Hertling  veröffentlicht  hat,  und  daß  alle  Eingeweihten  wissen,
daß  das  Mißverständnis  in  der  Angelegenheit  auf  seiten  des
Herrn  Hertling  war,  den  als  Kronzeugen  anzurufen  übrigens
letzt  nicht  mehr  ganz  beweiskräftig  sein  dürfte.

Herr  Helfferich  hat  an  Positivem  lediglich  zwei  Angelegenheiten
  gebracht,  durch  die  er  seinen  Artikel  zweifelsohne  besonders
  schlagkräftig  machen  wollte.  Er  behauptet,  die  Stellungnahme
  des  Abg.  Erzberger  zu  den  Fragen  der  Kriegspolitik  und
Kriegswirtschaftspolitik  sei  eine  andere  gewesen,  als  er  zum  Aufsichtsrat
  des  Thyssenkonzerns  gehörte,  eine  andere,  als  er  im
Sommer  1917  aus  seiner  Stellung  im  Thyssenkonzern  augsgeschieden
  war.  Der  Zweck  dieser  Behauptung  ist  der,  den  Eindruck  zu
erwecken,  daß  Erzberger  erst  nach  seinem  Ausscheiden  aus  dem
Thyssenkonzern  für  eine  Friedenspolitik  im  Sinne  der  Reichstagsresolution
  eingetreten  wäre.  Demgegenüber  möge  festgestellt
werden,  daß  Herr  Erzberger  erst  am  1.  Oktober  1917  aus  seiner
Aufsichtsratsstellung  im  Thyssenkonzern  ausgetreten  ist,  und  daß
dieser  Austritt  nicht  die  Ursache  der  Friedensresolution  war,  sondern
  deren  Folge.  Erzberger  hat  damals  seiner  politischen  Ueberzeugung
  materielle  Opfer  gebracht.  Das  möge  hier  einmal
  mitgeteilt  werden,  auch  wenn  Herr  Dr.  Helfferich  über  eine
solche  Haltung  in  Staunen  geraten  sollte.

Herr  Helfferich  behauptet  ferner,  Erzberger  habe  in  einem
Prozeß  zwischen  dem  Reichsfiskus  und  einer  privaten  Gesellschaft
  „zugunsten  der  Gesellschaft“  entschieden  und
hätte  sich  drei  Wochen  später  in  den  Aufsichtsrat  der  Gesellschaft
  aufnehmen  lassen.  Was  mit  dieser  Behauptung  gesagt
sein  soll,  ist  ungefähr  das,  daß  Herr  Erzberger  den  Fiskus  zugunsten
  einer  Privatgesellschaft  übers  Ohr  gehauen  hätte  und  sich
zur  Belohnung  dann  zum  Ausfsichtsrat  der  Firma  hätte  machen
lassen.

Es  stimmt,  daß  Herr  Erzberger  als  Privatmann  in  einem
Prozeß  zwischen  dem  Reichsfiskus  und  einer  Gesellschaft  als  von
der  Gesellschaft  ernannter  Schiedsrichter  fungiert  hat.  Es  ist
aber  unwahr,  daß  er  die  Entscheidung  zugunsten  der  Gesellschaft
herbeigeführt  hat.  Vielmehr  ist  die  Gesellschaft  mit  63  Prozent
  ihrer  Ansprüche  abgewiesen  worden.  Erzberger
  hat  lediglich  dem  Antrag  des  Schiedsrichters  des  Reiches  zugestimmt,
  und  die  hier  Erzberger  unterstellte  Haltung,  als  ob  er  die

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