— 149 — Gerichten, da die Sachen früher oder jetzt nach der Ordnung des Kammergerichts zum Austrag verwiesen sind oder künftighin werden oder ordentlich gehören. #§ 2. Und darauf haben wir alle offene Fehde und Verwarnung durch das ganze Reich aufgehoben und abgetan, heben sie auch hiermit auf und tun sie ab aus Römischer Königlicher Machtvollkommenheit in und vermittels dieser Urkunde. 5 3. Und ob jemand, welcher Würden und welches Standes er auch sei, hiergegen handeln oder zu handeln sich unterstehen würde, der soll mit der Tat samt anderen Strafen vom Recht in unsere und des Reiches Acht gefallen sein.., also daß sein Leib und Gut jedermänniglich erlaubt und niemand daran freveln oder falsch handeln soll oder kan #5+# 7. Und da viele Reisige und Fußknechte sind, die zum Teil gar keine Herrschaft haben, zum Teil wohl zu Dienst verpflichtet, sich aber entweder nicht darin halten, oder von der Herrschaft, der sie sich versprochen hatten, nicht zu Recht und Billigkeit verpflichtet werden oder verpflichtet werden können, sondern im Lande ihrem Vorteil und ihrer Reiterei nachreiten, so ordnen, setzen und wollen wir, daß fortan solche Reisige und Fußknechte in dem heiligen Reich nicht sollen geduldet werden oder sich aufhalten, sondern wo man die betreten mag, da sollen sie festgenommen, scharf befragt und wegen ihrer Missetat mit Ernst bestraft werden . . .. Zum mindesten soll ihnen ihr Hab und Gut abgenommen werden. Sie selbst binde man mit Eiden und Bürgschaft, wie es notwendig erscheint. VI. Aus der Reformationszeit. 90. Wie es im Papsttum gestanden, und wohin der Endchrist die Christenheit verführet. Quelle: Friedrich Mykonius!), Geschichte der Reformation 1517—1542. Uüvertragung: Otto Clemen, Friedrich Mykonius. Leiyzig 1912. S. 6—10. Man sollte hier erstlich berichten, wie es im päpstlichen Antichristentum ge- standen hätte. So ist's so ein greuliches, häßliches, unflätiges Tier gewesen, daß es auch Paulus, Daniel und Johannes in Apocalypsi nicht genug haben beschreiben können. Da ward Christus' Leiden, Erlösen, Sterben, Genugtuen und Bezahlen gar geschwiegen und nur für ein Historia, wie des Ulyssis Meerfahrt, gepredigt. Von dem Glauben, dadurch man seines Leidens, Unschuld, Gerechtigkeit, Heiligkeit, Erbteils und ewigen Lebens aus lauter Gnaden teilhaftig und selig wird, hört man nichts. Sondern man macht nur einen greulichen, grimmigen Richter aus 1) Friedrich Mykonius wurde im Jahre 1491 in Lichtenfels in Oberfranken geboren. Von seinem 13. Jahre an besuchte er die lateinische Schule in Annaberg im Erzgebirge, und 19 Jahre alt ging er in ein Franziskanerkloster. Er wurde einer der ersten und eif- rigsten Anhänger Luthers, trat aus dem Orden, wurde lutherischer Prediger in Thüringen und endlich Superintendent in Gotha, wo er 1546 starb. Die Schrift des Mykonius atmet die lebendige Ursprünglichkeit eines mit seinem ganzen Herzen mitempfindenden Zeitgenossen.