Das  Selbstbestimmungsrecht  der  Nationalitäten

Bestimmungen  unter  1  vorgenommen  werden  kann,  so
werden  Zeitpunkt  und  Modalitäten  der  nach  russischer
Auffassung  nötigen  Bekräftigung  der  schon  vorliegenden
Lostrennungserklärungen  durch  ein  Volksvotum  auf
breiter  Grundlage,  bei  dem  irgendein  militärischer  Druck
in  jeder  Weise  auszuschalten  ist,  der  Beratung  und  Festsetzung
  durch  eine  besondere  Kommission  vorbehalten.

Demgegenüber  hielt  die  russische  Regierung  an  ihrem
Standpunkt  fest,  daß  als  Ausdruck  des  Volkswillens  nur
das  Ergebnis  einer  gänzlich  freien,  in  Abwesenheit  jeglicher
  fremden  Truppen  erfolgenden  Volksabstimmung
angesehen  werden  könne;  sie  erklärte  sich  jedoch  damit
einverstanden,  daß  zur  Prüfung  der  technischen  Bedingungen
  für  die  Verwirklichung  eines  derartigen  Referendums
  sowie  zur  Festsetzung  bestimmter  Räumungsfristen
eine  Spezialkommission  eingesetzt  werde.

Sodann  wurde  entsprechend  dem  russischen  Vorschlage
die  Vertagung  bis  zum  4.  Januar  ausgesprochen,  um  Rußlands
  Verbündeten  die  Möglichkeit  des  Beitritts  zu  den
Verhandlungen  zu  geben.

Die  sachliche  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem
deutschen  und  dem  russischen  Standpunkt  in  der  Frage
der  Räumung  des  besetzten  Gebietes  und  der  Selbstbestimmung
  der  Nationalitäten,  die  durch  die  vom
Grafen  Czernin  am  25.  Dezember  vorgetragene  allgemeine
Formulierung  verdeckt  worden  war,  hatte  nunmehr
durch  den  Kühlmannschen  Vorschlag  vom  27.  Dezember

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