Der  Ost-Friede



scharfen  Politik  beharren  werde,  Österreich-Ungarn  sich
veranlaßt  sehen  würde,  mit  Rußland  einen  Separatfrieden
abzuschließen.  Diese  Erklärung  ist  in  Berlin  nicht  ohne
Eindruck  geblieben  und  hat  wesentlich  dazu  beigetragen,
daß  Kühlmann  sich  damals  behaupten  konnte.“

Die  Wirkung  des  Eingreifens  der  Obersten  Heeresleitung
war,  daß  bei  der  Beratung  über  die  mit  Rußland  zu  regelnden
  Einzelfragen  Herr  von  Kühlmann  im  Einverständnis
  mit  dem  Grafen  Czernin  am  27.  Dezember  1917  einen
Vorschlag  für  die  Artikel  1  und  2  des  mit  Rußland  abzuschließenden
  Friedensvertrages  machte,  der  im  wesentlichen
  besagte:

1.  Rußland  und  Deutschland  erklären  die  Beendigung
des  Kriegszustandes.  Deutschland  würde  bereit  sein,
sobald  der  Frieden  mit  Rußland  geschlossen  und  die  Demobilisierung
  der  russischen  Streitkräfte  durchgeführt  ist,
die  besetzten  russischen  Gebiete  zu  räumen,  soweit  sich
nicht  aus  2  ein  anderes  ergibt.

2.  Nachdem  die  russische  Regierung  für  alle  im  Verband
des  Russischen  Reiches  lebenden  Völker  ein  bis  zur  völligen
Absonderung  gehendes  Selbstbestimmungsrecht  proklamiert
  hat,  nimmt  sie  Kenntnis  von  den  Beschlüssen,  worin
der  Volkswille  ausgedrückt  ist,  für  Polen,  sowie  für
Litauen,  Kurland,  Teile  von  Estland  und  Livland  die
volle  staatliche  Selbständigkeit  in  Anspruch  zu  nehmen
und  aus  dem  russischen  Reichsverbande  auszuscheiden.
Da  in  diesen  Gebieten  die  Räumung  nicht  gemäß  den

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