Prätentionen
Grossbritanniens  einerseits,  Spaniens  und  Portugals
auf  der  andern  Seite.  Während  nämlich  jenes  schon  seit  dem
Ende  des  10.  Jahrhunderts  die  ausschliessliche  Herrschaft
über  die  es  umgebenden  Meere,  das  sogenannte  „Mare  Anglicanum
  circumquaque“,  in  Anspruch  nahm,  legten  sich  die
Spanier  und  Portugiesen  das  Eigentumsrecht  an  allen  von
ihnen  entdeckten  Meeren  bei  und  schlossen  alle  andern  Nationen
  von  Schiffahrt  und  Handel  auf  denselben  aus.  Unter
dieser  Ausschliessung  hatten  besonders  die  Holländer  zu
leiden,  die  bald  nach  Entdeckung  des  neuen  Seewegs  durch
die  Portugiesen  einen  rasch  aufblühenden  Handel  nach  Ostindien
  und  den  Molukken  eröffnet  batten.

Ein  Niederländer  war  es  denn  auch,  welcher  die  von
Engländern  wie  von  Holländern  oft  mit  den  Waffen  bestrittenen
Ansprüche  der  Spanier  und  Portugiesen  mit  der  Feder  angriff
  und  ihre  Unhaltbarkeit  mit  den  Waffen  der  Wissenschaft
darzulegen  unternahm.  In  seiner  im  Jahre  1609  erschienenen
Perühmten  Streitschrift  „Mare  liberum“  griff  der  Vater  des
modernen  Völkerrechts,  Hugo  Groot,  nicht  nur  die  einzelnen
  Rechtstitel  an,  auf  welche  die  Portugiesen  ihre  Prätentionen

  gründeten,  sondern  er  suchte  mit  naturrechtlichen
        <pb n="97" />
        89

Argumenten  den  Beweis  zu  führen,  dass  das  offene  Meer
überhaupt  nicht  unter  der  Gebietshoheit,  oder  im  Sinne  der
damaligen  Auffassung  im  Eigentum  irgend  eines  Staates
stehen  könne.  Diese  Unmöglichkeit  folgerte  er  einmal  aus
der  ursprünglichen  und  natürlichen  Bestimmung  des  Meeres,
welches,  wie  die  Luft,  ein  Allen  gemeinsames  und  jeder  Sonderberechtigung
  entzogenes  Gut  sei;  er  gründete  dieselbe  aber
auch  auf  die  faktische  Undenkbarkeit  eines  eflektiven  Besitzes
des  unermesslichen  bewegten  Elementes  und  einer  thatsächlichen
  Ausübung  der  angemassten  Herrschaft.

Gegenüber  dieser  faktischen  Unmöglichkeit  und  natürlichen
  Rechtswidrigkeit  einer  ausschliesslichen  Seeherrschaft
könnten  sich,  wie  er  weiter  ausführte,  die  Portugiesen  weder
auf  den  Rechtstitel  der  ersten  Entdeckung  und  Okkupation,
noch  auf  den  der  Verjährung  berufen;  und  ebensowenig  habe
ihnen  der  Papst  durch  seine  bekannte  Schenkungsurkunde
ein  solches  Recht  verleihen  können,  das  er  selbst  nie  besessen
habe.  Im  Ubrigen  seien  die  unbegründeten  Ansprüche  der
Verschiedenen  Nationen  in  dieser  Beziehung  niemals  weder
allgemein  anerkannt  noch  praktisch  voll  verwirklicht  worden.:)

Diese  kühne  Schrift  des  Grotius  machte  einen  gewaltigen

1)  Die  berühmte  Schrift,  deren  vollstündiger  Titel  lautet  „Hugonis
Grotii  Mare  liberum,  sive  de  iure  qucd  Buatavis  competit  ad  indicana
Ccommercia  diss.“,  bildete  ursprünglich  einen  Teil  einer  schon  in  den  Jahren
1604—1605  verfassten  Streitschrift  gegen  die  Portugiesen  „De  iure
praedae“,  die  jedoch  damals  nicht  veröffentlicht,  und  deren  Manuskript
erst  vor  kurzem  (1864)  wiederaufgefunden  und  gedruckt  worden  ist  (1868).
Die  mit  scharfsinnigster  Dialcktik  und  in  meisterhafter  Darstellung  verfasste
  Dissertation  de  mari  lbero  zerfällt  in  13  Kapitel.  Im  ersten  wird
        <pb n="98" />
        90

Eindruck.  Sie  rief  naturgemäss  den  heftigsten  Widerspruch
Vonseiten  derjenigen  hervor,  deren  angemasste  Rechte  sie  in  8so
geistvoller  und  scharfsinniger  Weise  angegriffen  hatte.  Wenn
Grotius  sich  auch  in  erster  Linie  nur  gegen  die  Prätentionen
der  durch  ihre  Vereinigung  mit  Spanien  (seit  1580)  im  Krieg
mit  den  Niederlanden  befindlichen  Portugiesen  aufgelehnt
hatte,  80  fühlten  sich  doch  alle  Seemächte,  welche  ähnliche
Herrschaftsansprüche  erhoben  und  zum  Teil  auch  verwirklichten,
  durch  die  von  ihm  verteidigten  Grundsätze  in  ihrer
privilegierten  Machtstellung  bedroht.  Dies  war  besonders  bei
England  der  Fall.  Karl  I.  verlangte  von  den  Generalstaaten
die  Bestrafung  des  freimütigen  Patrioten  und  drohte  für  den
Fall  einer  praktischen  Verwirklichung  seiner  Prinzipien  mit
einer  energischen  Verteidigung  des  entgegengesetzten  Grund-Satzes
  des  Mare  clausum,  nicht  sowohl  durch  gelehrte  Argumente,
  „as  by  the  louder  language  of  a  powerfull  navy,  to  be

der  allgemeine  Grundsatz  verteidigt  „Jure  gentium  quibusvis  ad  qduosvis
liberam  esse  navigationem.“  Die  folgenden  Kap.  sollen  sodann  die  Behauptung
  begründen  „Lusitanos  nullum  habere  ius  dominii  in  eos
Indos,  ad  quos  Batavi  navigant  (i.  e  Javac,  Taprobanae,  partis  maaimae
Moluccarum)“,  und  zwar  weder  titulo  inventionis  (Kap.  2),  noch  titulo
donationis  Pontificiae  (Kap.  3),  noch  endlich  titulo  belli  (Kap.  4).  In  den
nächsten  Kap.  wird  dann  die  Freiheit  des  Meeres  und  der  Schiffahrt
verteiligt:  „Mare  ad  Indos,  aut  ius  eo  navigandi  non  esse  proprium
  Lusitanorum  nec  titulo  occupationis  (Kap.  5)  nec  tit.  donat.  Pontif.
(Kap.  6)  nec  tit.  praescriptionis  aut  consuctudinis  (Kap.  7)“.  Und  nachdem
  er  nach  denselben  Rubriken  auch  den  Satz  verteidigt  „Jure  gentium
inter  quosvis  liberam  esse  mercaturam“  (Kap.  8—12),  zieht  er  die
Schlussfolgerung  „Batavis  ius  commerci  Indicani  qua  pace,  qua  induciis,
qua  bello  retinenlum“  (Kap.  13)  und  schliesst  mit  dem  begeisterten
Appell  an  sein  Volk:  „Si  ita  necesse  est,  perge  gens  mari  invictissima,  nec
tuam  tantum,  sed  humani  generis  libertatem  audacter  propugna!“
        <pb n="99" />
        91

better  understood.,  when  overstrained  patience  seeth  no  hope
.f  preserving  her  right  by  other  means“.

Wenn  sich  indes  die  Staaten  auch  hauptsächlich  auf  die
Macht  ihrer  Flotten  stützten,  um  ihre  Seeherrschaft  gegen  das
Mare  liberum  zu  verleidigen,  so  hielten  sie  es  doch  nicht  für
überflüssig,  ihre  Ansprüche  auch  wissenschaftlich  als  rechtlich
begründete  hinzustellen.  So  verfasste  der  Engländer  Selden
im  Auftrag  seiner  Regierung  eine  direkt  gegen  die  Ausführungen
  von  Grotius  gerichtete  Verteidigungsschrift,  welche
unter  dem  Titel  Mare  clausum  1635  erschien  und  nachzuweisen
  suchte,  dass  die  englischen  Ansprüche  auf  ausschliessliche
  Gebietshoheit  in  den  sog.  Narrow  Seas  sowohl  naturrechtlich
  wie  auf  Grund  von  Verträgen  und  uraltem  Herkommen
  unanfechtbar  seien.:)  Schon  früher  waren  diese
angeblichen  Rechte  Grossbritanniens  durch  Albericus  Gentilis
  in  seiner  Advocatio  bispanica  (1613)  verteidigt
worden.  In  ähnlicher  Weise  fanden  die  Ansprüche  der  Republik
  Venedig  auf  die  Gebietshoheit  im  adriatischen  Meere
einen  Verteidiger  in  dem  berühmten  Geschichtschreiber  des
tridentiner  Konzils,  dem  Pater  Paolo  Sarpi,  dessen  Schrift
„Del  Dominio  del  Mare  Adriatico“  1676  erschien.

Damit  war  die  Reihe  der  direkten  Tendenzschriften  im
Interessc  eines  einzelnen  Staates  abgeschlossen.  Aber  die

1)  Wiewohl  Selden  die  Möglichkeit  und  Berechtigung  einer  ausschliesslichen
  Beherrschung  bestimmter  Meere  im  Prinzip  vertceidigt,
so  erklärte  doch  nuch  er  (lib  1  cap.  20),  duss  ein  Staat  seine  Mcere

der  Schiffahrt  fremder  Nationen  nicht  verschliessen  könne,  ohne  dadurch
gegen  die  Pflichten  der  Menschlichkeit  zu  verstossen.
        <pb n="100" />
        92

von  Grotius  zuerst  aufgeworfene  und  zur  wissenschaftlichen
Diskussion  gestellte  Frage  blieb  eine  offene  und  bildete  noch
zwei  Jahrhunderte  hindurch  einen  Gegenstand  literarischer!)
und  politischer  Fchde.  Immer  mebhr  jedoch  näherte  sich  das
Rechtsbewusstsein  der  Staaten  und  Völker  der  von  Grotius
Vertretenen  Auffassung  von  der  Freiheit  des  Meeres.  Im
selben  Masse,  in  dem  die  Wissenschaft  mit  stets  neuen  Argumenten,
  auch  mit  solchen,  die  uns  heute  nicht  mehr  als  stichhaltig
  erscheinen,  in  fortschreitender  Einmütigkeit  das  neue
Prinzip  vertrat,  liessen  auch  die  Staaten  teils  freiwillig  teils
unter  dem  Druck  der  Verhältnisse  ihre  früheren  Ansprüche
einen  nach  dem  andern  fallen.  Am  längsten  und  zähesten
bielt  Grossbritannien  seine  Prätentionen  aufrecht,  indem  es

)  Die  Litteratur  über  das  Mare  liberum  findet  sich  ausführlich
angegeben  bei  Nau,  Grundsätze  des  Völkerseerechts.  Hamb.  1802.  8S  69.
Vergl.  auch  Calvo,  Droit  international.  3.  Aufl.  Bd.  I.  §  248  fr.

Von  den  älteren  Völkerrechtsschriftstellern,  welche  diese  Frage
ausführlich  behandelt  haben  und  trotz  einzelner  Abweichungen  in  der
Begründung  wie  in  den  Schlussfolgerungen  doch  sümtlich  den  Grundsatz
von  der  Freiheit  des  Meeres  vertreten,  sind  besonders  hervorzuheben:

Cornelius  van  Bynkershoek,  welcher  in  einer  1702  erschienenen
besonderen  Dissertation  De  Dominio  Maris  (Opera  omnia  1767  Tom.  II.
p.  122  sqd.)  die  Frage  in  der  ihm  eigenen  scharfsinnigen  Weise  erörterte.
Seine  Ansicht  fasst  er  selbst  folgendermassen  zusammen  (I.  c.  cap.  7  i.  f.:
„Oceanus  qua  patet,  totus  imperio  subfici  non  potest;  pars  potest,
possunt  et  maria  mediterranea,  duotquot  sunt,  omnia.  Nullum  tamen
mare  mediterraneum,  neque  ulla  pars  Cccani  ditione  alicuius  Principis
tenetur,  nisi  qua  in  continentis  sit  imperio.“  —  Pufendorf,  De  Jure
Naturae  et  gentium,  lib.  4.  cap.  5  §  17;  —  Wolff,  Jus  Gentium,  §§  127  fl.
und  Vattel,  Droit  des  gens,  liv.  I.  chap.  23  §§.  279—286.

In  der  neueren  Litteratur  herrscht  über  den  Grundsatz  selbst  kein
Streit  mehr.
        <pb n="101" />
        93

 

noch  bis  in  den  Anfang  unseres  Jahrhunderts  hinein  in  den
britischen  Meeren,  über  welche  es  sich  die  ausschliessliche
Gebietshoheit  beilegte,  als  Zeichen  der  Anerkennung  dieses
Rechts  von  allen  fremden  Schiffen  den  Salut  für  seine  Kriegsschiffe
  durch  Streichen  des  Topsecgels  und  der  Flagge  verlangte,
  und  zwar  ohne  Bewilligung  des  Gegengrusses.

Alle  diese  Ansprüche  auf  Sonderberechtigung  am  offenen,
freien  Weltmeer  und  die  Streitigkeiten,  die  um  dieselben  geführt
  worden  sind,  gehören  heutzutage  der  Geschichte  an.
Die  allgemeine  moderne  Rechtsanschauung  lässt  sich  dahin
zusammenfassen:  „Ein  Eigentums-  oder  ein  Hoheitsrecht  an
dem  Meere,  insofern  dasselbe  nicht  Gegenstand  des  Besitzes
oder  der  Herrschaft  sein  kann,  existiert  weder  noch  kann  ein
Ssolches  erworben  werden.  Die  Benutzung  des  offenen  Meeres
zu  politischen,  gewerblichen  und  wissenschaftlichen  Zwecken
steht  allen  Nationen  zu  und  kann  keiner  untersagt  werden.
Auch  die  exklusive  Benutzung  einzelner  Meeresgebiete  von
einer  Nation  seit  unvordenklicher  Zeit,  wobei  man  irrigerweise
von  einem  unvordenklichen  Besitzstande  spricht,  begründet
ein  Exklusivrecht  ebensowenig,  wie  Nichtausübung  des  Rechts
seit  unvordenklicher  Zeit  dessen  Verlust  zur  Folge  haben
kann.“  1)

)  Perels,  Das  internationale  öffentliche  Seerecht  der  Gegenwart.
Berlin  1882,  S.  20.  Daselbst  siche  auch  über  die  Streitfrage  bezügl.  der
Giltigkeit  eines  Vertrags,  in  welchem  ein  Staat  auf  die  Ausübung  des
ihm  grundsätzlich  zustehenden  Rechts  auf  Benutzung  des  Meercs  für  sich
bezw.  seine  Unterthanen  verzichtct.  —  Grotius,  D.  I.  B.  ac  P.  II.  3.  15,
spricht  sich  für  die  Giltigkeit  eines  solchen  Vertrages  aus.  —  Vergl.
auch  Bluntschli,  D.  mod.  V.  R.  8§  304.
        <pb n="102" />
        94

 

Für  das  positive  moderne  Völkerrecht  ist  somit
die  Frage,  ob  das  offene  Meer  der  Gebietshoheit  eines
bestimmten  Staates  unterworfen  sein  könne  oder
nicht,  zweifellos  im  Sinne  des  mare  liberum  entschieden.
  Allein  es  frägt  sich,  ob  wir  vom  Standpunkte  unserer
modernen  Rechtsanschauung  mit  dem  Resultat  der  nunmehr  abgeschlossenen
  Entwickelung  auch  die  naturrechtlichen  Grundlagen,
  auf  welche  die  Theorie  dasselbe  gestützt  hat,  ohne
weiteres  annehmen  können.  Dass  dies  nicht  möglich  ist,
ergiebt  sich  aus  unseren  obigen  Ausführungen  über  das
Wesen  der  staatlichen  Gebietshoheit  von  selbst;  denn  fast  sämtliche
  Schriftsteller,  welche  seit  Grotius  und  Selden  bis  in  die
neueste  Zeit  für  oder  wider  die  Freiheit  des  Meeres  argumentiert
  haben,  stehen  bewusst  oder  unbewusst  noch  auf  dem
Boden  der  veralteten,  privatrechtlich  gefärbten  Staatseigentumstheorie
  und  stützen  ihre  Behauptungen  mit  den  Grund-Sätzen
  der  privatrechtlichen  Eigentumslehre.  Aus  der  Unmöglichkeit
  eines  privatrechtlich  konstruierten  Besitzes  oder
Eigentums  folgern  Grotius  und  seine  Nachfolger  ohne  weiteres
die  Unmöglichkeit  einer  exklusiven  staatlichen  Herrschaft  über
das  Meer,  die  sie  sich  allerdings  nur  auf  Grund  oder  wenigstens
  im  Zusammenhang  mit  jenen  vorstellen  konnten.  Nun
haben  wir  aber  geschen,  dass  Eigentum  und  Gebietshoheit
trotz  mancher  Analogie  ihrem  innersten  Wesen  nach  grundverschieden
  sind.  Es  wäre  also  an  sich  durchaus  nicht  unmöglich,
  dass  eine  des  Eigentums  absolut  unfühige  Sache

nichtsdestoweniger  einer  staatlichen  Gebietshoheit  unterworfen
        <pb n="103" />
        95—

sein  könnte.  Und  für  diese  Möglichkeit  werden  wir  gerade
in  der  vorliegenden  Frage  von  der  rechtlichen  Stellung  des
Meeres  die  treffendsten  Beispiele  finden.

Wenn  nämlich  die  staatliche  Gebietshoheit  nicht,  wie  das
Eigentum,  eine  unmittelbare  Beherrschung  der  Substanz  der
Sache  mit  dem  Zwecke  der  direkten  Einwirkung  auf  dieselbe
zur  Voraussetzung  hat,  sondern  nur  einen  bestimmt  begrenzten
Raum  verlangt,  innerhalb  dessen  der  Staat  seine  Hoheitsrechte
ausschliesslich  übt,  so  ist  die  Ausdehnung  dieser  Gebietshoheit
  auf  das  Meer  nur  an  zwei  Bedingungen  geknüpft,  an
die  faktische  Ausübung  der  staatlichen  Herrschaftsgewalt
  und  an  die  rechtliche,  d.  h.  nicht  privatrechtliche,
Ssondern  nur  völkerrechtliche  Anerkennung  derselben.

Wenn  wir  die  erste  dieser  beiden  Voraussetzungen  ins
Auge  fassen,  so  überzeugen  wir  uns  sofort,  dass  die  faktische
Geltendmachung  von  staatlicher  Hoheitsgewalt  auf  dem  unermesslichen
  Gebiet  des  offenen  Weltmeeres  weder  möglich  ist
noch  auch  zu  irgend  einer  Zeit  stattgefunden  hat.  Alle
Flotten  der  Welt  würden  vereint  nicht  hinreichen,  um  auch
nur  auf  einem  Teile  des  grossen  Ozeans  eine  effektive  Herrschaft
  zu  üben.  Die  Prätentionen  einer  derartigen  Meeresbeherrschung,
  wie  wir  ihnen  im  grössten  Umfang  bei  Spaniern
und  Portugiesen  begegnet  sind,  konnten  überhaupt  nur  in  einer
Zeit  entstehen,  in  der  das  Erfordernis  der  Effektivität  jeglicher
Staatshoheit  noch  nicht  allgemein  anerkannt  war,  und  die
Fiktionen  im  Völkerrecht  noch  eine  bedeutende  Rolle  spielten.

Ein  fingierter  Souveränetätserwerb  konnte  sich  allerdings
        <pb n="104" />
        96—

ebensowohl  auf  das  ganze  Weltmeer  erstrecken,  wie  auf  ungeheure
  Kontinente,  die  noch  nicht  einmal  entdeckt,  geschweige
denn  in  rechtmässigen  Besitz  genommen  waren.  Das  allmähliche
  Verschwinden  der  Fiktion  und  die  Anerkennung
des  Prinzips  der  Effektivität  für  jeden  Herrschaftserwerb
  baben  vielleicht  noch  mehr,  als  die  scharfsinnigen
naturrechtlichen  Deduktionen  zur  Befreiung  des  Weltmeeres
beigetragen.

Wenn  wir  aber  die  Möglichkeit  einer  thatsächlichen  Beherrschung
  des  offenen  Meeres  leugnen  und  für  dieses  den
Grundsatz  vollkommener  Freiheit  proklamieren  müssen,  so
gilt  dies  nicht  in  gleicher  Weise  von  einzelnen  verhältnismässig
  kleinen  Teilen  des  Meeres,  welche  wegen  ihrer  an
das  Lamlgebiet  grenzenden,  und  von  diesem  aus  beherrschten
Lage,  oder  wegen  ihrer  geringen  Ausdehnung  eine  effektive
Ausübung  staatlicher  Hoheitsrechte  wohl  gestatten.  1)  In
welchem  Umfang  eine  solche  Herrschaft  eines  einzelnen  Staates
geübt  werden  kann,  wird  einmal  von  dessen  realen  Machtmitteln,
  andererseits  aber  auch  von  der  rechtlichen  Anerkennung

  dieser  thatsächlichen  Möglichkeit  abhängen.

Damit  sind  wir  zu  der  zweiten  Bedingung  gelangt,  welcher
die  staatliche  Gebietshoheit  in  Beziehung  auf  das

Meer  unterworfen  ist.  Das  Völkerrecht  erkennt  nun  eine

1)  Dies  giebt  auch  Grotius  in  seinem  späteren  Hauptwerke  De
J.  B.  ac  P.  II.  3.  14  zu:  „Ut  autem  solum  imperium  in  maris
partem  sine  alia  proprietate  occupetur,  facilius  potuit  procedere:
neque  arbitror  ius  illud  gentium,  de  qduo  diximus  obstare.“
        <pb n="105" />
        —

Solche  heutzutage  allgemein  in  folgenden  Fällen  an,  bei  denen
sämtlich  nicht  nur  politische  Gründe,  sondern  auch  die  Möglichkeit
  effektiver  Herrschaft  die  Ausdehnung  der  staatlichen
Gebietshoheit  rechtfertigen.

I.  Das  Küstenmeer,  d.  h.  eine  bestimmt  begrenzte  Zone
des  das  Landgebiet  eines  Staates  bespülenden  offenen  Meeres,
ist  der  Gebietshoheit  des  Dferstaats  unterworfen.
Für  diese  Ausdehnung  der  Staatshoheit  spricht  nicht  nur  die
politische  Erwägung,  dass  die  Sicherheit  des  Staats  und  seiner
Rechtsordnung,  sowie  die  wirtschaftliche  Existenz  seiner  Küsten--bewohner
  einen  nur  durch  die  heimische  Staatsgewalt  wirksam
zu  leistenden  Schutz  verlangt,  sondern  auch  der  rechtliche
Grund,  dass  auf  diesem  Meeresteil  die  Ausübung  der  Gebietshoheit
  eine  effektive  sein  kann  und  auch  zu  allen  Zeiten  gewesen
  ist  Dass  die  Möglichkeit  der  Effektivität  der  staatlichen
  Herrschaft  den  eigentlichen  Grund  dieser  Bestimmung
bildet,  tritt  deutlich  zu  Tage  in  der  Festsetzung  der  Erstreckung
  der  Gebietshoheit,  bezüglich  deren  man  trotz  allen  Wechsels
im  einzelnen  doch  stets  von  dem  alten,  zuerst  von  Bynkershoek
aufgestellten  Grundsatz  geleitet  wurde:  „Terrae  dominium
finitur,  ubi  finitur  armorum  vis“  oder  „quousque  e  terra  imperari
  potest“.  Demnach  ist  die  Ausdehnung  des  Küstenmeers
keine  für  alle  Zeiten  feststchende,  sondern  abhängig  von  der
grössten  Tragweite  der  Geschütze  jeder  Epoche.

Die  in  vielen  Vertrüägen  festgesetzte  Grenze  von  drei
Seemeilen  kann  bei  der  Vervollkommnung  der  neueren

Geschütze  nicht  mehr  als  eine  Umschreibung  des  obigen
7
        <pb n="106" />
        98

 

Grundsatzes  angesehen  werden,  wie  dies  ursprünglich  der
Fall  war.i)

2.  Das  Territorialmeer.  Unter  dieser  Bezeichnung
lassen  sich  die  verschiedenen  Meeresteile  zusammenfassen,  die,
abgeschen  von  ihrer  Verbindung  mit  dem  offenen  Meere,
auf  allen  Seiten  von  dem  Landgebiet  eines  und  desselben
Staates  umschlossen  sind.  Hierher  gehören  zweifellos  sämtliche
  Häfen  und  Rheden,  Meereseinbrüche  und  kleinere
Buchten,  sowie  die  Flussmündungen.  Innerhalb  dieser
gewissermassen  zum  Landgebiet  gehörigen  Gewässer  kann  sich
die  staatliche  Gebietshoheit  ebenso  effektiv  bethãtigen,  wie
auf  dem  Lande  selbst;  sie  ist  deshalb  auch  völkerrechtlich
Voll  und  ganz  anerkannt.  Welche  Gewässer  im  einzelnen
dieser  Kategorie  zuzuzählen  sind,  darüber  lassen  sich  keine
allgemeinen  Grundsätze  aufstellen;  es  entscheiden  darüber  sowohl
  vertragsmässige  als  gewohnheitsrechtliche  Bestimmungen.
Manche  Staaten  haben  den  Begriff  des  Territorialmeers  sehr
weit  ausgedehnt,  besonders  England  bezüglich  der  sog.  narrow
seas,  der  adjoining  seas  und  der  King’'’s  Chambers,  d.  h.  der
zwischen  zwei  durch  eine  ideelle  Linie  zu  verbindenden  Landspitzen
  gelegenen  Meerbusen.  Diese  und  ähnliche,  auf  demselben
  Prinzip  beruhende  Ansprüche  der  Vereinigten  Staaten,
besonders  hinsichtlich  der  Delaware  Bay,  haben  jedoch  niemals
  allgemeine  Anerkennung  gefunden.)

Auch  über  die  gebietshoheitlichen  Rechte  an  sog.  „ge- 



....

)  Das  Nähere  s.  bei  Perels,  a.  a.  O.  S.  21  fl.
2)  Vergl.  Perels,  a.  a.  O.  S.  37  fl.
        <pb n="107" />
        99

 

schlossenen  Meeren,“  worunter  man  im  Gegensatz  zu  den
vollständig  vom  Landgebiet  eines  Staates  umschlossenen  und
zu  diesem  integrierend  gehörigen  Binnenmeeren,  solche  verhältnismässig
  kleinere  Meere  versteht,  die  nur  durch  eine
oder  mehrere  Meerengen  vom  offenen  Weltmeer  aus  zugänglich
Sind,  herrscht  im  einzelnen  keine  Ubereinstimmung.  Dieselben
können  jedenfalls  grundsätzlich  nur  dann  unter  der  ausschliesslichen
  Gebietshoheit  eines  Staates  stehen,  wenn  dieser  ausser
Sämtlichen  Ufern  auch  den  Eingang  zu  dem  betr.  Meere  beherrscht,
  und  wenn  dieser  Eingang  so  eng  ist,  dass  er  vom
Ufer  aus  durch  Kanonen  beherrscht  werden  kann.  Eine  be-Ssondere
  Bedeutung  haben  aus  politischen  Gründen  die  Rechtsverhältnisse
  des  Schwarzen  Meers,  des  Marmarameers  und
der  Dardancllen  erlangt.  Dieselben  haben  deshalb  auch  eine
internationale  vertragsmässige  Regelung  erfahren.#)

Auch  die  kleineren,  nur  für  die  nationale  Schiffahrt  in
Betracht  kommenden  Meerengen,  wie  z.  B.  der  Solent
zwischen  dem  englischen  Festland  und  der  Insel  Wight,  unterliegen
  der  ausschliesslichen  Gebietshoheit  des  Uferstaats.
Dagegen  bestimmen  sich  die  Rechtsverhältnisse  der  grösseren,
dem  Weltverkehr  dienenden  Strassen  teils  nach  den  für  das
Küstenmeer  geltenden  Grundsätzen,  teils  nach  besonderen,
gewohnheitsrechtlichen  oder  vertragsmässigen  Bestimmungen.

Im  Bereiche  der  seiner  Gebietshoheit  thatsächlich  und  in
Völkerrechtlich  anerkannter  Weise  unterworfenen  Meeresteile

 

)  S.  darüber,  wie  auch  über  die  Verhältnisse  der  Ostsee,  Perels,
a.  a.  O.  S.  30—37.
7*
        <pb n="108" />
        100

herrscht  die  Staatsgewalt  grundsätzlich  ebenso  uneingeschränkt
  wie  auf  dem  Landgebiet.  Es  ist  unrichtig,  wenn
man  allgemein  die  Ausübung  der  Staatshoheit  innerhalb  der
Küstengewässer  auf  gewisse,  einzeln  aufgezählte  sog.  Uferrechte
  beschränkt.  1)  Die  staatliche  Gesetzgebung  und  Verwaltung
  bethätigt  sich  vielmehr  auch  auf  diesem  Gebiet  in
Voller  Freiheit,  soweit  sie  es  im  Interesse  des  Staates  für
zweckmässig  erachtet,  und  soweit  ihrer  Wirksamkeit  nicht  die
Physischen  Verhältnisse  des  beherrschten  Gebietes  oder  positive
  völkerrechtliche  Festsetzungen,  besonders  Schiffahrts-  und

Handelsverträge,  eine  Schranke  ziehen.

 

 

1)  Dies  thun  die  meisten  Schriftsteller.  Am  weitesten  in  dieser
Beschränkung  gehen  Bluntschli  (5  310)  und  Heffter  75).

2)  Auf  die  Einzelheiten  in  diescm  Punkte  einzugehen,  ist  hier  nicht
der  Ort.  Perels,  a.  a.  O.  S.  42  fl.  gicht  eine  Aufzählung  der  hauptsächlichsten,
  von  den  Staaten  in  den  von  ihnen  bcherrschten  Meeresteilen
geübten  Rechte,  welche  sich  jedoch  nur  als  einzelne  Ausflüsse  der  an
sich  unbeschränkten  Staatshoheit  darstellen  und  die  Bethätigungsmöglichkeit
  derselben  keineswegs  erschöpfen.  Perels  zählt  zu  diesen  Rechten:

.  den  ausschliesslichen  Betrieb  der  Küstenfracht  fahrt  für  nationale
Schiffe;

2.  den  ausschlicsslichen  Betrieb  der  Küstenfischerei  für  Staatsangehörige;



3.  die  Ausübung  der  Juris  diktionsgewalt  mit  den  aus  dem  Wesen
der  internationalen  Rechtsbezichungen  sich  ergebenden  Einschrän--kungen;


die  Handhabung  der  Polizeigewalt,  namentlich  der  Sicherheitsund
  Sanitätspolizci;

(die  Regelung  des  Lootsenwesens  und  der  Seezeichen;

die  Zollkontrole;

die  Regelung  der  Strandungsangelegenheiten;

die  Kestsctzung  des  Seczerem  oniells.

*

0SEn#

Vergl.  auch  Hartmann,  Institutionen  des  prakt.  Völkerrechts  in
Friedenszeiten  §  58  (2.  Aufl.  S.  157  ffl.).
        <pb n="109" />
        Die  Gebietshoheit  in  den  Küsten-  und  Territorialgewässern
  ergreift  ihrer  Natur  nach  nicht  nur  die  eigenen,  sondern
  auch  die  fremden  Staatsangehörigen  und  Schiffe,  die  in
dieses  Seegebiet  eintreten.  Nur  fremde  Kriegsschiffe
machen,  weil  sie  die  Souverünetät  ihres  IHeimatstaates  repräsentieren,
  eine  Ausnahme;  sie  geniessen  das  Privilegium  der
Exterritorialitüt.  Dafür  hat  aber  der  herrschende  Staat  das
Recht,  Kriegsschiffen  die  Einfahrt  in  seine  Küstengewässer
überbaupt  zu  versagen  oder  nur  in  beschränkter  Zahl  zu
gestatten.

Auf  dem  offenen,  keiner  Gebietshoheit  unterworfenen
Meere  sind  dagegen  alle  Schiffe,  auch  die  Handelsschiffe,  in
Friedenszeiten  jeder  Einwirkung  einer  fremden  Staatsgewalt
entzogen.  Sie  bleiben  vielmehr  mit  allen  an  Bord  befindlichen
Personen  der  Hoheit  des  Staates  unterworfen,  dem  das  Schiff
angehört.  und  dessen  Flagge  es  als  äusseres  Kennzeichen
dieser  Zugehörigkeit  trägt.  Diese  fortdauernde  Herrschaft
des  heimischen  Rechts  erklärt  sich  aus  dem  fast  allgemein
geltenden  Grundsatz,  dass  die  Staatsangehörigen  auch  ausserhalb
  des  Staatsgebiets  den  heimischen  Gesetzen  unterworfen
bleiben,  soweit  nicht  eine  Kollision  mit  fremden  Staatshoheitsrechten
  eintritt,  und  dass  die  Schiffe  selbst  als  Mobilien
die  Rechtsstellung  der  Person  teilen,  deren  Willensherrschaft
Sie  unterworfen  sind.  Es  ist  also  durchaus  unnötig,  sich  zur
Erklärung  dieser  Thatsache  mit  der  Fiktion  zu  helfen,  dass
die  Schiffe,  wo  sic  sich  auch  befinden  mögen,  besonders  aber

auf  hoher  Sce,  Teile  ihres  lleimatstaats  secien,  und  darauf
        <pb n="110" />
        102.

ein  eigenes  sog.  „territoire“  oder  „domaine  naval,  eine
„souveraineté  ambulatoire“  zu  gründen.  Ebensowenig
bedarf  es  der,  übrigens  auch  juristisch  unhaltbaren  Annahme,
dass  der  Punkt  des  offenen  Meeres,  auf  dem  sich  zur  Zeit
ein  Schiff  befindet,  dadurch  völkerrechtlich  okkupiert  und
durch  Okkupation  der  Gebietshoheit  des  heimischen  Staates
unterworfen  sei.

Bezüglich  des  Erwerbs  der  Gebietshoheit  an  den  Meeresteilen,
  welche  nach  den  obigen  Ausführungen  einer  solchen
überhaupt  fähig  sind,  ist  jedoch  zu  bemerken,  dass  alle  diese
Gebietsteile  wegen  einer  gewissen  ihnen  anhaftenden  Pertinenzdualität
  keine  selbständigen  Objekte  eines  Gebietserwerbs
sind,  sondern  nur  zugleich  mit  dem  Küstengebiet,  dessen
Pertinenz  sie  gewissermassen  bilden,  erworben  werden  können.

1)  Diese  Annahme  wird  vertreten  von  Heautefeuille,  Phillimore,
Harburger  u.  A.  Dag.  Perels,  a.  a.  O.  S.  47  ff.  Vergl.  auch  Grotius,
De  J.  B.  ac  P.  II.  3.  13.  u.  2.
        <pb n="111" />
        III.

Die  Rechtsgründe  und  Arten  des  Gebietserwerbs.

Innerhalb  der  Völkerrechtsordnung  kann  sich  ein  Gebietserwerb
  seitens  eines  derselben  unterworfenen  Staates  nur  auf
Grund  eines  völkerrechtlich  anerkannten  Rechtstitels
Vollziehen.  Die  Erwerbshandlung  muss,  um  völkerrechtlich
wirksam  zu  werden,  ein  Rechtsakt  sein.1!)  Um  als  solcher  zu
gelten,  muss  der  Erwerb  nicht  nur  dem  nationalen  Rechte
des  erwerbenden  Staates,  sondern  dem  gemeinsamen  Rechtsbe--wusstsein
  der  internationalen  Staatengemeinschaft  entsprechen;
er  muss  ein  völkerrechtlicher  Rechtsakt  sein.

Wie  nun  aber  die  völkerrechtlichen  Anschauungen  im
allgemeinen  vielfachen  Wandlungen  unterworfen  waren,  so

1)  Die  ausserhalb  der  Völkerrechtsordnung  durch  staatenbildende
Vorgünge  und  Thathandlungen  sich  vollziehende  Begründung  der  Gebictshoheit
  erhält  nachträglich  ihre  völkerrechtliche  Qualität  durch  die  Anerkennung
  des  neugeschaffenen  Stuntes  und  scine  Aufnahme  in  die  internationale
  Rechtsgemeinschaft.
        <pb n="112" />
        104.

hat  auch  die  Lehre  vom  Gebietserwerb  durchgreifende  Umgestaltungen
  erfahren.  Beim  Beginne  der  völkerrechtlichen
Entwickelung  schen  wir  sie,  entsprechend  der  allgemeinen
Staatsauffassung  damaliger  Zeit,  noch  vollständig  von  privatrechtlichen
  Anschauungen  beherrscht.  Und  in  der  That,  wenn
man  die  Gebietshoheit  als  Eigentum  betrachtete,  war  es  ganz
naturgemäss  und  folgerichtig,  den  Erwerb  derselben  nach  den
Grundsätzen  des  privatrechtlichen  Eigentumserwerbs  zu  beurteilen.
  Dazu  gewährte  das  römische  Recht  in  seiner  späteren,
des  streng  nationalen  Gepräges  entkleideten  Entwickelung  gerade
  für  die  Lehre  vom  Eigentumserwerb  ein  System  von  Grund-Sätzen,
  welche  sowohl  durch  den  ihnen  eigenen  universellen
Charakter,  als  wegen  ihrer  weitverbreiteten  Geltung  unter  den
verschiedensten  Völkern  wohl  geeignet  erschienen,  die  internationalen
  Beziehungen  zu  regeln.  So  wurde  denn  die  Theorie
des  römischen  Rechts  von  Grotius  als  Grundlage  der  Lehre
vom  Erwerb  des  sog.  Staatseigentums  auch  in  das  Natur-  und
Völkerrecht  eingeführt.  Diesem  Vorgang  schlossen  sich  fast
Sämtliche  späteren  völkerrechtlichen  Schriftsteller  an1),  und
auch  in  der  Staatenpraxis  wurde  mit  römisch-rechtlichen  Kategorien
  argumentiert.

Wenn  man  sich  nun  auch  bei  fortschreitender  Erkenntnis

So  leitet  z.  B.  Bynkershoek  seine  Erörterung  der  einzelnen
Erwerbsgründe  mit  folg.  Worten  ein:  „Postquum  Lex  certos  dominüi
acquirendi  modos  pracscripsit,  hos  sequemur“  (De  Dom.  Maris,  Op.
Tom.  II.);  und  einer  der  neuesten  Völkerrechtsschriftsteller,  F.  v.  Martens
(Völkerrecht  I.  S.  349),  sagt  ausdrücklich,  dass  auf  die  Erwerbsarten
des  internationalen  Eigentums  „dic  bezüglichen  Grundsätze  des  römischen
Rechts  ganz  oder  teilweisc  anwendbar“  scien.
        <pb n="113" />
        105

der  eigenartigen  öflentlichrechtlichen  Natur  der  Gebietshoheit
und  ihres  Erwerbs  mehr  und  mehr  überzeugte,  dass  man  hier
nicht  ohne  weiteres  die  Grundsätze  des  römischen  Privatrechts
  anwenden  könne,  und  diese  demgemäss  vielfachen
Modifikationen  unterwarf,  so  behielt  man  doch  ganz  allgemein
  das  hergebrachte  Schema  für  die  Erörterung  der  einzelnen
  Erwerbsgründe  bei.t)

Die  Beibehaltung  der  hauptsächlichsten  vom  römischen
Recht  aufgestellten  Kategorien  des  Eigentumserwerbs  lässt.
sich  auch  in  der  That  bei  einer  Besprechung  der  Rechtsgründe
  des  völkerrechtlichen  Gebietserwerbs  nicht  vermeiden;
denn  jene  Kategorien  sind  eben  so  sehr  in  der  Natur  der  Sache
begründet,  dass  sie  sich  der  wissenschaftlichen  Betrachtung
mit  Notwendigkeit  aufträngen.  Nur  muss  man  sich  stets
bewusst  bleiben,  dass  die  einzelnen  privatrechtlichen  Erwerbstitel
  im  Bereiche  des  Völkerrechts  eine  durchaus  verschiedene
Bedeutung  haben  und  dieser  entsprechend  auch  im  einzelnen
von  anderen  Grundsätzen  beherrscht  werden.  Auch  ist  bei
einigen  privatrechtlichen  Erwerbsgründen  wegen  ihres  ausschliesslich
  auf  private  Verhältnisse  berechneten  Charakters
jede  analoge  Anwendung  im  Völkerrecht  von  vornherein  ausgeschlossen.


Von  allgemeiner,  auch  für  die  Lehre  vom  völkerrechtlichen
Gebietserwerb  giltiger  Bedeutung  ist  die  Unterscheidung  von

ursprünglichen  oder  originären  und  abgeleiteten  oder
1)  Ein  eigenartiges  naturrechtliches  System  der  einzelnen  Erwerbsgründe
  giebt  I.  C.  F.  Meister,  Lehrb.  d.  Naturrechts.  1808.
        <pb n="114" />
        106

 

derivativen  Erwerbsgründen.  Vermittelst  der  ersteren
erwirbt  ein  Staat  die  Gebietshoheit  über  solche  Gebiete,  welche
zur  Zeit  des  Erwerbs  überhaupt  keiner  staatlichen  Hoheit
unterstehen,  während  er  bei  den  letzteren  als  Rechtsnachfolger
eines  bis  dahin  das  Gebiet  beherrschenden  anderen  Staates
auftritt.

Von  ursprünglichen  Erwerbsgründen  kommen  für
das  moderne  Völkerrecht  nur  zwei  in  Betracht:  die  Okkupation
  und  die  Akzession.

1.  Unter  Okkupation  versteht  man  im  völkerrechtlichen
Sinne  den  Erwerb  der  Gebietshoheit  vermittelst  Besitzergreifung
staatenlosen  Landes.  Dieser  Erwerbsgrund  hat  zu  allen  Zeiten,
besonders  aber  im  Zeitalter  der  Entdeckungen  und  wieder
in  der  neuesten  kolonialen  Bewegung,  eine  hervorragende  Bedeutung
  gehabt.  Derselbe  bildete  den  Gegenstand  unzähliger
Staatsstreitigkeiten  und  nicht  minder  zahlreicher  theoretischer
Streitfragen.  Die  einen  wie  die  anderen  sollen  in  dem  speziell
der  Okkupationslehre  gewidmeten  zweiten  Teile  dieser  Schrift
eine  eingehende  Erörterung  finden.  Indem  wir  darauf  verweisen,
  begnügen  wir  uns  hier  damit,  der  Okkupation  ihre
Stelle  in  der  allgemeinen  Ubersicht  über  die  Gebietserwerbs--gründe
  angewiesen  zu  haben.

2.  Von  sehr  viel  geringerer  Bedeutung  für  das  Völkerrecht
  ist  der  Gebietserwerb  durch  Akzession  oder  Zuwachs.
Der  Begriff  dieses  Erwerbsgrundes  ist  derselbe  wie  im  Privatrecht,
  welches  auch  gerade  bei  dieser  Materie  fast  durchweg
in  analoger  Weise  angewendet  werden  kann.  Auf  Grund  des
        <pb n="115" />
        107

—

Akzessionsrechtes  erwirbt  der  Staat  von  selbst,  d.  h.  ohne  dass
es  einer  Rechtshandlung  seinerseits  bedürfte,  die  Gebietshoheit
über  solche  Landesteile,  welche  sich  durch  einen  bald  allmählichen
  bald  plötzlichen  Naturprozess  an  oder  in  seinen  Grenzgewässern
  neu  gebildet  haben.  Die  einzelnen  Fälle  derartigen
Gebietszuwachses  fallen  unter  die  schon  vom  römischen  Rechte
aufgestellten  Rubriken  der  Anschwemmung  (alluvio)t),  der
Austrocknung  eines  Flussbettes  (alveus  derelictus)  2)  und  der

Inselbildung  (insula  nata).

Nur  die  letztgenannte  Art  des  Gebietserwerbs  durch
Akzession  ist  für  das  Völkerrecht  von  einiger  Erheblichkeit.
Im  allgemeinen  bestimmt  sich  die  Gebietshoheit  über  neu  ent-1)

  Während  im  allgemeinen  bezüglich  des  Rechts  der  alluvio
Uöbereinstimmung  herrscht,  streiten  sich  die  Schriftsteller  darüber,  ob
in  dem  speziellen  Falle  der  avulsio  und  appulsio  von  ganzen  Stücken
fremden  Landes  eine  Vindikation  vonseiten  des  früheren  Besitzers  statthaft
  sei.  Dafür  z.  B.  Grotius,  II,  8.  3.  Vattel  I.  §  268,  Heffter  §  69,
Hartmann  §  61  und  Phillimore  I.  P.  3  Chap.  12.  Dag.  Günther  §  33,
der  die  Lehre  des  römischen  Rechts  als  dem  Naturrecht  widersprechend
verwirft  und  die  Vindikation  nur  gegenüber  dem  malae  fidei  possessor
gestatten  will.

Diese  ganze  Streitfrage  ist  lediglich  aus  dem  Privatrecht  herübergenommen
  und  für  die  grossen  Verhältnisse  des  Völkerrechts  von  ganz
verschwindender  Bedeutung.  Praktisch  ist  dieselbe  wohl  noch  nie  geworden.
  Es  fehlt  daher  die  Möglichkeit  positiver  Entscheidung.

UIber  die  Rechtsfolgen  von  natürlichen  Veränderungen  in  Grenzflüssen
  (alluvio,  alveus  derelictus  und  insula  nata)  enthält  der  Vertrag
zw.  öÖsterreich  und  Preussen  v.  9.  Februar  1869  (Martens,  N.  R.  G.  XX.
S.  301)  einige  Bestimmungen.  S.  Bulmerincq,  Völkerrecht,  §  47.  S.  286.

2:)  Bei  blosser  Verengerung  des  Flussbettes  erwirbt  jeder  Uferstaat
  das  auf  seiner  Seite  freigewordene  Land.  Verlüsst  ein  Grenzfluss
sein  Bett  vollständig,  so  ist  die  Mittellinie  des  ausgetrockneten  Flussbettes
  als  Grenze  anzuschen.  Vergl.  Ortolan,  Des  moyens  d’acquérir  le
domaine  international,  S.  52  fr.
        <pb n="116" />
        108

standene  Inseln  nach  der  Hoheit  über  die  Gewässer,  in  denen
sie  entstanden  sind.  Nach  diesem  Grundsatz  regeln  sich  auch
die  Rechtsverhältnisse  der  in  Grenzflüssen  entstandenen  Inseln,
auf  welche  im  einzelnen  die  Sätze  des  römischen  Privatrechts
analoge  Anwendung  finden.  Dass  innerhalb  des  Küstenmeers
neu  gebildete  Inseln  unter  die  Gebietshoheit  des  Uferstaats
fallen,  ist  bei  Gelegenheit  des  sog.  Anna-Falles  Lezüglich  der
vor  den  Mississippimündungen  gelegenen  Inseln  durch  den
englischen  Admiralitätsgerichtshof  ausdrücklich  anerkannt
worden.“)

Dagegen  sind  in  dem  keiner  Staatshoheit  unterworfenen
freien  Meer  entstandene  Inseln  res  nullius  und  können  als

solche  von  Jedem  okkupiert  werden.2)

)  Vergl.  über  diesen  interessanten  Fall  Phillimore  a.  a.  O.  S.  283/84.
Travers  Twiss  I.  §  131  u.  Ortolan,  a.  a.  O.  S.  5859.  Lord  Stowell,  der
sich  im  englischen  High  Court  of  Admiralty  zu  gunsten  der  Gebietsansprüche
  der  Vereinigten  Staaten  erklärte,  berief  sich  zur  juristischen
Begründung  seiner  Ansicht  auch  darauf,  dass  die  fraglichen  durch  Flussanschwemmungen
  gebildeten  Inseln  aus  abgeschwemmten  Bestandteilen
des  Territoriums  der  Vereinigten  Staaten  bestünden  und  aus  diesem
Grunde  nach  §  21  Inst.  2.  1  im  Eigentum  derselben  verbleiben  müssten.
Diese  rein  privatrechtliche  Argumentation  erscheint  übrigens  schon  deswegen
  unrichtig,  weil  die  angezogene  Institutionenstelle  sich  nicht  auf  den
bier  vorliegenden  Fall  allmählicher,  unmerklicher  Anspülungen,  sondern
auf  die  avulsio,  die  gewaltsame  Losreissung  eincs  als  solches  erkenntlich
bleibenden  Stückes  Land  bezicht.  In  Wahrheit  gründet  sich  die  Gebietshoheit
  der  Ver.  Staaten  nur  auf  den  im  Text  ausgesprochenen  Grundsatz,
  wonach  neuentstandene  Inseln  unter  die  Gebietshoheit  des  Staates
fallen,  in  dessen  Hoheitsgewässern  sie  sich  gebildet  haben.  Die  Notwendigkeit
  dieses  Rechtsgrundsatzes  vom  politischen  Standpunkte  ist  in
deu  zitierten  Ausführungen  Lord  Stowell'’s  vortrefflich  dargelegt.  Vergl.
The  Anna,  5  Robinson's  Adm.  Rep.  p.  173.

2)  Solche  Inselbildungen  im  offenen  Meer  entstehen  entweder  durch
organische  Thätigkeit,  wie  die  Korallenriffe  der  Südsee,  oder  durch  vul-
        <pb n="117" />
        109

—  —  p  Âe

Eine  derartige  Vergrösserung  des  Landgebiets  eines
Staates,  wie  sie  in  den  Fällen  der  Akzession  durch  natürliche
Vorgünge  bewirkt  wird,  kann  aber  auch  das  Werk  der  die
Natur  beherrschenden  menschlichen  Thätigkeit  sein,  welche
durch  künstliche  Veranstaltungen,  durch  Eindämmung,  Eindeichung
  und  Trockenlegung  dem  Meere  oder  den  Flüssen
neuen  Boden  abgewinnt.  In  diesen  Fällen  wirken  dann  die
Rechtsgründe  der  Akzossion  und  der  Okkupation  zusammen,
um  den  Gebietserwerb  zu  begründen.  Im  Ubrigen  ist  bei
der  Akzession  eine  Okkupation  des  neugebildeten  Landes
nicht  erforderlich.  Dies  erklärt  sich  im  Völkerrecht  schon
daraus,  dass  in  den  meisten  hierber  gehörigen  Fällen  strenggenommen
  ein  Gebietserwerb  überhaupt  nicht  vorliegt;  denn
der  der  Gebietshoheit  unterworfene  Raum  wird  nicht  vergrössert,
  sondern  nur  umgestaltet,  indem  an  Stelle  des  Wassergebiets
  ein  Landgebiet  tritt.  Dadurch  wird  aber  das  Wesen
der  Gebietshoheit  nicht  berührt,  wenn  dieselbe  sich  auch  auf
dem  veränderten  Gebiet  in  veründerter  Weise  bethätigen  kann.
Wir  haben  es  also  meist  nicht  mit  einem  Gebietserwerb,

sondern  nur  mit  einer  Gebietsveränderung  zu  thun  1)  Ein

kanische  Erhebungen  des  Mecresbodens,  wofür  dic  an  der  Küste  von  8icilien
  im  Juli  1831  entstandene  und  im  Dezember  dess.  J.  bereits  wieder
versunkene  Inscl  Ferdinandea  ein  besonders  charakteristisches  Beispiel
bictet.  Die  Englünder  hatten  von  der  letzteren  gleich  nach  ihrem  Entstchen
  in  aller  Form  Besitz  ergriffen.

1)  Ein  wirklicher  Gebietserwerb,  d.  h.  eine  Erstreckung  der  Staatshoheit
  über  einen  derschben  bisher  nicht  unterworfenen  Raum  tritt
dagegen  im  Fallc  von  Lund-Neubildungen  an  der  Secküste  ein,  indem
durch  dieselben  die  der  Gebietshoheit  unterworfene  Zone  des  Küsten-
        <pb n="118" />
        110

–"%

fremder  Staat  könnte  sich  also  das  im  Hcoheitsgebiet  eines
Staates  durch  Akzession  entstandene  Land  nicht  aneignen,
ohne  die  bereits  bestehende  Gebietshoheit  dieses  Staates  zu

verletzen.2:)  «

Diesen  beiden  ursprünglichen  Erwerbstiteln  steht  als
einziger  abgeleiteter  oder  derivativer  Erwerbsgrund
der  Gebietshoheit  die  Zession  gegenüber.  Durch  Zession
erwirbt  ein  Staat  die  Gebietshoheit  über  ein  bisher  der  Hoheit
eines  anderen  Staates  unterworfenes  Gebiet  vermittelst  eines
auf  diese  Gebietsübertragung  gerichteten  völkerrechtlichen
Vertrags.  Es  liegt  ein  zweiseitiges  völkerrechtliches  Rechtsgeschäft
  vor,  bei  dem  der  Wille  des  einen  Kontrahenten,  des
Zedenten,  darauf  gerichtet  ist,  sich  seiner  Hoheitsrechte  über
ein  bestimmtes  Gebiet  zu  gunsten  des  andern,  des  Zessionars,
zu  entäussern,  während  dieser  dasselbe  Gebiet  erwerben,  d.  h.
Seiner  Staatshoheit  unterwerfen  will.

Da  der  erwerbende  Staat  sein  Recht  lediglich  auf  den

 

meeres  weiter  binausgeschoben  wird.  Das  neu  erworbene  Gebiet  ist
aber  dann  strenggenommen  nicht  das  neugebildete  Küstenland,  sondern
das  zu  der  bisherigen  Erstreckung  der  Küstenzone  hinzutretende  Stück
des  frrien  Meeres.

Diese  durch  Neubildungen  bewirkte  weitere  Hinausschiebung  der
Neutralitätszone  war  es,  worum  es  sich  in  dem  oben  angeführten  Falle
der  Anna,  eines  in  den  Gewässern  vor  der  Mississippimündung  von  einem
englischen  Kaper  aufgebrachten  Schiffes,  handelte.

1)  Dies  ist  für  das  Völkerrecht  die  prinzipielle  Grundlage  des
Gebietserwerbs  durch  Akzession.  Es  ist  daher  nicht  richtig,  wenn  Travers
Twiss  denselben  auf  eine  Art  völkerrechtlichen  Nachbarrechts,  die
vicinitas,  zurückführt  und  die  einzelnen  Fälle  unter  dem  besonderen
Rechtstitel  der  „Contiguity“  zusammenfasst  (I.  8  131  p.  214  „Right  of
Contignity“).
        <pb n="119" />
        111.

Zessionsvertrag  gründet,  so  hängt  die  Giltigkeit  des  Erwerbs
zunächst  von  der  Giltigkeit  jenes  Vertrags  ab.  Diese  beurteilt
  sich  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen,  welche  für  Abschluss,
  Inhalt  und  Erfüllung  völkerrechtlicher  Verträge
gelten.  Sie  ist  Sowohl  an  staatsrechtliche,  wie  an  völkerrechtliche
  Voraussetzungen  geknüpft.

An  der  Spitze  fast  aller  modernen  Staatsverfassungen
steht  der  Grundsatz,  dass  das  Staatsgebiet  unveräusserlich
und  unteilbar  ist.:)  Nur  ausnahmsweise  kann  ein  Staat  aus
Gründen  politischer  Notwendigkeit  oder  Zweckmässigkeit  einen
Teil  seines  Gebiets  abtreten.  Aber  auch  dann  ist  eine  solche
Abtretung  staatsrechtlich  an  erschwerende  Bedingungen  geknüpft;
  in  den  konstitutionellen  Staaten  bedarf  es  dazu  meist
eines  verfassungsändernden  Gesetzes,  in  absoluten  Monarchien
häufig  der  Zustimmung  von  Reichsständen,  falls  solche  vorhanden
  sind.)  Indessen  ist  die  völkerrechtliche  Giltigkeit
eines  Vertrags  von  der  Erfüllung  solcher  besonderer  staatsrechtlicher
  Bedingungen  nicht  abhängig.  Das  Völkerrecht
verlangt  nur,  dass  der  vertragschliessende  Zedent  das  im
allgemeinen  zur  völkerrechtlichen  Vertretung  legitimierte
Organ  eines  völkerrechtlich  anerkannten  Staates  sei.

Ist  einer  der  beiden  Kontrahenten  nicht  Vertreter  eines
Völkerrechtlichen  Rechtssubjekts,  so  ist  aus  doppeltem  Grunde

)  Vergl.  z.  B.  Sächs.  Verf-Urk.  §  1,  Württemb.  §  1,  Bad.  8  3,
Oldenburg.  Art.  3,  u  s.  w.

:)  So  konnte  z.  B.  im  absolutistischen  Frankreich  der  König  nur
unter  Zustimmung  der  Etats  généraux  in  giltiger  Weise  Staatsgebiet
veräussern.
        <pb n="120" />
        112

auch  keine  eigentliche  Gebietsübertragung  durch  Zession  möglich;
  einmal,  weil  ein  völkerrechtlicher  Vertrag  nur  zwischen
Rechtssubjekten  des  Völkerrechts  geschlossen  werden  kann,  und
Sodann,  weil  nur  diese  eine  wirkliche  Gebietshoheit  besitzen
und  demgemäss  abtreten  bezw.  erwerben  können.  Wir  baben
Schon  oben  darauf  hingewiesen,  dass  die  in  neuerer  Zeit  besonders
  häufigen  Verträge  mit  Häuptlingen  barbarischer
  Stämme,  in  welchen  dieselben  ihre  Hoheitsrechte
über  ein  bestimmtes  Getiet  an  Europäcr  abtreten,  einen
eigentlichen  Erwerb  der  Gebietshoheit  zu  gunsten  des  Zessionars
  nicht  begründen  können.  Dies  ergiebt  sich  schon  aus
dem  allgemeinen  Grundsatz:  nemo  plus  iuris  in  alterum  transferre
  potest,  quam  ipse  habet;  denn  bei  den  unentwickelten
staatlichen  Zuständen  in  den  betreffenden  Gebieten  kann  von
einer  Gebietshoheit  im  staats-  und  völkerrechtlichen  Sinne
auf  Seiten  des  Zedenten  nicht  die  Rede  sein.  Seinem  materiellen
  Inhalt  nach  kann  ein  derartiger  Vertrag  nichts
weiter  bekunden,  als  den  Willen  des  Zedenten,  sich  und  die
seiner  wie  immer  gearteten  Gewalt  unterstehenden  Eingeborenen
  der  Herrschaft  des  europäischen  Staates  zu  unterwerfen
  und  sich  einer  Okkupation  des  Gebiets  seitens  dieses
Staates  nicht  zu  widersetzen.  Ein  derartiger  Vertrag  kann
daher,  seine  Giltigkeit  einstweilen  vorausgesetzt,  keine  Gebietshoheit
  übertragen;  er  kann  nur  die  Grundlage  für  eine  nachfolgende
  Okkupation  abgeben,  und  durch  diese  erst  erwirbt
der  okkupierende  Staat  in  originärer  Weise  eine  wirkliche

Gebietshoheit  über  das  Land.  Wir  haben  es  also  in  diesen
        <pb n="121" />
        113

Fällen  nicht,  wie  es  äusserlich  sich  darstellt,  mit  einem  abgeleiteten
  Gebietserwerb  durch  Zession,  sondern  mit  einer
auf  vertragsmässiger  Grundlage  sich  vollziehenden  besondern
Art  der  Okkupation  zu  thun.  1)  Von  dieser  wenigstens  formell
auf  den  Willen  der  Bewohner  des  Gebiets  gestützten,  wesentlich
  modernen  Gestaltung  des  okkupatorischen  Gebietserwerbs
Soll  weiter  unten  ausführlicher  gehandelt  werden.

Solange  aber  auf  Grundlage  eines  solchen  Vertrages  mit
unzivilisierten  Häuptlingen  eine  Okkupation  nicht  stattgefunden
hat,  ist  dem  vertragschliessenden  europäischen  Staat  auch
keine  Gebietshoheit  erworben,  und  es  ist  die  Frage,  ob  für
denselben  überhaupt  irgendwelche  Rechte  aus  dem  Vertrage
entspringen.  Der  Vertrag  ist  zweifellos,  vom  streng  juristischen
  Standpunkt  aus,  kein  völkerrechtlich  giltiger  und
wirksamer.  Aber  ebenso  sicher  ist  es,  dass  derartige  Verträge
von  allen  zivilisierten  Staaten  für  verbindlich  erachtet  und
sowohl  gegenüber  den  Eingeborenen  als  in  ihren  gegenseitigen
Beziehungen  respektiert  werden.  In  dieser  Praxis  der  Staaten
gelangt  die  moderne  Rechtsanschauung  zum  Ausdruck,  wonach
auch  solche  Völker,  welche  wegen  mangelnder  staatlicher  und
kultureller  Entwickelung  nicht  als  Glieder  und  Rechtssubjekte
der  internationalen  Rechtsgemeinschaft  betrachtet  werden
können,  doch  an  den  Wohlthaten  des  Völkerrechts  teilnehmen
und  so  viel  als  möglich  nach  den  Grundsätzen  desselben  behandelt
  werden  sollen.  Es  entstehen  auf  diese  Weise  zwischen

)  Vergl.  die  mit  dieser  Ansicht  übereinstimmenden  treffenden
Bemerkungen  von  F.  v.  Martitz  im  Arch.  f.  öff.  R.  Bd.  I.  S.  17.  N.  55.

8
        <pb n="122" />
        114

ihnen  und  den  Gliedern  der  Völkerrechtsgemeinschaft  quasi-Völkerrechtliche
  Beziehungen  und  Verpflichtungen,  welche
zwar  nicht  stricti  juris  sind,  deren  Respektierung  aber  von
der  natürlichen  Billigkeit  und  der  bona  fides  der  zivilisierten
Staaten  erwartet  werden  darf.  Dieser  Erwartung  haben  auch
die  Staaten,  besonders  bei  ihren  neuesten  kolonialen  Unternehmungen
  in  Afrika,  allgemein  entsprochen,  indem  sie  anerkannt
  haben,  dass  solche  sog.  Zessionsverträge  mit  eingeborenen
  Häuptlingen  diese  jedenfalls  soweit  binden,  dass  sie
das  einmal  einem  Staate  vertragsmüssig  Zzugesicherte  Gebiet
nicht  nachträglich  auch  an  einen  andern  Staat  veräussern
können,  während  der  Vertrag  andererseits  dem  kontrahierenden
europäischen  Staat  zum  mindesten  ein  Präventionsrecht  zur
Okkupation  gegenüber  dritten  Staaten  sichert.  Auch  davon
soll  unten  weiter  die  Rede  sein.:)  An  dieser  Stelle  genügt
es,  diese  äusserlich  als  Zessionsverträge  auftretenden  Vereinbarungen
  auf  ihren  wahren  Wert  zurückgeführt  und  an
den  ihnen  im  System  der  Gebietserwerbsgründe  gebührenden

Platz  verwiesen  zu  haben.

Eine  an  sich  giltige  Gebietsabtretung  kann  unter  Umständen
  vonseiten  dritter  Staaten  angefochten  werden  und
dadurch  ihre  volle  völkerrechtliche  Wirksamkeit  verlieren,
wenn  durch  die  Abtretung  ein  durch  vorhergegangenen  völkerrechtlichen

  Vertrag,  an  dem  auch  jene  dritten  Staaten  teil-)

  Vergl.  über  diese  höchst  interessante  Frage  vor  Allem  den  Auf-Satz
  von  Stengel’s  über  deutsches  Kolonialstaatsrecht  in  Hirth's  Ann.
1887.  S.  347  ff.
        <pb n="123" />
        115.

genommen  haben,  festgesetzter  Rechtszustand  verletzt  wird.)
Inwieweit  ein  solcher,  unzweifelhaft  völkerrechtlich  begründeter
Widerspruch  erhoben  und  praktisch  wirksam  wird,  hängt
jedoch  in  erster  Linie  von  politischen  Rücksichten  ab.  Der
wichtigste  Fall,  der  hier  in  Betracht  kommt,  ist  der,  wenn
ein  im  allgemeinen  Interesse  der  Staatengemeinschaft  vertragsmässig
  neutralisiertes  Gebiet,  wie  die  Schweiz  oder  Belgien,
  ganz  oder  zum  Teil  an  einen  andern  Staat  abgetreten
werden  sollte.  Jedenfalls  muss  bei  Abtretung  eines  derart
neutralisierten  Gebiets  die  rechtliche  Sonderstellung  desselben
gewahrt  und  seitens  des  neuen  Erwerbers  anerkannt  werden,

wie  dies  auch  praktisch  bei  der  Erwerbung  der  zu  Savoyen

)  Es  handelt  sich  dabei  meistens  um  die  Wahrung  des  sog.  politischen
  Gleichgewichts.  Diescs  ist  jedoch  kein  Rechtsprinzip,  sondern
  ein  rein  politisches  System.  Vergl.  Bulmerincq,  Theorie,  Praxis
und  Codification  d.  V.  R.  S.  40  ff.  —  Rechtsansprüche  können  auf  das
Prinzip  des  politischen  Gleichgewichts  nur  insofern  gegründet  werden,
als  dasselbe  seinen  Ausdruck  in  internationalen  Rechtsakten,  in  Verträgen,
  gefunden  hat.  Die  wichtigsten  Verträge  aus  neuerer  Zeit,  welche
eine  derartige  Fixierung  des  internationalen  Besitzstandes  im  Sinne  der
Erhaltung  des  Gleichgewichts  bezweckten,  sind  die  Wiener  Kongressakte
  von  1815,  der  Pariser  Frieden  v.  J.  1856  und  der  Berliner  Frieden
von  1878,  von  denen  der  erstere  die  gesamteuropäischen,  die  beiden
letzteren  die  orientalischen  Besitz-  und  Machtverhältnisse  regelten.  Auf
die  Wiener  Kongressakte  gründete  sich  u.  A.  der  Protest  Grossbritanniens
  gegen  die  Abtretung  der  neutralen  Republik  Krakau  an  Österreich
1846  und  der  erfolgreiche  Widerspruch  Preussens  gegen  die  künfliche
Abtretung  Luxemburgs  vonseiten  des  Königs  der  Niederlande  an
Napolcon  III.  1867.  Der  Pariser  Frieden  bildete  die  Rechtsbasis  für
den  Einspruch  der  neutralen  Grossmächte  gegen  die  im  Frieden  von
S.  Stefano  vereinbarten  Gebictsveränderungen.  Auch  der  Berliner  Frieden
würde  gegenüber  etwaigen  künftigen  Gebictsabtretungen  auf  der  Balkanhalbinsel
  für  die  bei  der  Zession  selbst  unbeteiligten  Vertragsmächte
Widerspruchsrechte  begründen.

8*
        <pb n="124" />
        116

gehörigen  und  vom  Wiener  Kongress  für  neutral  erklärten
Grafschaften  Chablais  und  Faucigny  durch  Frankreich  geschehen
  ist.

Auch  wenn  ein  den  Gegenstand  eines  Krieges  bildendes
Gebiet  während  schwebenden  Streites  von  dem  besitzenden
Staat  aus  politischen  Gründen  an  einen  dritten  unbeteiligten
Staat  abgetreten  wird,  kann  diese  Abtretung  vonseiten  des
dadurch  benachteiligten  Gegners  angefochten  werden;  er  kann
in  der  Annahme  des  Gebiets  durch  den  neutralen  Staat  jedenfalls
  eine  Verletzung  von  dessen  Neutralitätsverpflichtungen
erblicken  und  ihm  den  Krieg  erklären.  Volle  Giltigkeit  erlangt
  eine  derartige  Abtretung  erst,  wenn  sie  in  dem  den
Krieg  abschliessenden  Friedensvertrag  auch  von  dem  Gegner  des
Zedenten  ausdrücklich  oder  stillschweigend  anerkannt  wird.)

Unter  die  allgemeine  Bezeichnung  des  Gebietserwerbs
durch  Zession  oder  Abtretung  lassen  sich  alle  die  einzelnen
nach  ihrer  Veranlassung  und  causa  verschiedenen  Erwerbsarten
  subsumieren,  durch  welche  vermittelst  zweiseitigen  völkerrechtlichen

  Rechtsgeschäfts  die  Gebietshoheit  erworben  wird.

)  So  erlangte  die  Abtretung  der  Stadt  Dünkirchen,  welche  Karl  II.
von  England  den  Spaniern  abnahm  und  1662  an  den  König  von  Frankreich
  verkaufte,  erst  volle  Giltigkeit  durch  die  nach  Beendigung  des
Krieges  erfolgte  Zustimmung  Spaniens  im  Utrechter  Frieden.  Anders
als  in  diesem  Falle,  wo  unstrmeitig  eine  Verletzung  der  Neutralitätspflicht
Frankreichs  gegenüber  Spanien  vorlag,  verhält  es  sich  mit  der  während
des  österreichisch-  italienischen  Krieges  i.  J.  1866  erfolgten  Abtretung
des  streitigen  Venctiens  seitens  Osterreichs  an  den  Kaiser  der  Franzosen.
Diese  Zession  geschah  nämlich  auf  beiden  Seiten  nicht  sowohl  in  fraudem,
als  in  favorem  tertü,  d.  h.  zu  gunsten  Italiens,  welchem  das  eben  erworbene
  Gebiet  alsbald  von  Napolcon  weiter  zediert  wurde.
        <pb n="125" />
        117

—  ——

Diese  verschiedenen  Arten  von  Verträgen  werden  hergebrachtermassen
  im  Anschluss  an  die  analogen  Verträge,  durch  welche
nach  Zivilrecht  Eigentum  erworben  werden  kann,  aufgezählt.
„Die  zivilistischen  Unterscheidungspunkte  bei  solchen  einzelnen
  Rechtsgeschäften  im  Verhältnis  zu  einander  sind  indessen
  auf  das  Rechtsverhältnis  von  Staat  zu  Staat  schon
deswegen  nicht  überall  anwendbar,  weil  es  sich  bei  Abtretungen
  um  wichtigere  Rechte,  als  um  Eigentum  und  Vermögenswerte
  handelt.  Alle  Gesichtspunkte  der  Rückgängigmachung
  eines  zivilen  Rechtsgeschäfts,  die  in  der  wirtschaftlichen
  Benachteiligung  des  einen  Kontrahenten  im  Verhältnis
zum  andern  gefunden  werden  können  (z.  B  Mängel  der  Sache,
laesio  enormis),  kommen  daher  für  die  Beurteilung  der  Staatsgebietsverhältnisse
  nicht  weiter  in  Betracht.“!1)

1.  Eine  der  ältesten  vertragsmässigen  Gebietserwerbsarten
  ist  der  Tausch,  wobei  ein  Staat  einen  Teil  fremden
Staatsgebiets  erwirbt  gegen  die  Abtretung  eines  als  Aquivalent
  zu  betrachtenden  Stückes  seines  eigenen  Territoriums.
Solche  Tauschgeschäfte  waren  besonders  in  den  Zeiten  patrimonial-absolutistischer
  Staatsauffassung  an  der  Tagesordnung
und  finden  sich  in  den  meisten  Friedensverträgen  jener  Epoche.
Auch  zu  Anfang  dieses  Jahrhunderts  fanden  in  dynastischem
Interesse  noch  vielfache  Ländertauschverträge  statt.  Nach
heutiger  Auffassung  gelten  die  Länder  nicht  mehr  als  Objckte
fürstlicher  Souveränetät  und  Verfügungsgewalt  und  können

1)  v.  Holtzendorff  in  scinem  llandbuch  des  Völkerrechts.  2.  Bd.
S.  270.
        <pb n="126" />
        118

 

daher  auch  nicht  mehr  in  ihrem  Gesamtbestand  als  Gegenstände
  eines  Tauschvertrags  in  Betracht  kommen.  Es  kann
Sich  in  unserer  Zeit  bei  einem  Gebietstausch  immer  nur  um
kleinere  Gebietsteile  handeln,  welche  die  Staaten,  denen  sie
angehören,  einander  gegenseitig  abtreten.  Seine  Hauptstelle

findet  der  Gebietstausch  demgemäss  in  Grenzverträgen.#

2.  Die  Zession  der  Gebietshoheit  kann  auch  gegen  eine
als  Aquivalent  betrachtete  Geldleistung  erfolgen  und  dadurch
die  Form  eines  Kaufes  annehmen.  Auch  diese  früher  sehr
häufig  vorkommende  Gebietserwerbsart  ist  infolge  unserer
vorgeschrittenen  Staatsauffassung  in  neuerer  Zeit  seltener
geworden  und  findet  nur  noch  ausnahmsweise  Anwendung.
Ganz  ausser  Gebrauch  gekommen  ist  dieselbe  indessen  nicht,
und  man  wird  sie  auch  nicht  ohne  weiteres  mit  Bluntschli
(6  292)  als  eine  unseres  Zeitalters  unwürdige  bezeichnen
dürfen.  Die  völkerrechtliche  Giltigkeit  eines  derartigen  Vertrages
  ist  zweifellos;  seine  moralische  Rechtfertigung  dagegen
kann  lediglich  in  seinen  Motiven  gefunden  werden.  Wenn

diese  nicht  von  Eigennutz  und  Geldgier,  sondern  von  hohen

staatsmännischen  Gesichtspunkten  ausgehen,  welche  die  Abtre-1)

  Aus  neuerer  Zeit  gehört  dahin  der  auf  Grund  der  Konvention
v.  28./31.  August  1872  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  französischen
  Republik  erfolgte  Austausch  von  Grenzdistrikten.  Zu  erwähnen
ist  ferner  der  Tauschvertrag  zwischen  Japan  und  Russland  vom  7.  Mai
,  wodurch  letzteres  die  Insel  Sachalin  gegen  Abtretung  der  Kurilen--inselgruppe
  erwarb.  S.  Bulmerincq,  Völkerrecht,  8§  47,  S.  287.  Der
daselbst  weiter  angeführte  Fall  eines  Immobilientausches  zwischen  Russland
  und  Schweden  ist  rein  privatrechtlicher  Natur.
        <pb n="127" />
        119

tung  auch  ohne  eine  Geldentschädigung  als  nützlich  oder  gar
als  notwendig  erscheinen  lassen  würden,  und  wenn  dabei  auch
auf  die  Bewohner  des  abzutretenden  Gebietes  gebührende
Rücksicht  genommen  wird,  so  kann  in  einer  derartigen  Abtretung
  nichts  Verwerfliches  gefunden  werden.  )

3.  Endlich  finden  Gebietsabtretungen  statt,  die  weder

)  Schon  aus  Rücksicht  auf  die  Bewohner  wird  sich  heutzutage  ein
Staat  nicht  ohne  dringende  Not  entschliessen,  ein  ganz  oder  vorzugsweise
  von  seinen  Stammesangehörigen  bewolntes  Gebiet  gegen  Geld  abzutreten.
  Die  Beispiele  solcher  kaufweisen  Erwerbungen  aus  neuerer
Zeit  beziehen  sich  daher  fast  ausschliesslich  auf  entlegene  Kolonialbesitzungen,
  in  denen  nur  wenig  Angehörige  des  abtretenden  Staates
leben,  und  deren  Besitz  diesem  Staat  mehr  lästig,  als  nutzbringend  ist.
Aus  diesem  Grunde  hat  z.  B.  Dänemark,  indem  es  sich  auf  seine
nordischen  Besitzungen  beschränkte,  seine  Kolonien  in  Asien,  Afrika  und
Zentral-Amerika  aufgegeben.  Seine  Besitzungen  an  der  Küste  von  Guinea
verkaufte  es  für  10,000  Lstr.  an  Grossbritannien,  während  es  bezüglich
der  zu  den  kleinen  Antillen  gehörigen  Inseln  St.  Thomas  und  San  Juan
i.  J.  1868  einen  Vertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
abschloss,  worin  es  diesen  jene  Inseln  für  7,500,000  Doll.  abtrat;  dieser
letztere  Vertrag  ist  allerdings  von  den  Vereinigten  Staaten  nicht  ratifiziert
  worden.  —  Hierher  gehört  ferner  der  Vertrag  von  Washington
vom  30.  März  1869  (Martens,  N.  R.  G.  II,  S.  I.  39),  durch  welchen
Russland  seine  amerikanischen  Besitzungen  (Alaska)  um  den  Preis  von
7,200,000  Doll,  an  die  Vereinigten  Staaten  verkaufte.  Häufig  sind  in
neuerer  Zeit  die  kaufweisen  Erwerbungen  von  Hafenplätzen  in  überseeischen
  Gebieten  als  Kohlendepöts  und  Marinestationen.  Dieselben
gehen  nicht  nur  in  das  Privateigentum,  sondern  auch  in  die  Gebietshoheit
des  erwerbenden  Staates  über.

Das  einzige  neuere  Beispiel  eines  Gebietskaufs  in  Europa,  welches
einigermassen  an  den  Länderschacher  früherer  Zeiten  erinnert,  bietet  die
zwischen  dem  König  von  Holland  und  dem  Kaiser  Napoleon  1867  vereinbarte,
  aber  durch  Preussens  Widerspruch  vereitelte  kaufweise  Abtretung
  von  Luxemburg  an  Frankreich.

Ein  kaufweiser  Erwerb  der  Gebietshoheit  lag  ferner  für  Preussen  in
der  Abtretung  der  Kondominatsrechte  Oesterreichs  an  dem  Herzogtum
Lauenburg  gegen  eine  Geldentschüdigung  von  2,500,000  dänischer
Tbaler  auf  Grund  der  Gasteiner  Konvention  vom  14.  August  1865,  Art.  9.
        <pb n="128" />
        120

den  Charakter  eines  Tausches  noch  den  eines  Kaufes  haben,
die  vielmehr  rein  und  ausschliesslich  auf  politische  Beweggründe
  zurückzuführen  sind.  In  einigen  seltenen  Fällen
liesse  sich  etwa  der  Gesichtspunkt  der  Schenkung  geltend
machen,  wie  z.  B.  gegenüber  der  Abtretung  der  Jonischen
Inseln  seitens  Grossbritanniens  an  Griechenland  1863.  Einen
andern  Charakter  hat  dagegen  die  als  Preis  für  die  politische
und  militärische  Unterstützung  im  Kampfe  gegen  Csterreich
im  Turiner  Vertrag  vom  24.  März  1860  stipulierte  Abtretung
von  Nizza  und  Savoyen  an  Frankreich.

Die  bei  weitem  häufigsten  Gebietszessionen  sind  zu  allen
Zeiten  die  in  Friedensschlüssen  vereinbarten  gewesen,
durch  welche  ein  im  Kriege  besiegter  Staat,  ausser  stande
seine  Integritüät  länger  zu  verteidigen,  einen  Teil  seines  Gebiets
  an  den  Sieger  oder  mit  dessen  Willen  an  einen  dritten
Staat  abtritt,  um  sich  dadurch  den  Frieden  und  die  Erhaltung
Seiner  übrigen  Besitzungen  zu  erkaufen.  Der  Gebietserwerb
beruht  in  diesem  Falle  nicht,  wie  häufig  gelehrt  wird,
auf  einem  besonderen  Rechtstitel  der  Eroberung,  sondern
lediglich  auf  dem  Friedensvertrag,  in  welchem  sowohl  der  Abtretungswille
  des  Zedenten,  als  der  Erwerbswille  des  Zessionars
zum  Ausdruck  gelangen.  Ein  solcher  Vertrag  ist  ohne  jeden
Zweifel  ein  völkerrechtlich  giltiger,  wenn  auch  der  abtretende
Staat  in  seiner  Willensbestimmung  nicht  frei  war,  sondern
unter  dem  Drucke  äusseren  Zwaunges  handelte.1)  Es  gilt

1)  Vergl.  Bluntschli  §  408:  „Es  wird  angenommen,  die  Willensfreiheit
  des  Staates  sci  nicht  aufgehoben,  wenn  glcich  der  Staat  in  seiner
        <pb n="129" />
        121

für  ihn  der  Satz  coactus  voluit,  er  hat  jedenfalls  den  Abtretungswillen
  gehabt;  wenn  er  nicht  abtreten  wollte,  blieb  ihm
ja  immer  die  Wahl,  den  Kampf  bis  zu  seiner  vollständigen
Vernichtung  fortzuführen.

Wenn  ein  Friedensschluss,  durch  welchen  der  besiegte
Staat  sich  freiwillig  den  Bedingungen  des  Siegers  unterwirft,
nicht  zu  stande  kommt,  und  der  Krieg  bis  zur  vollständigen
Erschöpfung  des  Gegners  und  der  Vernichtung  seines  Staatswesens
  fortgeführt  wird,  so  liegt  der  Fall  der  völkerrechtlichen
  debellatio  vor,  welche  fast  allgemein  als  besonderer
Erwerbstitel  der  Gebietshoheit  betrachtet  wird.

Wenn  jedoch  auch  der  Gebietserwerb  dureh  Erober--ung,
  deren  Begriff  wir  auf  den  spezifischen  Fall  der  debellatio

im  technischen  Sinne  einschränken  müssen  ),  eine  ganz  eigen- 



Not  und  Schwäche  genötigt  ist,  den  Vertrag  einzugehen,  wie  ihn  ein
übermächtiger  anderer  Staat  ihm  vorschreibt“,  und  §  704:  „Die  Uebermacht
  des  Siegers  hindert  nicht  die  Giltigkeit  des  Friedensschlusses,
wohl  aber  der  äussere  Zwang  gegen  den  bevollmächtigten  Vertreter  der
Kriegspartei,  welche  über  den  Frieden  unterhandelt  “  S.  auch  §  409.

)  In  der  völkerrechtlichen  Litteratur  werden  die  beiden  ihrer
juristischen  Natur  nach  grundverschiedenen  Fälle  des  Gebietserwerbs
infolge  eines  Krieges,  die  Abtretung  durch  Friedensvertrag  und  der
ohne  solchen  erfolgende  einseitige  Erwerb  durch  debellatio,  nicht
immer  streng  auseinander  gehalten.  Häufig  werden  beide  unter  dem  gemeinsamen
  Titel  des  Eroberungsrechts  (droit  de  conqucète)  zusammengefasst,
  woraus  dann  für  beide  Erwerbsarten  ganz  verkehrte  Schlüsse  gezogen
  werden.  So  verlangt  z.  B  F.  von  Martens  (Völkerrecht  I,  S.  3560)
zur  Giltigkeit  des  Gebietserwerbs  durch  „Eroberung  (debellatio)“,  welche
er  zu  den  abgeleiteten  Erwerbsarten  rechnet,  erstens  einen  Friedensvertrag,
  zweitens  die  thatsüchliche  Besitzergreifung  des  zedierten  Gebiets,
und  drittens  die  thatsüchliche  Subjektion  der  Bewohnerschaft  desselben.
Es  ist  klar,  dass  M.  dabei  nur  den  einen  Fall  des  Erwerbs  durch  Zession
im  Auge  hat,  auf  welchen  er  unrichtig  die  Bezeichnung  debellatio  aus-
        <pb n="130" />
        artige  Stellung  einnimmt,  so  lässt  sich  derselbe  doch  vom
streng  juristischen  Standpunkt  nicht  als  eine  besondere  Art
des  Gebietserwerbs  betrachten.

Die  ältere  Theorie  schloss  sich  in  ihrer  Auffassung  der
Eroberung  den  Rechtsanschauungen  des  Altertums  an,  welche

Zzuletzt  im  römischen  Recht  ihren  prägnanten  Ausdruck  gedehnt.

  An  anderer  Stelle  (II.  S.  543)  beschränkt  er  den  Begriff  der
debellatio  richtig,  aber  ohne  jede  weitere  Erklärung  und  Hervorhebung
ihrer  juristischen  Besonderheiten,  auf  die  „vollständige  Eroberung  des
feindlichen  Territoriums“.  Einer  ähnlichen  Vermengung  der  beiden  Erwerbsarten
  ohne  Rücksicht  auf  ihre  juristische  Verschiedenheit  macht
sich  auch  Calvo  (Droit  int.  I.  S.  318)  schuldig.  Er  unterscheidet  zuerst
richtig:  „L'acquisition  d’un  territoire  peut  aussi  avoir  lieu  par  la
conquéte,  ou  par  une  cession  amenée  par  les  nécessités  de  la
guerre“,  also  durch  debellatio  oder  Abtretung.  Sogleich  vermengt  er
jedoch  beide,  indem  er  hinzufügt:  „Ces  modes  d'acqu6ßrir  sont  Considérés
comme  Lgitimes,  surtout  lors  quf’ils  sont  consacrés  par  des
traités  et  par  le  consentement  des  populations“.  Diese  Worte  können
in  zwiefacher  Weise  verstanden  werden;  ihr  Sinn  ist  jedoch  nach  der
einen  Auslegung  ebenso  ungenau  wie  nach  der  anderen.  Entweder  versteht
  Calvo  unter  den  Verträgen  und  der  Zustimmung  der  Einwohner
die  den  Rechtsgrund  des  Erwerbs  bildenden  Bestimmungen  des  Friedensvertrags
  mit  dem  ubtretenden  Gegner;  dann  sind  dieselben  ein  unbedingtes
  Erfordernis  des  Erwerbs  und  der  Zusatz  „surtout“  ist  falsch;
dann  kann  sich  das  Erfordernis  aber  auch  nur  auf  den  Fall  der  Zession
beziehen.  Oder  er  hat  den  Fall  der  debellatio  ohne  Vertrag  mit  dem
besiegten  Feind  im  Auge,  und  denkt  bei  den  Verträgen  an  solche,  welche
der  neue  Erwerber  später  mit  dritten  Staaten  abschliesst,  und  in  denen
diese  den  durch  die  debellatio  geschaffenen  neuen  Rechtszustand  ausdrücklich
  oder  stillschweigend  anerkennen,  was  zwar  zur  Rechtsgiltigkeit
des  Erwerbs  nicht  erforderlich,  aber  wohl  geeignet  ist,  demselben  nachträglich
  eine  erhöhte  Sicherheit  und  Legitimitüt  zu  verleihen;  so  verstanden,
  können  die  Worte  jedoch  nicht  auf  den  Fall  der  Zession  mitbezogen
  werden,  wie  dies  der  Verfusser  thut.

Am  besten  auseinandergehalten  sind  die  beiden  Fälle  des  kriegerischen
  Gebietserwerbs  (conquest  and  cession)  bei  Hall  (Internat.  Law.
S.  522  ff),  der  jedoch  die  Scheidung  insofern  auch  nicht  folgerichtig
durchführt,  als  er  den  Erwerb  durch  debellatio  auch  einem  noch  fort-
        <pb n="131" />
        123

funden  hatten.i)  Darnach  war  der  besiegte  Feind  vollständig
rechtlos;  weder  die  Rechte  des  feindlichen  Staates  noch  die
seiner  Unterthanen  fanden  irgendwelche  Anerkennung  vonsciten
  des  Siegers.  Die  im  Eigentum  des  feindlichen  Staates
oder  seiner  Angehörigen  stehenden  Güter,  bewegliche  wie
unbewegliche,  wurden  als  herrenlos  betrachtet.  Sie  zählten
zu  den  res  nullius,  wie  die  Vögel  in  der  Luft  und  die  Fische
im  Meere,  an  denen  Jedermann  durch  Okkupation  Eigentum

  erwerben  konnte.:)  Diese  Anschauung  des  römischen

bestehenden  Staat  gegenüber  zulässt  und  zu  demselben  auch  den  Erwerb
durch  einen  Friedensvertrag  auf  Grund  des  uti  possidetis  rechnet.
Während  aber  Hall  in  einem  derartigen  Friedensvertrag  nur  eine  Anerkennung
  des  bereits  durch  conquest  begründeten  Gebietserwerbs  sieht,
bildet  in  Wahrheit  in  solchem  Falle  der  Vertrag  den  einzigen  Rechtsgrund
  des  Erwerbs,  welcher  somit  unter  den  Gesichtspunkt  der  Zession
fällt.  Ganz  verlehlt  ist  die  Auffassung  von  Travers  Twiss,  welcher
den  Erwerb  durch  debcllatio  auf  eine  „in  direct  cession“,  d.  h.  einen
stillschweigenden  Abtretungsvertrag,  zurückführt  (Law  of  Nations  I.
p.  226  fl.).

1)  Uber  die  rechtliche  Stellung  und  Behandlung  eroberter  Gebiete
nach  römischem  Recht  vergl.  bes.  Tartarin,  Traité  de  l’occupation
(Paris  1873),  S.  41fr.

2h  Vergl.  z.  B.  L.  1,  5  1  D.  de  adquir.  v.  amitt.  poss.  41.  2:  „Dominium
  rerum  ex  naturali  posscssione  coepisse  Nerva  fllius  ait  einsque
rei  vestigium  remanere  in  his,  qune  terra  mari  caeloque  cCapiuntur:  nam
haec  protinus  eorum  fiunt,  qui  primi  possessionem  eorum  adprehenderint.
item  bello  capta  .  ..  eius  fiunt,  qui  primus  eorum  possessionem
nactus  est.“  Ebenso  Gaius  in  L.  5.  §  7.  D.  de  adquir.  rer.  dom.  41.  1:
„Item  quae  ex  hostibus  capiuntur,  iure  gentium  statim  capientium  fiunt.“
Ja  sogar  „maxime  sua  esse  credebant  dune  ex  hostibus  Cepissent“
(Gaius  IV.  16).

Schon  Aristoteles  (Pol.  I.  c.  8)  hatte  die  Kriegseroberung  als
eine  natürliche  Erwerbsurt  bezcichnet  (nols##n##  ost  ury#######)  und
dieses  Recht  auf  eine  allgemeine  stillschweigende  Ubereinstimmung  zurückgeführt.
  Vergl.  auch  Nenophon,  Kyrop.  VII.  5.  §  26  und  Plato,
Leg.  1.
        <pb n="132" />
        124

Rechts  1)  blieb  im  Mittelalter  und  bis  in  die  neuere  Zeit  hinein
herrschend.  Auf  sie  gründete  auch  die  Theorie  die  Lehre
vom  Beuterecht  und  von  der  Eroberung  feindlichen  Gebiets.:)
Man  sah  also  in  der  Eroberung  des  als  Staatseigentum  aufgefassten
  feindlichen  Gebietes  nichts  Anderes,  als  eine  qualifizierte

  Okkupation  einer  herrenlosen  Sache.

Diese  Anschauung  vom  Kriege,  welche  den  besiegten
Feind  als  rechtlos  und  sein  Gut  als  herrenlos  betrachtete,
ist  nicht  mehr  die  des  modernen  Völkerrechts.  Dies  erkennt
vielmehr  die  öffentlichen  wie  die  privaten  Rechte  des  feindlichen
  Staates,  und  vor  allem  die  Rechte  seiner  friedlichen
Unterthanen  auch  während  des  Krieges  als  fortbestehend  im
Prinzipe  an,  und  wo  es  gleichwohl  ausnahmsweise  Eingriffe
in  diese  Rechte  zulässt,  thut  es  dies  nicht,  weil  es  dieselben
negierte,  sondern  lediglich  aus  Rücksichten  der  unvermeidlichen
  militärischen  Notwendigkeit  oder  als  Zwangsmittel
gegen  den  feindlichen  Staat.  Das  Beuterrecht  ist  demnach
heute,  wenn  nieht,  ganz  beseitigt,  so  doch  auf  gewisse  Ausnahmsfälle

  eingeschränkt.2)

 

1)  Mit  der  von  der  hier  wiedergegebenen  herrschenden  Auflassung
der  occupatio  bellica  im  römischen  Recht  abweichenden  Theorie  Leists,
welcher  wir  gerade  für  das  Völkerrecht  grosse  Bedeutung  zuerkennen,
werden  wir  uns  in  der  Lehre  von  der  Okkupation  näher  auseinanderzusetzen
  haben.

2)  Vergl.  Grotius,  Iib.  III,  cap.  6,  de  iure  adquirendi  bello  capta
bes.  §  2—4.

8)  Vergl.  darüber  Bluntschli,  das  Beuterecht  im  Krieg  und  das
Sccbeuterecht  insbesondere.  Nördlingen  1878.  Und  dess  Völkerrecht
§  644  fl.,  bes.  §  657.
        <pb n="133" />
        125

 

Auch  die  Gebietshoheit  des  feindlichen  Staates
wird  durch  die  militärische  Besetzung  seines  Gebiets,
der  eines  Teiles  desselben,  nicht  zu  gunsten  des  Okkupanten
  vernichtet  oder  auf  diesen  übertragen.  Solange
  der  feindliche  Staat  fortbesteht,  und  der  Krieg  nicht
auf  irgend  eine  Weise  ein  Ende  gefunden  hat,  begründet  die
militärische  Okkupation  des  Landes  nur  ein  faktisches  und
Drovisorisches  Besitzverhältnis,  aus  welchem  sich  sowohl  für
den  besetzenden  Staat  als  für  die  Bewohner  des  besetzten
Gebiets  vielfache  Rechte  und  Pflichten  ergeben,  welches  aber
niemals  dem  okkupierenden  Staat  die  eigentliche  Gebietshoheit
  verleiht.  Von  einem  Eigentumserwerb  im  privatrechtlichen
  Sinne  kann  vollends  selbstverständlich  nicht  die  Rede
Sein,  da  ja  ein  solches  nach  moderner  Rechtsanschauung  dem
Staate  an  seinem  Gebiete  überhaupt  nicht  zusteht.  Diese  militärische
  Besetzungu),  welche  man  früher  als  occupatio
bellica  transitoria  oder  als  occupatio  territorii  bezeichnete,
  kann  zu  einem  Erwerb  der  Gebietshoheit,  einer  occupatio
  imperii  oder  occupatio  bellica  perfecta,  nur  durch

die  Beendigung  des  Krieges  führen.)

1)  Uber  die  militärische  Okkupation  eines  Territoriums  während
des  Krieges  und  den  durch  diesclhe  geschaffenen  Rechtszustand  vergl.
Corsi,  L’occupazione  militare  in  tempo  di  guerra;  Löning,  Geschichte
der  Verwaltung  des  General-Gouvernements  im  Elsass,  Strassb.  1874;
De  Waxzxel,  DU’armée  invasion  et  la  population.  Leurs  rapports  pendant
  la  guerre.  Leipzig  1874  Ferner  die  Ilandbücher  von  Calvo  III.
S.  179  fl.  F.  v.  Martens  II.  S.  506  fl.  Hall  (2.  Aufl.)  S.  423  fl.  u.  a.

„:)  Vergl.  Les  Lois  de  la  guerre  sur  terre.  Mannel  publié  par
Tinstitut  de  droit  international.  1880  Art  6.  „Aucun  territoire  en-
        <pb n="134" />
        126

—  —

Der  Krieg  kann  aber,  abgeschen  von  dem  äusserst  selten
vorkommenden  Falle  einer  rein  thatsächlichen  Einstellung
der  Feindseligkeiten  und  Wiederaufnahme  friedlichen  Verkehrs,!)
  nur  in  zweierlei  Weise  beendigt  werden:  entweder
durch  einen  mit  der  zwar  besiegten,  aber  als  solche  noch
bestehenden  feindlichen  Staatsgewalt  vereinbarten  Friedens-Vertrag,
  oder  durch  vollständige  Unterwerfung  des  Feindes
und  die  Vernichtung  seines  Staatswesens.  Im  ersteren  Falle
kann  das  militärisch  besetzte  Gebiet  der  Gebietshoheit  des
Okkupanten  vermittelst  vertragsmässiger  Festsetzung  endgiltig
unterworfen  werden;  diese  Abtretung  kann  sich  jedoch  auch
auf  andere,  vom  Zessionar  nicht  besetzte  Gebietsteile  erstrecken,
in  welchem  Fall  es  der  thatsächlichen  Besitznahme  des  abgetretenen
  Gebiets  zur  Rechtsgiltigkeit  des  Erwerbs  prinzipiell
nicht  bedarf.)

 

 

vahi  M'est  considéré  comme  conquis  avant  la  fin  de  la  guerre:  jusqn'a
ce  moment  Toccupant  Wy  cxerce  qdwun  pouvoir  de  fait,  essentiellement
Provisoire.“  Vergl.  auch  die  Brüsscher  Kricgsrechts-Deklaration  vom
27.  August  1874,  Art  1  u.  7.

1)  Als  Beispielc  hierfür  können  angeführt  werden  die  Beendigung  des
Kriegs  zwischen  Schweden  und  Polen  i.  J.  1716  und  aus  neuester  Zeit
das  Verhälinis  Preussens  zu  dem  Fürstentum  Liechtenstein  nach
dem  Kriege  von  1866.  —  Die  Gebietsverhältnissc  der  beiden  gegnerischen
Staaten  werden  im  Falle  einer  derartigen  Beendigung  des  Krieges  im
Zweifel  nach  dem  Grundsatze  uti  possidetis  zu  beurteilen  sein,  so  dass
also  während  des  Krieges  militärisch  besctzte  Gebiete  im  Besitz  der
okkupierenden  Macht  bleiben.  Der  Gebietserwerb  vollzieht  sich  in  diesem
Falle  durch  Okkupation  eines  infolge  Dercliktion  herrenlos  gewordenen
Gebietes.  Oder,  wenn  man  lieber  will,  kann  man  bier  auch  eine  stillschweigende
  Zession  annehmen  Praktisch  wird  der  Fall  doch  so  leicht
nicht  werden.

2)  Nur  in  diesem,  immerhin  seltenen  Fall  kann  unter  Umständen
die  alte  Streitfrage  praktisch  werden,  ob  es  zur  Perfektion  der  Gebiets-
        <pb n="135" />
        127

Der  zweite  Fall  ist  der  der  eigentlichen  debellatio  im
technischen  Sinne:  die  Streitkräfte  des  feindlichen  Staates
sind  vernichtet,  scin  Gebiet  ist  besetzt,  seine  Regierung  2erstört,
Sein  Ierrscher,  falls  er  einen  persönlichen  Souverän  besass,
vielleicht  tot,  gefangen  oder  geflüchtet;  kurz  der  gesamte

Staatsorganismus  ist  aufgelöst,  das  Land  mit  seinen  Bewohabtretung,

  ähnlich  wie  bei  der  Eigentumsübertragung  nach  römischem  und
germanischem  Recht,  einer  Tradition,  d.  h.  einer  körperlichen  oder
wenigstens  sSymbolischen  Besitzübertragung,  bedarf.  Wenn  die  privatrechtlich-patrimoniale
  Staatseigentumstheorie  folgerichtig  an  dem  Erfordernis
der  Tradition  festhielt,  so  wurde  die  Notwendigkeit  derselben  andererscits
von  Grotius  und  der  naturrechtlichen  Schule,  als  lediglich  im  Zivilrecht
wurzelnd,  für  das  Völkerrecht  geleugnet.  Vergl.  Grotius,  II  6.  1.  8  2
und  II.  6.  25;  desgl.  Pufendorf,  IV.  9.  §  5ff.  Unter  den  neueren  Schriftstellern
  sind  die  Ansichten  geteilt,  und  man  wird  kaum  eine  derselben  als
dice  herrschende  bezeichnen  dürfen.  Für  das  Erfordernis  der  Besitzergreifung
  scitens  des  Zessionars  treten  ein  Heffter  §  69  und  Geffcken
ebendas.  N.  2,  Bluntschli  §  286,  Dudley  Field,  Draft  Outlines  of  an
International  Code,  chap.  4,  §  47.  u.  A.;  dagegen  wird  Tradition
für  überffüssig  erklärt  z  B.  von  Ortolan,  a.  a.  O.  S.  72  fl.  und  von
Holtzendorff,  a.  a.  O.  §  58.  —  Wir  möchten  uns  auch  eher  der  letzteren
  Ansicht  anschliessen;  denn  einmal  entfällt  für  das  Völkerrecht
die  ratio  iuris  der  privatrechtlichen  Bestimmung,  indem  es  der  vertragsmässigen
  Gebietsabtretung  nicht  leicht  an  der  erforderlichen  Publizität
  fehlen  wird,  und  andererseits  ist  das  Erfordernis  der  Tradition
selbst  für  das  Privatrecht  in  dem  ausgedehnten  Geltungsgebiet  des
französischen  Zivilrechts  beseitigt.  Es  ist  also  im  Zweifel  anzunehmen,
dass  die  Gebietshoheit  im  Augenblicke  der  Perfektion  des  Zessionsvertrages,
  d.  h.  mit  sciner  Ratifikation,  für  den  Zecssionar  erworben  ist.
Dies  findet  sich  in  den  Verträgen  häufig  ausdrücklich  ausgesprochen.
Vergl.  die  Beispiele  bei  Ortolan,  a.  a.  O.  —  Zur  effcktiven  Ausübung  des
durch  den  Vertrag  erworbenen  Rechts  ist  allerdings  die  Besitzergreifung
des  abgetretenen  Gebiets  erforderlich,  und  darum  enthalten  die  Vertrüge
meist  auch  nähere  Bestimmungen  über  Zeit  und  Ausführungsmodus  der
Besitznahme.  Unterbleibt  die  letztere  während  längerer  Zeit,  so  kann
in  dieser  Unterlassung  möglicherweisc  eine  Dereliktion  des  Gebietes  gefunden
  werden,  durch  welche  die  bereits  erworbene  Gebietshoheit  wieder
verloren  geht.
        <pb n="136" />
        128

 

nern  ist  nicht  nur  machtlos,  sondern  eigentlich  staatenlos,
d.  h.  im  Völkerrechtlichen  Sinne  herrenlos.  Als  herrenloses
Gebiet  fällt  es  unter  die  Gebietshoheit  des  ersten  Okkupanten.
Dieser  ist  im  vorliegenden  Falle  der  Sieger,  der  im  selben
Augenblicke,  in  dem  das  Gebiet  staatenlos  geworden  ist.
Seinerseits  die  Okkupation  desselben  vollendet  und  damit  die
Gebietshoheit  erworben  hat.  Auch  in  diesem  Falle  verwandelt
Sich  die  blos  faktische  und  provisorische  Kriegsokkupation  in
definitive,  rechtlich  begründete  Gebietshoheit.  Der  Rechtsgrund,
auf  welchem  dieselbe  ruht,  ist  der  der  Okkupation.  Wir
haben  es  also  auch  nach  moderner  Staatsauffassung
im  Falle  der  debellatio  nicht  mit  einem  besonderen
Erwerbsgrunde  der  Gebietshoheit  zu  thun,  sondern
nur  mit  einer  eigentümlich  gestalteten  Unterart  der
Okkupation.

Dies  ist  der  eigentliche  rechtliche  Charakter  des  auf  dem
Wege  der  debellatio  vollzogenen  einseitigen  Erwerbs  der  Gebietshoheit.
  Das  positive  Völkerrecht  hat  die  Rechtmässigkeit
  und  Wirksamkeit  eines  derartigen  Erwerbs  zu  allen
Zeiten  anerkannt.  Wenn  jedoch  das  Recht  ein  solches  Resultat
  des  Krieges  anerkennt,  so  billigt  es  doch  nicht,  dass
ein  Krieg  lediglich  zum  Zwecke  der  Herbeiführung  desselben
unternommen  werde.  Der  völkerrechtlich  anerkannte
Krieg  muss  ein  gerechter  Krieg  sein.  Gerecht  ist  aber  nur
der  Krieg,  welcher  aus  einer  rechtmässigen  Ursache  unternommen
  wird.  Eine  solche  liegt  vor,  wenn  sich  der  Krieg  als

das  einzig  mögliche  Mittel  der  Verwirklichung  eines  eigenen
        <pb n="137" />
        129.

Rechtsanspruchs  oder  der  Abwehr  einer  fremden  Rechtsverletzung
  darstellt.  Politische  Machtinteressen  sind  für  sich
allein  nicht  genügend,  um  einen  Krieg  völkerrechtlich  zu  rechtfertigen,
  und  darum  ist  ein  reiner  Eroberungskrieg  schon
in  früheren  Zeiten  nicht  als  ein  iustum  bellum  betrachtet.
worden.  Freilich  bietet  uns  die  Geschichte  von  den  ältesten
Zeiten  bis  in  unsere  Tage  nur  allzu  viele  Beispiele  von  solchen
Eroberungskriegen,  ohne  dass  das  Völkerrecht  im  Stande  gewesen
  wäre,  sie  oder  ihre  Folgen  zu  verhindern.  Ja,  die
Staaten,  welche  derartige  Kriege  unternahmen,  haben  sich  Sogar
häufig  gerade  auf  das  Völkerrecht  berufen  und  ihre  ausschweifenden
  Eroberungsgelüste  mit  den  hinfälligsten  Rechtsvorwänden
  zu  bemänteln  gesucht.  Die  völkerrechtlichen  Anforderungen
  an  einen  gerechten  Krieg  sind  eben,  leider,  mehr
theoretischer  und  moralischer  Natur,  und  es  ist  zum  mindesten
zweifelhaft,  ob  es  dem  fortgeschrittenen  Rechtsbewusstsein
der  Zukunft  gelingen  wird,  denselben  eine  grössere  praktische
Bedeutung  zu  verleihen.

Ubrigens  ist  die  Grenze  zwischen  einer  gerechten  und
einer  ungerechten  Kricgsursache  selbst  für  die  unbefangene
Beurteilung  nicht  immer  leicht  zu  ziehen.  Mit  Recht  bemerkt
Bluntschli  (§  517),  dass  als  rechtmässige  Ursache  zum
Krieg  nicht  bloss  die  Verletzung  geschichtlich  anerkannter  und
erworbener  Rechte,  sondern  ebenso  die  ungerechtfertigte  Behinderung
  der  notwendigen  neuen  Rechtsbildung  und  der
fortschreitenden  Rechtsentwickelung  zu  betrachten  ist.  „Meines

Erachtens“,  sagt  Bluntschli  weiter,  „ist  das  Recht  eines  Volkes,
9
        <pb n="138" />
        130.

Sich  die  staatliche  Gestalt  zu  geben,  deren  es  bedarf,  um  seine
natürliche  Anlage  zu  entwickeln,  seine  Bestimmung  zu  erfüllen,
für  seine  Sicherheit  zu  sorgen  und  seine  Ehre  zu  wahren,  und
daher  sein  Recht,  dafür  nötigenfalls  zu  den  Waffen  zu  greifen,
ein  sehr  viel  heiligeres,  natürlicheres  und  wichtigeres  Recht,  als
irgend  ein  urkundliches  Dynastenrecht.“  Aus  diesem  höheren
Gesichtspunkte  der  Verwirklichung  einer  grossen
nationalen  Idee  finden  die  durch  Eroberung  vollzogenen
Gebietserwerbungen  oder  Annexionen  Preussens),  welche  die
deutsche  Einigung  vorbereiteten,  wie  die,  welche  früher  den
italienischen  Nationalstaat  begründet  hatten,  ihre  Rechtfertigung
Vvor  dem  moralischen  Gefühl  und  dem  natürlichen  Rechts-1)

  Die  preussischen  Annexionen  von  1866,  durch  welche  die
bis  dahin  souveränen  Staaten  Hannover,  Kurhessen,  Nassau  und
Frankfurt  mit  Preussen  vereinigt  wurden,  sind  aus  neuester  Zeit  das  treffendste
  Beispiel  von  Gebietserwerb  durch  debellatio.  Der  Krieg  Preussens
gegen  diese  Staaten  war  in  jeder  Beziehung  ein  gerechter,  nicht  nur  aus  dem
im  Text  ausgeführten  höhern  Gesichtspunkte  nationaler  Entwickelung.
welcher  sich  gerade  diese  Staaten  bis  aufs  äusserste  widersetzt  hatten,
sondern  auch  weil  dieselben  durch  ihre  Teilnahme  an  den  bundeswidrigen
Beschlüssen  des  Bundestags  vom  14.  und  16.  Juni  1866  sich  gegenüber
Preussen  eines  Rechtsbruchs  schuldig  gemacht  hatten.  Im  Laufe  des
Krieges  wurden  die  Gebiete  dieser  Staaten  militärisch  okkupiert  und  ihre
Regierungen  entsetzt.  Ein  Friedensvertrag  ist  mit  diesen  Staaten,  deren
Souveräne  ins  Ausland  geflüchtet  waren,  nicht  geschlossen  worden.  Die
Gebietshoheit  Preussens  über  diese  Länder  beruht  staatsrechtlich  auf  dem
ihre  Vereinigung  mit  der  preussischen  Monarchie  aussprechenden  Gesetze
vom  20.  September  1866;  völkerrechtlich  gründet  sie  sich  ausschliesslich
auf  den  Rechtstitel  der  debellatio.  Dagegen  ist  die  Gebietshoheit
Preussens  über  die  Elbherzogtümer  sowohl  gegenüber  Dänemark  als
gegenüber  dem  ursprünglich  mitberechtigten  Oesterreich,  eine  auf  vertragsmässiger
  Abtretung,  auf  Zession,  berubende.

Vergl.  über  die  preussischen  Annexionen  die  schönen  und  geistvollen
  Bemerkungen  bei  Schulze,  Einleitung  in  das  deutsche  Staatsrecht,
  3  123.  S.  392  fl.
        <pb n="139" />
        131

 

bewusstsein  der  Menschheit,  welche  sich  an  dem  für  das  positive
  Völkerrecht  an  sich  ausreichenden  Rechtstitel  der  occupatio
  bellica  perfecta  nicht  mehr  vollständig  genügen  lassen.

Uber  die  Frage,  ob  und  inwieweit  bei  einem  Gebietserwerb
  durch  Abtretung  oder  Eroberung  auf  den  Willen  der  in
dem  Gebiet  ansässigen  Bevölkerung  Rücksicht  zu  nehmen,  ist
bereits  oben  (S.  82  fl.)  das  Erforderliche  bemerkt  worden.  Gerade
bei  der  Zession  eines  Gebietes  ist  in  neuerer  Zeit  wiederholt
eine  Willensäusserung  der  Bewohner  vertragsmässig  stipuliert
worden,  sei  es  in  der  Form  des  Plebiszits,  wie  im  Falle  der
Abtretung  von  Nizza  und  Savoyen,  sei  es  durch  Option,  wie
Sie  in  Elsass-Lothringen  stattfand.

Die  debellatio  stellt  sich  dar  als  Erwerb  der  Gebietshoheit
  über  das  gesamte  Gebiet  eines  Staates  gegen  dessen
Willen  durch  Vernichtung  seiner  selbständigen  Exristenz  und
einseitige  Besitzergreifung  des  auf  diese  Weise  herrenlos  gewordenen
  Gebiets.  Eine  ähnliche  Unterwerfung  des  Gesamtgebiets
  eines  Staates  unter  die  Gebietshobeit
eines  andern  Staates  kann  sich  jedoch  auch  auf  friedliche
  Weise,  mit  Willen  des  sich  dadurch  seiner  Selbständigkeit
  entäussernden  Staates  vollziehen.  Der  Staat
begeht  durch  eine  solche  Unterwerfung  allerdings  gewisser--massen
  einen  Selbstmord;  es  ist  der  folgenschwerste  Entschluss,
der  im  Staatsleben  überhaupt  vorkommen  kann.  Und  doch
können  politische  Beweggründe  eine  solche  freiwillige  Selbstvernichtung
  nicht  nur  rechtfertigen,  sondern  sogar  als  erstrebenswert

  erscheinen  lassen.  Der  Staat  ist  eben  in  letzter  Linie  doch
9  *
        <pb n="140" />
        132

 

nicht  um  seiner  selbst  willen  da;  er  findet  vielmehr  den  Rechtsgrund
  seiner  Existenz  nur  darin,  dass  er  sich  als  die  notwendige
Erscheinungsform  des  Gemeinschaftslebens  seiner  Angehörigen
darstellt.  Wenn  er  aufhört  dies  zu  sein,  wenn  er  den  höchsten
Aufgaben  und  Interessen  der  in  ihm  geeinten  Volksgenossenschaft
  nicht  mehr  zu  genügen  vermag,  So  hat  er  seine  Existenzberechtigung
  sich  selbst  und  seinen  Angehörigen  gegenüber  verwirkt
  und  muss  berechtigteren  polititischen  Gestaltungen  weichen.

Die  Auflösung  des  bisherigen  Staatsverbandes  kann  nicht
nur  in  gewaltsamer  Weise  durch  eine  Revolution  erfolgen;
sie  kann  sich  auch  auf  dem  Wege  friedlicher  Ubereinstim--mung
  aller  staatlichen  Faktoren  vollzichen.  Die  politische
Neugestaltung,  die  an  die  Stelle  des  bisherigen  Staates  tritt,
kann  sehr  verschiedener  Natur  scin.  Ein  grosser  Staat  kann
in  mehrere  kleinere  Gebiete  zerfallen,  die  sich  zu  selbständigen
  Staaten  mit  eigener  Gebietshohei#  organisieren:  in
diesem  Falle  entstchen  ebensoviel  neue  Gebietshoheiten,  als
Staaten;  es  kann  aber  für  jeden  dieser  neu  entstandenen
Staaten  nicht  von  einem  völkerrechtlichen  Erwerb,  sondern
nur  von  einer  ursprünglichen  Entstehung  der  Gebietshoheit

die  Rede  sein.:)

Ein  in  einem  kleinen  Staatswosen  gceintes  Volk  kann
die  Erreichung  seiner  Lebenszwecke  und  seiner  nationalen.
Aufgaben  dadurch  zu  erreichen  suchen,  dass  es  sich  mit

andern  Staaten,  welche  gleiche  Interessen  und  Ziele  verfolgen,

)  Vergl.  darüber  die  obigen  Ausführungen  S.  40.
        <pb n="141" />
        133

zu  einem  neuen  staatlichen  Organismus  verbindet.  Es
ist  dies  die  in  neuerer  Zeit  bäufige  Form  nationaler  Staatenbildung.
  Zur  Erreichung  des  erstrebten  Zweckes  kann  man  sich  mit
einer  rein  völkerrechtlichen  Verbindung  begnügen;  dann  bleibt
die  Gebietshoheit  der  einzelnen  Staaten  unveründert  bestehen.
Oder  die  einzelnen  bis  dahin  selbständigen  Staaten  vereinigen
sich  unter  Aufgabe  ihrer  Selbständigkeit  zu  einem  neuen
staatsrechtlichen  Organismus,  sei  es  nun  ein  Bundesstaat
oder  ein  Einheitsstaat.  In  diesem  Falle  kann  auch  nicht  von
einem  Erwerbe,  sondern  nur  von  einer  mit  der  des  neuen
Staates  selbst  zusammenfallenden  Entstehung  der  Gebietshoheit
  die  Rede  sein.

Es  ist  aber  endlich  auch  der  Fall  möglich,  dass  ein  Staat
seiner  Bestimmung  dadurch  am  besten  zu  entsprechen  glaubt,
dass  er  sich  einem  anderen,  mächtigeren  Staate  unterwirft.
  Hier  entsteht,  völkerrechtlich  betrachtet,  kein  neuer
Staat  und  keine  neue  Gebietshoheit:  der  erwerbende  Staat
verliert  seinerseits  nicht  seine  rechtliche  Identität  und  seine
ursprüngliche  Souverünetüt,  sondern  dies  ist  nur  bei  dem  sich
unterwerfenden  Staat  der  Fall,  dessen  Souveränetät  und  Gebietshoheit
  in  der  des  erwerbenden  Staates  aufgehen.  Die
Beispiele  von  solchen  freiwilligen  Unterwerfungen  eines  Staates
unter  die  Hoheit  eines  andern  sind  auch  in  der  neueren  Geschichte
  nicht  sclten.  Es  gehören  dahin  u.  a.  die  Unterwerkfung
  des  IIerzogtums  Kurland  unter  die  russische  Herrschaft
im  Jahre  1795,  die  Abtretung  der  hohenzollernv'schen  Fürstentümer

  an  Preussen  1849,  und  endlich  die  nach  erfolgreicher
        <pb n="142" />
        134

Revolution  dureh  den  Willen  der  Bevölkerung  vollzogenen
Anschlüsse  der  Staaten  Toskana,  Modena  und  Parma  an  das
Königreich  Italien  i.  J.  1860.

In  allen  diesen  Fällen  nun,  in  denen  eine  frei  willige
Unterwerfung  eines  gesamten  Staatsgebiets  unter  die
Hoheit  eines  andern  Staates  erfolgt,  liegt  allerdings  insofern
  strenggenommen  keine  Zession  vor,  als  im  Augenblick  des
„Ubergangs  des  sich  unterwerfenden  Gebiets  unter  die  Gebietshoheit
  des  erwerbenden  Staates  kein  Zedent  mehr  vorhanden
ist.  )  Die  Sache  liegt  also  äusserlich  betrachtet  ähnlich,  wie
bei  der  debellatio.  Der  wesentliche  Unterschied  jedoch,  der
zwischen  dieser  und  den  hier  betrachteten  Fällen  zu  Tage
tritt,  besteht  darin,  dass  sich  der  Erwerb  der  Gebietshobeit

1)  In  monarchischen  Staaten  fungiert  als  solcher  der  persönliche
Träger  der  Souveränetät,  und  stellt  sich  daher  die  Unterwerfung  dem
Scheine  nach  als  ein  Verzicht  des  Monarchen  auf  seine  Souveräne--tätsrechte
  zu  gunsten  eines  andern  Souveräns  dar.  Der  Form
nach  ganz  im  Geiste  der  patrimonialen  Staatstheorie  gehalten  ist  z.  B.  die
Abtretung  der  hohenzollern'schen  Fürstentümer  an  den
König  von  Preussen.  Vergl.  den  Vertrag  von  Berlin  vom  7.  Dezember
1819,  und  das  am  selben  Tage,  wie  das  preussische  Einverleibungsgesetz,
erlassene  Besitzergreifungspatent  des  Königs  von  Preussen  v.  12.  März
1850.  Martens,  N.  R.  G.  XV.  S.  59  ff.  In  Wirklichkeit  aber  ist  es  der  Staat,
der  sich  durch  den  Monarchen  als  sein  verfassungsmässiges  Organ  unterwirft.
Durch  die  Unterwerfung  verliert  er  seine  Existenz  als  Staat,  zugleich  aber
auch  der  Monarch  seine  bloss  auf  das  Dasein  dieses  Staates  gegründeten
Souverünetätsrechte  Solange  der  Monarch  seine  Stellung  an  der  Spitze
des  Staates  innchat,  ist  seine  Zustimmung,  die  sich  meist  in  die  Form
eines  Verzichts  kleiden  wird,  ein  wesentliches  Erfordernis  für  das  verfassungsmässige
  Zustandekommen  des  Unterwerfungswillens.  Ist  jedoch
der  Monarch  nicht  mehr  verfassungsmässiges  Organ  seines  Staates,  indem
er  z.  B.  durch  eine  Revolution  des  Thrones  entsetzt  worden  ist,  so  ist
sein  Verzicht  zwar  politisch  wünschenswert,  aber  nicht  rechtlich  erforderlich
  zur  Uöbertragung  der  Gebietshoheit  an  einen  andern  Staat.
        <pb n="143" />
        135

 

bei  den  letzteren  mit  Willen  und  durch  den  Willen  des  bisherigen
  Herrschers  vollzieht.  Dieser  Unterwerfungswille  überlebt
  die  Existenz  des  sich  unterwerfenden  Staates  und  bildet
im  Verein  mit  der  Annahmeerklärung  des  erwerbenden  Staates
den  Rechtsgrund  des  Gebietserwerbs.  Es  liegt  also  jedenfalls
kein  ursprünglicher,  sondern  ein  abgeleiteter  Erwerb  vor,  der
schr  wohl  unter  den  Gesichtspunkt  der  Zession  im  weiteren
Sinne  gebracht  werden  kann.  Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn
Zufolge  verfassungsmässiger  Bestimmung  ein  Staat  beim  Eintritt
  eines  gewissen  Ereignisses,  z.  B.  des  Aussterbens  des
regierenden  Hauses,  mit  einem  andern  Staate  vereinigt  werden
Soll;  die  Vereinigung  vollzieht  sich  dann  auf  Grund  der  in
der  Verfassung  ausgesprochenen,  bedingten  Willenserklärung
und  deren  Annahme  seitens  des  erwerbenden  Staates.  Man
könnte  in  diesen  Fällen  von  einer  Rechtsnachfolge  auf  Grund
einer  letztwilligen  Willenserklärung  sprechen,  ohne  dass  man
dabei  jedoch  an  ein  dem  privaten  Erbrechte  analoges  Verhältnis
  denken  dürfte.7)

)  Der  patrimonialen  Staatstheorie  und  der  darauf  ruhenden  älteren
Völkerrechtslehre  machte  die  Konstruktion  der  Abtretung  eines  ganzen
Staatsgebiets  nicht  die  geringste  Schwierigkeit.  Es  handelte  sich  dabei
einfach  um  die  Abtretung  eines  Rechts  seitens  des  persönlichen  Inhabers
desselben,  die  ganz  nach  Analogie  des  Privatrechts  entweder  zu  dessen
Lebzeiten  oder  durch  letztwillige  Verfügung  sich  vollziehen  konnte.
Darum  wurde  auch  von  den  älteren  Völkerrechtsschriftstellern  ganz  allgemein
  das  Erbrecht  in  seinen  verschiedenen  Formen  als  Intestat-,
testamentarisches  und  vertragsmässiges  Erbrecht  unter  die  Erwerbsgründe
  der  Gebietshoheit  gerechnet.  Spielte  doch  auch  in  der  Staatenpraxis
  früherer  Jahrhunderte  der  Gebietserwerb  durch  Erb-  und  Eherecht
  (dos)  neben  der  Eroberung  die  wichtigste  Rolle.  Besonders  war
österreich  wegen  seiner  auf  Familien-  und  Erbrecht  begründeten  Er-
        <pb n="144" />
        136

 

„Uberhaupt  können  alle  dem  privaten  Familien-  und
Erbrecht  oder  dem  Lehnrecht  entnommenen  Eigentumserwerbstitel
  nach  moderner  Staatsauffassung  keinen
Erwerb  der  rein  öffentlichrechtlichen  Gebietshoheit
begründen.  Ebensowenig  können  die  privatrechtlichen  Bestimmungen
  über  den  Fruchterwerb  im  Völkerrecht  irgendwelche
  analoge  Anwendung  finden.

Der  völkerrechtliche  Erwerb  der  Gebietshoheit
vollzieht  sich  nur  in  den  des  Näheren  besprochenen
Formen  der  Okkupation  (einschliesslich  der  debellatio),  der
Akzession  und  der  Zession.  Andere  selbständige  Gebietserwerbstitel
  kennt  das  moderne  Völkerrecht  nicht.“)

 

werbungen  geradezu  sprichwörtlich  geworden:  „Bella  gerant  alül,  tu,
felix  Austria,  nube!  Nam  qduae  Mars  alüs  dat  tibi  regna  Venus.“

Nach  moderner  Anschauung  begründet  das  private  Familien-
  und  Erbrecht  der  Dynastien  an  und  für  sich  weder
staatsrechtliche  noch  völkerrechtliche  Ansprüche.  Dasselbe
ist  staatsrechtlich  nur  insoweit  von  Bedeutung,  als  es  in  dem  verfassungsmässigen
  Sukzessionsrecht  einen  Ausdruck  gefunden  hat.  Einen  völkerrechtlichen
  Erwerb  der  Gebietshoheit  begründet  jedoch  selbst  das  verfassungsmässige
  Sukzessionsrecht  allein  nicht;  aus  demselben  folgt  zunüchst
nur  eine  Personalunion,  welche  die  Gebietshoheit,  der  beiden  durch  sie
verbundenen  Staaten  völlig  unberührt  lässt.  Bloss  durch  einen  auf  Unterwerfung
  bezw.  Vereinigung  gerichteten  beiderseitigen,  verfassungsmässigen
Willensakt  kann  ein  Erwerb  bezw.  die  Entstehung  einer  neuen  Gebietshoheit
  sich  vollziehen.  «

1)Geckclcen(iader7.Aufl.t-.Ilesiter,§69,N.7)kübrtalssolcbeu
noclsilieclurcheininwrnatioaulesschiedsgerichterfolgtoAdjmlikation
  in  Teilungs-  und  Grenzstreitigkeiten  an  und  bebauptet  beispielsweise,
  die  Vereinigten  Staaten  besässen  San  Juan  kraft  Schiedsspruchs
des  deutschen  Kaisers.  —  Diese  Ansicht  ist  jedoch  nicht  richtig.  Der
völkerrechtliche  Schiedsspruch  schafft  allerdings,  wie  der  privatrechtliche,
  Recht  zwischen  den  Parteien,  aber  nicht  durch  eigene  Kraft,  sondern
  kraft  derjenigen,  mit  welcher  er  von  den  Parteien  begabt  ist.  Vergl.
Windscheid,  Pandekten  II.  s  415.  Mit  Recht  sagt  daher  Welcker  (Art.
Schiedsgerichte  in  s.  Staatslexikon,  XIV,  S.  252ff:  „Wenigstens  mittel-
        <pb n="145" />
        137

Allein  wenn  wir  an  der  Hand  der  dargelegten  Rechtsgrundsätze
  die  bestehenden  Besitzverhältnisse  der  zivilisierten

Staaten  einer  strengen  Analyse  unterziehen  und  nur  den  Bebar

  beruht  der  schiedsrichterliche  Spruch  steis  auf  einem  Vertrag,  und
die  Verpflichtung,  sich  demselben  zu  fägen,  ist  an  sich  nur  eine  Vertragsverbindlichkeit,
  welche  einzelne  Menschen  und  Staaten  und  Völker
oder  Regierungen,  unbeschadet  ihrer  vollen  Selbständigkeit  beliebig  begründen
  können,  und  deren  Wirkungen  dann  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
  von  Verträgen  ausgelegt  und  bestimmt  werden  müssen.“  Der
Schiedsspruch  ist  also  nie  ein  selbständiger  Rechtstitel.
Wenn  er  einem  der  Kontrahenten  ein  Recht  zuspricht,  so  liegt  der
Rechtsgrund  desselben  stets  in  der  vertragsmässigen  Willenserklärung
der  Parteien,  welche  ihren  bestimmten  Inhalt  erst  durch  den  Spruch  des
Schiedsrichters  erhält,  diesen  Inbalt  aber  im  Voraus  mit  rechtsverbindlicher
  Kraft  für  die  Vertragschliessenden  begabt  hat.  Wenn  also  der
Schiedsrichter  einem  Staate  die  Gebietshoheit  über  ein  bestrittenes
  Stück  Land  zuspricht,  so  erlangt  der  Staat  diese
nicht  auf  Grund  des  Schiedsspruchs,  sondern  entwelder,  venn
das  Land  bisher  im  Besitz  des  Gegners  sich  befand,  auf  Grund  von
dessen  in  dem  Schiedsvertrag  implicite  und  eventualiter
erklärtem  Zessionswillen,  oder,  wenn  das  Gebiet  noch  von  keinem
der  Streitenden  in  Besitz  genommen  war,  durch  eine  mit  Zustimmung
  des  Gegners  erfolgende  Okkupation.  An  einem  Gebhieie,
welches  bisher  keiner  Herrschaft  unterworfen  war,  kaon  eben  völkerrechtlich
  eine  solche  nicht  anders  begründet  werden,  als  durch  Besitzergreifung,
  velche  ihren  Rechtsgrund  in  sich  selbst  trägt  und  sich  auf
keinen  anderen  Rechtstitel  zu  stützen  braucht.  Eine  Befugnis,  neues
Recht  zu  schaffen,  wie  es  der  römische  Prätor  durch  die  adiudicatio
konnte,  kann  nur  für  den  staatlichen  Richter  und  auf  Grund  staatlichen
Gesetzes  besteben;  in  der  Sphäre  des  Völkerrechts  ist  dafür  kein  Raum.

Ein  völkerrechtlicher  Schiedsspruch  kann  sich  demnach
höchstens  formel!  als  Rechtstitel  eines  Gebietserwerbs  darstellen;
  materiel!  beruht  dieser  Erwerb  stoets  auf  dem  Vertragswillen
  der  Parteien.  —  In  der  von  Geffcken  als  Beispiel  angeführten
  San  Juan-Frage  tritt  dies  Verhältnis  übrigens  auch  in  der
formellen  Fassung  des  Schiedsspruchs  mit  besonderer  Deutlichkeit  zu
Tage.  Der  Streit  zwischen  Grossbritannien  und  den  Vereinigten  Staaten
drehte  sich  um  die  Auslegung  einer  Grenzbestimmung  in  Art.  1  des
zwischen  beiden  Staaten  abgeschlossenen  Vertrags  vom  15.  Juni  1846.
Nach  langen,  fruchtlosen  Verhandlungen  kam  man  im  Vertrag  von
        <pb n="146" />
        138

Sitz  als  einen  rechtmässigen  gelten  lassen  wollten,  der  sich

auf  einen  untadeligen  Erwerb  in  einer  der  anerkannten  Formen

Washington  vom  8.  Mai  1871  überein,  die  Entscheidung  über  die  richtige
Auslegung  der  streitigen  Bestimmung  dem  Schiedsspruch  des  Deutschen
Kaisers  zu  übertragen,  „who“,  wie  es  in  dem  Vertrage  heisst,  „having
regard  to  tbe  above  mentioned  article  of  the  said  treaty  (v.  J.  1846),
shall  decide  thereupon  finally  and  without  appcal  which  of  those  claims
is  most  in  accordance  with  the  true  interpretation  of  the  treaty  of
June  15.,  18464.

Der  Schiedsspruch  vom  21.  Oktober  1872  lautete  dementsprechend
  wörtlich:  „Mit  der  richtigen  Auslegung  des  zwischen  den
Regierungen  Ihrer  Britischen  Majestät  und  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  geschlossenen  Vertrags  de  dato  Wasbington  den  15.  Juni  1846,
steht  der  Anspruch  der  Ver.  Staaten  am  meisten  im  Einklang,  dass  die
Grebpzlinie  zwischen  den  Gebieten  I.  Brit.  M.  und  der  Ver.  St.  durch  den
Haro-Kanal  gezogen  werde.“

Dieser  Schiedsspruch  schafft  kein  neues  Recht,  sondern
er  interpretiert  bloss  das  in  dem  Vertrage  zwischen  den  Parteien  bereits
enthaltene,  aber  nicht  mit  der  nötigen  Bestimmtheit  ausgesprochene  Recht.
Er  zieht  auch  keine  Grenzlinie,  sondern  erklärt  bloss,  dass  eine  bestimmte
Fixierung  derselben  seitens  der  beteiligten  Staaten  deren  Vertragsrecht
am  meisten  entsprechen  würde.  Die  zur  Ausführung  der  Bestimmung
des  Vertrags  v.  J.  1846  nach  der  schiedsrichterlichen  Auffassung  erforderliche
  Gebietsahbtretung  wurde  sodann  von  Grossbritannien  vollzogen.
Dieses  brachte  damit  uur  seinen  eigenen,  im  V.  v.  1846  implicite  enthaltenen
  und  durch  den  V.  v.  1871  näher  bestimmten  Willen  zur  Ausführung.
  Die  Vereinigten  Stauten  gründen  also  ihre  Gebietshoheit
  über  San  Juan  nicht  auf  den  Schiedsspruch  des  Deutschen
  Kaisers,  sondern  auf  den  durch  diesen  Schiedsspruch
näher  bestimmten  Vertrag  v.  J.  1816.  Der  Rechtsgrund  ihres  Erwerbs
  ist  nicht  die  adiundicatio,  sondern  ein  Vertrag.  S.  die  auf  die  San
Juan-Frage  bezügl.  Aktenstücke  in  Acgidi’s  Staatsarchiv,  Bd.  XXV,
S.  175ff.  —  Vergl.  auch  den  auf  eine  Grenzstreitigkeit  zwischen  ltalien
und  der  Schweiz  bezüglichen  Schiedsspruch  des  amerikenischen  Gesandten
in  Rom,  Mr.  Marsh,  vom  23.  Sept.  1874,  und  die  darauf  bezüglichen.
Verhandlungen,  bei  Martens.  N.  R.  G.  XX,  p.  214  ff.  u.  2.  Serie  I.  p.  378.  —
Eine  schiedsrichterliche  Entscheidung  des  Königs  von  Holland  vom
29.  Sept.  1827  in  einer  Grenzstreitigkeit  zwischen  den  Ver.  Staaten  und
Grossbritannien  wurde  von  beiden  Teilen  zurückgewiesen,  weil  der  König
eine  willkürliche  Grenze  bestimmt  hatte.  Vergl.  Bulmerincq,  Art.
Schiedsspruch  in  Holtzendorff's  Rechtslexikon  Bd.  3.
        <pb n="147" />
        139

zurückführen  lässt,  so  müssten  wir  einem  grossen  Teile  des
gegenwärtigen  Staatenbesitzes  den  Charakter  der  Rechtmässigkeit
  vom  völkerrechtlichen  Standpunkt  absprechen.
Wenn  wir  also  in  der  von  uns  dargestellten  Lehre  vom  Gebietscrwerb
  nicht  eine  bloss  theoretische  Spekulation,  sondern
den  positiven  Ausdruck  des  Rechtsbewusstseins  der  modernen
Staaten  und  Völker  erblicken,  so  würden  wir  zu  dem  traurigen
  Resultate  gelangen,  dass  die  thatsächliche  Gestaltung
der  Dinge  mit  diesem  Rechtsbewusstsein  in  unlösbarem  Widerspruch
  stünde.  Das  Völkerrecht  würde  sich  dann  nicht  als
eine  Rechtsordnung  der  bestehenden  Staatenverhältnisse  darstellen,
  es  wäre  nicht  lünger  eine  erhaltende,  friedenschützende
Macht,  sondern  ein  mit  dem  Bestehenden  unvereinbarliches,
durchaus  revolutionäres  Prinzip.

Unsere  Lehre  bedarf  daher,  wenn  wir  sic  nicht  nur  auf
die  Beurteilung  künftigen  Gebietserwerbs  anwenden,  sondern
auch  zu  einer  rechtlichen  Kritik  des  geschichtlichen  Werde--Drozesses
  der  Staatsgebiete  benützen  wollen,  notwendig  einer
Ergänzung.  Es  versteht  sich  zunächst  von  selbst  und  bedarf
kaum  der  Erwähnung,  dass  jeder  Gebietserwerb  nur  nach
den  völkerrechtlichen  Grundsätzen  beurteilt  werden  dart,
welche  zur  Zeit  und  am  Orte  sciner  Vollzichung  anerkannt
und  in  Geltung  waren.  Wir  werden  also  eine  zur  Zeit  der
Patrimonialen  Stuatsauffassung  auf  Grund  eines  privat-  oder
lehnrechtlichen  Titels  und  in  entsprechender  Form  vollzogene
Gebietsübertragung  als  vollständig  rechtmüssig  anerkennen

müssen,  wenn  auch  unsere  moderne  Rechtsanschauung  einen
        <pb n="148" />
        140

 

Solchen  Titel  nicht  mehr  gelten  lässt.  Dasselbe  gilt  für  einen
Erwerb  auf  Grund  eines  auch  heute  anerkannten  Titels,  für
welchen  jedoch  das  moderne  Völkerrecht  im  einzelnen  Erfordernisse
  aufgestellt  hat,  die  dem  früheren  Recht  unbekannt
waren.  So  muss  man  z.  B.  eine  im  16.  oder  17.  Jahrhundert
vorgenommene  Okkupation,  ganz  für  sich  betrachtet,  als  giltig
anschen,  wenn  derselben  auch  der  vom  heutigen  Recht  geforderte
  Charakter  der  Effektivität  fehlte.

Nun  würden  wir  aber  bei  einer  näheren  Analyse  des
gegenwärtigen  Besitzstandes  der  Staaten  nicht  nur  auf  manche
Erwerbungen  stossen,  die  nachweislich  selbst  nach  dem  Rechte
ihrer  Zeit  in  widerrechtlicher,  gewaltsamer  Weise  vollzogen
wurden,  sondern  wir  würden  auch  manchen  Gebietsteilen
begegnen,  die  der  Staat  zwar  seit  langer  Zeit  unbestritten
besitzt,  für  die  sich  jedoch  ein  bestimmter  Erwerbstitel  nicht
mehr  nachweisen  lässt.  Sollen  wir  nun  derartigen  Besitzungen,
die  häufig  einen  grossen  Teil  eines  Staatsgebiets  ausmachen,
den  Charakter  der  Rechtmässigkeit  absprechen?  Offenbar
würden  wir  damit  in  schroffsten  Gegensatz  zu  der  Auffassung
und  dem  Rechtsbewusstsein  der  gesamten  zivilisierten  Staatenwelt
  treten.  Alle  Staaten  der  völkerrechtlichen  Gemeinschaft
erkennen  wechselseitig  ihre  thatsächlich  vorhandene  und  geübte
Gebietshoheit  auch  ohne  Rücksicht  auf  deren  Erwerbsgrund
insofern  an,  als  Sich  in  der  Dauer  ihres  ungestörten  Bestehens
eine  gewisse  innere  Notwendigkeit  des  Bestehenden  geoffenbart
hat.  Es  ist  die  heiligende  und  reinigende  Macht  der  Zeit.

welche  als  Recht  schaffend  und  Unrecht  tilgend  im  Rechte
        <pb n="149" />
        141

der  Staaten  wie  in  dem  der  Einzelmenschen  Anerkennung  gefunden
  hat.  Diese  Achtung  vor  dem  durch  die  Zeit  geheiligten
Besitzstande  entspricht  einem  tief  innerlichen  Zuge  der
menschlichen  Natur,  der  sich  im  Gesamtlehben  der  Völker
mit  derselben  Macht  geltend  macht,  wie  in  der  Sphäre  der
privaten  bürgerlichen  Verhältnisse,  sie  entspricht  aber  nicht
minder  einem  unabweisbaren  praktischen  Bedürfnisse  einer
jeden  Rechtsordnung.

Im  Privatrecht  hat  dieses  Bedürfnis  seinen  Ausdruck
gefunden  in  dem  Institut  der  Verjährung.  Das  römische
Recht,  welches  in  dieser  Beziehung  für  fast  alle  modernen
Privatrechtssysteme  massgebend  geworden  ist,  hat  aus  dem
Begriff  der  Verjährung  in  den  Formen  der  usucapio  und  der
Pracscriptio  selbständige  Eigentumserwerbstitel  von  der  grössten
Bedeutung  entwickelt.  Den  praktischen  Zweck,  den  das  Recht
mit  Schaffung  dieses  Instituts  verfolgte,  hebt  Gaius  (L.  1.
D.  de  usurp.  et  usucap.  41.  3)  richtig  hervor:  „Bono  publico
usucapio  introducta  est,  ne  scilicet  qguarundam  rerum  diu
et  fere  semper  incerta  dominia  essent,  cum  sufficeret  dominis
ad  inquirendas  res  suas  statuti  temporis  spatium.“

Die  Ersitzung  als  Eigentumserwerbstitel  ist  ein  Erzeugnis
des  positiven  Rechts,  welches  für  dieselbe  eine  Reihe  von  Erfordernisscn
  aufgestellt  und  insbesondere  die  Zeit  firiert  hat,
während  welcher  der  ungestörte  Besitz  gedauert  haben  muss,
damit  er  sich  in  ein  Recht  zu  besitzen  verwandle.

In  dieser  durchaus  positiv-rechtlichen  Natur  der  Ersitzung,

deren  rechtliche  Wirksamkeit  ausschliesslich  auf  gesetz-
        <pb n="150" />
        142

geberischer  Willkür  beruht  und  sich  nicht  aus  allgemeinen
naturrechtlichen  Grundsätzen  herleiten  lässt,  lag  für  die  völkerrechtliche
  Theorie  von  Anfang  an  die  unüberwindliche  Schwierigkeit,
  die  Ersitzung  gleich  den  übrigen  Eigentumserwerbsarten
des  römischen  Rechts  ohne  weiteres  auch  auf  das  Völkerrecht
  zu  übertragen.  „Gravis  hic  difficultas  oritur“,  so  beginnt
  Grotius  seine  diesbezüglichen  Ausführungen),  „de
usucapiendi  iure.  Namque  idd  ius  cum  lege  civili  sit  introductum
  (tempus  enim  ex  suapte  natura  vim  nullam  effectricem
habet:  nihil  enim  fit  a  tempore,  quamquam  nihil  non  fit  in
tempore)  locum  habere  non  potest  inter  duos  populos  liberos
aut  reges  etc.“  Grotius  sicht  jedoch  sehr  wohl  ein,  dass
ein  der  privatrechtlichen  Verjährung  entsprechendes  Rechtsinstitut
  auch  im  Völkerrecht  nicht  zu  entbehren  ist.  Er  fährt
daher  fort:  „Atqui  id  si  admittimus,  sequi  videtur  maximum
incommodum,  ut  controversiae  de  regnis  regnorumque  finibus
  nullo  unquam  tempore  extinguantur:  quod  non  tantum
ad  perturbandos  multorum  animos  et  bella  ferenda  pertinet,
sod  et  communi  gentium  sensui  repugnat.“

Aus  dieser  Schwierigkeit  eröffnet  sich  ihm  wenigstens
teilweise  ein  Ausweg  durch  die  Anwendung  der  nicht  auf
positiver  Rechtsvorschrift  beruhenden  und  auch  nicht  auf  das
Privatrecht  beschrünkten  pracscriptio  immemorialis,  der
Verjüährung  durch  unvordenklichen  Besitz,  „cuius
Contraria  memoria  non  existit.“  In  dem  unvordenklichen  Be-Sitzstande

  sicht  Grotius  nicht  nur  die  stärkste  Präsumtion

1)  De  J.  B.  ac.  P.  II.  c.  4  §  1.
        <pb n="151" />
        143

 

für  eine  freiwillige  Dereliktion  seitens  des  früheren  Berechtigten,
  sondern  er  glaubt  es  als  einen  allgemein  giltigen
Völkerrechtlichen  Rechtssatz  aussprechen  zu  dürfen,  „ut  possessio
  memoriam  efx#cedens,  non  interrupta,  nec  provocatione
ad  arbitrum  interpellata,  omnino  dominium  transterret;  credibile
  est  enim  in  id  consentisse  gentes,  cum  ad  pacem  communem
  id  vel  maxime  interesset.“  (a.  a.  O.  §§  7—9).  So
ist  nach  der  Auffassung  von  Grotius  zwar  nicht  die  an  eine
bestimmte  Zeitfrist  geknüpfte  Ersitzung,  wohl  aber  die  auf
unvordenkliche  Zeit  gegründete  Verjährung  ein  besonderer,
  selbständiger  Ewerbstitel  der  Gebietshoheit.
  Als  solcher  wird  die  Verjährung  auch  von  beinahe
sämtlichen  späteren  Völkerrechtsschriftstellern  behandelt.  Im
einzelnen  freilich  hat  über  wenig  Fragen  grössere  Meinungs--verschiedenheit

  geherrscht.

Die  völkerrechtliche  Verjährung  bildete  Jahrhunderte  hindurch
  das  Lieblingsthema  aller  gelehrten  Dissertationen  und
Disputationen,  den  hauptsächlichsten  Tummelplatz  der  reinen
Theorie  und  Schulweisheit.  Die  Zahl  der  sie  behandelnden
Schriften  ist  Legion.1)  Da  man  sich  jedoch  von  den  überkommenen
  privatrechtlichen  und  naturrechtlichen  Anschauungen
  nie  recht  freizumachen  wusste,  so  ist  durch  all  das
viele  Reden  und  Schreiben  über  dieselbe,  die  Frage  nicht  viel

weiter  gebracht,  geschweige  denn  in  befriedigender  Weise  er-S.

  das  Verzeichnis  der  öheren  Monographien  über  diesen  Gegenstand
  bei  v.  Ompteda  §  213  u.  v.  Kamptz  §  150.  Für  die  neuere
Litteratur  vergl.  Calko,  I.  §  213.  p.  318.
        <pb n="152" />
        144

 

ledigt  worden.  Auch  heute  noch  finden  wir  in  der  Theorie
des  Völkerrechts  die  verschiedensten  Ansichten  über  die  Bedeutung
  der  Verjährung  vertreten.  Während  einige,  besonders
  deutsche,  Schriftsteller!1)  an  dem  Standpunkt  von
Grotius  festhalten  und  nur  die  eigentliche  praescriptio  immecmorialis
  gelten  lassen,  sprechen  sich  andere2)  für  eine  von
den  spezifischen  Erfordernissen  der  Unvordenklichkeit  unabhängige
  Verjährung  durch  unbestimmte,  nach  verschicdenen
Kriterien  zu  bemessende  Zeitdauer  aus,  während  endlich  einige
wenige  Autoren  9)  einen  Rechtserwerb  durch  Verjährung  für

das  Völkerrecht  überhaupt  leugnen.

1  80  Heffter  §  12,  Hartmann  §  16,  F.  v.  Martens  §  90,
v.  Bulmerincq  §  47,  der  letztere  mit  direkter  Bezugnahme  auf  die
Theorie  von  Savigny  (Syst.  d.  röm.  Rechts  IV,  §  195).

2)  Vattel,  II,  caup.  11,  §  140  fl.,  bes.  §  147,  lässt  nicht  nur  die
praescripiio  immemorialis,  sondern  auch  die  eigentliche  usucapio  und
praescriptio,  allerdings  ohne  bestimmte  Zejitfristen,  als  auf  Naturrecht
beruhend  zu.  S.  ferner  Wheaton,  Elements  (ed.  Boyd)  §  165,  Wildman
  I,  S.  74,  Phillimore  (2.  Aufl)  I,  S.  293  fl.,  Hall  §  36  und  Ortolan,
  S.  97  fft.  Am  besten  Bluntschli  §  290.

:)  So  Lampredi  (Jus  publ.  univ.  III,  8),  Klüber  56,  Rayneval,
Instit.  S.  155  und  G.  v.  Martens,  Précis  I,  §  70  u.  71,  welcher  nur
einen  „favor  possessionis“  zugiebt,  „qui  ne  peut  e6tre  qdue  treès-impropre--ment
  appelé  prescription  immémoriale“.  Hierher  gehört  auch,  was  der
elrliche  alte  Moser  über  die  Bedeutung  der  Verjährung  für  das  positive
  Völkerrecht  schreibt  (Versuch,  V,  c.  5,  S.  4):  „Öber  die  Verjährung
haben  die  europäischen  Staaten  keine  gewissen  Grundsütze.  Dass  solches
sehr  dienlich  wäre  und  in  vielen  Streitigkeiten  den  Ausschlag  geben
oder  doch  befördern  würde,  ist  ganz  sicher  und  unleugbar.  Aber  ebenso
gewiss  und  unleugbar  ist  auch,  dass,  wann  man  das  Betragen  und  die
Streitschriften  derer  europäischen  Machten  in  dergleichen  vorkommenden
Fällen  in  Erwägung  zieht,  nichts  weiteres  herauskommt,  als  dass  dieselben
  die  Verjährung  erkennen  und  verteidigen,  wann  und  insoferne  sie
ihren  Ansichten  dienlich  ist,  und  hingegen  verwerfen  und  nicht  gelten
lassen,  wann  und  insoferne  sie  zu  ihren  Absichten  nicht  dienlich  ist.  —
Ich  erzähle  nach  meiner  Gewohnheit  nur,  was  geschieht:  Es  wolle  also
        <pb n="153" />
        145

 

Wenn  wir  nun  unsererseits  zu  der  vielverhandelten  Frage
Stellung  nehmen  sollen,  so  glauben  wir  dieselbe  zunächst
dadurch  zu  klären  und  zu  vereinfachen,  dass  wir  die  sog.
Völkerrechtliche  Verjährung  in  zwei  streng  zu  unterscheidende
  Falle  zerlegen,  deren  ziemlich  allgemeine  Vermengung
  in  der  bisherigen  Litteralur  viele  Verwirrung  angerichtet
  hat.  Wir  müssen  unterscheiden  die  Verjährung  als
Präsumtion  und  die  Verjährung  als  Rechtssatz.

Zweifellos  kann  der  lange  dauernde,  ungestörte  Besitz
eines  früher  von  einem  andern  Staate  beherrschten  Gebiets
zu  gunsten  des  gegenwärtigen  Besitzers  die  Vermutung  begründen,
  dass  der  frühere  Besitzer  auf  seine  Herrschaftsrechte
verzichtet  habe.  Eine  derartige  Dereliktionsabsicht  kann  sich
jedoch  auch  in  anderer  Weise  kundgeben.  Sobald  aber  sowohl
die  Absicht  als  die  Thatsache  der  Dereliktion  seitens  des
bisherigen  Besitzers  feststeht,  ist  das  derelinquierte  Gebiet
ein  völkerrechtlich  herrenloses,  an  welchem  von  jedem  andern
Staate  durch  Okkupation  die  Gebietshobeit  erworben  werden
kann,  ohne  dass  es  zur  Begründung  dieses  Rechts  noch  erst
des  Ablaufs  einer  gewissen  Zeit  beldürfte.  Anderseits  braucht
ein  noch  so  langer  fremder  Besitz  nicht  notwendig  auf  eine
Dereliktionsabsicht  des  berechtigten  Staates  schliessen  zu
lassen;  eine  solche  Vermutung  kann  jederzeit  durch  eine
niemand  so  seltsam  sein,  mir  diesen  und  andere  ähnliche  Sätze,  als  die
meinige,  auf  meine  Rechnung  schreiben,  oder  Schuld  geben,  als  ob  ich
alle  Grundfesten  des  Völkerrechts  einreisse;  ich  thue  es  vicht,

sondern  die  europäischen  Staaten  thun  es,  und  lassen  die  Schullehrer
und  Schriftensteller  schwatzen  und  schreiben,  was  sie  wollen.“

10
        <pb n="154" />
        146

 

entgegengesetzte  Erklärung  widerlegt  werden,  da  es  keinen
Völkerrechtssatz  giebt,  der  diese  Vermutung  zu  einer  unwiderleglichen,
  rechtlichen  Präsumtion  machte.  Wenn  also  die
Präsumtion  der  Wirklichkeit  nicht  entspricht,  so  kann  sie
auch  kein  Recht  schaffen;  ist  sie  dagegen  begründet,  liegt
wirklich  eine  Dereliktion  vor,  so  vollzieht  sich  der  Rechtserwerb
  des  neuen  Besitzers  nicht  durch  Verjährung,  sondern
einfach  durch  oceupatio  rei  derelictae.  Es  liegt  dann
nicht,  wie  bei  der  eigentlichen  Acquisitiv-Verjährung  ein
Rechtserwerb  vor,  der  sich  entgegen  einem  bestehenden  Rechte
Vollzieht  und  mit  dessen  Vernichtung  beendigt  wird,  sondern
der  Erwerb  kann  sich  vielmehr  eben  nur  darum  vollziehen,  weil
ein  entgegenstehendes  Recht  nicht  mehr  vorhanden  ist.  Dass
auch  eine  solche  occupatio  derelicti,  wie  jede  andere  Besitzergreifung,
  vor  Allem  die  occupatio  bellica  (debellatio),  durch
lange  unangefochtene  Dauer  des  neubegründeten  Rechtszustandes
  an  Stärke  und  Sicherheit  bedeutend  gewinnen  kann,
sol!  nicht  geleugnet  werden.  Allein  diese  Stärkung  und
Sicherung  sind  lediglich  politischer  Natur;  zur  Begründung
des  Rechts  sind  sie,  streng  juristisch  genommen,  nicht  erforderlich.
  Sie  bilden  kein  zur  Perfektion  des  okkupatorischen

Gebietserwerbs  erforderliches  ergänzendes  Momentt),  sondern

 

)  Dies  ist  die  Funktion,  welche  der  völkerrechtlichen  Verjährung
von  Twiss  und  von  Fiore  angewiesen  wird.  S.  Twiss,  I,  §  128:
„Title  by  settlement,  though  originally  imperfect,  may  be  thus  perfected
enjoyment  during  a  reasonable  lapse  of  time,  the  presumption  of  Law
from  undisturbed  possession  being,  that  there  is  no  prior  owner,  because
there  is  no  claimant,  and  no  better  proprietary  right,  because  there  is
no  asserted  right.“  Und  §  129:  „Title  by  settlement,  when  set  up  as
        <pb n="155" />
        147

lediglieh  eine  Abwehr  gegen  Angriffe,  die  sich  aus  politischem
Interesse,  welches  sich  allerdings  stets  in  den  Schein  des
Rechts  zu  kleiden  weiss,  gegen  das  erworbene  und  bestehende
Recht  des  neuen  Besitzers  richten.  Wir  werden  diesen  einen
Fall,  in  dem  man  unrichtigerweise  von  einem  Erwerb  durch
Verjährung  zu  sprechen  pflegt,  in  der  Lehre  von  der  Okkupation
  noch  einmal  des  Näheren  zu  erörtern  haben.

Durchaus  verschieden  von  diesem  auf  Grund  einer  vorgüntigen
  Dereliktion  des  bisherigen  Berechtigten  erfolgenden
okkupatorischen  Erwerb,  ist  der  gleichfalls  unter  dem  Begriff
der  Verjährung  behandelte  Erwerb  durch  Ersitzung.
Dieser  hat  im  Gegenteil  das  Vorhandensein  eines  dem  Besitze
entgegenstehenden  Rechts  zur  notwendigen  Voraussetzung.
Der  Ersitzungsbesitz  verlangt  jedoch,  um  sich  in  ein  Recht
zu  verwandeln,  auf  Seiten  des  Besitzers  den  guten  Glauben,
cin  Recht  auszuüben,  einen  Rechtstitel,  worauf  sich  dieser
Glauben  stützt,  und  die  ununterbrochene  Ubung  dieses  vermeintlichen
  Rechts  während  einer  gesetzlich  bestimmten  Zeitdauer.
  Wenn  nun  das  Vorhandensein  aller  übrigen  Erforderà

  perlfect  title.  resolves  itsclf  into  title  by  usucaption  or  prescription.“
Ganz  ähnlich  schreibt  Fiore,  a.  a.  O.  II.  §  835,  S.  109,  N.:  „La  prescrizione
  pub  valere  in  diritto  internazionale  per  legittimare  D’acquisto
del  possesso  mediante  Poccupazione.  In  questo  caso  la  prescrizione
Avrebbe  un  valore  giuridico  tecnico  e  ben  definito  e,  qduando  fosse  avvenuta
neile  condizioni  suesposte,  avrebbe  per  effetto  di  paralizzare  T’azione  del
primo  occupante,  e  sarebbe  una  valida  eccezione  contro  colui  che  avesse
trascurato  di  esercitare  o  rivendicare  il  possesso.“  Die  Beantwortung
der  schwierigen  Frage,  wie  lange  die  Okkupation  gedauert  haben  muss,
um  die  Präsumtion  zu  begründen,  will  F.  einer  schiedsrichterlichen  Entscheidung
  im  einzelnen  Fall  überweisen  (5§  836).

10“
        <pb n="156" />
        148

 

nisse  auch  ohne  eine  bestimmte  positive  Rechtsvorschrift
konstatiert  werden  könnte,  8o  kann  doch  die  Zeitbestimmung
nur  durch  ausdrückliche  Festsetzung  geschaffen  werden.
Eine  solche  Zeitbestimmung  könnte  sebr  wohl  auch  für  das
Völkerrecht  durch  Vertrag  oder  Herkommen  normiert  werden,
und  es  wäre  vielleicht  sehr  wünschenswert,  dass  dies  geschähe.
  In  Wirklichkeit  aber  hat  weder  je  eine  derartige
Festsetzung  stattgefunden,  noch  ist  überhaupt  das  Institut
der  Ersitzung  in  irgend  einer  Form  in  das  positive  europäische
  Völkerrecht  ausgenommen  worden.  Ohne  eine  solche
Spezielle  Aufnahme  kann  aber  von  einer  analogen  Anwendung
des  römischen  Rechts  schon  aus  dem  Grunde  nicht  die  Rede
sein,  weil  auch  dieses  die  Ersitzung  nicht  als  einen  allgemeinen
  Erwerbstitel  auffasst,  sondern  ihre  Geltung  auf  den
Erwerb  von  Eigentum  und  dinglichen  Rechten  beschränkt.
Beim  völkerrechtlichen  Gebietscrwerb  handelt  es  sich  aber
nicht  um  Eigentum.  So  ist  denn  in  neuerer  Zeit  die  Unmöglichkeit
  der  Anwendung  der  eigentlichen  usucapio
  und  praescriptio  auch  in  der  Thcexorie  der  Sache
nach  anerkannt,  wenn  auch  die  Ausdrücke  selbst  noch  in
manchen  Schriften  weitergeschleppt  werden  und  die  Verwirrung
  vermebren  helfen.

Die  meisten  Schriftsteller  haben  nun  zur  Erklärung  der
unleugbaren  Thatsache,  dass  auch  das  Völkerrecht  den  alten,
gefestigten  Staatenbesitz  ohne  Rücksicht  auf  dessen  ursprünglichen
  Erwerbstitel  sanktioniert,  den  Begriff  der  sog.  unvordenklichen

  Verjährung  herangezogen.  Diese  praescriptio
        <pb n="157" />
        149

 

immemorialis,  von  den  römischen  Juristen  als  antiqduitas
  oder  vetustas  bezeichnet,  liegt  da  vor,  wo  ein  gewisser
Zustand  seit  Menschengedenken  bestanden  hat.  Ein  solcher
Zustand,  „Cuius  origo  memoriam  excessit“,  sagen  sie,  „Semper
pro  lege  habetur“  (L.  2  pr.  D.  de  aqua  et  aquae  39.  3).  Aus
diesem  im  römischen  Recht  nur  für  vereinzelte  Fälle  anerkannten
  Grundsatz  bat  sich  unter  dem  Einfluss  des  kanonischen
  und  des  älteren  deutschen  Rechts  ein  Institut  entwickelt,
welches  als  allgemeine  Ergänzung  der  ordentlichen  Verjährung
in  allen  Fällen  zu  dienen  bestimmt  war,  in  denen  die  Beding--ungen
  der  letzteren  nicht  vorhanden  waren.  Die  unvordenkliche
Verjährung  hat  nicht  nur  auf  eigentliche  Privatrechte,  sondern
  im  ausgedchntesten  Masse  auch  auf  üöffentliche  Rechte
Anwendung  gefunden,  ja  man  hat  sogar  nicht  nur  ihren  Ur-Ssprung
  auf  das  öffentliche  Recht  zurückführen,  sondern  auch
ihre  Anwendbarkeit  auf  Rechte  mit  publizistischem  Charakter
beschränken  wollen.  Gerade  auf  diesen  ihren  vorwiegend
öffentlichrechtlichen  Charakter  hat  sich  z.  B.  Bulmerincq  berufen,
  um  die  Anwendbarkeit  der  unvordenklichen  Zeit  als
Völkerrechtliche  Erwerbsart  zu  rechtfertigen.  Diese  Möôglichkeit
  einer  analogen  Anwendung  soll  nicht  bestritten  werden.
  Allein  auch  in  den  Fällen,  wo  sich  ein  Staatenbesitz
wirklich  auf  unvordenkliche  Zeit  im  hergebrachten  Sinne
gründen  lässt,  würden  wir  dieselbe  doch  aus  dem  Grunde
nicht  zu  den  Erwerbstiteln  der  Gebietshoheit  rechnen,
weil,  wie  schon  Savigny  hervorhebt  und  allgemein  anerkannt
wird,  durch  den  Ablauf  der  unvordenklichen  Zeit  ein  Rechts-
        <pb n="158" />
        150

 

zustand  nicht  sowohl  begründet,  als  vielmehr  seine  Begründetheit
  (durch  eine  frühere,  dem  Gedächtnis  entschwundene
Thatsache)  bewiesen  und  ausser  Zweifel  gestellt  werden  soll.
Es  liegt  also  auch  hier  eigentlich  eine  Präsumtion  zu  Grunde,
die  sich  aber  nicht,  wie  in  dem  oben  erwähnten  Falle  auf
das  Erlöschen  eines  früheren  Rechts,  sondern  in  positiver
Weise  auf  das  Vorbandensein  eines  Erwerbstitels  auf  Seiten
des  Besitzers  bezieht.

Allein  der  hergebrachte  Begriff  der  unvordenklichen  Verjährung
  ist  für  das  Völkerrecht  nach  jeder  Richtung  hin  viel
zu  eng  und  auch  bei  der  weitesten  Ausdehnung  nicht  genügend,
  einen  Rechtstitel  für  den  allgemein  anerkannten  Staatenbesitz
  abzugeben,  soweit  dieser  sich  nicht  auf  einen  besonderen
  völkerrechtlichen  Erwerbsgrund  zurückführen  lässt.
Die  diesen  Besitz  nachträglich  rechtfertigende  Sanktion  ist
vor  allem  nicht  an  den  Ablauf  einer  wie  immer  bestimmten
Zeit  gebunden.  Wäre  sie  es,  80  würde  selbst  die  von  dem
Begriff  der  Unvordenklichkeit  geforderte  Spanne  von  zwei
Menschenaltern  eine  viel  zu  kurze  sein.  Das  Leben  der
Staaten  vollzieht  sich  in  grösseren  Zeitläuften,  als  das  Dasein
des  einzelnen  Menschen,  und  das  Gedächtnis  zweier  Genera--tionen
  kann  nicht  massgebend  sein  für  die  Erinnerung  an
Prozesse  des  Staatenlebens,  welche  die  Geschichte  durch  Jahrhunderte
  und  Jahrtausende  der  Nachwelt  gegenwärtig  erhält.
Die  Festsctzung  der  Besitzdauer  auf  zwei  Menschenalter  wäre
für  das  Völkerrecht  zum  mindesten  ebenso  willkürlich,  wie

die  zehn-  und  zwanzigjährige  Frist  der  Ersitzung.  Das  Völ--
        <pb n="159" />
        151

kerrecht  begnügt  sich  indes  unter  Umständen  mit  einer  noch
kürzeren  Frist;  denn  nicht  auf  die  Dauer  als  solche  kommt  es
an,  sondern  auf  die  im  Laufe  und  unter  dem  Einflusse  der  Zeit
Sich  vollziehende  Befestigung  der  Verhältnisse,  die  bald
früher  bald  später  als  eingetreten  betrachtet  werden  kann.
Während  die  unvordenkliche  Verjährung  ferner  auf  der  Vermutung
  eines  vorhandenen  Rechtstitels  beruht,  und  der  gute
Glaube  bei  ihr  gewissermassen  selbstverständlich  ist,  so  gewährt
  das  Völkerrecht  seine  nachträgliche  Anerkennung  auch
in  Fällen,  wo  der  Besitz  nachweislich  nicht  auf  einem  Rechtstitel,
  sondern  auf  einer  Widerrechtlichkeit  beruht,  auch  wenn
der  Besitzer  sich  dessen  wohl  bewusst  ist.  Es  genügt,  in
dieser  Beziehung  an  die  auf  der  Teilung  Polens  beruhenden
Gebietserwerbungen  zu  erinnern,  die  trotz  ihres  allgemein  als
widerrechtlich  anerkannten  Ursprungs  doch  schon  vor  Ablauf
auch  nur  eines  Menschenalters  die  völkerrechtliche  Sanktion
erhalten  hatten.

Nein,  die  Rechtmässigkeit  des  thatsächlich  befestigten
  Staatenbesitzes  beruht  überhaupt  nicht  auf
einer  der  privatrechtlichen  analogen  Verjährung,
weder  auf  einer  bestimmten,  noch  auf  einer  unvordenklichen;
  sie  gründet  sich  vielmehr  einzig  und
allein  auf  den  spezifisch  Völkerrechtlichen  Rechtsgrund
  der  internationalen  Anerkennung.  Diese  kann
ausdrücklich  geschchen;  sie  wird  aber  meist  stillschweigend,
durch  staatliche  Willensäusserungen  erfolgen,  welche  dieselbe

voraussetzen.  Sie  wird  jedem  Besitz  zu  Teil,  der  sich  dem
        <pb n="160" />
        152

 

allgemeinen  Bewusstsein  als  ein  thatsächlich  befestigter
und  dauernd  notwendiger  offenbert.  Zur  Begründung
einer  derartigen  allgemeinen  Uberzeugung  ist  jedoch  der
Ablauf  einer  gewissen  Zeit  erfordérlich,  während  der  sich  ein
seinem  Ursprung  nach  unsicherer  Besitz  allmählich  befestigen
und  seine  innere  Notwendigkeit  bewähren  kann.  Wie  langer
Zeit  es  hierzu  bedarf,  lässt  sich  im  allgemeinen  nicht  bestimmen,
  sondern  hängt  ganz  von  den  besonderen  Umständen
des  einzelnen  Falles  ab.  Die  Macht  der  politischen  That-Sachen
  erweist  sich  dabei  von  grösserem  Einfluss,  als  rechtliche
  Erwägungen,  und  es  kommt  häufig  genug  vor,  dass
am  Ende  die  Macht  über  das  Recht  triumphiert.  Wenn  das
Unrecht  sich  nicht  nur  vorübergehend,  sondern  dauernd  zu
erhalten  weiss,  so  offenbart  sich  in  ihm  eben  eine  die  alten
Formen  des  Rechts  vernichtende  höhere  Notwendigkeit,  welche
das  Völkerrecht  anerkennen  muss,  wenn  es  sich  nicht  in
unlösbaren  Widerspruch  zu  der  Wirklichkeit  setzen  und  der
Verteidigung  eines  durch  den  unaufhaltsamen  Lauf  der
Geschichte  zum  Untergang  verurteilten  Rechts  die  höchsten
Interessen  der  internationalen  Rechts-  und  Staatengemeinschaft
  aufopfern  will.  Da  das  Völkerrecht  selbst  durch  die
Weltgeschichte  fortgebildet  wird,  so  muss  es  auch  die  dauerhaften
  Ergebnisse  derselben  anerkennen.  (Bluntschli  §  28.)

Das  ganze  bestehende  Staatensystem  beruht  auf  der  wechselscitigen
  Anerkennung  seiner  einzelnen  Glieder.  In  dieser
Anerkennung  seitens  aller  übrigen,  findet  der  einzelne
Staat  die  Rechtsbasis  für  seine  völkerrechtliche  Ge-
        <pb n="161" />
        153

 

Samteristenz.  Da  aber  das  Staatsgebiet  ein  wesentliches
Element  des  Staates  darstellt,  so  enthält  die  Anerkennung
des  Staates  notwendig  zugleich  die  Anerkennung  seines  Gebietes,
  und  zwar,  da  dieses  ein  einheitliches,  begrifflich  untrennbares
  ist,  die  Anerkennung  des  Gesamtgebietes  ohne
Rücksicht  auf  dessen  historische  Entstehung.  Die  internationale
  Anerkennung  bildet  demnach  die  allgemeine
  völkerrechtliche  Rechtsbasis,  auf  welcher  der
gesamte  Besitz  der  anerkannten  Staaten  beruht,
gleichgiltig,  auf  welche  Weise  sich  der  ursprüngliche  Erwerb
der  einzelnen  Gebietsteile  vollzogen  hat,  ob  derselbe  auf  einem
besonderen  Rechtstitel  beruht,  oder  nicht.

Bezüglich  des  alten,  gefestigten  Staatenbesitzes  ist  also
die  Art  des  Erwerbs,  vom  heutigen  Standpunkt  aus  betrachtet,
indifferent;  denn  seine  Anerkennung  ist  eine  ebenso  allgemeine
als  Zweifellose.  Dagegen  macht  sich  bei  einer  Veränderung  des
alten,  anerkannten  Besitzstandes  durch  neuen  Gebietserwerb
seitens  eines  Staates  ein  grosser  Unterschied  zwischen  einem
rechtmässigen  und  einem  widerrechtlichen  Erwerb  geltend.
Der  erstere  findet  in  der  Regel  sofortige  völkerrechtliche  Anerkennung;
  wenigstens  kann  ihm  diese  von  keinem  Staate
aus  Rechtsgründen  versagt  werden.  Ein  widerrechtlicher
Erwerb  dagegen  wird  selten  alsbald  allgemeine  Anerkennung
finden,  sondern  dieselbe,  wenn  sie  ihm  überhaupt  zu  Teil
wird,  erst  im  Laufe  der  Zeit  und  allmähblich  sich  erringen.
Am  schwersten  wird  ein  Staat  die  Anerkennung  des  durch

seinen  Gewaltakt  Geschädigten  erhalten.  Diese  ist  auch  nicht
        <pb n="162" />
        154.

erforderlich,  um  den  von  den  übrigen  Staaten  anerkannten
Besitz  als  einen  völkerrechtlich  rechtmässigen  erscheinen  zu
lassen.  Wenn  jedoch  einmal  auch  der  Verletzte  dem  gegen
seinen  Willen  vollzogenen  Gebietserwerb  ausdrücklich  oder
stillschweigend  seine  Anerkennung  hbat  zuteil  werden  lassen,
#s  ist  fortan  jede  Möglichkeit  eines  Zweifels  an  der  Legitimität
  des  Besitzes  ausgeschlossen.

In  allen  Fällen  also,  in  denen  ein  dauernd  befestigter
und  allgemein  anerkannter  Besitz  eines  Staates  sich  nicht
auf  einen  bestimmten  rechtlichen  Erwerbsgrund  zurückführen
lässt  oder  nachweislich  auf  einer  Verletzung  des  Rechts  beruht,
  sehen  wir  den  Rechtsgrund  dieses  Besitzes  nicht  in
einer  dem  Privatrecht  nachgebildeten  Art  von  Verjährung,
sondern  in  dem  rein  völkerrechtlichen  Institut  der
internation  alen  Anerkennung.  Diese  bildet  eine  notwendige
  und  unentbehrliche  Ergänzung  für  die  Lehre  vom
völkerrechtlichen  Gebietserwerb;  sie  gehört  jedoch  nicht  zu
den  eigentlichen  Erwerbstiteln,  da  sie  keinen  Rechtserwerb
  vermittelt,  sondern  einen  ohne  das  Recht  zustande  gekommenen
  Besitz  nachträglich  sanktioniert.

Nachdem  wir  nun  so,  gleichwie  die  Eroberung,  auch  die
Verjährung  aus  der  Reibe  der  Gebietserwerbstitel  gestrichen
haben,  bleiben  als  solche  nur  noch  die  Okkupation,  die
Akzession  und  die  Zession  übrig.  Von  diesen  Erwerbstiteln
  hat  die  Akzession  eine  verschwindend  geringe  Bedeutung;
  was  dieselbe  völkerrechtlich  Interessantes  bietet,  ist
bereits  in  dieser  Ubersicht  hervorgehoben  worden.  Die  Lehre
        <pb n="163" />
        155

 

von  der  Zession  fällt  nach  ihrer  formellen  Seite  mit  dem  allgemeinen
  Vertragsrechte  zusammen;  bezüglich  ihres  materiellen
  Gehalts  ist  das  Wichtigste  gleichfalls  hier  bemerkt
worden.

Der  Lehre  von  der  Okkupation  wird  der  zweite  Teil
dieser  Schrift  gewidmet  sein.
        <pb n="164" />
      </div>
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