Die  Kanzlerschaft  des  Herrn  Michaelis

als  entschieden  angenommen  wurde,  gleichzeitig  zu  einer
verfassungsrechtlichen  Frage  zu  machen:  Die  Parteien
wünschten  bei  der  bevorstehenden  Ernennung  des  neuen
Reichskanzlers  vor  der  Kaiserlichen  Entscheidung  mitsprechen
  zu  dürfen,  und  zwar  in  Form  einer  Verhandlung
mit  dem  neuen  Reichskanzler  über  eine  ‚‚vertrauensvolle
Verständigung  über  die  äußere  und  innere  Politik  des
Reiches  bis  zum  Kriegsende“.  Dieser  Wunsch  war  in
die  Form  einer  Bitte  an  den  Kaiser  gekleidet  und  trug
so  dem  verfassungsmäßigen  Rechte  des  Kaisers  zur  Ernennung
  des  Reichskanzlers  Rechnung.  Auch  sachlich
war  gegen  den  Wunsch,  daß  der  neue  Reichskanzler  vor
seiner  endgültigen  Ernennung  mit  den  Parteien  des  Reichstags
  Fühlung  nehmen  möchte,  nichts  einzuwenden.  Jeder,
der  in  voller  Kenntnis  der  Verhältnisse  sich  vor  den
Entschluß  gestellt  sah,  die  Leitung  der  Reichsgeschäfte
zu  übernehmen,  mußte  ohnedies  aus  sich  heraus  das
Bedürfnis  fühlen,  vor  seiner  eigenen  Entschließung  über
die  Annahme  des  Kanzlerpostens  sich  darüber  zu  vergewissern,
  ob  er  mit  dem  Reichstag  werde  zusammenarbeiten
  können  oder  nicht.  Immerhin  wurde,  wenn  der
Kaiser  dem  Wunsche  der  Führer  der  Mehrheitsparteien
des  Reichstags  entsprechend  die  als  neuen  Reichskanzler
in  Aussicht  genommene  Persönlichkeit  beauftragte,  sich  vor
ihrer  endgültigen  Ernennung  ‚‚mit  dem  Reichstag  zu  besprechen“,
  ein  Vorgang  geschaffen,  der  angesichts  der  großen
Rolle,  die  Tradition  und  Übung  im  Verfassungsleben  aller

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