— 20 — hatten, wurde binnen dreien Tagen Frist das Land zu räumen auferlegt, widrigen— falls sie gefänglich eingezogen werden sollten. Wer möchte aber schuldlos im Durch diesen ohne Urteil und Recht, selbst mit Verletzung der in des Königs eigenen Patenten vorgeschriebenen Formen ausgesprochenen Entsetzungsakt erachte ich mich meines wohlerworbenen Rechtes auf mein Amt und den damit ver- bundenen Gehalt noch nicht beraubt und gedenke alle mir dagegen zu Gebote stehenden Mittel gerichtlich zu verfolgen. Der Gewalt zu weichen, war ich ge— zwungen Solange ich aber den Atem ziehe, will ich froh sein, getan zu haben, was ich tat, und das fühle ich getrost, was von meinen Arbeiten mich selbst überdauern kann, daß es dadurch nicht verlieren, sondern gewinnen werde. II. Der Verfassungsstaat und die deutsche Frage. 13. Der Vereinigte Landtag. 1847. 1. Quelle: Patent vom 3. Februar 1847, betreffend Einführung des Ver— einigten Landtages. Fundort: Gesetzsammlung für die Königl. Preußischen Staaten 1847. S. 33 und 34. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. usw., tun kund und fügen hiermit zu wissen: Seit dem Antritt unserer Regierung haben wir der Entwickelung der stän- dischen Verhältnisse unseres Landes stets unsere besondere Sorgfalt zugewendet. Wir erkennen in dieser Angelegenheit eine der wichtigsten Aufgaben des von Gott uns verliehenen königlichen Berufes, in welchem uns das zwiefache Ziel vorgesteckt ist: die Rechte, die Würde und die Macht der uns von unseren Vor- fahren ruhmreichen Andenkens vererbten Krone unversehrt unseren Nachfolgern in der Regierung zu bewahren, zugleich aber auch den getreuen Ständen unserer Monarchie diejenige Wirksamkeit zu verleihen, die im Einklang mit jenen Rechten und den eigentümlichen Verhältnissen unserer Monarchie dem Vaterlande eine gedeihliche Zukunft zu sichern geeignet ist. Im Hinblick hierauf haben wir, fortbauend auf den von unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät gegebenen Gesetzen, namentlich auf der Ver- ordnung über das Staatsschuldenwesen vom 17. Januar 1820 und auf dem Gesetze wegen Anordnung der Provinzialstände vom 5. Juni 1823 beschlossen, was folgt: 1. So oft die Bedürfnisse des Staates entweder neue Anleihen oder die Einführung neuer oder eine Erhöhung der bestehenden Steuern erfordern möchten, werden wir die Provinzialstände der Monarchie zu einem Vereinigten Landtage um uns versammeln, um für jene die durch die Verordnung über das Staats- schuldenwesen vorgesehene ständische Mitwirkung in Anspruch zu nehmen und zu dieser uns ihrer Zustimmung zu versichern.